Steu­er­frei­be­trä­ge bieten fi­nan­zi­el­le Ent­las­tun­gen für Steu­er­zah­ler. Für Ar­beit­neh­mer ist dabei der so­ge­nann­te Jah­res­frei­be­trag in­ter­es­sant, weil er in Form der be­tref­fen­den Lohn­steu­er­klas­se den mo­nat­li­chen Steu­er­ab­zug ver­rin­gert. Manche Lohn­steu­er­ermä­ßi­gun­gen müssen darüber hinaus beantragt werden. Andere werden jedoch au­to­ma­tisch gewährt, z. B. der Grund­frei­be­trag, der für alle Steu­er­zah­ler gilt, und der Al­ters­ent­las­tungs­be­trag vom 65. Le­bens­jahr an.

Jeder, der Ein­kom­men­steu­er zahlt – also auch Un­ter­neh­mer, Selbst­stän­di­ge, Pen­sio­nier­te und Rentner –, pro­fi­tiert von diesen Ent­las­tun­gen. Wie hoch sie am Ende sind, ergibt sich aus dem Ein­kom­men­steu­er­be­scheid, den das Finanzamt erlässt. Im Übrigen gibt es auch bei anderen Steu­er­ar­ten Frei­be­trä­ge, etwa bei der Ge­wer­be­steu­er und der Erb­schaft­steu­er.

Was ist ein Steu­er­frei­be­trag?

Steuern dienen dazu, den Staat mit seinen viel­fäl­ti­gen Or­ga­ni­sa­tio­nen und Ausgaben zu fi­nan­zie­ren. Wer Geld verdient, zahlt (zumeist neben So­zi­al­ab­ga­ben) einen Teil davon als Steuern an den Staat. Wie hoch der pro­zen­tua­le Anteil dieser Abgaben am Einkommen ist, hängt vor allem von der Höhe des Ver­diens­tes ab. Mit Steu­er­frei­be­trä­gen verschont der Ge­setz­ge­ber dabei besonders geringe Einkommen und gewährt einen Ausgleich für manche be­las­ten­den Le­bens­um­stän­de des Steu­er­zah­lers. Bei Ar­beit­neh­mern, denen Lohn­steu­er von ihren Ein­künf­ten abgezogen wird, drücken sich diese Frei­be­trä­ge in den ver­schie­de­nen Steu­er­klas­sen und in Steu­er­ermä­ßi­gun­gen aus.

Der Steu­er­frei­be­trag ist ein Anteil vom be­steu­er­ten Ge­samt­be­trag (etwa die Einkünfte einer Person), der steu­er­frei bleibt. Ent­spre­chend ver­min­dert sich die be­tref­fen­de Be­mes­sungs­grund­la­ge für die Be­rech­nung der Steuer. Für darüber hin­aus­ge­hen­de Beträge fallen dann Steuern an. Ar­beit­neh­mer müssen für manche dieser Frei­be­trä­ge Anträge stellen, damit sie in Form von Lohn­steu­er­ermä­ßi­gun­gen gewährt werden. Andere Ent­las­tun­gen fließen mit dem Jah­res­frei­be­trag au­to­ma­tisch in die Steu­er­be­rech­nung der je­wei­li­gen Steu­er­klas­se ein.

De­fi­ni­ti­on: Steu­er­frei­be­trag

Der Steu­er­frei­be­trag ist ein Begriff aus dem Steu­er­recht. Steu­er­li­che Frei­be­trä­ge be­ein­flus­sen die Be­mes­sungs­grund­la­ge der zu zahlenden Steuern. Beträge bis zur Höhe eines oder mehrerer Frei­be­trä­ge werden nicht für die Be­rech­nung einer ent­spre­chen­den Steuer – etwa der Ein­kom­men­steu­er – her­an­ge­zo­gen. Es wird also nur der Wert be­rück­sich­tigt, um den die be­tref­fen­de Grenze über­schrit­ten wird. Frei­be­trä­ge können zumeist nur bis zur Höhe der je­wei­li­gen Be­zugs­grö­ße an­ge­rech­net werden.

Der Steu­er­frei­be­trag ist nur eine von mehreren Formen der steu­er­li­chen Ent­las­tung. Weitere sind der Pausch­be­trag und die Frei­gren­ze.

