Die Rech­nungs­num­mer gehört laut § 14 Um­satz­steu­er­ge­setz (UStG) zu den Pflicht­an­ga­ben auf Rech­nun­gen. Dem Ge­set­zes­text zufolge muss jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung ab­ge­rech­net wird, eine Rech­nungs­num­mer be­inhal­ten. Ausnahmen macht der Ge­setz­ge­ber bei Fahr­aus­wei­sen und Klein­be­trags­rech­nun­gen unter 250 Euro.

Was ist eine Rech­nungs­num­mer und welchen Zweck erfüllt sie?

Eine fort­lau­fen­de Rech­nungs­num­mer soll si­cher­stel­len, dass jede aus­ge­stell­te Rechnung einmalig ist und dem je­wei­li­gen Ge­schäfts­vor­fall eindeutig und nach­voll­zieh­bar zu­ge­ord­net werden kann – etwa im Rahmen einer Be­triebs­prü­fung durch das Finanzamt. Versäumt es ein Un­ter­neh­men, aus­ge­stell­te Rech­nun­gen mit einer Rech­nungs­num­mer zu versehen, kann dies bei einer Be­triebs­prü­fung dazu führen, dass die sachliche Rich­tig­keit der Buch­füh­rung in Frage gestellt wird. Reichen die Angaben aufgrund man­gel­haf­ter Buch­füh­rung nicht aus, um eine Be­steue­rungs­grund­la­ge zu ermitteln, ist das Finanzamt be­rech­tigt, die Buch­hal­tung des bzw. der Steu­er­pflich­ti­gen komplett zu verwerfen.

Gemäß § 162 der Ab­ga­ben­ord­nung (AO) darf es statt­des­sen eine Schätzung ansetzen bzw. nicht er­sicht­li­che, steu­er­pflich­ti­ge Umsätze hin­zu­schätz­ten. Für Un­ter­neh­men geht dies in der Regel mit einem fi­nan­zi­el­len Nachteil einher. Vor­aus­set­zung für ein solches Vorgehen ist gemäß § 158 AO, dass die sachliche Rich­tig­keit be­an­stan­det wird. Durch formelle Mängel allein ist eine Schätzung nicht zu recht­fer­ti­gen.

Wichtig ist eine korrekte Rech­nungs­num­mer zudem für um­satz­steu­er­pflich­ti­ge Rech­nungs­emp­fan­gen­de, die die Vorsteuer aus einer er­hal­te­nen Rechnung beim Finanzamt geltend machen möchten. In Deutsch­land werden lediglich End­ver­brau­cher und -ver­brau­che­rin­nen mit der Um­satz­steu­er belastet.

Hinweis

Um­satz­steu­ern, die Rech­nungs­emp­fan­gen­de für den Erwerb von Waren und Dienst­leis­tun­gen im Rahmen einer ge­werb­li­chen Tätigkeit bezahlen, werden als Vor­steu­ern be­zeich­net und vom Finanzamt erstattet. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass das Un­ter­neh­men mit dem Verkauf eigener Waren oder Dienst­leis­tun­gen um­satz­steu­er­pflich­ti­ge Umsätze erbringt und somit zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt ist. Daher ak­zep­tiert das Finanzamt im Rahmen des Vor­steu­er­ab­zugs lediglich Rech­nun­gen, die mit einer ord­nungs­ge­mä­ßen Rech­nungs­num­mer versehen sind.

Aufbau der Rech­nungs­num­mer

Grund­le­gen­de Vor­schrif­ten zum Aufbau rechts­si­che­rer Rech­nungs­num­mern macht § 14 UStG. Dieser definiert eine Rech­nungs­num­mer als:

Zitat

„eine fort­lau­fen­de Nummer mit einer oder mehreren Zah­len­rei­hen, die zur Iden­ti­fi­zie­rung der Rechnung vom Rech­nungs­aus­stel­ler einmalig vergeben wird (Rech­nungs­num­mer)“

Diese Richt­li­nie wurde in der Ver­gan­gen­heit mitunter als Hand­lungs­auf­for­de­rung in­ter­pre­tiert, Rech­nungs­num­mern folgendem Schema ent­spre­chend in lü­cken­lo­ser Abfolge hoch­zu­zäh­len.

  • Erste Rechnung: RE-0001
  • Zweite Rechnung: RE-0002
  • Dritte Rechnung: RE-0003
  • usw.

Ein solcher Aufbau des Rech­nungs­num­mer-Schemas erscheint über­sicht­lich, birgt in der Praxis jedoch Probleme.

