Es gibt un­ter­schied­li­che Formen der Vergütung. Am häu­figs­ten an­zu­tref­fen sind Lohn, Gehalt, Sold oder Honorar. Aber auch Tantiemen bilden das Einkommen bei manchen Be­rufs­grup­pen. Aus­schlag­ge­bend für die Höhe einer Tantieme ist der Erfolg des je­wei­li­gen Un­ter­neh­mens. Aber das ist bei einer Provision ebenso der Fall. Was genau versteht man also unter Tantiemen?

Wer bekommt Tantiemen?

Man kann grob zwischen zwei Gruppen un­ter­schei­den, wenn es darum geht, wer Tantiemen erhält. Auf der einen Seite stehen Kul­tur­schaf­fen­de: Sowohl Musiker als auch Autoren werden oftmals aus­schließ­lich oder zu­sätz­lich in Tantiemen bezahlt. In Deutsch­land sammeln die beiden Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten GEMA und VG Wort Gebühren für die Nutzung von Musik bzw. Sprach­wer­ken ein und schütten diese in Form von Tantiemen an ihre Mit­glie­der wieder aus.

Daneben sind aber auch in Un­ter­neh­men – vor allem bei leitenden Po­si­tio­nen – Tantiemen üblich. So erhalten Vor­stands­mit­glie­der in Ak­ti­en­ge­sell­schaft, Ge­schäfts­füh­rer von GmbHs und UGs sowie leitende An­ge­stell­te mehr oder weniger re­gel­mä­ßig Tantiemen. Damit sollen Anreize ge­schaf­fen werden, das Un­ter­neh­men zum Erfolg zu führen, denn Tantiemen sind nor­ma­ler­wei­se direkt abhängig vom Gewinn.

Hinweis

Die folgenden Aus­füh­run­gen beziehen sich vor allem auf diese zweite Gruppe, also auf Tantiemen im Kontext von Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten.

Was sind Tantiemen?

Tantiemen sind in der Ge­schäfts­welt zu­sätz­li­che Einnahmen, die direkt an den Erfolg eines Un­ter­neh­mens gekoppelt sind. Steu­er­lich gesehen, zählen sie beim Empfänger zu den Ein­künf­ten aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit und un­ter­lie­gen damit ganz normal der Lohn­steu­er. Ob und in welcher Form jemandem Tantiemen zustehen, muss über den Ar­beits­ver­trag geklärt werden. Es gibt kein ver­bind­li­ches Recht auf Tantiemen. Ist diese Form des zu­sätz­li­chen Ein­kom­mens aber einmal im Ar­beits­ver­trag zu­ge­si­chert, kann sie nicht aus­ge­setzt werden: Eine Klausel zur Frei­wil­lig­keit der Aus­zah­lung von Tantiemen ist nicht zulässig.

Das Wort Tantieme kommt vom fran­zö­si­schen tantième, was den „so­und­so­viel­ten Teil von etwas“ be­schreibt. Und damit hat man das Wesen der Tantieme bereits gut erfasst: Der Empfänger von Tantiemen erhält einen be­stimm­ten Teil des Gewinns als zu­sätz­li­ches Einkommen.

De­fi­ni­ti­on

Tantiemen sind variable Ver­gü­tun­gen und gelten als Einkünfte aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit. Auf diese Weise werden Ge­schäfts­füh­rer, leitende An­ge­stell­te und der Vorstand einer AG anteilig am Erfolg des Un­ter­neh­mens beteiligt. Darüber hinaus kennt man den Begriff auch aus dem Kul­tur­be­trieb: Autoren, Musiker und Designer werden über Tantiemen an den Einnahmen, die ihre Werke erzeugen, beteiligt.

Tantiemen vs. Provision

Einzelne Ge­schäfts­ab­schlüs­se bzw. die direkte Leistung des Mit­ar­bei­ters sind für die Zahlung von Tantiemen nicht ent­schei­dend. Das un­ter­schei­det eine Tantieme von einer Provision. Diese ist direkt an einen Ge­schäfts­ab­schluss und damit an die Ver­kaufs­leis­tung des Mit­ar­bei­ters gekoppelt: Wenn man einen Abschluss schafft, bekommt man eine Provision. Tantiemen hingegen sind Zu­satz­zah­lun­gen, die sich aus dem Ge­samt­ergeb­nis des Un­ter­neh­mens ergeben.

