Ein GbR-Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Ge­sell­schaf­te­rin­nen und Ge­sell­schaf­ter sowie zentrale Punkte wie Beiträge, Gewinn- und Ver­lust­ver­tei­lung, Ge­schäfts­füh­rung und Ver­tre­tung. Seit dem 1. Januar 2024 gelten durch das Gesetz zur Mo­der­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts (MoPeG) neue Regeln für die Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts. Ein schrift­li­cher Vertrag ist grund­sätz­lich nicht vor­ge­schrie­ben, schafft aber klare Ver­hält­nis­se und hilft, Konflikte zu vermeiden.

Was ist ein GbR-Vertrag?

Wenn Sie eine GbR gründen, regelt der Vertrag die Rechte und Pflichten innerhalb Ihrer Ge­sell­schaft. Nach § 705 BGB entsteht eine Ge­sell­schaft durch den Abschluss eines Ge­sell­schafts­ver­trags, in dem sich die Be­tei­lig­ten ver­pflich­ten, einen ge­mein­sa­men Zweck in der ver­ein­bar­ten Weise zu fördern. Dabei sollten Sie die GbR-Haftung im Blick behalten: Die Ge­sell­schaf­te­rin­nen und Ge­sell­schaf­ter haften per­sön­lich und un­be­schränkt für Ver­bind­lich­kei­ten der Ge­sell­schaft. Auch Steuern in einer GbR sollten früh­zei­tig be­rück­sich­tigt werden.

Der Ge­sell­schafts­ver­trag ist grund­sätz­lich formfrei. Er kann daher auch mündlich oder durch schlüs­si­ges Verhalten zustande kommen. Ein schrift­li­cher Vertrag ist dennoch emp­feh­lens­wert, weil sich Ver­ein­ba­run­gen zu Beiträgen, Ent­schei­dungs­be­fug­nis­sen, Ge­winn­ver­tei­lung oder zum Aus­schei­den einzelner Ge­sell­schaf­te­rin­nen und Ge­sell­schaf­ter eindeutig do­ku­men­tie­ren lassen.

Ein schrift­li­cher Ge­sell­schafts­ver­trag ist ins­be­son­de­re in folgenden Si­tua­tio­nen hilfreich:

  • Schlechte wirt­schaft­li­che Lage: Der Vertrag kann festlegen, wie die Ge­sell­schaf­ter auf eine an­ge­spann­te wirt­schaft­li­che Lage reagieren, etwa durch zu­sätz­li­che Einlagen, Kos­ten­sen­kun­gen, eine Anpassung der Ge­schäfts­füh­rung oder die Aufnahme weiterer Fi­nanz­mit­tel.
  • Konflikte unter den Ge­sell­schaf­tern: Klare Zu­stän­dig­kei­ten und Ent­schei­dungs­ver­fah­ren helfen dabei, Strei­tig­kei­ten sachlich zu lösen.
  • Ge­winn­ver­tei­lung: Der Vertrag legt fest, wie Gewinne und Verluste zwischen den Be­tei­lig­ten verteilt werden.
  • Insolvenz der GbR: Ver­ein­ba­run­gen können regeln, welche Folgen die Insolvenz der Ge­sell­schaft oder einer einzelnen be­tei­lig­ten Person hat.
  • Auflösung der GbR: Der Ge­sell­schafts­ver­trag kann den Ablauf der Auflösung und Li­qui­da­ti­on ergänzend zu den ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen festlegen.
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Was hat sich durch das MoPeG geändert?

Seit dem 1. Januar 2024 gilt das Gesetz zur Mo­der­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts (MoPeG). Die Reform hat das GbR-Recht im BGB grund­le­gend neu geordnet. Ältere Ge­sell­schafts­ver­trä­ge und Muster können deshalb Pa­ra­gra­phen­ver­wei­se oder Re­ge­lun­gen enthalten, die nicht mehr der aktuellen Rechts­la­ge ent­spre­chen.