Wird die Rech­nungs­num­mer als fort­lau­fen­de Zah­len­rei­he umgesetzt, macht ein Un­ter­neh­men zwangs­läu­fig die Anzahl von ihm aus­ge­stell­ter Rech­nun­gen publik. Gerade kleinere Un­ter­neh­men be­fürch­ten in diesem Zu­sam­men­hang, dass eine niedrige Anzahl an Rech­nun­gen von Kundenund Kundinnen sowie Ge­schäfts­part­nern und -part­ne­rin­nen als schlechte Auf­trags­la­ge in­ter­pre­tiert werden könnte. Bei größeren Un­ter­neh­men hingegen können Buch­hal­ten­de bei einem Schema, das die Rech­nun­gen weder zeitlich noch geo­gra­fisch zuordnet, schnell den Überblick verlieren.

Ergänzend zu § 14 UStG wurden daher die Vor­schrif­ten zur Rech­nungs­num­mer im Um­satz­steu­er-An­wen­dungs­er­lass vom 1. Oktober 2010 prä­zi­siert und den realen An­for­de­run­gen rech­nungs­schrei­ben­der Un­ter­neh­men angepasst. Dort heißt es in Abschnitt 14.5 „Pflicht­an­ga­ben in der Rechnung“ unter „Fort­lau­fen­de Nummer (Rech­nungs­num­mer)“:

Zitat

„(10) Durch die fort­lau­fen­de Nummer (Rech­nungs­num­mer) soll si­cher­ge­stellt werden, dass die vom Un­ter­neh­mer erstellte Rechnung einmalig ist. Bei der Er­stel­lung der Rech­nungs­num­mer ist es zulässig, eine oder mehrere Zahlen- oder Buch­sta­ben­rei­hen zu verwenden. Auch eine Kom­bi­na­ti­on von Ziffern mit Buch­sta­ben ist möglich. Eine lü­cken­lo­se Abfolge der aus­ge­stell­ten Rech­nungs­num­mern ist nicht zwingend. […]“ Quelle: Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um

Ferner wird darauf hin­ge­wie­sen, dass die Rech­nungs­num­mer aus­nahms­los einmalig sein muss:

Zitat

„(11) Bei der Er­stel­lung der Rech­nungs­num­mer bleibt es dem Rech­nungs­aus­stel­ler über­las­sen, wie viele und welche separaten Num­mern­krei­se ge­schaf­fen werden, in denen eine Rech­nungs­num­mer jeweils einmalig vergeben wird. […] Es muss jedoch ge­währ­leis­tet sein […], dass die jeweilige Rechnung leicht und eindeutig dem je­wei­li­gen Num­mern­kreis zu­ge­ord­net werden kann und die Rech­nungs­num­mer einmalig ist.“

Quelle: Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um

Die Rech­nungs­num­mer gemäß Um­satz­steu­er-An­wen­dungs­er­lass muss somit folgenden Vorgaben ent­spre­chen:

  • Sie muss eine oder mehrere Zahlen- oder Buch­sta­ben­rei­hen oder eine Kom­bi­na­ti­on von Ziffern mit Buch­sta­ben enthalten.
  • Separate Num­mern­krei­se für zeitlich, geo­gra­fisch oder or­ga­ni­sa­to­risch ab­ge­grenz­te Bereiche sind möglich.
  • Die je­wei­li­gen Rech­nungs­num­mern werden in jedem Num­mern­kreis einmalig vergeben.
  • Eine lü­cken­lo­se Abfolge ist nicht zwingend.

Die Richt­li­ni­en des Um­satz­steu­er-An­wen­dungs­er­las­ses ergeben einen deutlich größeren Spielraum für Un­ter­neh­men, die somit ein in­di­vi­du­el­les Schema für die Vergabe von Rech­nungs­num­mern ent­wi­ckeln können.

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Rech­nungs­num­mer erstellen: Beispiel für die Vergabe

Um Rech­nun­gen bereits anhand der Rech­nungs­num­mern den ent­spre­chen­den Ab­rech­nungs­pe­ri­oden zuordnen zu können, empfiehlt es sich, das Aus­stel­lungs­da­tum in das Ver­ga­be­sche­ma auf­zu­neh­men. Möglich sind bei­spiels­wei­se Rech­nungs­num­mern mit initialer Jah­res­zahl. In folgendem Beispiel werden Rech­nungs­num­mern für jedes Jahr separat in fort­lau­fen­den Num­mern­krei­sen auf­ge­führt.

