Viele Neu­grün­der sind zunächst über­for­dert, wenn es um das Thema Steuern geht. Klar ist, dass sie beim Einkauf von Roh­stof­fen, Dienst­leis­tun­gen, Waren, Büro- bzw. Be­triebs­aus­stat­tung und sonstigem Be­triebs­be­darf genauso Um­satz­steu­er zahlen müssen wie Pri­vat­per­so­nen. Gleich­zei­tig nehmen sie beim Verkauf ihrer Güter und Dienst­leis­tun­gen Um­satz­steu­er ein, die sie an das Finanzamt abführen müssen.

In Deutsch­land haben sie die Mög­lich­keit, diese beiden Steu­er­zah­lun­gen mit­ein­an­der zu ver­rech­nen, sodass ihnen am Ende keine erhöhte fi­nan­zi­el­le Belastung entsteht. Doch wie genau funk­tio­niert diese Be­rech­nung? Und wer ist überhaupt vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tigt und was ist bei der Ab­rech­nung zu beachten?

Was ist der Vor­steu­er­ab­zug?

Um zu verstehen, was der Vor­steu­er­ab­zug ist und wie er funk­tio­niert, muss man zunächst wissen, was sich ei­gent­lich hinter dem Begriff Vorsteuer verbirgt. Das erscheint am Anfang kom­pli­ziert, weil die Begriffe Um­satz­steu­er, Mehr­wert­steu­er und Vorsteuer im Alltag oft ver­wech­selt und ohne Rücksicht auf ihre konkrete Bedeutung synonym verwendet werden. Ver­ständ­lich, denn sie be­zeich­nen im Prinzip dieselbe Steuer – jedoch aus ver­schie­de­nen Sicht­wei­sen. Die genauen ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen dazu sind im Um­satz­steu­er­ge­setz (UStG) fest­ge­hal­ten.

Die Vorsteuer ist eine Variante der Um­satz­steu­er, die Un­ter­neh­men als indirekte Steuer an das Finanzamt abführen – al­ler­dings wird sie nur von den privaten End­ver­brau­chern getragen. Die Um­satz­steu­er wird in Deutsch­land beim Verkauf von sämt­li­chen Waren und Dienst­leis­tun­gen auf den je­wei­li­gen Umsatz erhoben und beträgt entweder 19 oder 7 Prozent. Als Vorsteuer wird sie dann be­zeich­net, wenn ein Un­ter­neh­men Waren oder Dienst­leis­tun­gen einkauft, die es für die Pro­duk­ti­on eigener Waren braucht oder die zur Führung des Un­ter­neh­mens nötig sind. Im Ein­kaufs­preis für diese Güter ist die Um­satz­steu­er enthalten, die das Un­ter­neh­men demnach bereits zahlt, bevor es einen eigenen Umsatz erzielt – daher der Name Vorsteuer.

Beim an­schlie­ßen­den Verkauf der eigenen Waren oder Dienst­leis­tun­gen muss das Un­ter­neh­men ebenfalls Um­satz­steu­er auf seinen Net­to­preis auf­schla­gen und diese Um­satz­steu­er an das Finanzamt abführen. Damit keine doppelte Steu­er­be­las­tung entsteht, muss das Un­ter­neh­men al­ler­dings nur die Differenz zwischen der gezahlten Vorsteuer und der vom Kunden ver­ein­nahm­ten Um­satz­steu­er an das Finanzamt zahlen. Man nennt es also Vor­steu­er­ab­zug, wenn von der Um­satz­steu­er aus den eigenen Verkäufen die bereits gezahlte Vorsteuer aus vor­he­ri­gen Einkäufen abgezogen wird.

Wer ist zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt und welche Be­din­gun­gen gelten?

