Um den Gewinn oder Verlust fest­zu­stel­len und am Ende des Ge­schäfts­jah­res die Steuern ermitteln zu können, muss ein Un­ter­neh­men Buch führen. Die Buch­füh­rung erfasst alle Ge­schäfts­vor­gän­ge eines Un­ter­neh­mens und ist Grundlage für die Gewinn- und Ver­lust­rech­nung (GuV) sowie die Bi­lanz­er­stel­lung. Zusammen bilden die GuV und die Bilanz den Jah­res­ab­schluss (§ 242 Abs. 3 HGB). Was aber ist eine Bilanz genau und wie wird sie erstellt?

Was wird in einer Bilanz erfasst?

Gemäß § 242 Abs. 1 HGB ist eine Bilanz eine stich­tags­be­zo­ge­ne Ge­gen­über­stel­lung des Vermögens und der Schulden eines Un­ter­neh­mens. Dabei ist die Bilanz auf­ge­teilt in eine Aktiv- und eine Pas­siv­sei­te. Auf der linken, der Ak­tiv­sei­te, auch „Aktiva“ genannt, wird das Vermögen des Un­ter­neh­mens auf­ge­zeigt, sie gibt Auskunft über die Wert­ver­wen­dung. Auf der rechten, der Pas­siv­sei­te, auch „Passiva“ genannt, wird im We­sent­li­chen das Eigen- und Fremd­ka­pi­tal des Un­ter­neh­mens auf­ge­führt und die Mit­tel­her­kunft erfasst. Wichtig dabei ist, dass die Summe der Aktiva immer der Summe der Passiva ent­spricht.

Hinweis

Die Ak­tiv­sei­te gibt Auskunft über die Ver­mö­gens­for­men und den Ver­mö­gens­auf­bau sowie die Mit­tel­ver­tei­lung und In­ves­ti­tio­nen des Un­ter­neh­mens. Die Pas­siv­sei­te listet die Ver­mö­gens­quel­len des Un­ter­neh­mens auf. Hier werden Mit­tel­her­kunft und Fi­nan­zie­rung ver­zeich­net.

Das Inventar bildet die Basis für die Bilanz. Gemäß § 240 HGB werden im Inventar alle Ver­mö­gens­wer­te und Schulden mit ihrem Wert einzeln auf­ge­führt. Zum Inventar gehören auf der Ak­tiv­sei­te z. B. Grund­stü­cke, For­de­run­gen, Bar­geld­be­stän­de und sonstige Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de. Dem entgegen stehen u. a. Eigen- und Fremd­ka­pi­tal, die auf der Pas­siv­sei­te ein­ge­tra­gen werden. Die im Inventar einzeln auf­ge­führ­ten Po­si­tio­nen werden in der Bilanz zu so­ge­nann­ten Bi­lanz­pos­ten zu­sam­men­ge­fasst und der je­wei­li­gen Aktiv- oder Pas­siv­sei­te der Bilanz zu­ge­ord­net. So ist z. B. unter dem Bi­lanz­pos­ten „Wa­ren­vor­rä­te“ (Aktiva) der Wert aller Waren zu­sam­men­ge­fasst und unter dem Bi­lanz­pos­ten „Ver­bind­lich­kei­ten“ (Passiva) sind alle Schulden jeweils nach Fäl­lig­keit notiert. Ver­ein­facht gesagt kann man das Ei­gen­ka­pi­tal aus der Bilanz errechnen, indem man das Fremd­ka­pi­tal (Ver­bind­lich­kei­ten) von der Summe der Aktiva-Seite (Vermögen) abzieht. In Kürze dar­ge­stellt gilt also:

Aktiva (Vermögen) = Passiva (Kapital)

Aktiva (Vermögen) = Ei­gen­ka­pi­tal + Fremd­ka­pi­tal

Durch Um­stel­lung ergibt sich:

Ei­gen­ka­pi­tal = Aktiva - Fremd­ka­pi­tal

Das verkürzte Grund­sche­ma einer Bilanz gemäß § 266 HGB sieht so aus:

Die Ak­tiv­sei­te ist nach der Li­qui­dier­bar­keit der Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de geordnet. Die Pas­siv­sei­te ist nach der Fäl­lig­keit der Ver­bind­lich­kei­ten geordnet und erfasst die komplette Fi­nan­zie­rung des Un­ter­neh­mens.

