Stellen Sie sich folgende Situation vor: Zwei wichtige Groß­kun­den sind Ihrem Un­ter­neh­men weg­ge­bro­chen. Damit stehen Sie vor einem Li­qui­di­täts­eng­pass. Ein Lieferant leistet nicht wie ver­ein­bart, Ihre Pro­duk­ti­on gerät ins Stocken und Sie müssen massive Ein­nah­men­ver­lus­te hinnehmen. Es gibt diverse Gründe, warum Un­ter­neh­men oder Pri­vat­per­so­nen kurz­fris­tig nicht in der Lage sind, laufende Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen zu bedienen. In diesen Fällen kann es helfen, eine Stundung mit den Gläu­bi­gern zu ver­ein­ba­ren, um sich vor den negativen Folgen eines Zah­lungs­ver­zugs zu schützen.

Was ist eine Stundung?

Bei einer Stundung muss der Schuldner die fällige Zahlung zum neuen Fäl­lig­keits­ter­min meist voll­stän­dig und nicht nur anteilig erbringen, inklusive Zinsen.

Eine Stundung können Schuldner sowohl für Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen im Öf­fent­li­chen Recht als auch im Zi­vil­recht ver­ein­ba­ren. Die Ver­pflich­tun­gen können gegenüber staat­li­chen In­sti­tu­tio­nen oder zi­vil­recht­li­chen Gläu­bi­gern bestehen – in beiden Fällen darf die Stundung jedoch nicht einseitig erklärt werden, sondern muss in bei­der­sei­ti­gem Ein­ver­neh­men zwischen Gläubiger und Schuldner be­schlos­sen werden.

Der Gläubiger ist nicht ver­pflich­tet, sich auf eine Stundung ein­zu­las­sen. Es ist ein frei­wil­li­ges Ent­ge­gen­kom­men. In den meisten Fällen ist der Zah­lungs­auf­schub für ihn jedoch die bessere Al­ter­na­ti­ve, als den Schuldner in Verzug kommen zu lassen.

Vorteile der Stundung für den Gläubiger

  • Er muss keine Pfän­dun­gen be­auf­tra­gen und erhöht die Chance, seinen Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder zu großen Teilen durch­zu­set­zen.
  • Sowohl im Zi­vil­recht als auch im Öf­fent­li­chen Recht kann der Gläubiger Stun­dungs­zin­sen erheben.
  • Die Stundung stoppt die Ver­jäh­rungs­frist des Anspruchs. Sie setzt erst nach Ablauf der Stundung wieder ein, sodass die Stundung auch in dieser Hinsicht der An­spruchs­si­che­rung dient.

Bei der Stun­dungs­ver­ein­ba­rung handelt es sich rechtlich um einen Schuld­än­de­rungs­ver­trag nach § 311 BGB, d. h. an den Mo­da­li­tä­ten des zu­grun­de­lie­gen­den Vertrags ändert sich nichts; lediglich die Zah­lungs­fäl­lig­keit wird geändert. Obwohl rechtlich keine bestimmte Form für die Stun­dungs­ver­ein­ba­rung vor­ge­schrie­ben ist, wird sie aus Be­weis­grün­den in der Regel schrift­lich do­ku­men­tiert.

Grund­sätz­lich kann sich eine Stundung auf Ver­pflich­tun­gen zur Leistung von Sach- oder Geld­wer­ten beziehen. In der Praxis wird das Verfahren jedoch meist bei Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen an­ge­wen­det.

De­fi­ni­ti­on: Stundung

Eine Stundung ist per De­fi­ni­ti­on eine Form des Zah­lungs­auf­schubs, bei der Schuldner und Gläubiger ver­ein­ba­ren, die Fäl­lig­keit einer Forderung über den ur­sprüng­lich ver­ein­bar­ten oder per Gesetz vor­ge­ge­be­nen Termin hin­aus­zu­zö­gern.

Vor­aus­set­zun­gen für eine Stundung

Im zi­vil­recht­li­chen Kontext werden einem Schuldner dann Stun­dun­gen gewährt, wenn er seinem Gläubiger plausibel darlegen kann, warum er zu einem konkreten Termin in ab­seh­ba­rer Zukunft seine Schulden nicht wird be­glei­chen können.

