GbR-Vertrag
Ein GbR-Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie zentrale Punkte wie Beiträge, Gewinn- und Verlustverteilung, Geschäftsführung und Vertretung. Seit dem 1. Januar 2024 gelten durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) neue Regeln für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ein schriftlicher Vertrag ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben, schafft aber klare Verhältnisse und hilft, Konflikte zu vermeiden.
Was ist ein GbR-Vertrag?
Wenn Sie eine GbR gründen, regelt der Vertrag die Rechte und Pflichten innerhalb Ihrer Gesellschaft. Nach § 705 BGB entsteht eine Gesellschaft durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, in dem sich die Beteiligten verpflichten, einen gemeinsamen Zweck in der vereinbarten Weise zu fördern. Dabei sollten Sie die GbR-Haftung im Blick behalten: Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Auch Steuern in einer GbR sollten frühzeitig berücksichtigt werden.
Der Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich formfrei. Er kann daher auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Ein schriftlicher Vertrag ist dennoch empfehlenswert, weil sich Vereinbarungen zu Beiträgen, Entscheidungsbefugnissen, Gewinnverteilung oder zum Ausscheiden einzelner Gesellschafterinnen und Gesellschafter eindeutig dokumentieren lassen.
Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist insbesondere in folgenden Situationen hilfreich:
- Schlechte wirtschaftliche Lage: Der Vertrag kann festlegen, wie die Gesellschafter auf eine angespannte wirtschaftliche Lage reagieren, etwa durch zusätzliche Einlagen, Kostensenkungen, eine Anpassung der Geschäftsführung oder die Aufnahme weiterer Finanzmittel.
- Konflikte unter den Gesellschaftern: Klare Zuständigkeiten und Entscheidungsverfahren helfen dabei, Streitigkeiten sachlich zu lösen.
- Gewinnverteilung: Der Vertrag legt fest, wie Gewinne und Verluste zwischen den Beteiligten verteilt werden.
- Insolvenz der GbR: Vereinbarungen können regeln, welche Folgen die Insolvenz der Gesellschaft oder einer einzelnen beteiligten Person hat.
- Auflösung der GbR: Der Gesellschaftsvertrag kann den Ablauf der Auflösung und Liquidation ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen festlegen.
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Was hat sich durch das MoPeG geändert?
Seit dem 1. Januar 2024 gilt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Die Reform hat das GbR-Recht im BGB grundlegend neu geordnet. Ältere Gesellschaftsverträge und Muster können deshalb Paragraphenverweise oder Regelungen enthalten, die nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.
Für einen GbR-Vertrag sind insbesondere folgende Neuerungen relevant:
- § 705 BGB unterscheidet ausdrücklich zwischen der rechtsfähigen GbR, die selbst am Rechtsverkehr teilnimmt, und der nicht rechtsfähigen Gesellschaft, die lediglich das Rechtsverhältnis ihrer Mitglieder untereinander ausgestaltet.
- Das Vermögen einer rechtsfähigen GbR wird nach § 713 BGB der Gesellschaft selbst zugeordnet.
- Mit den §§ 707 ff. BGB wurde das Gesellschaftsregister eingeführt. Eine dort eingetragene GbR führt den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“.
- Beiträge, Stimmkraft sowie die Beteiligung an Gewinn und Verlust folgen der neuen Systematik des § 709 BGB.
- Tod, Kündigung oder Insolvenz einer einzelnen Gesellschafterin bzw. eines einzelnen Gesellschafters führen nach § 723 BGB bei einer rechtsfähigen GbR grundsätzlich zum Ausscheiden der betreffenden Person und nicht mehr automatisch zur Auflösung der Gesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag kann für diese Fälle jedoch eine andere Regelung vorsehen.
Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist nicht für jede GbR verpflichtend. Für bestimmte Vorgänge wird sie jedoch benötigt. Soll beispielsweise ein Recht für eine GbR im Grundbuch eingetragen werden, setzt § 47 Abs. 2 GBO grundsätzlich eine vorherige Eintragung der Gesellschaft im Gesellschaftsregister voraus.
