Das Ver­eins­we­sen erfreut sich in Deutsch­land großer Be­liebt­heit. Falls Sie selbst einen Verein gründen möchten, sollten Sie al­ler­dings wissen, dass jeder Verein in Deutsch­land zur Buch­füh­rung ver­pflich­tet ist – diese Not­wen­dig­keit der Ver­eins­buch­hal­tung ergibt sich aus den Vorgaben des Ge­setz­ge­bers und aus der Satzung des Vereins. Worauf Sie hier achten müssen und worin die Un­ter­schie­de bei der Buch­füh­rung eines ge­mein­nüt­zi­gen im Vergleich zu der eines nicht ge­mein­nüt­zi­gen Vereins bestehen, erläutern wir im Folgenden.

Die Buch­hal­tung im Verein: Welche Pflichten gibt es?

Gleich, womit sich Ihr Verein befasst: Spä­tes­tens bei der Mit­glie­der­ver­samm­lung wollen die Mit­glie­der über die fi­nan­zi­el­le Lage des Vereins in­for­miert werden. Damit das Finanzamt prüfen kann, ob Steuer- und Ab­ga­be­pflich­ten bestehen, muss der Verein auch die Fi­nanz­ver­wal­tung über die Einnahmen und Ausgaben in­for­mie­ren.

Alle Vereine – un­ab­hän­gig davon, ob sie ein­ge­tra­gen und/oder ge­mein­nüt­zig sind – sind ihrer Mit­glie­der­ver­samm­lung In­for­ma­tio­nen über Einnahmen und Ausgaben schuldig. Genauer gesagt ist es der Ver­eins­vor­stand, der sich um die Zu­sam­men­stel­lung und Vorlage dieser Zahlen kümmern muss.

Diese Re­chen­schafts­pflicht des Vorstands gegenüber der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist im Bür­ger­li­chen Ge­setz­buch (BGB) fest­ge­schrie­ben. Das besagt, dass die Mit­glie­der­ver­samm­lung In­for­ma­tio­nen über die fi­nan­zi­el­le Lage des Vereins ein­for­dern darf. Des Weiteren bestimmt das BGB, dass der Vorstand „nach Aus­füh­rung des Auftrags“ Re­chen­schaft ablegen muss. In den meisten Vereinen schreibt darüber hinaus auch die Ver­eins­sat­zung vor, dass der Vorstand zu einer solchen Auskunft ver­pflich­tet ist.

Um diese Nach­weis­pflicht gegenüber der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu erfüllen, sollte der Vorstand folgende drei Kriterien beachten:

  • Grund­sätz­lich gilt es, für den Re­chen­schafts­be­richt eine de­tail­lier­te und für alle ver­ständ­li­che Kos­ten­auf­stel­lung an­zu­fer­ti­gen, die die fi­nan­zi­el­le Situation des Vereins (inklusive aller Einkünfte und Ausgaben) trans­pa­rent wie­der­gibt. Hierfür wird zumeist die Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (EÜR) verwendet. Ob der Verein statt­des­sen bi­lan­zie­ren sollte, hängt von seiner Größe, vom Umfang des Be­leg­vo­lu­mens und von den bewegten Geldern ab.
     
  • Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann die zu­ge­hö­ri­gen Belege verlangen und prüfen. Aus diesem Grund ist es ratsam, die ent­spre­chen­den Dokumente stets geordnet auf­zu­be­wah­ren.
     
  • Außerdem sollte stets ein Be­stands­ver­zeich­nis geführt werden, in dem alle Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de (z. B. Bü­ro­aus­stat­tung, Werkzeuge, Fahrzeuge etc.) notiert sind.

In vielen Vereinen ist es so geregelt, dass der Vorstand seiner Aus­kunfts­pflicht einmal im Jahr nachkommt und dabei die ent­spre­chen­den Zahlen der Mit­glie­der­ver­samm­lung prä­sen­tiert. Der oder die Kas­sen­prü­fer berichten und geben eine Emp­feh­lung, ob der Vorstand entlastet und damit für das ab­ge­lau­fe­ne Ge­schäfts­jahr ent­pflich­tet werden kann.

Fakt

Im Übrigen ist der Ver­eins­vor­stand nur der Mit­glie­der­ver­samm­lung eine Auskunft über die Erträge und Ausgaben schuldig – einzelne Mit­glie­der haben hingegen kein Anrecht darauf, diese ein­zu­se­hen oder zu erfahren.