Un­ter­neh­men, die ihre Kredite nicht bezahlen können, aber nach­wei­sen, dass sie kurz vor der Markt­ein­füh­rung eines neuen Produkts stehen, das nach ihrem Fi­nanz­plan den Li­qui­di­täts­eng­pass beheben wird, haben gute Chancen, dass ihnen eine Stundung ihrer Kre­dit­ra­ten gewährt wird. Un­ter­neh­men, deren Pro­duk­ti­on aufgrund von Na­tur­ka­ta­stro­phen oder Zu­lie­fe­rer­kon­kurs vor­über­ge­hend ins Stocken geraten ist, die aber ansonsten einen gesunden Cashflow nach­wei­sen können, werden bei Gläu­bi­gern mit der Bitte um Stundung ebenfalls auf offene Ohren treffen.

Anders sieht es bei Un­ter­neh­men aus, die seit Längerem fi­nan­zi­ell kranken und eine Stundung anfragen, ohne mit solider Planung un­ter­mau­ern zu können, warum sich ihre wirt­schaft­li­che Situation bei­spiels­wei­se in einem Jahr geändert haben wird.

Rechts­an­sprü­che auf Stundung

Eine plausible Be­grün­dung für die Stundung bzw. die spätere Zah­lungs­fä­hig­keit müssen Schuldner auch im Öf­fent­li­chen Recht abgeben. Wieder liegt es am Gläubiger, sich auf die Bitte ein­zu­las­sen. In einigen Gesetzen im Öf­fent­li­chen Recht haben Schuldner einen Rechts­an­spruch auf Stundung, wenn sie belegen können, dass eine sofortige Zahlung eine er­heb­li­che Härte für sie dar­stel­len würde.

Steu­er­schul­den

Das Finanzamt kann nach formlosem Antrag eine Stundung von Steu­er­schul­den gewähren, wenn der Steu­er­an­spruch dadurch nicht gefärdet ist. Die Ab­ga­ben­ord­nung § 222 AO sieht zudem vor, dass der Schuldner eine Si­cher­heits­leis­tung erbringen muss.

Bei der Bewertung, ob ohne Stundung eine er­heb­li­che Härte für den Steu­er­schuld­ner entstehen würde, be­rück­sich­tigt das Finanzamt unter anderem, ob der Schuldner seine Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten an­der­wei­tig – durch Kre­dit­auf­nah­me oder Verkauf von Ver­mö­gens­wer­ten – lösen kann, die Steu­er­zah­lung ihn wirklich in er­heb­li­che fi­nan­zi­el­le Schwie­rig­kei­ten bringt und seine Ver­hält­nis­se un­güns­ti­ger liegen als bei anderen Steu­er­pflich­ti­gen. Es ist Pflicht des Steu­er­schuld­ners, die „er­heb­li­che Härte“ mit ge­eig­ne­ten Belegen über seine fi­nan­zi­el­le Situation nach­zu­wei­sen.

Gewährt das Finanzamt eine Stundung, muss der Steu­er­schuld­ner mit einer Ver­zin­sung seiner Steu­er­last rechnen.

Zugewinn-Aus­gleichs­zah­lun­gen

Das Fa­mi­li­en­ge­richt kann Aus­gleichs­for­de­run­gen stunden, wenn eine sofortige Zahlung die Wohn- und Le­bens­ver­hält­nis­se der Kinder ge­trennt­le­ben­der El­tern­tei­le ver­schlech­tern würde (siehe § 1382).

Erb­schaf­ten

Bei Erb­schaf­ten kann ein Erbe die Stundung seines Pflicht­teils be­an­tra­gen, wenn die sofortige Erfüllung der Forderung ihn hart treffen würde (siehe § 2331a).