Für einen GbR-Vertrag sind ins­be­son­de­re folgende Neue­run­gen relevant:

  • § 705 BGB un­ter­schei­det aus­drück­lich zwischen der rechts­fä­hi­gen GbR, die selbst am Rechts­ver­kehr teilnimmt, und der nicht rechts­fä­hi­gen Ge­sell­schaft, die lediglich das Rechts­ver­hält­nis ihrer Mit­glie­der un­ter­ein­an­der aus­ge­stal­tet.
  • Das Vermögen einer rechts­fä­hi­gen GbR wird nach § 713 BGB der Ge­sell­schaft selbst zu­ge­ord­net.
  • Mit den §§ 707 ff. BGB wurde das Ge­sell­schafts­re­gis­ter ein­ge­führt. Eine dort ein­ge­tra­ge­ne GbR führt den Na­mens­zu­satz „ein­ge­tra­ge­ne Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts“ oder „eGbR“.
  • Beiträge, Stimm­kraft sowie die Be­tei­li­gung an Gewinn und Verlust folgen der neuen Sys­te­ma­tik des § 709 BGB.
  • Tod, Kündigung oder Insolvenz einer einzelnen Ge­sell­schaf­te­rin bzw. eines einzelnen Ge­sell­schaf­ters führen nach § 723 BGB bei einer rechts­fä­hi­gen GbR grund­sätz­lich zum Aus­schei­den der be­tref­fen­den Person und nicht mehr au­to­ma­tisch zur Auflösung der Ge­sell­schaft. Der Ge­sell­schafts­ver­trag kann für diese Fälle jedoch eine andere Regelung vorsehen.
Fakt

Die Ein­tra­gung in das Ge­sell­schafts­re­gis­ter ist nicht für jede GbR ver­pflich­tend. Für bestimmte Vorgänge wird sie jedoch benötigt. Soll bei­spiels­wei­se ein Recht für eine GbR im Grundbuch ein­ge­tra­gen werden, setzt § 47 Abs. 2 GBO grund­sätz­lich eine vorherige Ein­tra­gung der Ge­sell­schaft im Ge­sell­schafts­re­gis­ter voraus.

Wichtige Punkte in Ihrem GbR-Vertrag

Das BGB lässt bei der konkreten Aus­ge­stal­tung des Ge­sell­schafts­ver­trags viel Spielraum. Nach § 708 BGB dürfen die Ge­sell­schaf­te­rin­nen und Ge­sell­schaf­ter von zahl­rei­chen ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen durch den Ge­sell­schafts­ver­trag abweichen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Tipp

Die IHK Frankfurt am Main bietet ein GbR-Ver­trags­mus­ter an. Auch die IHK München und Ober­bay­ern stellt ein GbR-Ver­trags­mus­ter bereit.

Verwenden Sie Muster nur als Aus­gangs­punkt und passen Sie den Vertrag an Ihre konkrete Situation an. Prüfen Sie bei älteren Vorlagen ins­be­son­de­re, ob die Än­de­run­gen durch das MoPeG seit dem 1. Januar 2024 be­rück­sich­tigt sind.

Zweck der GbR

Eine Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts definiert sich durch ihren Zweck. Schließ­lich ist dieser der ei­gent­li­che Grund, warum sich Menschen zu einer GbR zu­sam­men­fin­den. Im Vertrag sollte dieser Zweck möglichst eindeutig fest­ge­hal­ten werden.

Die For­mu­lie­rung sollte knapp und genau be­schrei­ben, was die GbR erreichen oder betreiben soll. Häufig stehen Name, Sitz und Ge­sell­schafts­zweck gemeinsam am Anfang des Vertrags. Mögliche For­mu­lie­run­gen sind bei­spiels­wei­se:

  • „Zweck der Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts ist der ge­mein­sa­me Anbau und an­schlie­ßen­de Verkauf von Tomaten.“
  • „Zweck der Ge­sell­schaft ist die ge­mein­sa­me Führung einer Arzt­pra­xis und die damit ver­bun­de­ne Zu­sam­men­ar­beit der be­tei­lig­ten Ärztinnen und Ärzte.“
  • „Zum ge­mein­sa­men Betrieb eines Lam­pen­ein­zel­han­dels­ge­schäfts wird eine Ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts gegründet. Die Ge­sell­schaft ist auf alle dem Zweck des Un­ter­neh­mens dienenden Tä­tig­kei­ten aus­ge­rich­tet.“
Tipp

Den Zweck einer GbR sollten alle Be­tei­lig­ten gemeinsam festlegen. Je präziser der Ge­sell­schafts­zweck be­schrie­ben ist, desto leichter lassen sich spätere Ent­schei­dun­gen daran aus­rich­ten.