2020: RE-2020-001 RE-2020-002 RE-2020-003

2021: RE-2021-001 RE-2021-002 RE-2021-003

Sollen die Num­mern­krei­se enger gefasst werden, empfiehlt es sich, das komplette Datum in die Rech­nungs­num­mer auf­zu­neh­men:

RE-2021-FEB-10-0001 RE-2021-FEB-10-0002 RE-2021-FEB-10-0003

Selbst neu­gie­ri­ge Ge­schäfts­part­ner bzw. -part­ne­rin­nen könnten aus einer Rech­nungs­num­mer dieser Art höchstens ablesen, dass es sich bei der vor­lie­gen­den Rechnung um die erste, zweite oder dritte handelt, die am 10. Februar 2021 aus­ge­stellt wurde.

Prin­zi­pi­ell steht es Un­ter­neh­men frei, Num­mern­krei­se nach eigenem Ermessen zu wählen. Möglich wären Schemata, bei denen die Art des Belegs, die Initialen des Rech­nungs­emp­fän­gers oder eines Rech­nungs­be­ar­bei­ters in Form eigener Num­mern­krei­se in die Er­stel­lung von Rech­nungs­num­mern eingehen.

So könnte für die zwölfte Rechnung, die am 18. April 2021 vom Be­ar­bei­ter Max Mus­ter­mann aus­ge­stellt wurde, folgende Rech­nungs­num­mer generiert werden:

MM-2021-APRIL-18-0012

Dabei muss das gewählte Schema lediglich eine ein­deu­ti­ge und nach­voll­zieh­ba­re Zuordnung von Rech­nungs­num­mern zu Ge­schäfts­vor­fäl­len erlauben. Dies­be­züg­lich hat das Fi­nanz­ge­richt Hamburg in einem rechts­kräf­ti­gen Urteil vom 25.11.2014 (3 K 85/14) ent­schie­den:

Zitat

„Eine Rech­nungs­num­mer ent­spricht dann nicht den Vorgaben der § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG, Art. 226 Nr. 2 Richt­li­nie 2006/112/EG, wenn sie durch die mehrfache Anfügung von Bin­de­stri­chen und weiteren Zahlen so un­über­sicht­lich gestaltet wird, dass nur durch eine auf­wen­di­ge Prüfung fest­ge­stellt werden kann, ob die Rech­nungs­num­mer einmalig vergeben ist.“

Innerhalb eines Num­mern­krei­ses empfiehlt sich eine fort­lau­fen­de Num­me­rie­rung, um die Vergabe doppelter Rech­nungs­num­mern zu vermeiden. Die Abfolge muss laut Um­satz­steu­er-An­wen­dungs­er­lass jedoch nicht zwingend lückenlos sein.

Prin­zi­pi­ell empfiehlt es sich, Rech­nungs­num­mern so kurz wie möglich zu gestalten, um die Gefahr Tipp­feh­ler und Zah­len­dre­her zu re­du­zie­ren und sowohl Mit­ar­bei­ten­den als auch Kundinnen und Kunden den Umgang mit Rech­nungs­num­mern zu er­leich­tern.

Aus­nah­me­re­ge­lun­gen: Rechnung ohne Rech­nungs­num­mer

Auch Aus­nah­me­re­ge­lun­gen bei der Vergabe von Rech­nungs­num­mern wurden im Um­satz­steu­er-An­wen­dungs­er­lass kon­kre­ti­siert. Diese gelten gemäß Abschnitt 14.5 „Pflicht­an­ga­ben in der Rechnung“ für Dau­er­leis­tun­gen, Gut­schrif­ten sowie Klein­be­trags­rech­nun­gen und Fahr­aus­wei­se.

Zitat

„(12) Bei Verträgen über Dau­er­leis­tun­gen ist es aus­rei­chend, wenn diese Verträge eine einmalige Nummer enthalten (z. B. Wohnungs- oder Ob­jekt­num­mer, Mie­ter­num­mer). Es ist nicht er­for­der­lich, dass Zah­lungs­be­le­ge eine ge­son­der­te fort­lau­fen­de Nummer erhalten.

(13) Im Fall der Gut­schrift ist die fort­lau­fen­de Nummer durch den Gut­schrifts­aus­stel­ler zu vergeben. Wird die Rechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 4 UStG von einem Dritten aus­ge­stellt, kann dieser die fort­lau­fen­de Nummer vergeben.

