Eine Insolvenz stellt immer eine harte Probe dar, sowohl für Un­ter­neh­mer und ihre An­ge­stell­ten als auch für Ge­schäfts­part­ner, die zunächst auf ihren offenen Rech­nun­gen sitzen bleiben. Doch ein In­sol­venz­ver­fah­ren muss nicht gleich das Schlimms­te bedeuten. Im Gegensatz zur Li­qui­da­ti­on, die immer eine voll­stän­di­ge Auflösung des Un­ter­neh­mens zum Ziel hat, besteht bei einem In­sol­venz­ver­fah­ren die Mög­lich­keit, das Un­ter­neh­men zu sanieren. Das Hauptziel ist es, bei laufendem Ge­schäfts­be­trieb die aus­ste­hen­den Zahlungen zu be­glei­chen und das Un­ter­neh­men (ggf. mit neuen Ei­gen­tü­mern) wei­ter­zu­füh­ren.

Was ist eine Insolvenz? De­fi­ni­ti­on und Erklärung

Der Begriff Insolvenz leitet sich von dem la­tei­ni­schen Wort solvere (dt. „zahlen“) ab. Er be­zeich­net den Zustand eines Un­ter­neh­mens oder einer Pri­vat­per­son, aus­ste­hen­de Zahlungen nicht mehr be­glei­chen zu können, weil die Ausgaben nicht mehr durch die Einnahmen gedeckt werden können. Die Ursache dafür können z. B. Fehl­in­ves­ti­tio­nen, ein falsch ein­ge­schätz­tes Ge­schäfts­ri­si­ko oder Fehler in der Preis­kal­ku­la­ti­on sein. Aber auch eine generelle Ver­än­de­rung des Ab­satz­mark­tes oder wirt­schaft­li­che Krisen können Un­ter­neh­men in die Insolvenz treiben.

De­fi­ni­ti­on

Eine Insolvenz ist die akute oder drohende Zah­lungs­un­fä­hig­keit eines Un­ter­neh­mens oder einer Pri­vat­per­son. Sie ist dadurch ge­kenn­zeich­net, dass die Schulden oder Ver­bind­lich­kei­ten gegenüber Gläu­bi­gern aktuell oder in ab­seh­ba­rer Zeit nicht mehr beglichen werden können. Grund dafür ist, dass die dafür nötigen Ausgaben die (zu er­war­ten­den) Einnahmen dauerhaft über­stei­gen.

Die deutsche In­sol­venz­ord­nung (InsO) un­ter­schei­det zwischen zwei Fällen der Insolvenz, für die jeweils bestimmte Vor­aus­set­zun­gen gelten:

  • Re­gel­in­sol­venz für Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten (z. B. GmbH, UG, AG), Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (z. B. KG, OHG, Ein­zel­un­ter­neh­men) und Frei­be­ruf­ler.
     
  • Ver­brau­cher­insol­venz (auch Pri­vat­in­sol­venz) für na­tür­li­che Personen (Pri­vat­per­so­nen) und ehemalige Selbst­stän­di­ge mit geringer Schul­den­last und ohne be­stehen­de For­de­run­gen aus Ar­beits­ver­hält­nis­sen. Das Ziel ist die Rest­schuld­be­frei­ung nach maximal sechs Jahren.

An dieser Stelle soll es aus­schließ­lich um die Re­gel­in­sol­venz gehen. Die ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen dazu finden sich in den Teilen 1 bis 9 der In­sol­venz­ord­nung.

Mögliche Gründe einer Insolvenz

Die Zah­lungs­un­fä­hig­keit eines Un­ter­neh­mens kann sowohl intern als auch extern ver­ur­sacht werden. Zu den internen Ursachen zählt alles, was auf Fehler in der Un­ter­neh­mens­füh­rung oder -planung zu­rück­zu­füh­ren ist, also bei­spiels­wei­se:

  • Pro­duk­ti­ons­kos­ten wurden zu niedrig kal­ku­liert.
     
  • Die Fi­nan­zie­rung war nicht aus­rei­chend ab­ge­si­chert.
     
  • Es wurde zu um­fang­reich ex­pan­diert.
     