Der Pausch­be­trag

Bestimmte Ausgaben, etwa Wer­bungs­kos­ten, mindern das zu ver­steu­ern­de Einkommen. Um den Ver­wal­tungs­auf­wand für Steu­er­zah­ler und Finanzamt zu senken, sieht das Gesetz in manchen Fällen Pau­scha­len vor, sodass bis zu einer gewissen Grenze keine einzelnen Nachweise er­for­der­lich sind. Auch wenn Sie weniger Ausgaben der be­tref­fen­den Art hatten, wird der volle Pausch­be­trag be­rück­sich­tigt. Nur wenn Sie höhere Auf­wen­dun­gen geltend machen wollen, müssen Sie diese auch nach­wei­sen. Ein Beispiel ist der Ar­beit­neh­mer-Pausch­be­trag für Wer­bungs­kos­ten in einer Höhe von 1.000 Euro. Diesen Betrag können Sie für ein Jahr pauschal von Ihren Einnahmen aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit abziehen. Handelt es sich um Ver­sor­gungs­be­zü­ge, gilt ein Pausch­be­trag von 102 Euro (§ 9a EStG).

Die Frei­gren­ze

Die Frei­gren­ze ist ein weiteres steu­er­recht­li­ches Mittel. Es soll sowohl die Steu­er­zah­ler entlasten als auch die Steu­er­ver­wal­tung ver­ein­fa­chen. Einnahmen unterhalb einer Frei­gren­ze bleiben steu­er­frei. Über­schrei­ten sie aber die Frei­gren­ze (auch nur ge­ring­fü­gig), dann fällt die Steuer für den gesamten Betrag an. Bei­spiels­wei­se gibt es bei privaten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten eine Frei­gren­ze von 600 Euro. Wer Wert­ge­gen­stän­de innerhalb eines Jahres privat kauft und verkauft, kann dabei steu­er­frei einen Gewinn von insgesamt bis zu 599 Euro machen (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Erreicht und über­schrei­tet dieser Gewinn einen Wert von 600 Euro, dann fällt für den gesamten Betrag Ein­kom­men­steu­er an.

Steu­er­frei­be­trä­ge für die Ein­kom­men­steu­er

Einer der wich­tigs­ten Grund­sät­ze für die Be­steue­rung des Ein­kom­mens von Personen ist das Leis­tungs­fä­hig­keits­prin­zip: Wer Einkünfte erzielt, soll sich damit je nach ihrer Höhe an der Fi­nan­zie­rung des Staates be­tei­li­gen. Ein weiteres wichtiges Prinzip ist die Gleich­heit der Be­steue­rung. Personen in ver­gleich­ba­rer wirt­schaft­li­cher Situation sollen einer möglichst gleich hohen Steu­er­last un­ter­lie­gen. Schließ­lich soll die Be­steue­rung allen Be­trof­fe­nen, d. h. sowohl der Steu­er­zah­ler selbst als auch den von ihnen wirt­schaft­lich Ab­hän­gi­gen, ein – re­gel­mä­ßig neu zu be­stim­men­des – Exis­tenz­mi­ni­mum lassen. Hierauf gründet sich im We­sent­li­chen das deutsche System der Ein­kom­men­steu­er, wie es im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz fest­ge­hal­ten ist.

Dieses System enthält einen (ebenfalls aus Gründen der Steu­er­ge­rech­tig­keit) pro­gres­si­ven, also zu höheren Ver­diens­ten hin an­stei­gen­den Steu­er­ta­rif sowie eine Reihe von Steu­er­frei­be­trä­gen, die den erwähnten Prin­zi­pi­en dienen, in einzelnen Fällen aber auch anders begründet sind. Wichtige Frei­be­trä­ge der Ein­kom­men­steu­er sind:

  • Grund­frei­be­trag
  • Kin­der­frei­be­trä­ge
  • Ent­las­tungs­be­trag für Al­lein­er­zie­hen­de
  • Au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tun­gen
  • Aus­bil­dungs­frei­be­trag
  • Al­ters­ent­las­tungs­be­trag
  • Ver­sor­gungs- und Ren­ten­frei­be­trag
  • So­ge­nann­ter Übungs­lei­ter­frei­be­trag
  • Ra­batt­frei­be­trag
  • Frei­be­trag bei Einnahmen aus Land- und Forst­wirt­schaft