Beiträge der Ge­sell­schaf­ter

Für eine GbR ist kein ge­setz­li­ches Min­dest­ka­pi­tal vor­ge­schrie­ben. Anders als bei vielen Formen der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft müssen die Be­tei­lig­ten daher keinen be­stimm­ten Geld­be­trag einzahlen.

Beiträge können statt­des­sen sehr un­ter­schied­lich aussehen. Nach § 709 Abs. 1 BGB kommt jede Förderung des ge­mein­sa­men Zwecks infrage, aus­drück­lich auch die Leistung von Diensten. Neben Geld können also bei­spiels­wei­se Ge­gen­stän­de, Ar­beits­leis­tun­gen oder andere wirt­schaft­lich nutzbare Leis­tun­gen ein­ge­bracht werden.

Halten Sie im Ge­sell­schafts­ver­trag möglichst genau fest, welche Beiträge die einzelnen Be­tei­lig­ten über­neh­men. Sind keine un­ter­schied­li­chen Beiträge ver­ein­bart, geht das Gesetz im Zweifel von gleichen Beiträgen aus. Die Höhe oder Art eines Beitrags bestimmt jedoch nicht au­to­ma­tisch die Be­tei­li­gungs­quo­te. Deshalb sollten Sie ge­ge­be­nen­falls auch die Be­tei­li­gungs­ver­hält­nis­se und den ver­ein­bar­ten Wert der Beiträge aus­drück­lich fest­hal­ten.

Gewinn- und Ver­lust­ver­tei­lung

Nach § 709 Abs. 3 BGB richten sich Gewinn- und Ver­lust­an­tei­le zunächst nach den ver­ein­bar­ten Be­tei­li­gungs­ver­hält­nis­sen. Fehlt eine Regelung, sind die Werte der Beiträge maß­geb­lich; an­dern­falls gelten gleiche Anteile.

Die interne Gewinn- und Ver­lust­ver­tei­lung verändert die per­sön­li­che Haftung gegenüber Gläu­bi­gern nicht. Nach § 721 BGB haften die Ge­sell­schaf­te­rin­nen und Ge­sell­schaf­ter einer rechts­fä­hi­gen GbR für deren Ver­bind­lich­kei­ten per­sön­lich als Ge­samt­schuld­ner. Eine ab­wei­chen­de interne Ver­ein­ba­rung ist Dritten gegenüber nicht wirksam.

Der Ge­sell­schafts­ver­trag sollte deshalb sowohl die Ver­tei­lung der Gewinne als auch den internen Umgang mit Verlusten klar regeln.

Ge­schäfts­füh­rung

Regelt der Ge­sell­schafts­ver­trag die Ge­schäfts­füh­rung nicht anders, sind nach § 715 BGB grund­sätz­lich alle Ge­sell­schaf­te­rin­nen und Ge­sell­schaf­ter zur Ge­schäfts­füh­rung be­rech­tigt und ver­pflich­tet. Im ge­setz­li­chen Regelfall handeln sie dabei gemeinsam.

Für den be­trieb­li­chen Alltag kann eine in­di­vi­du­el­le Regelung sinn­vol­ler sein. Der Vertrag kann bei­spiels­wei­se bestimmen:

  • wer die laufenden Geschäfte führt,
  • welche Ent­schei­dun­gen allein getroffen werden dürfen,
  • ab welchem Geldwert eine Zu­stim­mung er­for­der­lich ist und
  • welche Geschäfte immer einen ge­mein­sa­men Beschluss vor­aus­set­zen.

Steht mehreren Be­tei­lig­ten eine Ein­zel­ge­schäfts­füh­rungs­be­fug­nis zu, kann eine andere ge­schäfts­füh­rungs­be­fug­te Person einem Geschäft grund­sätz­lich wi­der­spre­chen (§ 715 Abs. 4 BGB).