Microsoft 365 Business
Ver­netz­tes Arbeiten mit Microsoft 365
  • Bewährt: Voll­stän­di­ges Office-Paket
  • Sicher: 1 TB zentraler Spei­cher­platz
  • Orts­un­ab­hän­gig: Auf bis zu 5 Geräten in­stal­lier­bar

Wer muss eine Bilanz erstellen?

Laut § 242 Han­dels­ge­setz­buch un­ter­lie­gen in Deutsch­land prin­zi­pi­ell alle Kaufleute der Buch­füh­rungs­pflicht. Das bedeutet, Sie müssen als Un­ter­neh­mer aus allen ver­zeich­ne­ten Ge­schäfts­vor­gän­gen einen Jah­res­ab­schluss erstellen, der eine Bilanz und eine Gewinn- und Ver­lust­rech­nung be­inhal­tet.

Als Kaufmann im Sinne des § 1 HGB gilt jeder, der ein Han­dels­ge­wer­be betreibt. Hierzu zählen z. B. Ein­zel­un­ter­neh­men und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten. Ein­zel­kauf­leu­te, deren Jah­res­um­satz 600.000 Euro und deren Jah­res­ge­winn 60.000 Euro nicht über­schrei­tet, sind jedoch gemäß § 241a HGB von der Buch­füh­rungs­pflicht befreit. Haf­tungs­be­schränk­te Rechts­for­men (Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten) wie die Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haftung (GmbH), Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten (AG) und die Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft (UG) sowie die GmbH & Co. KG sind immer bi­lan­zie­rungs­pflich­tig und müssen, abhängig von der Un­ter­neh­mens­grö­ße, neben der Bilanz einen La­ge­be­richt erstellen.

Hinweis

Für Frei­be­ruf­ler, zu denen auch Ärzte, Rechts­an­wähl­te und Steu­er­be­ra­ter zählen, besteht ebenfalls keine Bi­lan­zie­rungs­pflicht.

Das Ziel einer Bilanz ist es, über die Ver­mö­gens­la­ge und Ent­wick­lung eines Un­ter­neh­mens zu in­for­mie­ren. Des Weiteren do­ku­men­tiert das Un­ter­neh­men so die Ein­hal­tung der recht­li­chen Vor­schrif­ten. Die Gewinn- und Ver­lust­rech­nung ist, zusammen mit der Bilanz, Teil des Jah­res­ab­schlus­ses und wird vor der Bi­lanz­auf­stel­lung durch­ge­führt.

Welche Bilanz-Arten gibt es?

Bei Bilanzen un­ter­schei­det man ver­schie­de­ne Grund­ty­pen.

Er­öff­nungs­bi­lanz/Schluss­bi­lanz

Zu Beginn des Han­dels­ge­wer­bes (Er­öff­nungs­bi­lanz) und zum Ende eines jeden Ge­schäfts­jah­res (Schluss­bi­lanz) hat jeder Kaufmann die Pflicht, das Ver­hält­nis seines Vermögens und seiner Schulden dar­zu­le­gen (§ 242 Abs. 1 HGB).

Han­dels­bi­lanz/Steu­er­bi­lanz

Alle bi­lan­zie­rungs­pflich­ti­gen Un­ter­neh­men müssen zum einen eine Han­dels­bi­lanz und zum anderen eine Steu­er­bi­lanz erstellen. Erstere richtet sich nach dem Han­dels­recht. Die Steu­er­bi­lanz dagegen wird aus der Han­dels­bi­lanz ab­ge­lei­tet, sie richtet sich nach dem Einkommen- und dem Kör­per­schaft­steu­er­ge­setz und bildet die Grundlage für die Er­trags­be­steue­rung des Un­ter­neh­mens im Rahmen der Einkommen-, Kör­per­schaft- und Ge­wer­be­steu­er. Im Erbfall bildet die Bilanz auch einen Teil der Grundlage für die Erb­schaft­steu­er­ermitt­lung.