Grund­frei­be­trag

Der jährliche Grund­frei­be­trag wird bei der Bemessung der Ein­kom­men­steu­er von jedem Einkommen abgezogen, von dem diese Steuer erhoben wird. Der Steu­er­frei­be­trag dient dazu, das Exis­tenz­mi­ni­mum des Steu­er­pflich­ti­gen steu­er­frei zu halten (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Ar­beit­neh­mer erhalten den Grund­frei­be­trag au­to­ma­tisch über die Be­rech­nung ihrer Lohn­steu­er.

Die heutige Regelung gilt seit dem Jahr 1996, nachdem das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt unter Verweis auf das im Grund­ge­setz ver­an­ker­te So­zi­al­staats­prin­zip eine Ver­knüp­fung des Steu­er­rechts mit dem So­zi­al­recht kon­sta­tiert hatte. Demnach bildet das für die So­zi­al­hil­fe geltende reale Exis­tenz­mi­ni­mum die untere Grenze für das Einkommen, das als Grund­frei­be­trag un­ver­steu­ert bleiben soll. Die Höhe dieses Exis­tenz­mi­ni­mums legt die Bun­des­re­gie­rung alle zwei Jahre in einem be­son­de­ren Bericht jeweils im Voraus für jedes Jahr fest, und zwar für Er­wach­se­ne sowie auch für Kinder. Daran ori­en­tie­ren sich nicht nur der Grund­frei­be­trag, sondern auch die Kin­der­frei­be­trä­ge und das Kin­der­geld für die be­tref­fen­den Jahre. Der Grund­frei­be­trag hat für das Jahr 2019 eine Höhe von 9.168 Euro, für 2020 soll er auf 9.408 Euro ansteigen.

Kin­der­frei­be­trä­ge

Laut Grund­ge­setz steht die Familie unter dem be­son­de­ren Schutz der staat­li­chen Ordnung. Daraus leitet sich das Gebot ab, Eltern in ihrem Einkommen so zu stellen, dass es zur Deckung des Exis­tenz­mi­ni­mums sowie für die Betreuung und Erziehung von Kindern ausreicht. Hierfür kennt das deutsche Recht neben dem Kin­der­geld den Kin­der­frei­be­trag und den Er­zie­hungs­frei­be­trag von der Ein­kom­men­steu­er (§ 32 EStG). Diese beiden Steu­er­frei­be­trä­ge erhalten beide El­tern­tei­le für jedes Kind, und zwar vom Monat seiner Geburt an. Dies gilt auch für getrennte Eltern, und zwar solange der jeweils un­ter­halts­pflich­ti­ge El­tern­teil seine Un­ter­halts­pflich­ten zu min­des­tens 75 Prozent leistet.

Der Kin­der­frei­be­trag wird in „Kon­kur­renz“ zum Kin­der­geld gewährt: Das Finanzamt prüft bei der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung, ob die An­rech­nung der beiden Kin­der­frei­be­trä­ge für den Steu­er­zah­ler günstiger ist als das Kin­der­geld. Ist dies der Fall, werden nur die Kin­der­frei­be­trä­ge vom steu­er­pflich­ti­gen Einkommen abgezogen, und das (eventuell bereits aus­ge­zahl­te) Kin­der­geld wird ge­stri­chen.

Wichtig: Hier genügt bereits ein Anspruch auf Kin­der­geld. Wenn der Steu­er­pflich­ti­ge aus welchen Gründen auch immer kein Kin­der­geld erhalten hat, geht er ganz leer aus, falls das Kin­der­geld höher gewesen wäre als der Steu­er­vor­teil aus den Frei­be­trä­gen. Bei der Kir­chen­steu­er und dem So­li­da­ri­täts­zu­schlag rechnet das Finanzamt den Frei­be­trag übrigens immer gänzlich an.

Vor­aus­set­zun­gen für das Anrechnen der Kin­der­frei­be­trä­ge:

  • Der Steu­er­vor­teil durch die Frei­be­trä­ge ist höher als das Kin­der­geld.
     
