Wenn Sie eine Rechnung schreiben, weisen Sie darin in aller Regel die Um­satz­steu­er aus. Diese dürfen Sie al­ler­dings nicht behalten, sondern müssen sie an das Finanzamt abführen. Das so­ge­nann­te Reverse-Charge-Verfahren ändert das: Nicht Sie als Leistende bzw. Leis­ten­der, sondern Ihre Kund­schaft schuldet dem Finanzamt die Um­satz­steu­er.

Reverse Charge: Was ist das?

Reverse Charge steht im Steu­er­recht für die Umkehrung der Steu­er­schuld­ner­schaft – genauer gesagt: der Um­satz­steu­er­schuld­ner­schaft: Der Leis­tungs­emp­fän­ger bzw. die -emp­fän­ge­rin zahlt die Um­satz­steu­er bei einer Lieferung oder Leistung nicht an den Leis­ten­den oder die Leistende, sondern direkt an das Finanzamt. Leis­tungs­emp­fan­gen­de, die zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt sind, können die zu zahlende Um­satz­steu­er jedoch direkt wieder als Vorsteuer ver­rech­nen. Dann fallen bei ihnen Um­satz­steu­er und Vorsteuer zusammen und gleichen sich aus.

Der englische Begriff „Reverse Charge“ bedeutet allgemein „Umkehrung der Be­rech­nung“. Viel­leicht haben Sie auch schon von den Begriffen „Schuld­ner­um­kehr“ oder „Ver­la­ge­rung der Steu­er­schuld“ gehört; diese sind Synonyme für das Reverse-Charge-Verfahren.

Nor­mal­fall Reverse Charge
Der bzw. die Leistende schuldet die Um­satz­steu­er. Der Leis­tungs­emp­fän­ger bzw. die -emp­fän­ge­rin schuldet die Um­satz­steu­er.

Was ist das Ziel des Reverse-Charge-Ver­fah­rens?

In der Praxis kann das Reverse-Charge-Verfahren das Abführen der Um­satz­steu­er – zumindest für Lie­fe­ran­tin­nen und Lie­fe­ran­ten – ver­ein­fa­chen und deren bü­ro­kra­ti­schen Aufwand ver­rin­gern. Vor allem soll die Regelung aber gegen Miss­brauch und Steu­er­be­trug wirken. So hilft Reverse Charge bei­spiels­wei­se, so­ge­nann­ten Ka­rus­sell­be­trug zu bekämpfen. Hierbei werden grenz­über­schrei­ten­de Lie­fe­run­gen, die für die Leis­ten­den steu­er­frei sind, zum Hin­ter­zie­hen der Um­satz­steu­er aus­ge­nutzt. Groben Schät­zun­gen zufolge gehen dem deutschen Fiskus auf diese Weise mehrere Mil­li­ar­den Euro pro Jahr verloren.

Beispiel: Un­ter­neh­mer A aus Frank­reich liefert eine Ware an Un­ter­neh­me­rin B in Deutsch­land. Un­ter­neh­mer A schreibt eine Rechnung ohne Um­satz­steu­er. Un­ter­neh­me­rin B verkauft die Ware an Un­ter­neh­mer C in Deutsch­land und schreibt eine Rechnung mit Um­satz­steu­er. C lässt sich die Um­satz­steu­er vom Finanzamt als Vorsteuer erstatten. B müsste die Um­satz­steu­er an das Finanzamt abführen, aber sie ver­schwin­det vom Markt, ehe die Steuer fällig wird. Man be­zeich­net sie als „Missing Trader“. Un­ter­neh­mer C verkauft die Ware wieder an A in Frank­reich. Das Karussell dreht sich weiter.

Beim Ka­rus­sell­be­trug führen die Leis­ten­den die Um­satz­steu­er also nicht ab; trotzdem wird sie von den Leis­tungs­emp­fan­gen­den als Vorsteuer geltend gemacht. Reverse Charge ver­hin­dert das: Umsatz- und Vorsteuer liegen in einer Hand. Will der Empfänger bzw. die Emp­fän­ge­rin die Vorsteuer vom Finanzamt zu­rück­er­stat­tet bekommen, muss er bzw. sie gleich­zei­tig die in Rechnung gestellte Um­satz­steu­er angeben. Das Steu­er­sys­tem ist weniger be­trugs­an­fäl­lig, daher ist es in­zwi­schen für viele Branchen auch ein Muss. Besonders beim Handel mit Tablets und Handys oder in der Bau­bran­che kam es in der Ver­gan­gen­heit oft zu solchen Ka­rus­sell­ge­schäf­ten.

Wann greift das Reverse-Charge-Verfahren und wer ist dazu ver­pflich­tet?

In vielen Fällen, in denen Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen von einem im Ausland an­säs­si­gen Un­ter­neh­men bezogen werden, greift Reverse Charge bei Rech­nun­gen. Bei Lie­fe­run­gen und sonstigen Leis­tun­gen zwischen in­län­di­schen Un­ter­neh­men ist das Verfahren darüber hinaus für manche Fälle grund­sätz­lich vor­ge­schrie­ben. Bei allen Reverse-Charge-Fällen gilt: Das Verfahren ist nur dann an­zu­wen­den, wenn der Leis­tungs­emp­fän­ger bzw. die -emp­fän­ge­rin ein Un­ter­neh­mer bzw. eine Un­ter­neh­me­rin oder eine ju­ris­ti­sche Person ist.

