Die Grund­sät­ze ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung besagen, dass jeder Ge­schäfts­vor­fall durch einen Beleg in Form einer Rechnung nach­ge­wie­sen werden muss. Dabei kann ein und dieselbe Rechnung durchaus mehrere Ge­schäfts­vor­fäl­le belegen. Man spricht in diesem Fall von einer Sam­mel­rech­nung.

Was ist eine Sam­mel­rech­nung?

Bei einer Sam­mel­rech­nung handelt es sich um eine Rechnung über mehrere Wa­ren­lie­fe­run­gen oder Dienst­leis­tun­gen, die für einen Kunden im ver­ein­bar­ten Ab­rech­nungs­zeit­raum erbracht wurden. Dass diese Art der Ab­rech­nung ord­nungs­ge­mäß ist, stellte das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finanzen im Schreiben zur Umsetzung der Richt­li­nie 2001/115/EG (Rech­nungs­richt­li­nie, GZ: IV B 7 - S 7280 - 19/04 vom 29. Januar 2004 klar. Im Ori­gi­nal­text heißt es unter Rand­zif­fer 21:

Zitat

Für mehrere getrennte Lie­fe­run­gen von Ge­gen­stän­den oder mehrere Dienst­leis­tun­gen kann pe­ri­odisch (z. B. Tag, Woche, Monat) eine zu­sam­men­fas­sen­de Rechnung aus­ge­stellt werden.

Doch welchen Vorteil bieten Sam­mel­rech­nun­gen gegenüber Ein­zel­rech­nun­gen? Und was müssen Un­ter­neh­mer beachten, wenn sie mehrere Ge­schäfts­vor­fäl­le in einer ge­mein­sa­men Rechnung zu­sam­men­fas­sen?

Gründe für die Sam­mel­rech­nung

Als zu­sam­men­fas­sen­de Rechnung für mehrere Aufträge bietet sich die Sam­mel­rech­nung immer dann an, wenn ein Un­ter­neh­mer für einen einzelnen Kunden über einen längeren Zeitraum hinweg re­gel­mä­ßig Leis­tun­gen erbringt und diese pe­ri­odisch abrechnen möchte. Ziel ist eine effektive, kos­ten­güns­ti­ge Buch­hal­tung.

Werden mehrere Ge­schäfts­vor­fäl­le gesammelt in Rechnung gestellt und vom Kunden beglichen, fallen deutlich weniger Kon­to­be­we­gun­gen an. Un­ter­neh­mer, die von ihrer Bank pro Buchung auf dem Ge­schäfts­kon­to mit Gebühren belastet werden, sparen so nicht nur Zeit, sondern zu­sätz­lich auch Geld. Hinzu kommt die Kos­ten­er­spar­nis für die Zu­stel­lung der Rechnung.

An­wen­dungs­fel­der

In der Praxis nutzt man Sam­mel­rech­nun­gen immer dann, wenn Lie­fe­run­gen an Stamm­kun­den für beide Ge­schäfts­part­ner effizient und kos­ten­güns­tig ab­ge­rech­net werden sollen. Dazu ein Beispiel:

Ma­ler­meis­ter Müller bestellt Farben, Pinsel und andere Ma­te­ria­li­en für seinen Betrieb stets im selben Groß­han­del. Statt jeden Farbtopf einzeln zu bezahlen, begleicht er aus­ste­hen­de Beträge am Ende des Monats. Dazu schließt der Groß­händ­ler jeden Auftrag mit einem eigenen Lie­fer­schein ab und stellt Ma­ler­meis­ter Müller am Mo­nats­en­de eine Sam­mel­rech­nung über alle im Ab­rech­nungs­zeit­raum an­ge­fal­le­nen Leis­tun­gen aus. 

Ein weiteres An­wen­dungs­feld von Sam­mel­rech­nun­gen sind lang­fris­ti­ge Liefer- und Nut­zungs­ver­trä­ge. So stellt bei­spiels­wei­se die Rechnung vom Strom­an­bie­ter eine Sam­mel­rech­nung über den je­wei­li­gen Ab­rech­nungs­zeitrum dar. Auch die Rech­nung­s­tel­lung von Ärzten und Kran­ken­häu­sern gegenüber den Ab­rech­nungs­stel­len der Kran­ken­kas­sen erfolgt in der Regel in Form von Sam­mel­rech­nun­gen, die die Ein­zel­rech­nun­gen zu den er­brach­ten Ge­sund­heits­leis­tun­gen zu­sam­men­fas­sen. Ähnlich verhält es sich mit Leis­tun­gen, die Patienten selbst tragen müssen (bei­spiels­wei­se für einen Zahn­ersatz).

Pflicht­an­ga­ben in Sam­mel­rech­nun­gen

Sam­mel­rech­nun­gen un­ter­lie­gen denselben An­for­de­run­gen wie Ein­zel­rech­nun­gen. Im Schreiben vom 29. Januar 2004 stellt das BMF klar: Wie jede Rechnung muss auch die Sam­mel­rech­nung die in § 14 Abs. 4 und § 14a UStG auf­ge­führ­ten Rech­nungs­merk­ma­le enthalten. Zu den Pflicht­an­ga­ben gehören somit:

  • Name und Anschrift des leis­ten­den Un­ter­neh­mers
  • Name und Anschrift des Leis­tungs­emp­fän­gers
  • Datum der Aus­stel­lung der Rechnung
  • Fort­lau­fen­de Rech­nungs­num­mer
  • Menge und Art der Lieferung bzw. Umfang und Art der Leistung
  • Lie­fe­rungs- bzw. Leis­tungs­zeit­punkt
  • Zah­lungs­ziel
  • Entgelt inklusive Steu­er­be­trag und Steu­er­satz
  • ggf. im Voraus ver­ein­bar­te Ent­gelt­min­de­run­gen (z. B. Rabatte, Boni, Skonti etc.)

Darüber hinaus betont das BMF folgende Zu­satz­an­for­de­run­gen an zu­sam­men­fas­sen­den Rech­nun­gen:

  • Die Sam­mel­rech­nung muss für die einzelnen Umsätze eines Über­tra­gungs­zeit­raums die Entgelte in einer Summe zu­sam­men­fas­sen. Das Gleiche gilt für die darauf ent­fal­len­den Steu­er­be­trä­ge.
  • Bei fehlenden Angaben auf der Sam­mel­rech­nung ist auf er­gän­zen­de Dokumente hin­zu­wei­sen (§ 31 Abs. 1 Um­satz­steu­er-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (UStDV)).

Beachten Sie: Während die laufenden Ab­rech­nungs­da­ten (Lie­fer­schei­ne) in einem ge­si­cher­ten EDI-Verfahren über­mit­telt werden können, müssen Sie die Sam­mel­rech­nung entweder in Pa­pier­form oder auf elek­tro­ni­schem Weg inklusive qua­li­fi­zier­ter elek­tro­ni­scher Signatur über­mit­teln.

Tipp

Weitere In­for­ma­tio­nen zur qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­sche Signatur erhalten Sie auf der Website der Bun­des­netz­agen­tur.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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