Zum Vor­steu­er­ab­zug sind grund­sätz­lich alle um­satz­steu­er­pflich­ti­gen Un­ter­neh­men be­rech­tigt. Daraus ergibt sich im Um­kehr­schluss, dass alle, die die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung in Anspruch nehmen, dieses Recht nicht haben. Weitere Ausnahmen sind Un­ter­neh­men mit um­satz­steu­er­be­frei­ten Einnahmen, die im § 4 des UStG fest­ge­hal­ten sind. Dazu zählen bei­spiels­wei­se Or­ga­ni­sa­tio­nen, die Kran­ken­be­hand­lun­gen oder Lehr­tä­tig­kei­ten anbieten oder Objekte an Pri­vat­per­so­nen vermieten.

Hinweis

Vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tigt sind alle Un­ter­neh­men, die selbst Um­satz­steu­er auf ihre Waren erheben und an den Staat abführen müssen, denn nur so gibt es eine Steu­er­schuld, von der die zuvor ge­leis­te­te Steu­er­zah­lung abgezogen werden kann.

Eine weitere Vor­aus­set­zung für den Vor­steu­er­ab­zug ist der Nachweis der je­wei­li­gen Steu­er­be­trä­ge durch feh­ler­freie Rech­nun­gen, die ent­spre­chend der Re­ge­lun­gen im § 14 des UStG folgende Angaben be­inhal­ten müssen:

  • Voll­stän­di­ger Name und Anschrift von Leis­tungs­emp­fän­ger und Rech­nungs­stel­ler
  • Steu­er­num­mer oder Um­satz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer
  • Rech­nungs­da­tum
  • Fort­lau­fen­de Num­me­rie­rung der Rech­nun­gen
  • Art und Menge der Lieferung
  • Zeitpunkt oder Zeitraum der Leis­tungs­er­brin­gung
  • Net­to­be­trag der einzelnen Leis­tun­gen in Euro
  • Steu­er­satz (19 oder 7 Prozent)
  • Betrag der Um­satz­steu­er in Euro
  • Brut­to­sum­me in Euro
Hinweis

Für Klein­be­trags­rech­nun­gen bis 250 Euro gibt es Er­leich­te­run­gen.

Außerdem müssen die Rech­nun­gen gemäß der Grund­sät­ze zur ord­nungs­ge­mä­ßen Auf­be­wah­rung von Büchern, Auf­zeich­nun­gen und Un­ter­la­gen in elek­tro­ni­scher Form sowie zum Da­ten­zu­griff (GoBD) folgenden Kriterien ent­spre­chen:

  • Ver­än­de­rung der Ori­gi­nal­rech­nung ist nicht möglich
  • Dokumente sind richtig und feh­ler­frei
  • Rech­nun­gen wurden in einem an­ge­mes­se­nen Zeitraum erstellt
  • Do­ku­men­ta­ti­on ist voll­stän­dig
  • Or­dent­li­che und nach­voll­zieh­ba­re Or­ga­ni­sa­ti­on und Ablage

Nur wenn all diese An­for­de­run­gen erfüllt sind, können Un­ter­neh­men die Vorsteuer im Rahmen der Um­satz­steu­er­vor­anmel­dung von ihrer Um­satz­steu­er­schuld abziehen. Das gilt selbst­ver­ständ­lich nur für An­schaf­fun­gen, die sie für das Un­ter­neh­men bzw. ihre un­ter­neh­me­ri­sche Tätigkeit machen, Einkäufe für den Pri­vat­be­darf sind davon aus­ge­nom­men. Ebenso darf die Vorsteuer für Geschenke an Kunden und Ge­schäfts­freun­de nicht abgezogen werden, wenn die Geschenke pro Person und Jahr insgesamt mehr als 35 Euro kosten.