Wichtige Punkte in Ihrem GbR-Vertrag
Das BGB lässt bei der konkreten Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags viel Spielraum. Nach § 708 BGB dürfen die Gesellschafterinnen und Gesellschafter von zahlreichen gesetzlichen Regelungen durch den Gesellschaftsvertrag abweichen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Die IHK Frankfurt am Main bietet ein GbR-Vertragsmuster an. Auch die IHK München und Oberbayern stellt ein GbR-Vertragsmuster bereit.
Verwenden Sie Muster nur als Ausgangspunkt und passen Sie den Vertrag an Ihre konkrete Situation an. Prüfen Sie bei älteren Vorlagen insbesondere, ob die Änderungen durch das MoPeG seit dem 1. Januar 2024 berücksichtigt sind.
Zweck der GbR
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts definiert sich durch ihren Zweck. Schließlich ist dieser der eigentliche Grund, warum sich Menschen zu einer GbR zusammenfinden. Im Vertrag sollte dieser Zweck möglichst eindeutig festgehalten werden.
Die Formulierung sollte knapp und genau beschreiben, was die GbR erreichen oder betreiben soll. Häufig stehen Name, Sitz und Gesellschaftszweck gemeinsam am Anfang des Vertrags. Mögliche Formulierungen sind beispielsweise:
- „Zweck der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist der gemeinsame Anbau und anschließende Verkauf von Tomaten.“
- „Zweck der Gesellschaft ist die gemeinsame Führung einer Arztpraxis und die damit verbundene Zusammenarbeit der beteiligten Ärztinnen und Ärzte.“
- „Zum gemeinsamen Betrieb eines Lampeneinzelhandelsgeschäfts wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Die Gesellschaft ist auf alle dem Zweck des Unternehmens dienenden Tätigkeiten ausgerichtet.“
Den Zweck einer GbR sollten alle Beteiligten gemeinsam festlegen. Je präziser der Gesellschaftszweck beschrieben ist, desto leichter lassen sich spätere Entscheidungen daran ausrichten.
Beiträge der Gesellschafter
Für eine GbR ist kein gesetzliches Mindestkapital vorgeschrieben. Anders als bei vielen Formen der Kapitalgesellschaft müssen die Beteiligten daher keinen bestimmten Geldbetrag einzahlen.
Beiträge können stattdessen sehr unterschiedlich aussehen. Nach § 709 Abs. 1 BGB kommt jede Förderung des gemeinsamen Zwecks infrage, ausdrücklich auch die Leistung von Diensten. Neben Geld können also beispielsweise Gegenstände, Arbeitsleistungen oder andere wirtschaftlich nutzbare Leistungen eingebracht werden.
Halten Sie im Gesellschaftsvertrag möglichst genau fest, welche Beiträge die einzelnen Beteiligten übernehmen. Sind keine unterschiedlichen Beiträge vereinbart, geht das Gesetz im Zweifel von gleichen Beiträgen aus. Die Höhe oder Art eines Beitrags bestimmt jedoch nicht automatisch die Beteiligungsquote. Deshalb sollten Sie gegebenenfalls auch die Beteiligungsverhältnisse und den vereinbarten Wert der Beiträge ausdrücklich festhalten.
Gewinn- und Verlustverteilung
Nach § 709 Abs. 3 BGB richten sich Gewinn- und Verlustanteile zunächst nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Fehlt eine Regelung, sind die Werte der Beiträge maßgeblich; andernfalls gelten gleiche Anteile.
Die interne Gewinn- und Verlustverteilung verändert die persönliche Haftung gegenüber Gläubigern nicht. Nach § 721 BGB haften die Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer rechtsfähigen GbR für deren Verbindlichkeiten persönlich als Gesamtschuldner. Eine abweichende interne Vereinbarung ist Dritten gegenüber nicht wirksam.
Der Gesellschaftsvertrag sollte deshalb sowohl die Verteilung der Gewinne als auch den internen Umgang mit Verlusten klar regeln.
Geschäftsführung
Regelt der Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung nicht anders, sind nach § 715 BGB grundsätzlich alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Im gesetzlichen Regelfall handeln sie dabei gemeinsam.
