Mit dem Ver­lust­vor­trag bzw. Ver­lust­rück­trag können Sie Verluste beim Finanzamt melden und mit Ihrer nächsten Ein­kom­men­steu­er ver­rech­nen. Wichtig ist dabei, die beiden Begriffe genau zu un­ter­schei­den, um Fehler bei der Steu­er­erklä­rung zu vermeiden.

Was ist ein Ver­lust­vor­trag bzw. Ver­lust­rück­trag?

Mit dem so­ge­nann­ten Ver­lust­vor­trag bzw. -rücktrag ist es Ihnen möglich, negative Einkünfte bzw. Verluste in Ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung be­rück­sich­ti­gen zu lassen und dadurch eine Steu­er­erspar­nis zu erzielen. Wenn also z. B. Ihre Aus­bil­dungs­kos­ten im Studium höher als Ihr Einkommen waren, können Sie diesen Verlust über eine Steu­er­min­de­rung abmildern. Sie können bei diesem Ver­lust­ab­zug zwischen zwei Vor­ge­hens­wei­sen wählen: Entweder Sie ver­rech­nen Ihren Verlust rück­wir­kend mit dem Vorjahr (Ver­lust­rück­trag) oder zukünftig mit dem Folgejahr (Ver­lust­vor­trag).

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Der Ver­lust­ab­zug ist in § 10d des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) verankert. Dort ist auch die Grenze fest­ge­legt, in welcher Höhe die zu ver­rech­nen­de Verluste maximal be­rück­sich­tigt werden. Im Falle des Ver­lust­rück­trags dürfen Sie insgesamt bis zu 1 Million Euro, Ehepaare bis zu 2 Millionen Euro vom Ge­samt­be­trag Ihrer steu­er­pflich­ti­gen Einnahmen abziehen. Im Falle des Ver­lust­vor­trags dürfen Sie Ihren Verlust über den Ma­xi­mal­be­trag von 2 Millionen Euro hinaus noch bis zu 70 Prozent steu­er­lich geltend machen. Al­ler­dings werden die dann nicht ver­rech­ne­ten Verluste zeitlich un­be­grenzt in der Zukunft an­ge­rech­net und mindern auch dann die Steu­er­last.

Tipp

Ins­be­son­de­re bei hohen Ver­lust­be­trä­gen wird das Finanzamt Belege ein­for­dern. Achten Sie also darauf, dass Sie für Ihre gesamten Ausgaben gültige Nachweise, wie bei­spiels­wei­se Rech­nun­gen, Quit­tun­gen, Kon­to­aus­zü­ge oder sonstige Belege vorweisen können. Denn kann das Finanzamt Ihre gemachten Angaben nicht nach­voll­zie­hen, ist der Ver­lust­ab­zug ungültig.

Wie un­ter­schei­den sich Ver­lust­vor­trag und Ver­lust­rück­trag?

Der ent­schei­den­de Un­ter­schied zwischen dem Ver­lust­vor­trag und dem Ver­lust­rück­trag ist der Zeitraum, in dem der Verlust be­rück­sich­tigt werden soll. Mit dem Ver­lust­rück­trag können Sie Ihre Verluste rück­wir­kend mit dem Vorjahr ver­rech­nen. Beim Ver­lust­vor­trag werden Ihre Verluste da­hin­ge­gen im Folgejahr be­rück­sich­tigt.

Vor allem Aus­zu­bil­den­de und Stu­die­ren­de haben in ihrer Aus­bil­dungs- bzw. Stu­di­en­pha­se teilweise mit hohen Kosten zu kämpfen. Aber auch Personen, die kürzlich ihren Job verloren haben und nun für Be­wer­bungs- und An­fahrts­kos­ten aufkommen müssen, können in die Miesen kommen. Doch dank des Ver­lust­ab­zugs ist es möglich, diesen Verlust zumindest zu ver­rin­gern. Das kann entweder über einen Ver­lust­vor­trag oder einen Ver­lust­rück­trag geschehen. Doch welche der beiden Mög­lich­kei­ten ist die bessere Wahl? Und wie lässt sich der Ver­lust­vor­trag und Ver­lust­rück­trag berechnen?