Hinweis

Klein­un­ter­neh­mer und Pri­vat­per­so­nen sind nicht vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tigt, da sie keine Um­satz­steu­er einnehmen, die sie an das Finanzamt abführen müssen. Die Um­satz­steu­er ist so angelegt, dass sie als Durch­gangs­steu­er bis an den Ver­brau­cher „wei­ter­ge­reicht“ wird, der schluss­end­lich die Um­satz­steu­er trägt. Aus diesem Grund dürfen auch Pri­vat­ein­käu­fe von Un­ter­neh­mern nicht für den Vor­steu­er­ab­zug her­an­ge­zo­gen werden.

Welche Steuern kommen für den Vor­steu­er­ab­zug infrage?

Im § 15 Abs. 1 des UStG sind folgende Steuern für den Vor­steu­er­ab­zug vor­ge­se­hen:

  • Um­satz­steu­er der Wa­ren­lie­fe­run­gen und Dienst­leis­tun­gen für das Un­ter­neh­men
  • Ein­fuhr­um­satz­steu­er
  • Steuern auf den in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb von Ge­gen­stän­den im Inland
  • Um­satz­steu­er aufgrund einer Umkehr der Steu­er­schuld­ner­schaft (Leis­tungs­emp­fän­ger zahlt die Um­satz­steu­er)
  • Um­satz­steu­er für Waren, die aus einem Um­satz­steu­er­la­ger aus­ge­la­gert wurden

Der pauschale Vor­steu­er­ab­zug

Für kleine Un­ter­neh­men mit über­schau­ba­ren Umsätzen und be­grenz­ten Ka­pa­zi­tä­ten für die Buch­füh­rung besteht nach § 23 UStG die Mög­lich­keit des pau­scha­len Vor­steu­er­ab­zugs. Bei diesem wird ein ge­setz­lich fest­ge­leg­ter Pro­zent­satz der Einnahmen als Vorsteuer abgesetzt. Die Pro­zent­sät­ze un­ter­schei­den sich je nach Branche bzw. Be­rufs­zweig und sind in der Anlage zu § 69 der Um­satz­steu­er-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (UStDV) zu finden.

Fakt

Wenn ein Un­ter­neh­men den Vor­steu­er­ab­zug pauschal berechnen will, darf es nicht der Buch­füh­rungs­pflicht un­ter­lie­gen, es muss seinen Gewinn mittels einer Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung erstellen, der Vor­jah­res­um­satz darf nicht mehr als 61.356 Euro betragen und die Form des Vor­steu­er­ab­zugs darf innerhalb des gesamten Ka­len­der­jah­res nicht ge­wech­selt werden.

Fehler beim Vor­steu­er­ab­zug

Das UStG mit seinen zahl­rei­chen, kom­pli­ziert for­mu­lier­ten Re­ge­lun­gen ist vor allem für Neu­grün­der oft eine Her­aus­for­de­rung. Und auch bei der täglichen Arbeit mit Buch­hal­tung und Rech­nungs­stel­lung kann es schnell zu Fehlern kommen. Also Vorsicht! Sobald nicht alle For­ma­li­tä­ten streng ein­ge­hal­ten sind, erkennt das Finanzamt den Vor­steu­er­ab­zug nicht an und der Betrag muss nach­ge­zahlt werden.

Die typischen Fehler entstehen in der Buch­hal­tung und bei der Rech­nungs­stel­lung. Achten Sie daher unbedingt darauf, dass alle Vor­steu­er­bu­chun­gen ord­nungs­ge­mäß vor­ge­nom­men werden und Ihre Rech­nun­gen keine Form­feh­ler aufweisen. Sollten Sie nach­träg­lich einen Bu­chungs­feh­ler entdecken, gibt es die Mög­lich­keit, die Um­satz­steu­er­vor­anmel­dung zu kor­ri­gie­ren und dadurch even­tu­el­le Nach­zah­lun­gen zu vermeiden. Wenn Sie si­cher­ge­hen wollen, dass sich keine Fehler ein­schlei­chen, und Ihre fi­nan­zi­el­len Mittel es erlauben, lohnt es sich, die Hilfe eines Steu­er­be­ra­ters in Anspruch zu nehmen.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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