Wichtig ist die Trennung zwischen Ge­schäfts­füh­rung im In­nen­ver­hält­nis und Ver­tre­tung gegenüber Dritten. Interne Zu­stim­mungs­pflich­ten schränken die Ver­tre­tungs­macht nach außen nicht au­to­ma­tisch ein.

Ver­tre­tungs­be­fug­nis

Die Ver­tre­tung be­zeich­net das rechts­ge­schäft­li­che Handeln der GbR gegenüber Dritten, bei­spiels­wei­se beim Abschluss eines Vertrags. Sie ist von der internen Ge­schäfts­füh­rung zu un­ter­schei­den. Ohne ab­wei­chen­de Ver­ein­ba­rung gilt nach § 720 BGB die Ge­samt­ver­tre­tung: Alle Ge­sell­schaf­te­rin­nen und Ge­sell­schaf­ter vertreten die Ge­sell­schaft gemeinsam. Im Ge­sell­schafts­ver­trag lässt sich statt­des­sen bei­spiels­wei­se eine Ein­zel­ver­tre­tungs­be­fug­nis ver­ein­ba­ren.

Eine Ge­samt­ver­tre­tung sorgt dafür, dass die Be­tei­lig­ten wichtige Ent­schei­dun­gen gemeinsam treffen. Sie kann al­ler­dings bei zahl­rei­chen All­tags­ge­schäf­ten zu­sätz­li­chen Ab­stim­mungs­auf­wand ver­ur­sa­chen. Bei einer Ein­zel­ver­tre­tungs­be­fug­nis kann eine Person dagegen selbst­stän­dig im Namen der GbR handeln.

Tipp

Bei einer Ein­zel­ver­tre­tungs­be­fug­nis sollten Sie interne Zu­stim­mungs­pflich­ten für wirt­schaft­lich be­deu­ten­de oder ri­si­ko­rei­che Geschäfte genau regeln. Beachten Sie jedoch: Eine Be­schrän­kung des Umfangs der Ver­tre­tungs­be­fug­nis ist Dritten gegenüber nach § 720 Abs. 3 BGB grund­sätz­lich unwirksam. Über­schrei­tet eine ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Person lediglich eine interne Wert­gren­ze, kann das Geschäft nach außen trotzdem wirksam sein. Bei Ge­samt­ver­tre­tung dürfen die gemeinsam ver­tre­tungs­be­fug­ten Personen einzelne von ihnen außerdem für bestimmte Geschäfte oder Ge­schäfts­ar­ten er­mäch­ti­gen.

Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung

Das BGB schreibt für die GbR keine re­gel­mä­ßi­ge Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung mit festen Fristen oder Formalien vor. Für Be­schlüs­se gilt jedoch grund­sätz­lich das Ein­stim­mig­keits­prin­zip: Nach § 714 BGB benötigen Ge­sell­schaf­ter­be­schlüs­se die Zu­stim­mung aller stimm­be­rech­tig­ten Be­tei­lig­ten, sofern der Ge­sell­schafts­ver­trag keine ab­wei­chen­de zulässige Regelung enthält.

Außerdem haben die Ge­sell­schaf­te­rin­nen und Ge­sell­schaf­ter nach § 717 BGB In­for­ma­ti­ons­rech­te. Dazu gehören ins­be­son­de­re die Einsicht in die Un­ter­la­gen der Ge­sell­schaft und ein er­gän­zen­der Aus­kunfts­an­spruch.

Folgende Punkte sollte Ihr Ge­sell­schafts­ver­trag bezüglich der GbR-Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung abdecken:

Ver­ein­ba­run­gen zur Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung

Wie häufig findet eine Ver­samm­lung statt? Welche Ent­schei­dun­gen sollen dort getroffen werden? Typische Anlässe sind Än­de­run­gen des Ge­sell­schafts­ver­trags, Än­de­run­gen bei der Ge­schäfts­füh­rung, die Ge­winn­ver­wen­dung oder die Bildung von Rücklagen.

Termine und Anlässe der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung

Der Ge­sell­schafts­ver­trag kann bestimmen, wann eine Ver­samm­lung ein­be­ru­fen werden muss und welche Ent­schei­dun­gen eine ge­mein­sa­me Beratung vor­aus­set­zen. Eine Ver­samm­lung lässt sich bei­spiels­wei­se mit dem Abschluss des Ge­schäfts­jah­res verbinden.

