Wer abhängig be­schäf­tigt ist, zahlt zumeist auch Beiträge an die ge­setz­li­che So­zi­al­ver­si­che­rung. Diese Pflicht­bei­trä­ge zur Renten-, Ar­beits­lo­sen-, Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung bilden neben der Lohn­steu­er einen Großteil der Abzüge vom Lohn oder Gehalt und dienen der sozialen Ab­si­che­rung – sei es im Alter, bei Ar­beits­lo­sig­keit oder eben auch bei einer Krankheit. Während es für die Beiträge zu den ge­setz­li­chen Ver­si­che­run­gen für Renten und gegen Ar­beits­lo­sig­keit keine Al­ter­na­ti­ven gibt, ist es oberhalb einer be­stimm­ten Ver­dienst­gren­ze möglich, von einer ge­setz­li­chen in eine private Kran­ken­ver­si­che­rung zu wechseln. Diese Grenze be­zeich­net man als Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze.

Was ist die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze?

Die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze, die offiziell Jah­res­ar­beits­ent­gelt­gren­ze heißt, ist der Brut­to­be­trag des Jah­res­ver­diens­tes, bis zu dem ein Ar­beit­neh­mer als Mitglied einer ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung ver­si­chert sein muss. Oberhalb dieser Grenze steht es dem Ver­si­cher­ten frei, in eine private Kran­ken­ver­si­che­rung zu wechseln. Die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze spielt in Deutsch­land eine wichtige Rolle im Gefüge der Beiträge und Leis­tun­gen der So­zi­al­ver­si­che­rung.

De­fi­ni­ti­on

Die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze (auch Jah­res­ar­beits­ent­gelt­gren­ze) ist eine in Deutsch­land geltende Ver­dienst­gren­ze für die Pflicht zur Ver­si­che­rung in einer ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung. Sie stellt die Ober­gren­ze des jähr­li­chen Brut­to­ent­gelts dar, bis zu der ein Ar­beit­neh­mer und sein Ar­beit­ge­ber au­to­ma­tisch je zur Hälfte Beiträge für eine solche Ver­si­che­rung zahlen. Liegt der Brut­to­ver­dienst über der Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze, ist ein Wechsel in eine private Kran­ken­ver­si­che­rung möglich.

In der Ver­gan­gen­heit war die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze identisch mit der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze für die ge­setz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung, die deren maximale Bei­trags­hö­he bestimmt. Anfang 2003 wurden die zwei Werte jedoch durch das Bei­trags­satz­si­che­rungs­ge­setz (BSSichG) ent­kop­pelt. Zugleich stieg die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze deutlich an (um über 13 Prozent), sodass sich der Kreis der ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Personen er­wei­ter­te.

Hinweis

Wer in eine private Kran­ken­ver­si­che­rung wechselt, ist au­to­ma­tisch auch dazu ver­pflich­tet, sein Pfle­ge­ri­si­ko bei einem pri­vat­wirt­schaft­li­chen Un­ter­neh­men ab­zu­si­chern. Die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze gilt ent­spre­chend auch für die ge­setz­li­che Pfle­ge­ver­si­che­rung.

Was hat es mit der be­son­de­ren Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze auf sich?

Für Ar­beit­neh­mer, die am 1. Januar 2002 bereits privat kran­ken­ver­si­chert waren, gilt weiterhin die alte Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze (§ 1 Nr. 1c BSSichG). Ansonsten wären privat Ver­si­cher­te mit einem Einkommen unter der neuen Grenze plötzlich in die ge­setz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung gezwungen worden. Damit gibt es ei­gent­lich zwei ver­schie­de­ne Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­zen: eine ältere, „besondere“ als Be­stands­schutz und eine neuere, „all­ge­mei­ne“.

Wozu dient die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze?

Die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze fungiert als Trenn­li­nie zwischen ge­setz­li­cher und privater Kran­ken­ver­si­che­rung. In dieser Funktion sorgt sie für einen gewissen In­ter­es­sen­aus­gleich zwischen ge­setz­li­chen und privaten Ver­si­che­run­gen sowie deren Ver­si­cher­ten.

Die ge­setz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung fußt im We­sent­li­chen auf dem So­li­da­ri­täts­prin­zip: Alle Ver­si­cher­ten haben un­ab­hän­gig von ihren Bei­trags­sät­zen und in­di­vi­du­el­len Ri­si­ko­fak­to­ren wie Alter oder Vor­er­kran­kun­gen die gleichen Leis­tungs­an­sprü­che. Der Anteil der Ar­beit­neh­mer, die ge­setz­lich kran­ken­ver­si­chert sind, beträgt beinahe 90 Prozent.