Ein­zel­bi­lanz/Kon­zern­bi­lanz

Sobald eine Kon­zern­bi­lanz vorhanden ist, gibt es auch Ein­zel­bi­lan­zen. Abhängig von der Anzahl der dem Konzern zu­ge­hö­ri­gen Un­ter­neh­men, gibt es eine ent­spre­chen­de Anzahl von Ein­zel­bi­lan­zen. Diese zeigen die wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se der einzelnen bi­lan­zie­ren­den Un­ter­neh­men eines Konzerns auf.

Son­der­bi­lan­zen

Neben den regulären Bilanzen gibt es zu be­stimm­ten Anlässen wie Gründung, Fusion, Aus­ein­an­der­set­zung, Sanierung und Li­qui­da­ti­on au­ßer­or­dent­li­che Bilanzen. Im Gegensatz zu den regulären Bilanzen, die re­gel­mä­ßig zum selben Stichtag erstellt werden, erstellt man Son­der­bi­lan­zen nur einmalig oder zu un­re­gel­mä­ßig wie­der­keh­ren­den Anlässen.

Zwi­schen­bi­lan­zen

Ge­wöhn­lich werden Bilanzen am Ende eines Ge­schäfts­jah­res für den Zeitraum von einem Jahr erstellt. Oftmals liegt der Bi­lanz­stich­tag des Un­ter­neh­mens auf dem 31. Dezember des be­tref­fen­den Ge­schäfts­jah­res. Zwi­schen­bi­lan­zen werden vor­wie­gend von bör­sen­no­tier­ten Un­ter­neh­men zwischen den or­dent­li­chen Bilanzen auf­ge­stellt. Dies kann in Abständen von Wochen, Monaten, Quartalen oder halb­jähr­lich geschehen und dient lediglich dazu, über die Lage eines Un­ter­neh­mens zu in­for­mie­ren.

Wie wird eine Bilanz erstellt?

Der Aufbau einer Bilanz verläuft gemäß § 266 HGB immer nach dem gleichen Schema (verkürzte Ansicht s. o.). Die Werte für die einzelnen Bi­lanz­pos­ten werden den Daten der Buch­füh­rung entnommen, über die im laufenden Ge­schäfts­jahr alle Ge­schäfts­vor­fäl­le erfasst worden sind. Wurde z. B. die An­schaf­fung einer Maschine über einen Kredit fi­nan­ziert, erhöht sich zum einen der Wert für den Posten „Sach­an­la­gen“ (Ak­tiv­sei­te), zum anderen der Wert für den Posten „Ver­bind­lich­kei­ten“ (Pas­siv­sei­te). Man spricht hier auch von einer Aktiv-Passiv-Mehrung. Die Absetzung für Abnutzung (AfA), sprich: die Wert­min­de­rung der Maschine, und die gezahlten Zinsen für den Kredit werden ent­spre­chend ge­winn­min­dernd in der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung erfasst. Der er­mit­tel­te Gewinn oder Verlust wird unter dem Bi­lanz­pos­ten „Ei­gen­ka­pi­tal“ auf der Pas­siv­sei­te aus­ge­wie­sen.

Ak­tiv­sei­te

Auf der Ak­tiv­sei­te wird u. a. zwischen dem An­la­ge­ver­mö­gen und dem Um­lauf­ver­mö­gen un­ter­schie­den. Der Un­ter­schied besteht zwischen lang­fris­ti­gen und kurz­fris­ti­gen Wert­an­la­gen: Das An­la­ge­ver­mö­gen listet die lang­fris­ti­gen Wert­an­la­gen auf, z. B. Maschinen und Fahrzeuge. Diese Wert­ge­gen­stän­de ver­blei­ben über längere Zeiträume im Un­ter­neh­men. Das Um­lauf­ver­mö­gen hingegen umfasst die­je­ni­gen Wert­an­la­gen, die „im Umlauf“ sind, also fertige Er­zeug­nis­se, Waren sowie Ge­gen­stän­de, die das Un­ter­neh­men zur Wei­ter­ver­ar­bei­tung benötigt (Material), aber auch For­de­run­gen an Kunden (offene Rech­nun­gen), Kas­sen­be­stän­de und Bank­ver­mö­gen.