Ein­be­ru­fung der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung

Legen Sie fest, wer eine Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung einberuft und wie andere Be­tei­lig­te eine Ein­be­ru­fung verlangen können.

Einladung zur Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung

Der Vertrag kann bestimmen, mit welcher Frist ein­ge­la­den wird und auf welchem Weg die Einladung erfolgt. Sinnvoll ist außerdem eine Regelung dazu, wann Ta­ges­ord­nung und er­for­der­li­che Un­ter­la­gen ver­schickt werden.

Be­schluss­fas­sung der Ge­sell­schaf­ter

Der Vertrag sollte festlegen, welche Mehr­hei­ten für Be­schlüs­se er­for­der­lich sind und wie Stimmen gezählt werden. Auch eine Pro­to­kol­lie­rung wichtiger Ent­schei­dun­gen lässt sich ver­ein­ba­ren.

Ab­we­sen­heit von Ge­sell­schaf­tern

Regeln Sie außerdem, wie Ent­schei­dun­gen bei Ab­we­sen­heit einzelner Personen getroffen werden. Denkbar sind bei­spiels­wei­se schrift­li­che oder digitale Ab­stim­mun­gen sowie eine Ver­tre­tung bei der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung, soweit die ver­trag­li­chen und ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind.

Ver­gü­tun­gen/Pri­vat­ent­nah­men der Ge­sell­schaf­ter

Im Ge­sell­schafts­ver­trag können Sie besondere Ver­gü­tun­gen wie Tä­tig­keits­ver­gü­tun­gen oder einen Vor­ab­ge­winn ver­ein­ba­ren. Nach § 718 BGB erfolgen Rech­nungs­ab­schluss und Ge­winn­ver­tei­lung grund­sätz­lich zum Jah­res­en­de. Der Vertrag kann davon abweichen. Für re­gel­mä­ßi­ge Geld­ent­nah­men können Sie Pri­vat­ent­nah­men ver­ein­ba­ren. Der Vertrag sollte Höhe und Vor­aus­set­zun­gen festlegen, um die Li­qui­di­tät der GbR zu sichern.

Auch Re­ge­lun­gen zu längerer Krankheit und anderen Aus­fall­zei­ten sind möglich. Für ge­schäfts­füh­ren­de Ge­sell­schaf­te­rin­nen und Ge­sell­schaf­ter gilt die ge­setz­li­che Ent­gelt­fort­zah­lung für Ar­beit­neh­mer nicht au­to­ma­tisch.

Rück­la­gen­bil­dung

Rücklagen helfen dabei, die Li­qui­di­tät einer GbR zu sichern und auf un­er­war­te­te Ausgaben zu reagieren. Der Ge­sell­schafts­ver­trag kann bei­spiels­wei­se bestimmen, welcher Anteil des Gewinns zunächst in der Ge­sell­schaft verbleibt, bevor Geld an die Be­tei­lig­ten verteilt oder entnommen wird.

Über­tra­gung von Ge­schäfts­an­tei­len

Die Über­tra­gung eines Ge­sell­schafts­an­teils ist seit der MoPeG-Reform aus­drück­lich in § 711 BGB geregelt. Im ge­setz­li­chen Regelfall ist dafür die Zu­stim­mung der anderen Ge­sell­schaf­te­rin­nen und Ge­sell­schaf­ter er­for­der­lich.

Davon zu un­ter­schei­den sind einzelne Rechte aus dem Ge­sell­schafts­ver­hält­nis. Diese sind nach § 711a BGB grund­sätz­lich nicht über­trag­bar; für bestimmte Ansprüche sieht das Gesetz Ausnahmen vor. Wenn später neue Personen auf­ge­nom­men oder Ge­sell­schafts­an­tei­le über­tra­gen werden sollen, sollte der Vertrag die Vor­aus­set­zun­gen möglichst genau festlegen. Dazu gehören bei­spiels­wei­se Zu­stim­mungs­er­for­der­nis­se und ge­ge­be­nen­falls Be­wer­tungs- oder Ab­fin­dungs­re­ge­lun­gen.