Re­chen­schafts­pflicht gegenüber dem Finanzamt

Sobald ein Verein in das Ver­eins­re­gis­ter auf­ge­nom­men wurde und damit den Status eines ein­ge­tra­ge­nen Vereins erhält (was ab einer Min­dest­an­zahl von 7 Mit­glie­dern möglich ist), gilt dieser als ju­ris­ti­sche Person. Damit nimmt ein Verein am all­ge­mei­nen wirt­schaft­li­chen Verkehr teil und ist auch ohne Ge­winn­erzie­lungs­ab­sicht ver­pflich­tet, Auf­zeich­nun­gen über Erträge und Ver­eins­ver­mö­gen zu führen. Nur so kann das Finanzamt fest­stel­len, ob für den ent­spre­chen­den Verein Steuer- und Ab­ga­be­pflich­ten bestehen.

Wie gestaltet man die Ver­eins­buch­füh­rung für das Finanzamt?

In aller Regel reicht es, wenn Vereine dem Finanzamt eine Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung vorlegen. Diese einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ori­en­tiert sich am Geldfluss: Immer dann, wenn Geld zu- oder abfließt, sind ent­spre­chen­de Einnahmen und Ausgaben zu verbuchen.

Eine doppelte Buch­füh­rung und damit eine Bi­lan­zie­rung ist für ge­wöhn­lich nicht notwendig. Diese müssen nur solche Vereine an­fer­ti­gen, die mit ihrem steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb jährlich

  • entweder einen höheren Jah­res­um­satz als 600.000 Euro
     
  • oder mehr als 60.000 Euro Gewinn im Jahr erzielen.

Vereine, die diese Grö­ßen­ord­nun­gen erreichen, werden vom Finanzamt zur Bi­lan­zie­rung auf­ge­for­dert.

Fakt

Viele Einnahmen zählen nicht zu den steu­er­pflich­ti­gen Einnahmen eines Vereins – bei­spiels­wei­se Mit­glieds­bei­trä­ge, Spenden und die Einkünfte aus dem Zweck­be­trieb.

Viele Vereine liegen jedoch unter dieser Umsatz- bzw. Ge­winn­gren­ze und müssen daher lediglich die EÜR erstellen.

Spezielle An­for­de­run­gen an die Buch­füh­rung von ge­mein­nüt­zi­gen Vereinen

Ge­mein­nüt­zi­gen Vereinen gewährt der Staat diverse Steu­er­erleich­te­run­gen. Damit Ihr Verein vom Finanzamt den Status der Ge­mein­nüt­zig­keit erhalten kann, darf dieser zum einen nicht kom­mer­zi­ell tätig sein und zum anderen nicht die Ge­winn­erzie­lung zum Ziel haben. Sobald Ihr Verein als ge­mein­nüt­zig gilt, ist dieser von folgenden Steuern befreit:

Ein weiterer Vorteil von ge­mein­nüt­zi­gen Vereinen ist, dass diese zur Aus­stel­lung einer Spen­den­be­schei­ni­gung be­rech­tigt sind, wodurch der Betrag von den Spendern steu­er­lich abgesetzt werden kann. Außerdem werden viele Zuschüsse und öf­fent­li­che Mittel häufig nur an Instanzen vergeben, die der Ge­mein­nüt­zig­keit dienen.

Die Ge­mein­nüt­zig­keit hat somit hin­sicht­lich der Steu­er­ab­ga­ben und der fi­nan­zi­el­len Förderung einen positiven Effekt auf die Ver­eins­kas­se. Al­ler­dings wirkt sie sich gleich­zei­tig auch er­schwe­rend auf die Buch­hal­tung aus: Denn ge­mein­nüt­zi­ge Vereine un­ter­lie­gen einer de­tail­lier­te­ren Auf­zeich­nungs­pflicht und müssen viele zu­sätz­li­che Belege liefern, damit sie den Status der Ge­mein­nüt­zig­keit behalten dürfen. Hierbei sind ins­be­son­de­re die nach­ste­hen­den Aspekte von Bedeutung:

  • Die Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung muss nach steu­er­li­chen Bereichen auf­ge­teilt sein. Nach SKR 49 – dem Kon­ten­rah­men für Vereine – sind dies: der ideelle Bereich, die Ver­mö­gens­ver­wal­tung, der Zweck­be­trieb sowie der steu­er­pflich­ti­ge wirt­schaft­li­che Ge­schäfts­be­trieb.
     
  • Man muss belegen können, dass alle Mittel (auch die Sach­mit­tel) zweck­ge­bun­den verwendet werden: Hierfür muss die Tätigkeit des Vereins (ins­be­son­de­re die Ar­beits­zeit der haupt- und eh­ren­amt­li­chen Mit­ar­bei­ter) über­wie­gend zweck­be­zo­gen sein. Zudem dürfen weder Mit­ar­bei­ter noch Dritte für Ihre Leis­tun­gen un­ver­hält­nis­mä­ßig hoch bezahlt werden.
     