Damit ist ein Teil des Ein­kom­mens des Ma­nage­ments eng an Erfolg oder Miss­erfolg des Un­ter­neh­mens gekoppelt. Man geht hierbei davon aus, dass Ent­schei­dun­gen und Hand­lun­gen dieser Mit­ar­bei­ter­grup­pe direkten Einfluss auf die Zukunft des Un­ter­neh­mens haben. Sie sollen so also für gute Arbeit belohnt und für falsche Ent­schei­dun­gen oder man­geln­den Einsatz bestraft werden.

Zwei ver­schie­de­ne Arten: Gewinn- und Um­satz­tan­tie­men

In den al­ler­meis­ten Fällen sind Tantiemen an den Gewinn gebunden. Das bedeutet: Je höher der Gewinn des Un­ter­neh­mens, desto höher ist die Tantieme.

Um­satz­tan­tie­men sind dagegen an den Umsatz eines Un­ter­neh­mens gekoppelt. Sie werden deutlich seltener ver­ein­bart, und das hat einen guten Grund: Das Finanzamt begegnet der Um­satz­tan­tie­me nämlich sehr kritisch, denn ein Un­ter­neh­men geht mit der Ver­ein­ba­rung einer solchen Tantieme ein großes Risiko ein. Schließ­lich bedeutet ein hoher Umsatz nicht gleich­zei­tig auch einen hohen Gewinn. Wird eine Um­satz­tan­tie­me deshalb an einen Ge­schäfts­füh­rer aus­ge­zahlt, der auch An­teils­eig­ner am Un­ter­neh­men ist, geht das Finanzamt davon aus, dass die Zahlung nicht in erster Linie eine An­er­ken­nung der per­sön­li­chen Leistung ist, sondern vielmehr der Steu­er­ver­mei­dung dienen soll.

Das bedeutet: Das Un­ter­neh­men zahlt dem Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäfts­füh­rer eine Um­satz­tan­tie­me aus, die den Gewinn des Un­ter­neh­mens und damit seine Steu­er­last schmälert. Im Grunde handelt es sich bei der Um­satz­tan­tie­me aber um eine verdeckte Ge­winn­aus­schüt­tung, die den steu­er­pflich­ti­gen Gewinn des Un­ter­neh­mens nicht schmälern darf. Um­satz­tan­tie­men werden deshalb nur im Aus­nah­me­fall vom Finanzamt anerkannt. Aber auch Ge­w­inn­tan­tie­men müssen strengen formalen Kriterien genügen und an­ge­mes­sen sein, um anerkannt zu werden.

Höhe und Zeitpunkt der Aus­zah­lung

Sowohl die Höhe der Tantiemen als auch der Zeitpunkt der Aus­zah­lung müssen ver­trag­lich fest­ge­legt werden; für beides gibt es keine festen Vor­schrif­ten. In der Regel werden die Tantiemen aber in der Zeit der Er­stel­lung der Jah­res­bi­lanz aus­ge­zahlt. Erst dann ist bekannt, wie hoch die Zahlungen im be­tref­fen­den Jahr ausfallen. Sollte der Empfänger nicht das ganze Jahr über für das Un­ter­neh­men tätig gewesen sein, steht ihm auch nur eine ent­spre­chend anteilige Aus­zah­lung zu.

Theo­re­tisch kann aber auch ein anderer Termin gewählt werden. Um keine Probleme mit dem Finanzamt zu erzeugen, dürfen Tantiemen auf keinen Fall mehr als 50 Prozent des Gewinns ausmachen. Bei höheren Anteilen geht die Behörde im Fall von An­teils­eig­nern au­to­ma­tisch von einer ver­deck­ten Ge­winn­aus­schüt­tung aus. Sollten mehrere Personen Anspruch auf Tantiemen haben, dürfen diese gesammelt nicht mehr als 50 Prozent des Gewinns ausmachen.