Corona-Krise: Stundung von Steu­er­zah­lun­gen

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat in Ab­stim­mung mit den obersten Lan­des­fi­nanz­be­hör­den be­schlos­sen, dass Un­ter­neh­men in Deutsch­land ver­ein­fach­te Anträge auf zinsfreie Steu­er­stun­dung bei ihrem Finanzamt stellen können, wenn sie infolge der Corona-Pandemie um ihre wirt­schaft­li­che Existenz kämpfen (siehe BMF-Schreiben). Damit soll die Li­qui­di­tät der Un­ter­neh­men ver­bes­sert und der wirt­schaft­li­che Schaden der Krise minimiert werden.

Wer kann einen Antrag stellen?

Einen Antrag auf Steu­er­stun­dung aufgrund der Corona-Pandemie können alle steu­er­pflich­ti­gen Un­ter­neh­mer in Deutsch­land stellen. Im Antrag müssen Sie darlegen, dass Sie „in nicht un­er­heb­li­chem Ausmaß und un­mit­tel­bar“ von der Krise betroffen sind. Die Höhe des fi­nan­zi­el­len Schadens müssen Sie nicht ab­schät­zen können. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat an­ge­wie­sen, dass an die Be­wil­li­gung keine strengen An­for­de­run­gen gestellt werden sollen.

Bis wann muss der Antrag gestellt werden?

Der Antrag muss bis zum 31.12.2020 gestellt werden – und zwar für sämtliche Zahlungen, die bis zu diesem Termin fällig sein werden oder bereits jetzt fällig sind.

Für welche Steuern kann eine Stundung beantragt werden?

Während eine Stundung nor­ma­ler­wei­se nur für die Ein­kom­men­steu­er möglich ist, können Un­ter­neh­men während der Corona-Krise auch eine Stundung für andere Steuern be­an­tra­gen.

  • Um­satz­steu­er: Werden in der nächsten Zeit Um­satz­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen für Sie fällig, können Sie eine Her­ab­set­zung der Zahlungen oder eine Stundung be­an­tra­gen.
     
  • Ein­kom­men­steu­er: Ist Ihr Geschäft aufgrund der Corona-Pandemie ein­ge­bro­chen, können Sie bis zum 31.10.2020 eine Stundung der Ein­kom­men­steu­er für 2020 be­an­tra­gen oder eine Her­ab­set­zung der Steuer verlangen. Gleiches gilt für die Ein­kom­men­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen.
     
  • Kör­per­schaft­steu­er: Für die Zahlung der Kör­per­schaft­steu­er 2020 gelten dieselben Regeln wie für die Ein­kom­men­steu­er. Sowohl eine Stundung als auch eine Her­ab­set­zung der zu zahlenden Steuern ist möglich, wenn Sie den Antrag bis zum 31.10.2020 stellen und plausibel darlegen, dass sich Ihr Un­ter­neh­men aufgrund der Corona-Pandemie in fi­nan­zi­el­len Schwie­rig­kei­ten befindet.

Die zinslose Stundung gilt zunächst für drei Monate.

Eine Stundung der Lohn­steu­er ist aktuell nicht vor­ge­se­hen, da die Ar­beit­neh­mer­ge­häl­ter im Nor­mal­fall wei­ter­ge­zahlt werden. Eine finale Ent­schei­dung der Politik hierzu steht noch aus. Falls Sie eine solche Stundung benötigen, müssen Sie sich in­di­vi­du­ell mit Ihrem Finanzamt in Ver­bin­dung setzen.

Hinweis

Auch Anträge auf Aus­set­zung von Voll­stre­ckungs­maß­nah­men für über­fäl­li­ge Steu­er­schul­den können Un­ter­neh­men ver­ein­facht stellen, wenn Sie aufgrund der Corona-Krise in Leis­tungs­schwie­rig­kei­ten geraten sind.

Wie müssen Un­ter­neh­mer vorgehen, um die Steu­er­stun­dung zu be­an­tra­gen?

Un­ter­neh­mer, die die steu­er­li­chen Ent­las­tun­gen im Zuge der Corona-Krise nutzen wollen, haben zwei einfache Mög­lich­kei­ten, einen Antrag bei ihrem zu­stän­di­gen Finanzamt ein­zu­rei­chen.