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Ver­lust­vor­trag: Bei­spiel­rech­nung

Stellen Sie sich folgende Situation vor: Sie haben Ihr Studium er­folg­reich beendet und bewerben sich nun für Ihren ersten Job. Bei der Ver­rech­nung Ihrer gesamten Einnahmen und Ausgaben der letzten Jahre stellen Sie fest, dass sich bei Ihnen während der Stu­di­en­zeit 15.000 Euro Verlust an­ge­sam­melt haben. Da Sie bereits vom Ver­lust­ab­zug wussten, haben Sie seit Stu­di­en­be­ginn vor­schrifts­ge­mäß die jährliche Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abgegeben und Ihren der­zei­ti­gen Verlust ein­ge­tra­gen. Das Finanzamt vermerkte Ihre Angaben bei jeder weiteren Steu­er­erklä­rung.

Tipp

Die meisten Stu­die­ren­den er­wirt­schaf­ten kein bzw. recht wenig Einkommen und müssen in der Regel auch keine Steu­er­erklä­rung abgeben. Trotzdem können Stu­die­ren­de einen Ver­lust­ab­zug be­an­tra­gen, auch ohne Einkommen. Al­ler­dings hat es wegen des niedrigen Ein­kom­mens für Stu­die­ren­de wenig Sinn, einen Ver­lust­rück­trag zu be­an­tra­gen. Als Student oder Studentin be­an­tra­gen Sie statt­des­sen den Ver­lust­vor­trag. Das bedeutet, dass Sie erst in den Fol­ge­jah­ren, d. h. nach dem Studium, vom be­an­trag­ten Ver­lust­ab­zug pro­fi­tie­ren.

Nun haben Sie einen gut bezahlten Job ergattert. In Ihrem ersten Jahr haben Sie insgesamt 50.000 Euro brutto verdient. Doch wie Sie wissen, als steu­er­zah­len­de Person mindert sich Ihr Gehalt – je nach Steu­er­klas­se und weiteren Faktoren – um etwa 14 bis 45 Prozent. Es gilt: Je höher Ihr Einkommen, desto höher ist auch der Pro­zent­satz an Steuern. Aufgrund Ihres vor­ge­merk­ten Ver­lust­vor­trags reduziert das Finanzamt jedoch Ihr zu ver­steu­ern­des Einkommen. Dabei wird der Verlust in Höhe von 15.000 Euro einfach vom Brut­to­ge­halt abgezogen. Im Endeffekt müssten Sie also nur so viel Steuern zahlen, als ob Sie 35.000 Euro verdient hätten. Die Differenz erhalten Sie dann vom Finanzamt zurück.

Tipp

Ein rück­wir­ken­der Ver­lust­vor­trag ist bis zu 4 Jahre nach Anfall des Verlusts möglich. Wenn Sie al­ler­dings noch nie zuvor eine Steu­er­erklä­rung beim Finanzamt abgegeben haben, können Sie sogar die letzten 7 Jahre rück­wir­kend steu­er­lich geltend machen. Denken Sie daran, alle Belege, Quit­tun­gen und Kon­to­aus­zü­ge sorg­fäl­tig auf­zu­he­ben.

Ver­lust­rück­trag am Beispiel erklärt

Un­ab­hän­gig davon, ob Sie Ar­beit­neh­me­rin bzw. Ar­beit­neh­mer oder selbst­stän­dig sind: Manchmal gibt es Jahre, in denen nicht alles glatt läuft. Wenn Sie im Be­rufs­le­ben mehr negative als positive Einkünfte haben, können Sie diesen Verlust über den so­ge­nann­ten Ver­lust­rück­trag wieder aus­glei­chen. Hierbei wird Ihr Verlust praktisch in das Vorjahr zu­rück­ge­tra­gen. Wie das genau funk­tio­niert, erfahren Sie in diesem Beispiel:

Nehmen wir an, Sie sind selb­stän­dig und haben im Jahr 2023 – nach Abzug aller Ausgaben von Ihren Be­triebs­ein­nah­men – insgesamt 20.000 Euro Verlust gemacht. Diesen Betrag tragen Sie in Ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung ein. Das Finanzamt schaut sich dann Ihre Zahlen vom Vorjahr an und ver­rech­net Ihren der­zei­ti­gen Verlust mit Ihrem Einkommen aus dem Jahr 2022. Hier betrug Ihr zu ver­steu­ern­des Einkommen ebenfalls 20.000 Euro. Für das Jahr 2022 mindert sich Ihr Einkommen folglich auf 0 Euro. Im Jahr 2023 erhalten Sie also Ihre gezahlte Ein­kom­men­steu­er (zuzüglich Zinsen) vom Vorjahr zurück.