  • Wichtige Abläufe innerhalb des Un­ter­neh­mens wurden schlecht or­ga­ni­siert oder gezielt ma­ni­pu­liert.

Im Fall von externen Ursachen gerät ein Un­ter­neh­men ganz ohne eigenes Ver­schul­den in die Insolvenz. Dazu kann es z. B. infolge einer Wirt­schafts­kri­se kommen oder wenn wichtige Kunden oder Ge­schäfts­part­ner ih­rer­seits insolvent sind oder sogar ab­ge­wi­ckelt werden, ohne dass aus­ste­hen­de For­de­run­gen an­ge­mes­sen beglichen werden können.

Der letzte Fall tritt häufig in Un­ter­neh­men auf, die in hohem Maße von Zu­lie­fe­rern und/oder Roh­stoff­im­por­ten abhängig sind wie das Bau­ge­wer­be und das ver­ar­bei­ten­de Gewerbe.

Schaut man jedoch auf eine nach Branchen geordnete Übersicht der Un­ter­neh­mens­in­sol­ven­zen im Jahr 2017 von Statista, nehmen diese beiden Branchen „nur“ die Plätze 3 und 4 ein. Dagegen entfällt weit mehr als die Hälfte aller In­sol­ven­zen in Deutsch­land auf Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men und den Handel. Das hat vor allem damit zu tun, dass ein Großteil der Un­ter­neh­mens­grün­dun­gen in diesen Branchen statt­fin­det, was den Kon­kur­renz­druck erhöht. Darüber hinaus sind neu ge­grün­de­te Un­ter­neh­men aufgrund der fehlenden Er­fah­run­gen der Un­ter­neh­mer besonders anfällig für Fehl­pla­nun­gen.

Ab wann gilt ein Un­ter­neh­men als insolvent?

Es gibt einige Anzeichen, die darauf hindeuten, dass ein Un­ter­neh­men auf die Insolvenz zusteuert. Wenn das Un­ter­neh­men z. B. re­gel­mä­ßig Pri­vat­ein­la­gen aus Ei­gen­mit­teln des oder der Inhaber benötigt, der Kre­dit­rah­men re­gel­mä­ßig erhöht wird, Zahlungen über längere Zeit hin­aus­ge­zö­gert werden, immer häufiger Leerläufe in der Pro­duk­ti­on entstehen und sowohl bei Neu­an­schaf­fun­gen als auch Per­so­nal­kos­ten gespart werden muss, sind das deutliche Hinweise auf eine drohende Zah­lungs­un­fä­hig­keit.

Offiziell gilt ein Un­ter­neh­men erst als insolvent, sobald das In­sol­venz­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wurde. Dafür muss laut §16 der In­sol­venz­ver­ord­nung min­des­tens einer der drei folgenden Er­öff­nungs­grün­de zutreffen:

  • Zah­lungs­un­fä­hig­keit (§17 InsO): Das Un­ter­neh­men ist nicht fähig, fällige Zah­lungs­pflich­ten zu erfüllen.
     
  • Drohende Zah­lungs­un­fä­hig­keit (§18 InsO): Das Un­ter­neh­men ist vor­aus­sicht­lich nicht fähig, Zah­lungs­pflich­ten nach­zu­kom­men, wenn diese fällig werden.
     
  • Über­schul­dung (§19 InsO): Die Höhe der be­stehen­den Ver­bind­lich­kei­ten über­steigt die Höhe des Ge­samt­ver­mö­gens eines Un­ter­neh­mens.

Die Zahlen des Sta­tis­ti­schen Bun­des­amts von Mai 2018 bis Mai 2019 zeigen, dass die Ge­samt­zahl der In­sol­venz­ver­fah­ren in Deutsch­land in diesem Zeitraum relativ stabil geblieben ist. Ausnahmen sind der Juli 2018, in dem die Zahl weit über dem Durschnitt lag, und der September bzw. Dezember 2018, in dem sie deutlich niedriger war als in den übrigen Monaten. Diese Schwan­kun­gen können unter anderem durch sai­son­ab­hän­gi­gen Branchen, wie der Land­wirt­schaft und dem Bau­ge­wer­be erklärt werden.