(14) Klein­be­trags­rech­nun­gen nach § 33 UStDV und Fahr­aus­wei­se nach § 34 UStDV müssen keine fort­lau­fen­de Nummer enthalten.“

Quelle: Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um

Fehler in der Rech­nungs­num­mer: Was tun?

Feh­ler­haf­te Rech­nungs­num­mern führen zu Un­re­gel­mä­ßig­kei­ten im Num­mern­kreis und sollten kor­ri­giert werden, damit die Buch­füh­rung im Fall einer Be­triebs­prü­fung nach­voll­zieh­bar bleibt. Pro­ble­ma­tisch sind Ver­ga­be­feh­ler vor allem dann, wenn eine Rech­nungs­num­mer doppelt vergeben wird. In diesem Fall ist die Be­rich­ti­gung un­ver­zicht­bar.

Zitat

„(5) Eine Rechnung kann be­rich­tigt werden, wenn a) sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a des Gesetzes enthält oder b) Angaben in der Rechnung un­zu­tref­fend sind. Es müssen nur die fehlenden oder un­zu­tref­fen­den Angaben durch ein Dokument, das spe­zi­fisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, über­mit­telt werden. Es gelten die gleichen An­for­de­run­gen an Form und Inhalt wie in § 14 des Gesetzes.“

Quelle: § 31 Abs. 5 Um­satz­steu­er-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (UStDV) .

Eine Rech­nungs­kor­rek­tur ist aus­schließ­lich dem Rech­nungs­stel­len­den vor­be­hal­ten. Dabei gilt: Tipp­feh­ler und Un­ge­nau­ig­kei­ten (etwa im Fir­men­na­men) benötigen keine Korrektur, sofern die ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­nen Pflicht­an­ga­ben nach­voll­zieh­bar bleiben. Bei feh­ler­haf­ten Pflicht­an­ga­ben, zu denen auch die Rech­nungs­num­mer gehört, empfiehlt der Bun­des­ver­band der Bi­lanz­buch­hal­ter und Con­trol­ler e. V. (BVBC) folgendes Vorgehen:

  1. Sofern schon gebucht, wird die feh­ler­haf­te Rechnung in der Buch­hal­tung des Rech­nungs­stel­len­den storniert, als Rech­nungs­kor­rek­tur ge­kenn­zeich­net und mit neuer Rech­nungs­num­mer gebucht.
  2. Dem Rech­nungs­adres­sa­ten wird eine kor­ri­gier­te Rechnung mit der neuen Rech­nungs­num­mer und dem Hinweis auf die ur­sprüng­li­che Rechnung aus­ge­stellt, zum Beispiel „ersetzt Rechnung 323635 vom 10.02.2021“.

Quelle: BVBC

Schritt 1 entfällt, wenn die Rechnung mit der feh­ler­haf­ten Rech­nungs­num­mer noch nicht gebucht wurde. Bitte denken Sie beim Bezug auf die feh­ler­haf­te Rechnung an die Da­tums­an­ga­be. Bei doppelt ver­wen­de­ten Rech­nungs­num­mern lässt sich die feh­ler­haf­te Rechnung damit eindeutig iden­ti­fi­zie­ren.

Das Dokument, das die feh­ler­haf­te Rech­nungs­num­mer kor­ri­giert, muss der Ur­sprungs­rech­nung eindeutig zu­ge­ord­net werden. An­dern­falls könnten Emp­fan­gen­de die Rech­nungs­kor­rek­tur als neue Rechnung in­ter­pre­tie­ren. Mögliche Folgen wären ver­är­ger­te Kunden und Ge­schäfts­part­ner oder Fehl­bu­chun­gen und Fal­sch­über­wei­sun­gen.

Hinweis

Die Rechnung mit der feh­ler­haf­ten Rech­nungs­num­mer wird nur buch­hal­te­risch storniert, sofern sie schon gebucht wurde, nicht jedoch in Form einer Stor­no­rech­nung oder gar einer Gut­schrift an den Rech­nungs­emp­fän­ger bzw. die -emp­fän­ge­rin (was steu­er­li­che Aus­wir­kun­gen haben kann). Der oder die Rech­nungs­emp­fan­gen­de erhält eine Rech­nungs­kor­rek­tur mit der neuen Rech­nungs­num­mer sowie mit dem Bezug auf die feh­ler­haf­te Rech­nungs­num­mer und das Datum der feh­ler­haf­ten Rechnung.

Lesen Sie dazu bitte auch unseren Artikel zum Thema Rech­nungs­kor­rek­tur und Stor­no­rech­nung erstellen.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis Haf­tungs­aus­schluss zu diesem Artikel.

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