Private Kran­ken­ver­si­che­run­gen arbeiten hingegen nach dem Ri­si­ko­prin­zip. Sie verlangen Tarife, die sich am Ver­si­che­rungs­ri­si­ko des je­wei­li­gen Mitglieds ori­en­tie­ren. Dazu zählen das Alter oder der Ge­sund­heits­zu­stand bei Ver­si­che­rungs­be­ginn, während das Einkommen des Ver­si­cher­ten keine Rolle spielt. Private Ver­si­che­run­gen sind in der Lage, Ver­si­cher­ten mit ge­rin­ge­rem Risiko (jung, gesund) deutlich güns­ti­ge­re Tarife und mehr Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen an­zu­bie­ten, als es die ge­setz­li­chen Ver­si­che­run­gen können.

Einige Per­so­nen­grup­pen können sich un­ab­hän­gig von der Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze privat ver­si­chern. Hierzu zählen u. a. viele Frei­be­ruf­ler und andere Selb­stän­di­ge. Auf der anderen Seite gibt es auch bestimmte Per­so­nen­grup­pen, die sich auf Antrag von der Pflicht zur Mit­glied­schaft bei einer ge­setz­li­chen Kran­ken­kas­se befreien lassen können, wenn sie bereits privat ver­si­chert sind. Das ist etwa bei Ar­beit­neh­mern der Fall, bei denen die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze durch einen Anstieg das Einkommen einholt. Wer Ar­beits­lo­sen­geld oder Unterhalt bezieht, kann sich von der Ver­si­che­rungs­pflicht bei einer ge­setz­li­chen Kran­ken­kas­se befreien lassen, wenn er oder sie bereits fünf Jahre privat ver­si­chert ist. Auch bei der Reduktion der Ar­beits­zeit ist in manchen Fällen eine solche Befreiung möglich (§ 8 SGB V).

Warum ändert sich die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze jährlich?

Aufgrund ihrer Funktion ist die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze an die all­ge­mei­ne Ent­wick­lung der Löhne und Gehälter geknüpft. Da sich der durch­schnitt­li­che Verdienst in Deutsch­land im Lauf der Zeit ändert, bedarf es auch bei der Jah­res­ar­beits­ent­gelt­gren­ze re­gel­mä­ßi­ger An­pas­sun­gen, um das be­stehen­de Ver­hält­nis von ge­setz­li­cher und privater Kran­ken­ver­si­che­rung auf­recht­zu­er­hal­ten.

Dies ist im So­zi­al­ge­setz­buch V geregelt. Danach ändert sich die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze für die ge­setz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung „zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Ver­hält­nis, in dem die Brut­to­löh­ne und -gehälter je Ar­beit­neh­mer (…) im ver­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr zu den ent­spre­chen­den Brut­to­löh­nen und -gehältern im vor­ver­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr stehen“. Dabei werden die ver­än­der­ten Beträge für das Ka­len­der­jahr, für das die Grenze bestimmt wird, noch auf das nächst­hö­he­re Vielfache von 450 auf­ge­run­det (§ 6 Abs. 6 SGB V). Zuständig für die jährliche Anpassung ist das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Soziales. Es legt jährlich die Grenze für das kommende Ka­len­der­jahr jeweils in einer Rechts­ver­ord­nung fest.

Hinweis

Den jeweils künftig geltenden Wert für die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze gibt das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Soziales jährlich in der „Ver­ord­nung über maß­ge­ben­de Re­chen­grö­ßen in der So­zi­al­ver­si­che­rung“ bekannt. Dieser Ver­ord­nung muss immer auch der Bundesrat zustimmen.

Wie wird das zu­grun­de­lie­gen­de Jah­res­ar­beits­ent­gelt berechnet?

Die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze für eine ge­setz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung gilt für das Jah­res­ein­kom­men einer Person, die für diese Ver­si­che­rung in Frage kommt. Dazu wird al­ler­dings nur das re­gel­mä­ßi­ge Jah­res­ar­beits­ent­gelt her­an­ge­zo­gen. Dieses umfasst den gesamten, tat­säch­lich laufend gezahlten Brut­to­ver­dienst eines Ar­beit­neh­mers sowie einmalige und besondere Bezüge (z. B. Urlaubs- und Weih­nachts­geld – § 14 SGB 4); auch Sach­be­zü­ge sind dabei. Spo­ra­di­sche Ver­gü­tun­gen (z. B. für Über­stun­den) oder Kos­ten­zu­schüs­se werden dagegen nicht be­rück­sich­tigt.