Für welche Geschäfte gilt Reverse Charge nun genau? In § 13b Abs. 2 UstG sind alle Geschäfte fest­ge­hal­ten, für die dies gilt und die in der Ver­gan­gen­heit für Um­satz­steu­er­be­trug bekannt waren. Dazu gehören u. a. die folgenden:

  • Grenz­über­schrei­ten­de Werk­lie­fe­run­gen innerhalb der EU, etwa von Deutsch­land aus in ein anderes EU-Land oder umgekehrt („Werk­lie­fe­rung“ bedeutet, dass der Werk­her­stel­ler die we­sent­li­chen Stoffe für das Werk selbst beschafft)
  • Umsätze, die das Grund­er­werbs­steu­er­ge­setz betreffen
  • Bau­leis­tun­gen
  • Ge­bäu­de­rei­ni­gung
  • Gold­lie­fe­run­gen
  • Lieferung von Elek­tro­nik – z. B. Handys, Tablets, Schalt­krei­se oder Spie­le­kon­so­len

In § 13b Abs. 1 und Abs. 2 UstG können Sie die Grund­la­gen zum Thema Reverse Charge im Einzelnen nachlesen.

Hinweis

Beachten Sie auch, dass es ver­schie­de­ne zu­sätz­li­che Ausnahmen und Vor­aus­set­zun­gen gibt: Gehen etwa Bau­leis­tun­gen an einen Bauträger, greift das Reverse-Charge-Verfahren nicht.

Mitt­ler­wei­le wird das Reverse-Charge-Verfahren in der gesamten EU bei grenz­über­schrei­ten­den Ge­schäf­ten an­ge­wen­det. Dennoch gibt es von Land zu Land un­ter­schied­li­che Re­ge­lun­gen: Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen, die in einem Land unter Reverse Charge fallen, können in einem anderen frei davon sein.

Reverse Charge ist auch für Klein­un­ter­neh­me­rin­nen und Klein­un­ter­neh­mer wichtig: Nehmen Sie an in­ter­na­tio­na­len Ge­schäf­ten teil, gelten Sie als Un­ter­neh­mer bzw. Un­ter­neh­me­rin. In diesem Fall gibt es also keine Pri­vi­le­gi­en. Bedenken Sie unbedingt, dass Sie eine Um­satz­steu­er-ID brauchen, wenn Sie EU-weit agieren. Sie können sie einfach beim Bun­des­zen­tral­amt für Steuern be­an­tra­gen.

Reverse Charge auf Rech­nun­gen kenn­zeich­nen – Beispiel und Muster

Falls Sie als Un­ter­neh­mer bzw. Un­ter­neh­me­rin eine Leistung erbringen, die unter das Reverse-Charge-Verfahren fällt, vergessen Sie nicht, dies auf der Rechnung ent­spre­chend zu kenn­zeich­nen – diese Pflicht ist in § 14a Abs. 5 UstG aus­drück­lich fest­ge­hal­ten. Es reicht der Hinweis, wie im nach­fol­gen­den Reverse Charge-Beispiel bzw. -Muster:

Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers

Es muss al­ler­dings nicht genau dieser Wortlaut wie in diesem Beispiel sein, auch andere For­mu­lie­run­gen sind zulässig. Reverse Charge kann auch in Dritt­län­dern außerhalb der EU zum Tragen kommen. Bei nicht deutsch­spra­chi­gen Leis­tungs­emp­fän­ge­rin­nen und -emp­fän­gern ist es zu empfehlen, in eng­li­scher Sprache auf das Reverse-Charge-Verfahren hin­zu­wei­sen, wie folgendes Muster zeigt: „VAT due to the recipient“ bzw. „Recipient is liable for VAT“. Sie können den Hinweis auch in der je­wei­li­gen Lan­des­spra­che vermerken. In dieser Tabelle finden Sie einige Beispiele für den Begriff in anderen Sprachen:

Land Be­zeich­nung
Bulgarien обратно начисляване
Dänemark omvendt be­ta­ling­sp­ligt
Estland pöörd­mak­sust­ami­ne
Finnland käännetty ver­o­vel­voll­i­su­us
Frank­reich, Belgien, Luxemburg Au­to­li­qui­da­ti­on
Grie­chen­land Αντίστροφη επιβάρυνση
Groß­bri­tan­ni­en, Irland Reverse Charge
Italien in­ver­sio­ne contabile

Wichtig: Neben diesem Hinweis und den Pflicht­an­ga­ben muss eine Rechnung ins EU-Ausland sowohl die Um­satz­steu­er-ID des bzw. der Leis­ten­den als auch die des Leis­tungs­emp­fän­ger bzw. der -emp­fän­ge­rin enthalten. Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie bei einer Reverse-Charge-Rechnung nicht aus Versehen die Steuer ausweisen – aus Ge­wohn­heit kann das schnell passieren.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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