Aus­schei­den, Kündigung und Kün­di­gungs­fris­ten

Die Re­ge­lun­gen zum Aus­schei­den wurden durch das MoPeG we­sent­lich geändert. Die in §§ 723 ff. BGB ge­re­gel­ten Fälle führen grund­sätz­lich zum Aus­schei­den einer Person, sofern im Ge­sell­schafts­ver­trag für den je­wei­li­gen Fall nicht die Auflösung der Ge­sell­schaft vor­ge­se­hen ist.

Bei einem auf un­be­stimm­te Zeit ein­ge­gan­ge­nen Ge­sell­schafts­ver­hält­nis darf bei einer rechts­fä­hi­gen GbR eine Ge­sell­schaf­te­rin oder ein Ge­sell­schaf­ter die Mit­glied­schaft nach § 725 BGB grund­sätz­lich mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Ka­len­der­jah­res kündigen. Aus dem Ge­sell­schafts­ver­trag oder dem Ge­sell­schafts­zweck kann sich eine andere Regelung ergeben. Bei einem auf bestimmte Zeit an­ge­leg­ten Ge­sell­schafts­ver­hält­nis ist eine vor­zei­ti­ge Kündigung ins­be­son­de­re aus wichtigem Grund möglich.

Scheidet eine Person aus, muss die Ge­sell­schaft sie nach § 728 BGB im ge­setz­li­chen Regelfall von Ge­sell­schafts­ver­bind­lich­kei­ten befreien und eine dem Wert ihres Anteils an­ge­mes­se­ne Abfindung zahlen. Der Ge­sell­schafts­ver­trag kann hierzu ab­wei­chen­de Re­ge­lun­gen enthalten.

Kündigung „zur Unzeit“

Eine Kündigung darf grund­sätz­lich nicht zur Unzeit erfolgen, sofern kein wichtiger Grund für den gewählten Zeitpunkt besteht (§ 725 Abs. 5 BGB). Erfolgt sie ohne einen solchen Grund zur Unzeit, kann die kün­di­gen­de Person gegenüber der Ge­sell­schaft zum Ersatz des dadurch ent­stan­de­nen Schadens ver­pflich­tet sein.

Das kann bei­spiels­wei­se relevant werden, wenn eine Ge­sell­schaf­te­rin oder ein Ge­sell­schaf­ter kurz­fris­tig während eines besonders wichtigen Projekts aus­schei­det und dadurch ein ver­meid­ba­rer Schaden entsteht.

Kündigung aus „wichtigem Grund“

Bei einem auf bestimmte Zeit ver­ein­bar­ten Ge­sell­schafts­ver­hält­nis ist eine vor­zei­ti­ge Kündigung möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 725 BGB nennt bei­spiels­wei­se die vor­sätz­li­che oder grob fahr­läs­si­ge Ver­let­zung einer we­sent­li­chen ge­sell­schafts­ver­trag­li­chen Pflicht durch eine andere be­tei­lig­te Person. Liegt ein wichtiger Grund vor, ist bei einer rechts­fä­hi­gen GbR eine Kündigung ohne Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist zulässig.

Aus­schluss eines Ge­sell­schaf­ters

Liegt in der Person einer Ge­sell­schaf­te­rin oder eines Ge­sell­schaf­ters ein wichtiger Grund vor, dürfen die übrigen Be­tei­lig­ten die Person nach § 727 BGB durch Beschluss aus der Ge­sell­schaft aus­schlie­ßen.

Als wichtiger Grund kommt ins­be­son­de­re eine vor­sätz­li­che oder grob fahr­läs­si­ge Ver­let­zung einer we­sent­li­chen Ver­pflich­tung aus dem Ge­sell­schafts­ver­trag infrage. Der Vertrag sollte deshalb die Pflichten der Be­tei­lig­ten und ge­ge­be­nen­falls auch das Verfahren für einen Aus­schluss möglichst eindeutig regeln.

