Für die Wochen vor und nach der Ent­bin­dung müssen Mütter prin­zi­pi­ell keinen Urlaub nehmen, wenn Sie Mut­ter­schutz in Anspruch nehmen. Das Mut­ter­schutz­ge­setz (MuSchG) lässt den Ur­laubs­an­spruch der Mutter vor und nach der Geburt unberührt. Der Ur­laubs­an­spruch in der El­tern­zeit ist nicht geschützt; Ar­beit­ge­ben­de können ihn also am Ende dieser Zeit an­teil­mä­ßig kürzen.

Ur­laubs­an­spruch während El­tern­zeit

Die El­tern­zeit ist in dem Bun­des­el­tern­geld- und El­tern­zeit­ge­setz (BEEG) geregelt und darf insgesamt 36 Monate betragen. Beide Eltern, unter be­stimm­ten Umständen sogar auch die Groß­el­tern, können El­tern­zeit nehmen. Der Anspruch auf diese Zeit beginnt mit der Geburt des Kindes und besteht, bis das Kind das dritte Le­bens­jahr vollendet hat. Al­ler­dings können 24 der 36 Monate auch noch bis zum achten Ge­burts­tag des Kindes genommen werden.

Wenn Sie El­tern­zeit in Anspruch nehmen, können Sie während dieser Periode Ihre wö­chent­li­che Ar­beits­zeit re­du­zie­ren oder sich ganz von der Arbeit frei­stel­len lassen. Im letzteren Fall muss Ihre Ar­beit­ge­be­rin oder Ihr Ar­beit­ge­ber Sie während der El­tern­zeit jedoch auch nicht bezahlen. In dieser Zeit ist das Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis also quasi ein­ge­fro­ren. Ihr Ar­beit­ge­ber bzw. Ihre Ar­beit­ge­be­rin ist al­ler­dings in der Pflicht, Ihnen an­schlie­ßend den Wie­der­ein­stieg zu er­mög­li­chen, wenn Sie wieder arbeiten möchten.

Für den ge­setz­li­chen Ur­laubs­an­spruch nach der El­tern­zeit bedeutet das, dass Ar­beit­ge­be­rin­nen und Ar­beit­ge­ber den Urlaub in dem Jahr des Wie­der­ein­stiegs kürzen dürfen, und zwar an­teil­mä­ßig: um ein Zwölftel für jeden in der El­tern­zeit ver­brach­ten Monat des be­tref­fen­den Jahres. Kehren Sie zum Beispiel Anfang Mai in den Job zurück, haben Sie lediglich Ur­laubs­an­spruch für acht Monate. Al­ler­dings haben Sie wie beim Mut­ter­schutz das Recht, diese Ur­laubs­ta­ge mit ins nächste Ka­len­der­jahr zu nehmen. Während einer El­tern­zeit mit völliger Frei­stel­lung können Sie übrigens keinen Urlaub nehmen, schließ­lich befinden Sie sich in dieser Zeit nicht in einem aktiven Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis.

Son­der­fall: Ur­laubs­an­spruch in Teilzeit

Wenn Sie während der El­tern­zeit in Teilzeit arbeiten, darf der Ar­beit­ge­ber bzw. die Ar­beit­ge­be­rin Ihren Urlaub abhängig von Ihren Be­schäf­ti­gungs­zei­ten anpassen. Arbeiten Sie an weniger als fünf Tagen pro Woche, hat er oder sie das Recht, den Urlaub ent­spre­chend zu kürzen. Arbeiten Sie jedoch an jedem Werktag in der Woche, dafür pro Tag aber weniger Stunden, hat das keine Aus­wir­kun­gen auf Ihren Ur­laubs­an­spruch in El­tern­zeit. Während Ihr Ur­laubs­an­spruch durch den Mut­ter­schutz komplett bestehen bleibt, hat Ihr Ar­beit­ge­ber bzw. Ihre Ar­beit­ge­be­rin während der El­tern­zeit also unter be­stimm­ten Umständen das Recht, Ihren Urlaub zu kürzen.

Son­der­fall: Ende des Ar­beits­ver­hält­nis­ses während der El­tern­zeit

Endet das Ar­beits­ver­hält­nis während der der El­tern­zeit und besteht noch ein Anspruch auf Urlaub, so gilt laut § 17 Abs. 3 BEEG folgende Regelung:

Zitat

Der Ar­beit­ge­ber hat den noch nicht ge­nom­me­nen Urlaub fi­nan­zi­ell ab­zu­gel­ten, falls das Ar­beits­ver­hält­nis während der El­tern­zeit endet oder am Ende der El­tern­zeit nicht fort­ge­setzt wird.“

(BEEG § 17 Abs. 3, Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__17.html)

Konkret bedeutet dies, dass nicht ge­nom­me­ner Urlaub durch eine Er­satz­zah­lung ab­ge­gol­ten wird. Da Ar­beit­neh­me­rin­nen während des Mut­ter­schut­zes einen be­son­de­ren Kün­di­gungs­schutz genießen, gilt diese Regelung nur für die Kündigung während oder nach Ablauf der El­tern­zeit.