Darüber hinaus sollte man die Höhe der Tantiemen auch im Kontext des normalen Gehalts be­trach­ten: Das Finanzamt be­trach­tet Tantiemen, die nicht mehr als 25 Prozent des Gehalts ausmachen, als pro­blem­los. Alles was über diesen Wert hin­aus­geht, wird kritisch beäugt. Nur in Aus­nah­men­fäl­len billigt das Finanzamt höhere Beträge. Dazu gehören bei­spiel­wei­se Un­ter­neh­men, die sich noch in der Grün­dungs­pha­se befinden oder eine fi­nan­zi­ell kritische Phase durch­lau­fen.

Tipp

Ar­beit­neh­mer, die Tantiemen erhalten, haben einen Aus­kunfts­an­spruch. Sie haben das Recht, die Angaben des Ar­beit­ge­bers bezüglich des Gewinns und damit zur Höhe der Tantieme zu über­prü­fen.

Ga­ran­tier­te Tantieme

Eine Be­son­der­heit stellen ga­ran­tier­te Tantiemen dar. Nor­ma­ler­wei­se sind Tantiemen streng am Gewinn ori­en­tiert. Das heißt: Gibt es keinen Gewinn, erhält man auch keine Tantieme. Anders bei der ga­ran­tier­ten Tantieme – bei dieser handelt es sich quasi um ein Ge­halts­ver­spre­chen als Zusatz zum ei­gent­li­chen Gehalt bzw. um einen Min­dest­wert. Sollte das Un­ter­neh­men keinen oder nur einen geringen Gewinn er­wirt­schaf­tet haben, wird dennoch dieser Betrag aus­ge­zahlt. Liegt die vom Gewinn be­rech­ne­te Tantieme über dem Min­dest­wert, wird die er­rech­ne­te Tantieme aus­ge­zahlt.

Er­mes­senstan­tie­me

Schließ­lich ist auch die Er­mes­senstan­tie­me bekannt. Hierbei ist die Höhe nicht an einen ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Pro­zent­satz gebunden, sondern wird vom Ar­beit­ge­ber oder dem Auf­sichts­rat nach eigenem Ermessen vergeben. So können besonders effektive Ar­beit­neh­mer belohnt werden. Der Ar­beit­ge­ber hat dabei zwar einen großen Er­mes­sens­spiel­raum, doch auch hier muss der Betrag in einem sinn­vol­len Ver­hält­nis zum Erfolg des Un­ter­neh­mens und der Leistung des Emp­fän­gers stehen, damit das Finanzamt keine Einwände anmeldet.

Auch die Er­mes­senstan­tie­me wird im Ar­beits­ver­trag fest­ge­schrie­ben. Die Kriterien, die für die Höhe der Aus­zah­lung her­an­ge­zo­gen werden, werden in der Tan­tie­me­re­ge­lung fest­ge­legt. Dennoch besteht für den Empfänger Rechts­un­si­cher­heit: Die Kriterien sind in der Regel nicht objektiv messbar. So ist nie klar, in welcher Höhe die zu­sätz­li­chen Einkünfte ausfallen werden.

Steu­er­li­che Relevanz

Tantiemen gelten als Einkünfte aus nicht­selbst­stän­di­ger Tätigkeit und werden somit ganz normal über die Lohn­steu­er ver­steu­ert. In welchem Jahr die Einkünfte in die Steu­er­erklä­rung ein­flie­ßen, hängt vom Zu­fluss­zeit­punkt ab. Meist werden Tantiemen erst frü­hes­tens im Januar des folgenden Jahres aus­ge­zahlt. Deshalb gilt: Auch wenn sich die Zahlung auf das vor­an­ge­hen­de Ge­schäfts­jahr bezieht, geht eine Tantieme in der Regel erst im folgenden Jahr beim Ar­beit­neh­mer ein und muss auch erst dann von ihm ver­steu­ert werden.

Für das Un­ter­neh­men mindern Tantiemen die Steu­er­last, und zwar bereits in dem Jahr, in dem sie entstehen, und nicht erst in dem Jahr, in dem sie aus­ge­zahlt werden. Um das zu erreichen, wird im Jahr der Ent­ste­hung eine Rück­stel­lung über die Höhe der Tantieme gebildet. Der Gewinn des Un­ter­neh­mens ver­rin­gert sich um die Höhe dieser Rückstellung.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

Reviewer

Zum Hauptmenü