Auflösung

Durch das MoPeG haben sich auch die ge­setz­li­chen Regeln zur Auflösung einer GbR geändert. Ins­be­son­de­re Tod, Kündigung und Insolvenz einer einzelnen Ge­sell­schaf­te­rin bzw. eines einzelnen Ge­sell­schaf­ters führen nach § 723 BGB bei einer rechts­fä­hi­gen GbR grund­sätz­lich zum Aus­schei­den dieser Person und nicht au­to­ma­tisch zur Auflösung der gesamten Ge­sell­schaft.

Zu den ge­setz­li­chen Auf­lö­sungs­grün­den nach § 729 BGB gehören:

  • der Ablauf einer ver­ein­bar­ten Ge­sell­schafts­dau­er
  • die Eröffnung des In­sol­venz­ver­fah­rens über das Vermögen der Ge­sell­schaft
  • die Kündigung der Ge­sell­schaft
  • ein Auf­lö­sungs­be­schluss
  • die Er­rei­chung des Ge­sell­schafts­zwecks oder die Un­mög­lich­keit, diesen wei­ter­zu­ver­fol­gen

Der Ge­sell­schafts­ver­trag kann weitere Auf­lö­sungs­grün­de bestimmen. Für den Todesfall sollten Sie bei­spiels­wei­se festlegen, ob die Ge­sell­schaft mit den ver­blei­ben­den Be­tei­lig­ten fort­ge­führt wird und ob Erbinnen bzw. Erben unter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen in die Ge­sell­schaft eintreten sollen.

Auch die Folgen der Insolvenz einer Ge­sell­schaf­te­rin oder eines Ge­sell­schaf­ters lassen sich genauer regeln. Ohne ab­wei­chen­de Ver­ein­ba­rung führt die Eröffnung eines In­sol­venz­ver­fah­rens über das Vermögen dieser Person nach § 723 BGB grund­sätz­lich zu deren Aus­schei­den.

Nach der Auflösung schließt sich grund­sätz­lich die Li­qui­da­ti­on nach § 735 BGB an, sofern nicht bei­spiels­wei­se über das Vermögen der Ge­sell­schaft bereits ein In­sol­venz­ver­fah­ren eröffnet wurde oder eine andere zulässige Form der Ab­wick­lung ver­ein­bart ist.

Reicht das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen nicht aus, um die Ver­bind­lich­kei­ten zu be­glei­chen und Beiträge zu­rück­zu­er­stat­ten, müssen die Ge­sell­schaf­te­rin­nen und Ge­sell­schaf­ter nach § 737 BGB für den Fehl­be­trag ent­spre­chend ihren Anteilen an Gewinn und Verlust aufkommen.

GbR-Vertrag mit KI-Un­ter­stüt­zung erstellen

Für einen ersten Ver­trags­ent­wurf kann eine spe­zia­li­sier­te KI für die Ver­trags­er­stel­lung einen schnellen und struk­tu­rier­ten Einstieg bieten. Auf Basis Ihrer Angaben erstellt sie in wenigen Minuten einen GbR-Vertrag mit üblichen Stan­dard­klau­seln, etwa zum Ge­sell­schafts­zweck, zu den Beiträgen der Ge­sell­schaf­ter, zur Gewinn- und Ver­lust­ver­tei­lung sowie zu Ge­schäfts­füh­rung, Ver­tre­tung, Be­schluss­fas­sung, Aus­schei­den und Auflösung der Ge­sell­schaft.

Der Vorteil liegt vor allem darin, dass die wich­tigs­ten Re­ge­lungs­be­rei­che früh­zei­tig sichtbar werden. Sie erhalten eine erste Grundlage, an der sich die Ge­sell­schaf­ter ori­en­tie­ren und offene Fragen gemeinsam klären können.

Für einen ersten Entwurf kann eine solche KI daher eine prak­ti­sche und zeit­spa­ren­de Al­ter­na­ti­ve zum un­mit­tel­ba­ren Gang in eine An­walts­kanz­lei sein. Sie ersetzt jedoch keine in­di­vi­du­el­le Prüfung. Der Entwurf sollte an die tat­säch­li­chen Be­tei­li­gungs­ver­hält­nis­se, Zu­stän­dig­kei­ten und wirt­schaft­li­chen Be­din­gun­gen Ihrer GbR angepasst werden.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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