Sach­an­la­gen wie z. B. ein Fuhrpark gehören zu den lang­fris­ti­gen Anlagen, die für die be­trieb­li­che Nutzung im Un­ter­neh­men an­ge­schafft werden. Die An­schaf­fungs­kos­ten für diese Anlagen werden über den Nut­zungs­zeit­raum, der je nach Anlagegut un­ter­schied­lich ist, per jähr­li­cher Absetzung für Abnutzung (AfA) anteilig ge­winn­min­dernd ab­ge­schrie­ben und dann mit dem je­wei­li­gen Buchwert in der Bilanz erfasst.

Kurz­fris­ti­ge Wert­an­la­gen, z. B. Roh­ma­te­ri­al, werden nicht ab­ge­schrie­ben. Die Kosten für ihre An­schaf­fung werden im vollen Umfang ge­winn­min­dernd geltend gemacht, da sie dem Zweck der laufenden Ge­winn­erzie­lung dienen. Der in der Bilanz aus­ge­wie­se­ne Wert für Roh­ma­te­ri­al ergibt sich aus dem am Ab­schluss­stich­tag im Un­ter­neh­men be­find­li­chen Wa­ren­be­stand, der mithilfe der jähr­li­chen Inventur ermittelt wird.

Pas­siv­sei­te

Die Pas­siv­sei­te zeigt die Herkunft des Kapitals an. Auf ihr werden Ei­gen­ka­pi­tal, Rück­stel­lun­gen, Ver­bind­lich­kei­ten und ggf. Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten, aber auch passive latente Steuern erfasst. Die Passiva zeigen, wem das Un­ter­neh­men etwas schuldet und was dem Ei­gen­tü­mer zusteht. Auf dieser Seite ist die Fris­tig­keit wichtig. Das Ei­gen­ka­pi­tal gilt als lang­fris­ti­ges Kapital, das lange im Un­ter­neh­men verbleibt, andere län­ger­fris­ti­ge Ver­bind­lich­kei­ten wie Hy­po­the­ken und Bank­kre­di­te folgen darunter. Anders ist es bei den kurz­fris­ti­gen Ver­bind­lich­kei­ten, z. B. Lie­fe­ran­ten­rech­nun­gen – diese werden meist innerhalb weniger Tage beglichen und finden daher ihre Position unterhalb der lang­fris­ti­gen Ver­bind­lich­kei­ten. Rück­stel­lun­gen sind Ver­bind­lich­kei­ten, dessen Höhe noch nicht bestimmt ist; dazu gehören Steuern, Pen­si­ons­zah­lun­gen, aber auch zu er­war­ten­de Pro­zess­kos­ten aus schwe­ben­den Ge­schichts­ver­fah­ren. Rech­nungs­ab­gren­zun­gen werden gebildet für Zahlungen, die zu einem anderen Zeitpunkt statt­ge­fun­den haben als der Dienst, der in Anspruch genommen wird. Auf der Ak­tiv­sei­te wäre das z. B. bei Miet­vor­aus­zah­lun­gen der Fall, also wenn die Miete für Januar und Februar bereits im Dezember des Vorjahres bezahlt wurde. Auf der Pas­siv­sei­te sind es bei­spiels­wei­se Leis­tun­gen, die vorab in Rechnung gestellt wurden, aber erst im folgenden Wirt­schafts­jahr erbracht werden, etwa Vor­schüs­se. Im All­ge­mei­nen verlangt die Er­stel­lung einer Bilanz und GuV ein gewisses Maß an Ex­per­ten­wis­sen. Obwohl Sie nicht dazu ver­pflich­tet sind, empfiehlt es sich, einen Steu­er­be­ra­ter mit der Er­stel­lung Ihres Jah­res­ab­schlus­ses zu be­auf­tra­gen – nicht zuletzt deshalb, weil Sie so spätere eventuell kost­spie­li­ge Kor­rek­tu­ren vermeiden und sowohl Finanzamt als auch Banken die Er­stel­lung durch einen un­ab­hän­gi­gen Dritten wert­schät­zen.

Hinweis

Die Bilanz ist eine Mo­ment­auf­nah­me am Ab­schluss­stich­tag, die sich innerhalb weniger Minuten verändern kann. Insofern es sich um ein aktives Un­ter­neh­men handelt.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

Reviewer

Zum Hauptmenü