  • Be­rech­tigt sind Eltern, Pfle­ge­el­tern und Ad­op­tiv­el­tern sowie Groß­el­tern und Stief­eltern, wenn sie das Kind in ihren Haushalt auf­ge­nom­men haben.
     
  • Lebt das Kind nicht im Haushalt der Eltern (z. B. wegen einer Ju­gend­hil­fe­maß­nah­me), ist die Person be­rech­tigt, die den (meisten) Unterhalt zahlt.
     
  • Al­ters­gren­zen: generelle Ent­las­tung bis zur Voll­endung des 18. Le­bens­jahrs, bei er­werbs­lo­sen Kindern bis zum voll­ende­ten 21. Le­bens­jahr, bei Kindern in einer Aus­bil­dung bis zum voll­ende­ten 25. Le­bens­jahr
     
  • Keine Al­ters­gren­ze bei Kindern mit Be­hin­de­rung, wenn die Be­hin­de­rung eintritt, bevor das 25. Le­bens­jahr vollendet wurde

Ent­las­tungs­be­trag für Al­lein­er­zie­hen­de

Hat eine al­lein­er­zie­hen­de Person Anspruch auf Kin­der­geld oder den Kin­der­frei­be­trag, kann sie auch den Ent­las­tung­be­trag für Al­lein­er­zie­hen­de bei der Ein­kom­men­steu­er geltend machen (§ 24b EStG). Dabei dürfen keine weiteren voll­jäh­ri­gen Personen in der einen oder anderen Weise mit der al­lein­er­zie­hen­den Person eine Haus­ge­mein­schaft bilden (Kinder dieser Person mit Anspruch auf Kin­der­geld oder Frei­be­trag aus­ge­nom­men). Ein­ge­führt wurde dieser Steu­er­frei­be­trag 2004 als Ersatz für den ab­ge­schaff­ten Haus­halts­frei­be­trag für Al­lein­er­zie­hen­de. Seit 2015 beträgt der Ent­las­tungs­be­trag 1.908 Euro für ein Kind und zu­sätz­lich 240 Euro für jedes weitere. In der Lohn­steu­er­klas­se II wird dieser Frei­be­trag für abhängig Be­schäf­tig­te bereits au­to­ma­tisch be­rück­sich­tigt.

Be­rech­tigt sind:

  • Al­lein­er­zie­hen­de mit min­des­tens einem Kind im Haushalt
     
  • Ist das Kind in mehreren Haus­hal­ten gemeldet, steht der Steu­er­frei­be­trag der Person zu, der auch das Kin­der­geld oder der Kin­der­frei­be­trag zusteht.
     
  • Hält sich das Kind zu annähernd gleichen Teilen in den Haus­hal­ten der getrennt lebenden Eltern auf (so­ge­nann­tes Wech­sel­mo­dell), können diese in einer ein­heit­li­chen Erklärung ent­schei­den, wem der Ent­las­tungs­be­trag zustehen soll.

Au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tun­gen

Das deutsche Ein­kom­men­steu­er­ge­setz kennt auch den Begriff der au­ßer­ge­wöhn­li­chen Belastung, die eine un­zu­mut­ba­re Härte darstellt und damit eine Minderung der Steu­er­last recht­fer­tigt. Dabei geht es um fi­nan­zi­el­le Be­las­tun­gen, die die meisten ver­gleich­ba­ren anderen Steu­er­zah­ler nicht haben. Solche Auf­wen­dun­gen gelten laut Gesetz als zwangs­läu­fig, wenn sie recht­li­che, sachliche oder auch sittliche Gründe haben. Typische Beispiele hierfür sind Ge­sund­heits­kos­ten oder auch die fi­nan­zi­el­le Un­ter­stüt­zung be­dürf­ti­ger Fa­mi­li­en­mit­glie­der.

Je nach Einkommen und der Zahl betreuter Kinder setzt das Gesetz generell eine Grenze von 7 bis hinunter zu 1 Prozent der Einkünfte für die steu­er­li­che Frei­stel­lung solcher au­ßer­ge­wöhn­li­chen Be­las­tun­gen an (§§ 33 EStG).