Mög­lich­kei­ten zur Abwendung einer Insolvenz

Die (drohende) Zah­lungs­un­fä­hig­keit eines Un­ter­neh­mens muss nicht zwangs­läu­fig in einem In­sol­venz­ver­fah­ren enden. Vorher wird in Ver­hand­lun­gen mit den Gläu­bi­gern geprüft, ob die Insolvenz ab­ge­wen­det werden kann.

Mögliche Auswege zur Ver­mei­dung der Insolvenz wären bei­spiels­wei­se:

  • Erlass von Schulden (entweder des Ge­samt­be­trags oder von Teil­be­trä­gen)
     
  • Ver­län­ge­rung von Zah­lungs­fris­ten
     
  • Ver­ein­ba­rung von Ra­ten­zah­lun­gen (Das ist besonders dann sinnvoll, wenn das Un­ter­neh­men nur vor­über­ge­hend in Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten geraten ist und eine positive Ent­wick­lung der fi­nan­zi­el­len Situation zu erwarten ist.)
     
  • Aufnahme eines Partners, der eine Einlage in das Un­ter­neh­men einbringt

In jedem Fall ist es für Un­ter­neh­mer wichtig, sich so früh wie möglich mit der fi­nan­zi­el­len Schief­la­ge des Un­ter­neh­mens aus­ein­an­der­zu­set­zen und nach Lö­sungs­we­gen zu suchen. Wenn der Ge­schäfts­füh­rer einer Ka­pi­tal­ge­sell­schaft (z. B. GmbH, UG, AG) die Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten des Un­ter­neh­mens zu lange ignoriert oder sogar vor­sätz­lich ver­schweigt, droht ein Verfahren wegen In­sol­venz­ver­schlep­pung. Wird der Er­öff­nungs­an­trag zum In­sol­venz­ver­fah­ren zu spät gestellt, kann das in Deutsch­land sowohl mit Geld­stra­fen als auch Frei­heits­ent­zug geahndet werden (§15a InsO).

Das In­sol­venz­ver­fah­ren der Re­gel­in­sol­venz

Das In­sol­venz­ver­fah­ren läuft streng nach den recht­li­chen Re­ge­lun­gen, die die In­sol­venz­ord­nung für die Re­gel­in­sol­venz festlegt.

Schritt 1: Antrag auf Eröffnung des In­sol­venz­ver­fah­rens

Sobald Gläubiger oder der Schuldner selbst einen In­sol­venz­grund als erfüllt ansehen, können sie die Eröffnung eines In­sol­venz­ver­fah­rens (§13 Ins0) be­an­tra­gen. Der Antrag wird an­schlie­ßend von einem In­sol­venz­rich­ter oder einem vom Gericht be­auf­trag­ten Gutachter geprüft.

Das Gericht prüft, ob im Un­ter­neh­men noch genug Geld vorhanden ist, um die Ab­wick­lung eines In­sol­venz­ver­fah­rens zu fi­nan­zie­ren und um die Schulden (ganz oder teilweise) zu be­glei­chen. Fällt diese Prüfung positiv aus, wird das In­sol­venz­ver­fah­ren eröffnet.

Liegen die nötigen Vor­aus­set­zun­gen für ein In­sol­venz­ver­fah­ren vor, erfolgt ein Er­öff­nungs­be­schluss, der öf­fent­lich bekannt gemacht wird (§§ 27, 30 InsO).

Schritt 2: Be­stel­lung des In­sol­venz­ver­wal­ters

Sobald das In­sol­venz­ver­fah­ren mit der öf­fent­li­chen Be­kannt­ga­be des Gerichts eröffnet wurde, bestellt das Gericht einen In­sol­venz­ver­wal­ter. Er leitet und überwacht alle not­wen­di­gen Schritte und stimmt mit dem Un­ter­neh­mer das weitere Vorgehen zum Wohle aller be­tei­lig­ten Parteien ab. Ins­be­son­de­re versucht der In­sol­venz­ver­wal­ter das Vermögen des Un­ter­neh­mens zu sichern und zu erhalten. Der In­sol­venz­ver­wal­ter ermittelt die exakte Schul­den­last des Un­ter­neh­mens und die In­sol­venz­mas­se, also das Vermögen, das zur Be­glei­chung der Schulden im Rahmen des In­sol­venz­ver­fah­rens zur Verfügung steht.