Übt ein Ar­beit­neh­mer mehrere Be­schäf­ti­gun­gen ne­ben­ein­an­der aus, dann gilt die Summe der Ver­diens­te aus allen Be­schäf­ti­gun­gen als Jah­res­ar­beits­ent­gelt. Eine Ausnahme stellt der erste ausgeübte Minijob (bis 450 Euro) dar – er fließt nicht in die Bewertung ein.

Hinweis

Ist lediglich ein mo­nat­li­ches Entgelt ver­ein­bart, dann wird dieser Verdienst mit zwölf mul­ti­pli­ziert, um das Jah­res­ar­beits­ent­gelt zu berechnen. Aus einem gegebenen Stun­den­lohn wird das mo­nat­li­che Entgelt ermittelt, indem dieser Stun­den­lohn mit der in­di­vi­du­el­len wö­chent­li­chen Ar­beits­zeit und 13 (Wochen) mul­ti­pli­ziert und an­schlie­ßend durch 3 (Monate) geteilt wird.

Die Freiheit von der ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung, die aus der Über­schrei­tung der Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze re­sul­tiert, tritt mit Ablauf des Jahres ein, in dem das re­gel­mä­ßi­ge Jah­res­ar­beits­ent­gelt auf das Jahr gerechnet die Grenze über­trifft. Auch im folgenden Jahr muss die Ver­dienst­gren­ze über­schrit­ten werden. Nicht er­for­der­lich ist es hingegen, dass ein Gehalt oberhalb der Grenze im gesamten laufenden Ka­len­der­jahr auch tat­säch­lich erzielt wurde. Das betrifft z. B. Fälle, in denen das Gehalt des Ver­si­cher­ten während des Jahres angehoben wird. Ein Beispiel für den Jah­res­wech­sel von 2018 zu 2019 (zur Ver­ein­fa­chung ohne Ein­mal­zah­lun­gen) soll dies ver­deut­li­chen:

Ein Ar­beit­neh­mer erhält vom Januar bis zum November ein Brut­to­ge­halt von 4.900 Euro. Das ergibt ein re­gel­mä­ßi­ges Jah­res­ent­gelt von 58.800 Euro. Infolge einer Ge­halts­er­hö­hung bekommt er ab Dezember 2018 ein Gehalt von 5.500 Euro. Das Entgelt für 2019 beträgt damit 66.000 Euro. Dieser Wert liegt über der Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze für 2018 und 2019, damit ist der Ar­beit­neh­mer ab 1. Januar 2019 von der Pflicht zur Mit­glied­schaft in einer ge­setz­li­chen Kran­ken­kas­se befreit. Für das Jahr 2018 reicht es, dass der Mo­nats­ver­dienst vom Dezember aufs Jahr gerechnet die Grenze über­schrei­tet, obwohl das Jah­res­ent­gelt in diesem Jahr mit 59.400 gerade bis zur Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze für das Jahr reicht.

Die jüngsten Ent­wick­lun­gen der Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze

Parallel zu den stei­gen­den Löhnen und Gehältern wurde die Höhe der Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze in den ver­gan­ge­nen Jahr­zehn­ten immer weiter nach oben ge­schraubt. Seit Ent­kopp­lung von der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze im Jahr 2003 kam es nur ein einziges Mal zu einer Senkung der Grenze (2011 um rund ein Prozent). Seit 2012 betrug die jährliche Erhöhung nicht unter 1.350 Euro (zwischen 2,4 und 3,125 Prozent), was sich auch laut der neuen Ver­ord­nung für 2019 nicht geändert hat. So stieg die all­ge­mei­ne Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze von 59.400 Euro für 2018 für das Jahr 2019 auf 60.750 Euro. 2017 lag der Wert noch bei 57.600 Euro. Die ent­spre­chen­den be­son­de­ren Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­zen, die für bereits vor 2003 privat Ver­si­cher­te gelten, liegen merklich darunter.

Hier sind die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­zen 2017, 2018 und 2019 in ihrer Höhe auf­ge­lis­tet:

All­ge­mei­ne Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze Besondere Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze
2017 57.600 Euro 52.200 Euro
2018 59.400 Euro 53.100 Euro
2019 60.750 Euro 54.450 Euro

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