Als au­ßer­ge­wöhn­li­che Belastung un­ab­hän­gig vom Einkommen des Steu­er­pflich­ti­gen stuft der Ge­setz­ge­ber generell die Un­ter­stüt­zung dazu be­rech­tig­ter Personen ein. Einen jähr­li­chen Steu­er­frei­be­trag von bis zu 9.168 Euro (ggf. plus Beiträge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung) können Steu­er­pflich­ti­ge unter be­stimm­ten Umständen für den Unterhalt und eine etwaige Be­rufs­aus­bil­dung von Personen erhalten, die sie von Gesetz wegen un­ter­stüt­zen müssen, für die ihnen aber kein Kin­der­geld und keine Kin­der­frei­be­trä­ge zustehen (§ 33a Abs. 1 EStG).

Al­ler­dings gilt nach der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs hier eine so­ge­nann­te Op­fer­gren­ze. Demnach sind solche Un­ter­halts­leis­tun­gen nur so weit steu­er­lich absetzbar, dass der Steu­er­pflich­ti­ge noch in der Lage ist, für einen an­ge­mes­se­nen Unterhalt für sich und seine Familie zu sorgen.

Aus­bil­dungs­frei­be­trag

Der Aus­bil­dungs­frei­be­trag gilt ebenfalls als Leistung bei einer au­ßer­ge­wöhn­li­chen Belastung (§ 33a Abs. 2 EStG). Für voll­jäh­ri­ge Kinder können Steu­er­pflich­ti­ge diesen jähr­li­chen Steu­er­frei­be­trag von 924 Euro be­an­spru­chen, wenn:

  • das Kind sich in einer Be­rufs­aus­bil­dung befindet
  • es für das Kind es einen Anspruch auf Kin­der­geld oder Kin­der­frei­be­trag gibt
  • das Kind nicht bei den Eltern wohnt

Einzeln zur Ein­kom­men­steu­er ver­an­lag­te Eheleute sowie un­ver­hei­ra­te­te Eltern mit ge­mein­sa­mem Haushalt können den Frei­be­trag un­ter­ein­an­der aufteilen (nor­ma­ler­wei­se zur Hälfte, wahlweise aber auch anders).

Ver­sor­gungs- und Ren­ten­frei­be­trag

Die steu­er­frei­en Anteile von Be­am­ten­pen­sio­nen und Renten sinken seit 2005 kon­ti­nu­ier­lich ab, bis sie 2040 ganz ver­schwun­den sein werden. Dies geht einher mit der zu­neh­men­den steu­er­li­chen Förderung von Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen aller Art, wie sie das Al­ters­ein­künf­te­ge­setz geregelt hat. Der Ver­sor­gungs­frei­be­trag sowie ein Zuschlag dazu gelten für Ver­sor­gungs­be­zü­ge und Pensionen – sie nehmen Jahr für Jahr ab. 2019 beträgt der besondere Steu­er­frei­be­trag für diese Bezüge 17,6 Prozent, höchstens jedoch 1.320 Euro. Dazu kommt ein Zuschlag von 396 Euro (§ 19 EStG). Den Steu­er­frei­be­trag für Renten regelt das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz unter „Sonstige Einkünfte“ (§ 22 EStG). 2005 lag der be­steu­er­te Anteil noch bei 50 Prozent, bis 2019 ist er auf 78 Prozent an­ge­wach­sen. Es bleibt also für 2019 ein Steu­er­frei­be­trag 22 Prozent.

Al­ters­ent­las­tung­be­trag

Der Al­ters­ent­las­tungs­be­trag kommt Steu­er­zah­lern zugute, die mit 65 Jahren und danach noch Ar­beits­ein­künf­te und sonstige Einkünfte wie Mieten und Ähnliches beziehen (§ 24a EStG). Er dient dazu, ähnliche Be­din­gun­gen her­zu­stel­len, wie sie für Al­ters­be­zü­ge (Renten, Pensionen) gelten.

Hinweis

Ehe­part­ner, die gemeinsam ver­an­la­gen, erhalten in diesem Fall nicht einfach einen doppelten Frei­be­trag. Der Anspruch auf den Ent­las­tung­be­trag gilt für jede Person in­di­vi­du­ell nach ihrem Alter.