Für den betrieblichen Alltag kann eine individuelle Regelung sinnvoller sein. Der Vertrag kann beispielsweise bestimmen:
- wer die laufenden Geschäfte führt,
- welche Entscheidungen allein getroffen werden dürfen,
- ab welchem Geldwert eine Zustimmung erforderlich ist und
- welche Geschäfte immer einen gemeinsamen Beschluss voraussetzen.
Steht mehreren Beteiligten eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis zu, kann eine andere geschäftsführungsbefugte Person einem Geschäft grundsätzlich widersprechen (§ 715 Abs. 4 BGB).
Wichtig ist die Trennung zwischen Geschäftsführung im Innenverhältnis und Vertretung gegenüber Dritten. Interne Zustimmungspflichten schränken die Vertretungsmacht nach außen nicht automatisch ein.
Vertretungsbefugnis
Die Vertretung bezeichnet das rechtsgeschäftliche Handeln der GbR gegenüber Dritten, beispielsweise beim Abschluss eines Vertrags. Sie ist von der internen Geschäftsführung zu unterscheiden. Ohne abweichende Vereinbarung gilt nach § 720 BGB die Gesamtvertretung: Alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter vertreten die Gesellschaft gemeinsam. Im Gesellschaftsvertrag lässt sich stattdessen beispielsweise eine Einzelvertretungsbefugnis vereinbaren.
Eine Gesamtvertretung sorgt dafür, dass die Beteiligten wichtige Entscheidungen gemeinsam treffen. Sie kann allerdings bei zahlreichen Alltagsgeschäften zusätzlichen Abstimmungsaufwand verursachen. Bei einer Einzelvertretungsbefugnis kann eine Person dagegen selbstständig im Namen der GbR handeln.
Bei einer Einzelvertretungsbefugnis sollten Sie interne Zustimmungspflichten für wirtschaftlich bedeutende oder risikoreiche Geschäfte genau regeln. Beachten Sie jedoch: Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber nach § 720 Abs. 3 BGB grundsätzlich unwirksam. Überschreitet eine vertretungsberechtigte Person lediglich eine interne Wertgrenze, kann das Geschäft nach außen trotzdem wirksam sein. Bei Gesamtvertretung dürfen die gemeinsam vertretungsbefugten Personen einzelne von ihnen außerdem für bestimmte Geschäfte oder Geschäftsarten ermächtigen.
Gesellschafterversammlung
Das BGB schreibt für die GbR keine regelmäßige Gesellschafterversammlung mit festen Fristen oder Formalien vor. Für Beschlüsse gilt jedoch grundsätzlich das Einstimmigkeitsprinzip: Nach § 714 BGB benötigen Gesellschafterbeschlüsse die Zustimmung aller stimmberechtigten Beteiligten, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende zulässige Regelung enthält.
Außerdem haben die Gesellschafterinnen und Gesellschafter nach § 717 BGB Informationsrechte. Dazu gehören insbesondere die Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft und ein ergänzender Auskunftsanspruch.
Folgende Punkte sollte Ihr Gesellschaftsvertrag bezüglich der GbR-Gesellschafterversammlung abdecken:
Vereinbarungen zur Gesellschafterversammlung
Wie häufig findet eine Versammlung statt? Welche Entscheidungen sollen dort getroffen werden? Typische Anlässe sind Änderungen des Gesellschaftsvertrags, Änderungen bei der Geschäftsführung, die Gewinnverwendung oder die Bildung von Rücklagen.
Termine und Anlässe der Gesellschafterversammlung
Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, wann eine Versammlung einberufen werden muss und welche Entscheidungen eine gemeinsame Beratung voraussetzen. Eine Versammlung lässt sich beispielsweise mit dem Abschluss des Geschäftsjahres verbinden.
Einberufung der Gesellschafterversammlung
Legen Sie fest, wer eine Gesellschafterversammlung einberuft und wie andere Beteiligte eine Einberufung verlangen können.
Einladung zur Gesellschafterversammlung
Der Vertrag kann bestimmen, mit welcher Frist eingeladen wird und auf welchem Weg die Einladung erfolgt. Sinnvoll ist außerdem eine Regelung dazu, wann Tagesordnung und erforderliche Unterlagen verschickt werden.