  • Per E-Mail: Schicken Sie eine formlose Mail. Hierbei sollten Sie bereits im Betreff die Corona-Krise erwähnen. Schreiben Sie, welche Steuer Sie stunden lassen wollen und ab wann. Erläutern Sie kurz, warum dies aufgrund der Corona-Pandemie in Ihrem konkreten Fall notwendig ist. Geben Sie auch Ihre Steu­er­num­mer an.
     
  • Per On­line­for­mu­lar: Viele Fi­nanz­äm­ter stellen auf ihren Websites ein An­trags­for­mu­lar für die Steu­er­stun­dung in der Corona-Krise zur Verfügung, das direkt online aus­ge­füllt und ab­ge­schickt werden kann.

Die Be­ar­bei­tung der Anträge soll un­bü­ro­kra­tisch und schnell erfolgen. Da die Zahl der bisher ein­ge­gan­ge­nen Anträge al­ler­dings hoch ist, ist mit einiger Wartezeit bis zum Entscheid zu rechnen. Die Mit­tei­lung erhalten Sie per Post.

Bei Un­si­cher­hei­ten bezüglich der An­trag­stel­lung holen Sie Rat von Ihrem Steu­er­be­ra­ter ein.

Hinweis

Die ver­ein­fach­ten Re­ge­lun­gen zur Steu­er­stun­dung sind Teil eines Mil­li­ar­den-Hilfs­pro­gramms, das der Bund aufgrund der Corona-Pandemie für Un­ter­neh­men, Frei­be­ruf­ler und Solo-Selbst­stän­di­ge gestartet hat. Aus­führ­li­che In­for­ma­tio­nen zum Hilfs­pro­gramm finden Sie auf der Seite des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums.

Welche Arten von Stundung sind zu un­ter­schei­den?

In der Regel ist eine ver­ein­bar­te und be­fris­te­te Stundung gemeint, wenn von Stundung die Rede ist. Hierbei wird der Zah­lungs­auf­schub aus­drück­lich zwischen Schuldner und Gläubiger ver­ein­bart und ein neues Zah­lungs­ziel fest­ge­legt. Bei einer ver­ein­bar­ten un­be­fris­te­ten Stundung wird dagegen kein neuer Zah­lungs­ter­min ver­ein­bart. Der Gläubiger kann diesen nach billigem Ermessen einseitig bestimmen.

Daneben existiert die kon­klu­den­te oder still­schwei­gen­de Stundung. Diese tritt dann ein, wenn der Gläubiger auf Mahnung ver­zich­tet, obwohl der Schuldner den ver­ein­bar­ten Zah­lungs­ter­min über­schrit­ten und bereits in Verzug geraten ist.

Stun­dun­gen können eine auf­lö­sen­de Bedingung (§ 158 BGB) enthalten. Es ist im Interesse des Schuld­ners, eine solche in eine Stun­dungs­ver­ein­ba­rung auf­zu­neh­men. Denn damit ist es ihm möglich, die Ver­ein­ba­rung vorzeitig zu erfüllen bzw. seine Zahlung vor dem neuen Zah­lungs­ter­min zu be­glei­chen, wenn seine wirt­schaft­li­che Situation sich zwi­schen­zeit­lich wieder gebessert hat.

Al­ter­na­ti­ve zur Stundung: Nach­träg­li­che Ra­ten­zah­lung

Wenn ein ge­werb­li­cher oder privater Schuldner eine Zahlung nicht leisten kann, hat er die Mög­lich­keit, statt einer Stundung nach­träg­lich eine Ra­ten­zah­lung mit dem Gläubiger zu ver­ein­ba­ren.

Die Re­ge­lun­gen für die Stundung gelten analog für die Ra­ten­zah­lung, d. h. einen Anspruch darauf hat der Schuldner nicht. Vielmehr handelt es sich um ein frei­wil­li­ges Ent­ge­gen­kom­men des Gläu­bi­gers. Außerdem muss der Schuldner auch in diesem Fall mit Zinsen rechnen.

Um die Ver­trags­än­de­rung später beweisen zu können, empfiehlt es sich unbedingt, die nach­träg­li­che Ra­ten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung in Schrift­form fest­zu­hal­ten und sie vom Gläubiger un­ter­schrei­ben zu lassen.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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