Schritt 3: Ein­be­ru­fung der Gläu­bi­ger­ver­samm­lung

Alle Gläubiger werden auf­ge­for­dert, sich innerhalb einer vorher fest­ge­leg­ten Frist (min­des­tens zwei Wochen, maximal drei Monate, §28 InsO) zu melden und ihre For­de­run­gen of­fen­zu­le­gen. Anhand der so er­mit­tel­ten Sachlage wird ent­schie­den, wie die Schulden möglichst gerecht beglichen werden können und ob eventuell eine Sanierung des Un­ter­neh­mens infrage kommt. Die Ent­schei­dung erfolgt bei einer Gläu­bi­ger­ver­samm­lung, nachdem der In­sol­venz­ver­wal­ter die wirt­schaft­li­che Lage des Un­ter­neh­mens of­fen­ge­legt hat.

Schritt 4: Ab­wick­lung des laufenden Geschäfts und Ver­tei­lung des Vermögens

Im nächsten Schritt werden die offenen Geschäfte des Un­ter­neh­mens ab­ge­wi­ckelt. Das bedeutet, dass alle be­stehen­den Verträge gesichtet und die daraus ent­ste­hen­den Ver­pflich­tun­gen geprüft werden. Hier ent­schei­det der In­sol­venz­ver­wal­ter in Zu­sam­men­ar­beit mit den Ver­trags­part­nern, ob die Ver­trags­leis­tun­gen noch erbracht werden (können) oder die Verträge (ggf. mit Ab­fin­dungs­zah­lun­gen aus der In­sol­venz­mas­se) aufgelöst werden.

Der In­sol­venz­ver­wal­ter verwertet die In­sol­venz­mas­se zu Geld, das an­schlie­ßend an die Gläubiger verteilt werden kann. Die Ver­wer­tung kann durch Verkauf oder Ver­stei­ge­rung von Wirt­schafts­gü­tern oder Be­triebs­aus­stat­tung wie z. B. Pro­duk­ti­ons­ma­schi­nen erfolgen.

Wird das Un­ter­neh­men an einen neuen Ei­gen­tü­mer veräußert, fließt der Erlös aus der Ver­äu­ße­rung ebenfalls in die In­sol­venz­mas­se ein.

Ist dieser letzte Schritt ab­ge­schlos­sen, prüft das Gericht erneut den ord­nungs­ge­mä­ßen Ablauf des Ver­fah­rens und be­schließt, falls es keine Einwände gibt, die Aufhebung des In­sol­venz­ver­fah­rens (§200 InsO).

Son­der­fall: In­sol­venz­plan­ver­fah­ren

Bestehen gute Prognosen zum er­folg­rei­chen Fort­be­stehen des Un­ter­neh­mens, bietet das Gesetz innerhalb einer Re­gel­in­sol­venz die Mög­lich­keit des In­sol­venz­plan­ver­fah­rens (geregelt in §§ 217–269 InsO). Dieses hat den ent­schei­den­den Vorteil, dass in einem In­sol­venz­plan in­di­vi­du­el­le Re­ge­lun­gen fest­ge­legt werden können, die von den ge­setz­li­chen Vorgaben für eine Re­gel­in­sol­venz abweichen.

Dazu er­ar­bei­ten alle am In­sol­venz­ver­fah­ren be­tei­lig­ten Parteien gemeinsam den In­sol­venz­plan, der an­schlie­ßend einer ge­richt­li­chen Prüfung un­ter­zo­gen wird. Danach stimmt die Gläu­bi­ger­ver­samm­lung über den Plan ab, und im Falle eines positiven Er­geb­nis­ses ent­schei­det das Gericht über die of­fi­zi­el­le Be­stä­ti­gung des In­sol­venz­plans. Sobald diese erfolgt, wird der Plan rechts­kräf­tig, und die darin fest­ge­leg­ten Re­ge­lun­gen sind ver­bind­lich für alle Ver­trags­par­tei­en.

Das Ziel eines In­sol­venz­plan­ver­fah­rens ist in der Regel die Erhaltung und er­folg­rei­che Wei­ter­füh­rung des Un­ter­neh­mens.

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