  • Man muss nach­wei­sen können, dass die Mittel zeitnah verwendet werden (spä­tes­tens in den 2 Jahren, die auf das das Jahr folgen, in dem man die Mittel erhalten hat)

Die beiden letzt­ge­nann­ten Punkte bedeuten dabei nicht nur einen größeren Aufwand hin­sicht­lich der Kos­ten­auf­stel­lung für das Finanzamt, sondern be­schrän­ken zu einem gewissen Teil auch die Ent­schei­dungs­frei­heit des Vorstands: Ge­mein­nüt­zi­ge Vereine sind dazu an­ge­hal­ten, die er­hal­te­nen Mittel in einem gewissen Zeitraum für bestimmte Zwecke auf­zu­wen­den. Die steu­er­li­chen Vorteile der Ge­mein­nüt­zig­keit gehen daher mit einem kleineren Spielraum hin­sicht­lich der Ver­wen­dung der fi­nan­zi­el­len Mittel einher.

Hinweis

Soweit die Satzung nichts Ge­gen­tei­li­ges vorgibt, erteilt die zu­stän­di­ge Fi­nanz­be­hör­de dem Verein die Ge­mein­nüt­zig­keit zunächst vorläufig. Nach Ablauf von drei Jahren muss der Verein der Fi­nanz­ver­wal­tung Re­chen­schaft ablegen. Es wird geprüft, ob die bisher vor­läu­fi­ge Ge­mein­nüt­zig­keit für den ab­ge­lau­fe­nen Zeitraum tat­säch­lich bestätigt werden kann. Wenn die reale Ge­schäfts­füh­rung den Auflagen und Ver­pflich­tun­gen der Ver­eins­sat­zung ent­spro­chen hat, steht der weiteren Ge­mein­nüt­zig­keit nichts im Wege.

Ist dem aber nicht so, kann das Finanzamt die Ge­mein­nüt­zig­keit rück­wir­kend ab­erken­nen. Dann fallen er­heb­li­che Steu­er­nach­for­de­run­gen an. Hier haftet der Vorstand – unter Umständen sogar per­sön­lich. Ge­mein­nüt­zi­ge Vereine sollten sich daher steu­er­lich beraten lassen, um in keine Falle zu laufen.

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Ver­eins­buch­hal­tung mit Software

Auch die Software-Industrie hat erkannt, dass die Ver­eins­buch­füh­rung ein spe­zi­el­les Feld innerhalb der Fi­nanz­buch­hal­tung bildet, und mit ent­spre­chen­den Pro­gram­men darauf reagiert. So gibt es auf dem Markt in­zwi­schen eine Handvoll An­wen­dun­gen, die speziell für die Buch­füh­rung von Vereinen ent­wi­ckelt wurden.

Solche Buch­hal­tungs­pro­gram­me für Vereine bzw. Ver­eins­buch­hal­tung-Software (im Eng­li­schen oft als „Non-Profit Ac­coun­ting Software“ be­zeich­net) bieten spezielle Funk­tio­nen, die sich ins­be­son­de­re für die Buch­füh­rung von ge­mein­nüt­zi­gen Verein als nützlich erweisen. Denn neben Features zum Erstellen einer EÜR und der Or­ga­ni­sa­ti­on von Einnahmen und Ausgaben können die Programme auch Buchungen nach ver­schie­de­nen Bereichen gliedern und sie ver­schie­de­nen Konten zuordnen.

Wenn bei­spiels­wei­se ein ge­mein­nüt­zi­ger Verein Gewinn er­wirt­schaf­tet, um damit ein zweck­ge­bun­de­nes Ver­eins­ziel zu erreichen, wird das als Zweck­be­trieb angesehen. Solche Kos­ten­stel­len können von Buch­hal­tungs­pro­gram­men für Vereine gesondert be­rück­sich­tigt werden. In der Regel un­ter­stützt eine auf das Ver­eins­we­sen spe­zia­li­sier­te Buch­füh­rungs-Software auch den Kon­ten­rah­men für Vereine SKR 49.

Des Weiteren enthalten viele der Programme Funk­tio­nen für die An­fer­ti­gung von Spen­den­quit­tun­gen, Rech­nun­gen, Mahnungen oder zur Er­stel­lung eines Be­stands­ver­zeich­nis­ses. Manche un­ter­stüt­zen sogar die Planung der Bud­ge­tie­rung und die Er­stel­lung von Haus­halts­plä­nen.

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