Bis 2005 galt dafür ein Pro­zent­satz von 40 Prozent der be­tref­fen­den steu­er­pflich­ti­gen Einkünfte, höchstens aber 1.900 Euro. Seit dem In­kraft­tre­ten des Al­ters­ein­künf­te­ge­set­zes Anfang 2005 reduziert sich dieser Steu­er­frei­be­trag jedes Jahr, bis er 2040 null erreicht. Dies erfolgt parallel zur zu­neh­men­den Be­steue­rung der ge­setz­li­chen Al­ters­ren­te. Die Höhe des jähr­li­chen Steu­er­frei­be­trags bezieht sich auf das Ka­len­der­jahr nach Voll­endi­gung des 64. Le­bens­jahrs und bleibt für den be­tref­fen­den Steu­er­zah­ler in den folgenden Jahren gleich. Wer etwa 2018 64 Jahre alt geworden ist, erhält vom folgenden Jahr an den Satz von 2019 – nämlich 17,6 Prozent des Ein­kom­mens, höchstens jedoch 836 Euro – als Frei­be­trag (§ 24a EStG).

Übungs­lei­ter­frei­be­trag

Der so­ge­nann­te Übungs­lei­ter­frei­be­trag dient dazu, eine ganze Palette ne­ben­be­ruf­lich aus­ge­üb­ter ge­mein­nüt­zi­ger und mild­tä­ti­ger Tä­tig­kei­ten zu fördern (§ 3 Nr. 26 EStG). Der Steu­er­frei­be­trag wird auf Einkünfte und Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen aus diesen Ak­ti­vi­tä­ten gewährt und beträgt jährlich 2.400 Euro. Gefördert werden:

  • Tä­tig­kei­ten als Übungs­lei­ter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer
     
  • künst­le­ri­schen Tä­tig­kei­ten
     
  • Pflege alter, kranker oder be­hin­der­ter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer (EWR-weit gelegenen) ju­ris­ti­schen Person des öf­fent­li­chen Rechts
     
  • Tä­tig­kei­ten im Dienst oder Auftrag von der Kör­per­schaft­steu­er befreiten Ein­rich­tun­gen zur Förderung ge­mein­nüt­zi­ger, mild­tä­ti­ger und kirch­li­cher Zwecke

Ra­batt­frei­be­trag

Generell gelten auch Sach­be­zü­ge (Nahrung, Wohnung, Produkte und Dienst­leis­tun­gen), die ein Ar­beit­neh­mer von seinem Ar­beit­ge­ber erhält, als Einkommen, das der Ein­kom­men­steu­er un­ter­liegt (§ 8 Abs. 1 EStG). Eine besondere Regelung gibt es für solche Produkte oder Dienst­leis­tun­gen, die nicht oder zumindest nicht über­wie­gend für die Ar­beit­neh­mer bestimmt sind. Wenn Ar­beit­neh­mer sie erhalten, ohne dass sie schon pauschal besteuert werden, gewährt das Gesetz bei ihrer Be­steue­rung einen Rabatt von 4 Prozent auf den normalen Endpreis der Güter. Für diese Ver­güns­ti­gung gibt es eine Grenze von 1.080 Euro pro Jahr – das ist der Ra­batt­frei­be­trag (§ 8 Abs. 3 EStG).

Frei­be­trag bei Einnahmen aus Land- und Forst­wirt­schaft

Einen Steu­er­frei­be­trag von 900 Euro (1.800 Euro bei Ehepaaren) gewährt das Gesetz für Einkünfte aus Land- und Forst­wirt­schaft im recht all­ge­mei­nen Sinn. Auch Vieh­hal­tung ist dabei, aber mit Grenzen, die eine Mas­sen­tier­hal­tung aus­schlie­ßen sollen. Verwandte Einnahmen – etwa Nutzwert einer Wohnung im Betrieb (unter be­stimm­ten Be­din­gun­gen) oder eine Pro­duk­ti­ons­auf­ga­be­ren­te – zählen ebenfalls dazu. Als Vor­aus­set­zung gilt dabei, dass das ent­spre­chen­de Ge­samt­ein­kom­men nicht über 30.700 Euro (bei ver­hei­ra­te­ten Paaren: 61.400 Euro) hin­aus­geht (§ 13 EStG).