Beschlussfassung der Gesellschafter
Der Vertrag sollte festlegen, welche Mehrheiten für Beschlüsse erforderlich sind und wie Stimmen gezählt werden. Auch eine Protokollierung wichtiger Entscheidungen lässt sich vereinbaren.
Abwesenheit von Gesellschaftern
Regeln Sie außerdem, wie Entscheidungen bei Abwesenheit einzelner Personen getroffen werden. Denkbar sind beispielsweise schriftliche oder digitale Abstimmungen sowie eine Vertretung bei der Gesellschafterversammlung, soweit die vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Vergütungen/Privatentnahmen der Gesellschafter
Im Gesellschaftsvertrag können Sie besondere Vergütungen wie Tätigkeitsvergütungen oder einen Vorabgewinn vereinbaren. Nach § 718 BGB erfolgen Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung grundsätzlich zum Jahresende. Der Vertrag kann davon abweichen. Für regelmäßige Geldentnahmen können Sie Privatentnahmen vereinbaren. Der Vertrag sollte Höhe und Voraussetzungen festlegen, um die Liquidität der GbR zu sichern.
Auch Regelungen zu längerer Krankheit und anderen Ausfallzeiten sind möglich. Für geschäftsführende Gesellschafterinnen und Gesellschafter gilt die gesetzliche Entgeltfortzahlung für Arbeitnehmer nicht automatisch.
Rücklagenbildung
Rücklagen helfen dabei, die Liquidität einer GbR zu sichern und auf unerwartete Ausgaben zu reagieren. Der Gesellschaftsvertrag kann beispielsweise bestimmen, welcher Anteil des Gewinns zunächst in der Gesellschaft verbleibt, bevor Geld an die Beteiligten verteilt oder entnommen wird.
Übertragung von Geschäftsanteilen
Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils ist seit der MoPeG-Reform ausdrücklich in § 711 BGB geregelt. Im gesetzlichen Regelfall ist dafür die Zustimmung der anderen Gesellschafterinnen und Gesellschafter erforderlich.
Davon zu unterscheiden sind einzelne Rechte aus dem Gesellschaftsverhältnis. Diese sind nach § 711a BGB grundsätzlich nicht übertragbar; für bestimmte Ansprüche sieht das Gesetz Ausnahmen vor. Wenn später neue Personen aufgenommen oder Gesellschaftsanteile übertragen werden sollen, sollte der Vertrag die Voraussetzungen möglichst genau festlegen. Dazu gehören beispielsweise Zustimmungserfordernisse und gegebenenfalls Bewertungs- oder Abfindungsregelungen.
Ausscheiden, Kündigung und Kündigungsfristen
Die Regelungen zum Ausscheiden wurden durch das MoPeG wesentlich geändert. Die in §§ 723 ff. BGB geregelten Fälle führen grundsätzlich zum Ausscheiden einer Person, sofern im Gesellschaftsvertrag für den jeweiligen Fall nicht die Auflösung der Gesellschaft vorgesehen ist.
Bei einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaftsverhältnis darf bei einer rechtsfähigen GbR eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter die Mitgliedschaft nach § 725 BGB grundsätzlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres kündigen. Aus dem Gesellschaftsvertrag oder dem Gesellschaftszweck kann sich eine andere Regelung ergeben. Bei einem auf bestimmte Zeit angelegten Gesellschaftsverhältnis ist eine vorzeitige Kündigung insbesondere aus wichtigem Grund möglich.
Scheidet eine Person aus, muss die Gesellschaft sie nach § 728 BGB im gesetzlichen Regelfall von Gesellschaftsverbindlichkeiten befreien und eine dem Wert ihres Anteils angemessene Abfindung zahlen. Der Gesellschaftsvertrag kann hierzu abweichende Regelungen enthalten.
Kündigung „zur Unzeit“
Eine Kündigung darf grundsätzlich nicht zur Unzeit erfolgen, sofern kein wichtiger Grund für den gewählten Zeitpunkt besteht (§ 725 Abs. 5 BGB). Erfolgt sie ohne einen solchen Grund zur Unzeit, kann die kündigende Person gegenüber der Gesellschaft zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet sein.