Ur­laubs­an­spruch während des Mut­ter­schut­zes

Der ge­setz­li­che Ur­laubs­an­spruch wird durch den Mut­ter­schutz nicht berührt. Frauen, die Mut­ter­schutz be­an­spru­chen, können ihren Urlaub nehmen wie andere Ar­beit­neh­me­rin­nen. Wenn Sie den Ur­laub­an­spruch im Mut­ter­schutz berechnen, ändert sich also nichts, denn rechtlich gesehen sind Mütter während der Zeit des Mut­ter­schut­zes frei­ge­stellt: Es werden in dieser Zeit also keine Ur­laubs­ta­ge ver­braucht. Das Gesetz sagt aus­drück­lich, dass Ar­beit­neh­me­rin­nen während des Mut­ter­schut­zes als er­werbs­tä­tig gelten und diese Zeit als Be­schäf­ti­gungs­zeit gilt (§ 24 MuSchG). Werdende Mütter müssen also keinen „Mut­ter­schutz als Urlaub be­an­tra­gen“, weil sie in der Zeit vor und nach der Ent­bin­dung laut Gesetz gar nicht im Urlaub sein können.

Bild: Urlaubsanspruch während Elternzeit und Mutterschutz grafisch erklärt
Während Ihr Ur­laubs­an­spruch beim Mut­ter­schutz unberührt bleibt, kann der Ur­laubs­an­spruch in der El­tern­zeit be­ein­flusst werden.

Wann beginnt und endet der Mut­ter­schutz?

Werdende Mütter müssen von einem Arzt einen er­rech­ne­ten Ge­burts­ter­min bestätigt bekommen. Sechs Wochen vor diesem Termin beginnt dann der Mut­ter­schutz: Die werdende Mutter darf von da an zu Hause bleiben und nur auf aus­drück­li­chen eigenen Wunsch hin arbeiten. Der Ur­laubs­an­spruch bei Schwan­ger­schaft kann bis sechs Wochen vor dem Ent­bin­dungs­ter­min ord­nungs­ge­mäß wahr­ge­nom­men werden, danach greift der Mut­ter­schutz.

Nach der Ent­bin­dung besteht ein acht­wö­chi­ges Be­schäf­ti­gungs­ver­bot. In dieser Zeit darf die Mutter also nicht arbeiten. Diese Periode ver­län­gert sich auf zwölf Wochen, wenn eine Früh­ge­burt oder Mehr­lings­ge­burt vorliegt oder wenn es sich um ein be­hin­der­tes Kind handelt. Für diesen Zeitraum ist der Ur­laubs­an­spruch der Mutter weiterhin durch das Mut­ter­schutz­ge­setz geschützt. Sie kann nach Ende des Mut­ter­schut­zes den Urlaub in vollem Maße nutzen.

Wie funk­tio­niert Urlaub nach dem Mut­ter­schutz?

Vor allem wichtig für Mütter, bei denen die Ent­bin­dung am Jah­res­en­de erfolgt: Der Mut­ter­schutz ge­währ­leis­tet, dass nicht in Anspruch genommene Ur­laubs­ta­ge ins nächste Ka­len­der­jahr mit­ge­nom­men werden können. Tritt der Mut­ter­schutz zum Beispiel gegen Ende eines Ka­len­der­jahrs ein und hat die werdende Mutter bis dahin ihre ge­setz­li­chen Ur­laubs­ta­ge nicht genommen, sieht das Mut­ter­schutz­ge­setz im § 24 eine Son­der­re­ge­lung vor:

Zitat

„Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Be­schäf­ti­gungs­ver­bots nicht oder nicht voll­stän­dig erhalten, kann sie nach dem Ende des Be­schäf­ti­gungs­ver­bots den Rest­ur­laub im laufenden oder im nächsten Ur­laubs­jahr be­an­spru­chen.“ (MuSchG § 24, Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__24.html)

Das heißt konkret auch, dass die Mutter nicht zwingend den Rest­ur­laub in den ersten drei Monaten des neuen Ka­len­der­jahrs ver­brau­chen muss, wie das sonst häufig der Fall ist. Das Mut­ter­schutz­ge­setz hat in diesem Fall Vorrang gegenüber dem Bun­des­ur­laubs­ge­setz. Die ge­sam­mel­ten Rest­ur­laubs­ta­ge verfallen erst mit Ablauf des Ka­len­der­jahrs nach der Geburt. Ur­laubs­ta­ge können also aus dem Jahr, in dem der Mut­ter­schutz aktiv ist, voll­stän­dig mit ins nächste Jahr genommen werden.

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