Steu­er­frei­be­trä­ge 2016–2019

Die folgende Tabelle zeigt die Ent­wick­lung der für die Ein­kom­men­steu­er re­le­van­ten Steu­er­frei­be­trä­ge für die Jahre 2016 bis 2019 sowie die Frei­be­trä­ge für die Ge­wer­be­steu­er. Während manche davon über längere Zeit gleich geblieben sind, un­ter­lie­gen andere jähr­li­chen Ver­än­de­run­gen. Vor allem steigt der Grund­frei­be­trag Jahr für Jahr an. Es gibt auch Frei­be­trä­ge, die kon­ti­nu­ier­lich absinken und ir­gend­wann ganz auslaufen.

Steu­er­frei­be­trä­ge bei der Ge­wer­be­steu­er

Wenn Ein­zel­un­ter­neh­mer oder Ge­sell­schaf­ten im Inland ein Gewerbe betreiben, müssen sie – mit einigen Ausnahmen – Ge­wer­be­steu­er zahlen, die ihrer Stand­ort­ge­mein­de zu­gu­te­kommt (in den Stadt­staa­ten dem Bun­des­land). Frei­be­ruf­li­che Tä­tig­kei­ten sowie Land- und Forst­wirt­schaft gelten in diesem Sinne nicht als Gewerbe.

Bei dieser Steuer gewährt der Ge­setz­ge­ber zur Förderung von kleinen und mittleren Un­ter­neh­men na­tür­li­chen Personen als Ein­zel­un­ter­neh­mern und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts, offene Han­dels­ge­sell­schaft, Kom­man­dit­ge­sell­schaft) einen Steu­er­frei­be­trag von 24.000 Euro. Für eine Reihe weiterer Un­ter­neh­mens­ar­ten gibt es einen Frei­be­trag von 5.000 Euro. Dazu zählen ins­be­son­de­re Kör­per­schaf­ten, die aus dem einen oder anderen Grund keine Kör­per­schaft­steu­er zahlen müssen, sowie Un­ter­neh­men von ju­ris­ti­schen Personen des öf­fent­li­chen Rechts (§ 11 Abs. 1 GewStG).

Frei­be­trä­ge bei der Erb­schafts- und Schen­kung­steu­er

Bei Erb­schaf­ten fallen Erb­schaft­steu­ern an. Die Schen­kung­steu­er wiederum zielt in eine ähnliche Richtung und betrifft den Erwerb von Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den durch Schenkung; sie soll ver­hin­dern, dass Personen durch Schen­kun­gen die Erb­schaft­steu­er umgehen. Für diese beiden Steu­er­ar­ten exis­tie­ren teils recht groß­zü­gi­ge Frei­be­trä­ge, die weniger be­gü­ter­ten Familien zu­gu­te­kom­men und sich nach den Ver­wandt­schafts­ver­hält­nis­sen zwischen Erb­las­sern und Erben bzw. Schen­ken­den und Be­schenk­ten richten. Besondere Frei­be­trä­ge gibt es darüber hinaus bei Erb­schaf­ten zwischen Ehe- und Le­bens­part­nern sowie Eltern und Kindern, die der Ver­sor­gung der Erb­be­güns­tig­ten dienen (s. u.).

Laut Erb­schaft­steu­er- und Schen­kung­steu­er­ge­setz (ErbStG) werden folgende Einkünfte und Sach­leis­tun­gen besteuert:

  • Erwerb aufgrund eines To­des­falls
  • Schen­kun­gen unter lebenden Personen
  • Zweck­zu­wen­dun­gen (Vermögen soll für einen be­stimm­ten Zweck verwendet werden)
  • Vermögen von Stif­tun­gen oder Vereinen, die im Interesse einer Familie oder mehrerer be­stimm­ter Familien gegründet wurden und der Bindung von Vermögen dienen (Zeit­ab­stän­de von 30 Jahren bei Vereinen)

Je nach der ver­wandt­schaft­li­chen Nähe zwischen den Erb­las­sern oder Schenkern und den Erwerbern werden Letztere in die Steu­er­klas­sen I bis III ein­ge­teilt. Danach sowie nach dem Wert des Erbes bzw. der Schenkung bestimmt sich die Höhe der Erbschaft- oder Schen­kung­steu­er. Wenn mehrere Personen ein Vermögen aufgrund von nach­ein­an­der auf­tre­ten­den To­des­fäl­len innerhalb von zehn Jahren erben, dann ver­min­dert sich die Steu­er­last in einer Staffel.