Das kann beispielsweise relevant werden, wenn eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter kurzfristig während eines besonders wichtigen Projekts ausscheidet und dadurch ein vermeidbarer Schaden entsteht.
Kündigung aus „wichtigem Grund“
Bei einem auf bestimmte Zeit vereinbarten Gesellschaftsverhältnis ist eine vorzeitige Kündigung möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 725 BGB nennt beispielsweise die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer wesentlichen gesellschaftsvertraglichen Pflicht durch eine andere beteiligte Person. Liegt ein wichtiger Grund vor, ist bei einer rechtsfähigen GbR eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig.
Ausschluss eines Gesellschafters
Liegt in der Person einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters ein wichtiger Grund vor, dürfen die übrigen Beteiligten die Person nach § 727 BGB durch Beschluss aus der Gesellschaft ausschließen.
Als wichtiger Grund kommt insbesondere eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag infrage. Der Vertrag sollte deshalb die Pflichten der Beteiligten und gegebenenfalls auch das Verfahren für einen Ausschluss möglichst eindeutig regeln.
Auflösung
Durch das MoPeG haben sich auch die gesetzlichen Regeln zur Auflösung einer GbR geändert. Insbesondere Tod, Kündigung und Insolvenz einer einzelnen Gesellschafterin bzw. eines einzelnen Gesellschafters führen nach § 723 BGB bei einer rechtsfähigen GbR grundsätzlich zum Ausscheiden dieser Person und nicht automatisch zur Auflösung der gesamten Gesellschaft.
Zu den gesetzlichen Auflösungsgründen nach § 729 BGB gehören:
- der Ablauf einer vereinbarten Gesellschaftsdauer
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft
- die Kündigung der Gesellschaft
- ein Auflösungsbeschluss
- die Erreichung des Gesellschaftszwecks oder die Unmöglichkeit, diesen weiterzuverfolgen
Der Gesellschaftsvertrag kann weitere Auflösungsgründe bestimmen. Für den Todesfall sollten Sie beispielsweise festlegen, ob die Gesellschaft mit den verbleibenden Beteiligten fortgeführt wird und ob Erbinnen bzw. Erben unter bestimmten Voraussetzungen in die Gesellschaft eintreten sollen.
Auch die Folgen der Insolvenz einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters lassen sich genauer regeln. Ohne abweichende Vereinbarung führt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Person nach § 723 BGB grundsätzlich zu deren Ausscheiden.
Nach der Auflösung schließt sich grundsätzlich die Liquidation nach § 735 BGB an, sofern nicht beispielsweise über das Vermögen der Gesellschaft bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder eine andere zulässige Form der Abwicklung vereinbart ist.
Reicht das Gesellschaftsvermögen nicht aus, um die Verbindlichkeiten zu begleichen und Beiträge zurückzuerstatten, müssen die Gesellschafterinnen und Gesellschafter nach § 737 BGB für den Fehlbetrag entsprechend ihren Anteilen an Gewinn und Verlust aufkommen.
GbR-Vertrag mit KI-Unterstützung erstellen
Für einen ersten Vertragsentwurf kann eine spezialisierte KI für die Vertragserstellung einen schnellen und strukturierten Einstieg bieten. Auf Basis Ihrer Angaben erstellt sie in wenigen Minuten einen GbR-Vertrag mit üblichen Standardklauseln, etwa zum Gesellschaftszweck, zu den Beiträgen der Gesellschafter, zur Gewinn- und Verlustverteilung sowie zu Geschäftsführung, Vertretung, Beschlussfassung, Ausscheiden und Auflösung der Gesellschaft.
Der Vorteil liegt vor allem darin, dass die wichtigsten Regelungsbereiche frühzeitig sichtbar werden. Sie erhalten eine erste Grundlage, an der sich die Gesellschafter orientieren und offene Fragen gemeinsam klären können.
Für einen ersten Entwurf kann eine solche KI daher eine praktische und zeitsparende Alternative zum unmittelbaren Gang in eine Anwaltskanzlei sein. Sie ersetzt jedoch keine individuelle Prüfung. Der Entwurf sollte an die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse, Zuständigkeiten und wirtschaftlichen Bedingungen Ihrer GbR angepasst werden.
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