Fakt

Ist Ihr der­zei­ti­ger Verlust höher als Ihr letztes Einkommen, wird der ver­blei­ben­de Ne­ga­tiv­be­trag mithilfe des Ver­lust­vor­trags für das Folgejahr be­rück­sich­tigt.

So geben Sie den Ver­lust­rück­trag bzw. Ver­lust­vor­trag in der Steuer an

In der Steu­er­erklä­rung geben Sie nicht nur die Höhe Ihres Verlustes an, sondern ebenfalls, ob Sie diesen mittels des Ver­lust­vor­trags oder Ver­lust­rück­trags ver­rech­nen möchten. Je nachdem wie Ihre per­sön­li­che Aus­gangs­la­ge aussieht (ob Sie bei­spiels­wei­se studieren oder arbeiten), müssen Sie sich für eine Variante ent­schei­den.

Auch die Auf­tei­lung eines Verlustes in zwei Teile ist möglich: Der eine Teil wird als Ver­lust­rück­trag auf den Gewinn im Vorjahr an­ge­rech­net, der andere Teil kann als Ver­lust­vor­trag mit in das nächste Steu­er­jahr genommen werden. Das bietet sich bei­spiels­wei­se dann an, wenn der Verlust des aktuellen Steu­er­jah­res den Gewinn des Vorjahres über­schrei­tet und man keine Ver­lust­be­trä­ge „ver­schen­ken“ möchte. Gleiches gilt, wenn der Ver­lust­vor­trag in das nächste Steu­er­jahr höher ist als das zu ver­steu­ern­de Einkommen: Auch hier wird der ver­blei­ben­de Ver­lust­vor­trag so lange auf die Einkommen in den Fol­ge­jah­ren an­ge­rech­net, bis er voll­stän­dig auf­ge­zehrt wurde.

Tipp

Lassen Sie sich im Zwei­fels­fall steu­er­lich beraten. Manchmal lohnt es sich für Startup-Un­ter­neh­men oder Selbst­stän­di­ge, ins­be­son­de­re wenn die Einkünfte in den letzten Jahren relativ gering ausfielen, den Ver­lust­vor­trag zu wählen.

Wenn Sie einen Ver­lust­vor­trag be­an­tra­gen möchten, müssen Sie auf der ersten Seite Ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung das Feld „Erklärung zur Fest­stel­lung des ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trags“ ankreuzen. Machen Sie an­schlie­ßend alle weiteren Angaben, die das Finanzamt von Ihnen benötigt. Das Ein­kom­men­steu­er­for­mu­lar finden Sie auf der Webseite des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um unter Steu­er­for­mu­la­re > Ein­kom­men­steu­er > Ein­kom­men­steu­er 20XX.

Bild: Erklärung zur Feststellung eines Verlustvortrags im Hauptvordruck der Einkommensteuererklärung
Kreuzen Sie das Feld „Erklärung zur Fest­stel­lung des ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trags“ an, um einen Ver­lust­vor­trag zu be­an­tra­gen.

Wenn Sie hingegen einen Ver­lust­rück­trag melden möchten, finden Sie in der Anlage „Sonstiges“ die re­le­van­ten Felder. Haken Sie dort in Zeile 17 das ent­spre­chen­de Feld an. Falls es 2023 nicht aus­ge­gli­che­ne Verluste gab, werden diese in die ver­gan­ge­nen Jahre zu­rück­ge­tra­gen. Den Betrag des Verlusts müssen Sie nicht angeben. Möchten Sie auf den Ver­lust­rück­trag erstmal ver­zich­ten, können Sie das Feld in Zeile 18 anhaken. Der Betrag kann dann in künftigen Jahren als Ver­lust­vor­trag be­rück­sich­tigt werden.

Bild: Kategorie „Verlustabzug“ in der Anlage „Sonstiges“
Haken Sie das Feld bzw. die Felder in Zeile 17 an, um den Ver­lust­rück­trag zu be­an­tra­gen.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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