Der Steu­er­frei­be­trag richtet sich ebenso nach dem Ver­wandt­schafts­grad zwischen Schenker oder Erblasser und dem Erwerber. Anders als bei den jähr­li­chen Steu­er­frei­be­trä­gen addiert sich die Summe der Erb­schaf­ten oder Schen­kun­gen jedoch für diesen Frei­be­trag über zehn Jahre. Wird die Frei­be­trags­gren­ze innerhalb dieser zehn Jahre über­schrit­ten, dann fallen Steuern an (al­ler­dings nicht mehr als 50 Prozent des letzten Erwerbs). Sobald nach einer Erbschaft bzw. Schenkung zehn Jahre vergangen sind, fängt die Addition wieder bei null an (§ 14 ErbStG).

Im Übrigen kennt das Gesetz auch das so­ge­nann­te be­güns­tig­te Be­triebs­ver­mö­gen. Es wird unter be­stimm­ten Be­din­gun­gen weit­ge­hend von der Erb­schaft­steu­er verschont, um den Übergang von Un­ter­neh­men durch Erbschaft oder Schenkung zu er­mög­li­chen, ohne dass die an­fal­len­de Steu­er­last deren Fort­be­stand gefährdet (§§ 13a–c ErbStG).

Frei­be­trä­ge bei Erbschaft- und Schen­kung­steu­er
Ver­wandt­schafts­grad Steu­er­klas­se Frei­be­trag
Ehegatten und Le­bens­part­ner I 500000
Kinder und Kinder der ver­stor­be­nen Kinder I 400000
En­kel­kin­der I 200000
Eltern oder Groß­el­tern Erbe: I 100000
Schenkung: II
Weitere Verwandte und ge­schie­de­ne Ehe­part­ner II 20000
Nicht verwandte Erben und Zweck­zu­wen­dun­gen III 20000

Frei­be­trä­ge zur Ver­sor­gung von Erben

Besondere Steu­er­frei­be­trä­ge sieht das Gesetz für Erb­schaf­ten zwischen Ehe- und Le­bens­part­nern sowie ihren erbenden Kindern vor. Diese Frei­be­trä­ge haben den Zweck, zur Ver­sor­gung der Be­güns­tig­ten bei­zu­tra­gen. Über die normalen Frei­be­trä­ge hinaus gibt es für den über­le­ben­den Ehe- oder Le­bens­part­ner einen Ver­sor­gungs­frei­be­trag von weiteren 256.000 Euro. Für Kinder und Stief­kin­der (Steu­er­klas­se I) gibt es je nach Alter einen ab­stei­gen­den Betrag von 52.000 bis 10.300 Euro. An­ge­rech­net werden dabei jeweils Ver­sor­gungs­be­zü­ge aus Anlass des To­des­falls (§ 17 ErbStG).

Zu­künf­ti­ge Ent­wick­lung der steu­er­li­chen Frei­be­trä­ge

Wie schon in den ver­gan­ge­nen Jahren der Fall sollen sich in den Jahren nach 2019 bestimmte Steu­er­frei­be­trä­ge ändern – ent­spre­chend den sich wan­deln­den wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­sen hier­zu­lan­de. Einige Ent­wick­lun­gen sind schon fest ein­ge­plant, etwa das jährlich weitere Absinken des Al­ters­ent­las­tungs­be­trags. Andere Frei­be­trä­ge – besonders die­je­ni­gen, die zur Sicherung des Exis­tenz­mi­ni­mums dienen, wie etwa der Grund­frei­be­trag und der Kin­der­frei­be­trag – werden jährlich angepasst und erfordern dafür wie in den ab­ge­lau­fe­nen Jahren jeweils neue ge­setz­li­che Re­ge­lun­gen. Für wieder andere Frei­be­trä­ge, die über längere Zeit stabil geblieben sind, kann man län­ger­fris­tig ebenfalls An­pas­sun­gen erwarten, die der laufenden (wenn auch zurzeit geringen) Geld­ent­wer­tung Rechnung tragen.

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