Bei der Gründung eines Un­ter­neh­mens oder der Aufnahme einer selbst­stän­di­gen Tätigkeit stellen sich viele die Frage, ob sie sich im deutschen Han­dels­re­gis­ter eintragen lassen müssen. Während manche Firmen dazu ge­setz­lich ver­pflich­tet sind, können sich andere dafür frei ent­schei­den. Ein Eintrag bietet zwar einige Vorteile, erhebt den An­trag­stel­ler aber unter Umständen in eine neue Rechts­form, die dann ihre ganz eigenen Ver­pflich­tun­gen mit sich bringt. Welche das sind, wie ein Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter zustande kommt und welche Angaben Sie machen müssen, verraten wir in diesem Artikel.

Was ist das Han­dels­re­gis­ter?

Das Han­dels­re­gis­ter ist ein öf­fent­li­ches Ver­zeich­nis, das alle Einträge über die an­ge­mel­de­ten Kaufleute eines Re­gis­ter­be­zirks do­ku­men­tiert. Zuständig für einen Bezirk ist das jeweilige Amts­ge­richt, das als so­ge­nann­tes Re­gis­ter­ge­richt die Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung vornimmt und überwacht. Das Han­dels­re­gis­ter erfasst dabei wichtige In­for­ma­tio­nen für den Handels- und Rechts­ver­kehr. Dies sind in der Regel die wirt­schaft­li­chen und recht­li­chen Ver­hält­nis­se von Kauf­leu­ten und Un­ter­neh­men: zum Beispiel Jah­res­ab­schlüs­se und Bilanzen, aber auch Dokumente wie die Satzung und die Ge­sell­schaft­er­lis­te einer Ka­pi­tal­ge­sell­schaft.

Seit dem Jahr 2007 gibt es das Han­dels­re­gis­ter laut Han­dels­ge­setz­buch (§ 8 Abs. 1 HGB) nur noch in elek­tro­ni­scher Form, weshalb Da­ten­er­fas­sung und Aus­kunfts­er­tei­lung ebenfalls nur noch auf elek­tro­ni­schem Wege erfolgen können. Die Alt­be­stän­de an Pa­pier­do­ku­men­ten, aus denen das Register früher bestand, sind in­zwi­schen di­gi­ta­li­siert worden. Um In­for­ma­tio­nen über einen ein­ge­tra­ge­nen Kaufmann oder ein Un­ter­neh­men ein­zu­ho­len, können Sie entweder kostenlos auf die Rechner im zu­stän­di­gen Amts­ge­richt vor Ort zugreifen oder aber online gegen eine kleine Gebühr im Ge­mein­sa­men Re­gis­ter­por­tal der Länder re­cher­chie­ren.

Die vier Grund­funk­tio­nen des Han­dels­re­gis­ters

Für sämtliche dieser In­for­ma­tio­nen gilt ein all­ge­mei­nes Ein­sichts­recht: Man spricht in diesem Zu­sam­men­hang von der Pu­bli­ka­ti­ons­funk­ti­on des Han­dels­re­gis­ters – eine ihrer vier Grund­funk­tio­nen. Dies bedeutet, dass Kunden und Ge­schäfts­part­ner, aber auch andere In­ter­es­sier­te, jederzeit einen aktuellen Einblick in alle Einträge erhalten können – be­zie­hungs­wei­se einen chro­no­lo­gi­schen Überblick über die Einträge der Ver­gan­gen­heit. Der Da­ten­schutz schränkt dieses Ein­sichts­recht nicht ein. Dadurch soll das Han­dels­re­gis­ter auch die Be­weis­füh­rung in recht­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten er­leich­tern, etwa durch be­glau­big­te Ab­schrif­ten von Einträgen (Be­weis­funk­ti­on).

Gemäß seiner Pu­bli­zi­täts­funk­ti­on genießt das deutsche Han­dels­re­gis­ter einen „Ver­trau­ens­schutz“ oder auch den „öf­fent­li­chen Glauben“. Das heißt, dass man auf die Kor­rekt­heit sämt­li­cher Einträge vertrauen können soll, da die an­ge­ge­be­nen In­for­ma­tio­nen vor der Pu­bli­zie­rung gründlich durch einen Re­gis­ter­rich­ter geprüft worden sind. Diese Prüfung dient auch gleich­zei­tig der staat­li­chen Kontrolle (Kon­troll­funk­ti­on).

Für wen gilt die Ein­tra­gungs­pflicht ins Han­dels­re­gis­ter?

Mit der Gründung einer kauf­män­ni­schen Han­dels­tä­tig­keit oder eines Un­ter­neh­mens besteht bei einigen Rechts­for­men die ge­setz­li­che Pflicht, sich de­kla­ra­to­risch (rechts­be­zeu­gend) im Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen. Man un­ter­schei­det dabei zwischen Abteilung A (auch HRA genannt) und Abteilung B (HRB) des Han­dels­re­gis­ters. Beide sind für jeweils ver­schie­de­ne Rechts­for­men der re­gis­trier­ten Un­ter­neh­men zuständig und erteilen zum Teil auch un­ter­schied­li­che Auskünfte. Un­ten­ste­hend eine Übersicht, welche Abteilung für welche Rechts­for­men zuständig ist:

Abteilung HRA HRB
Ein­ge­tra­ge­ne Rechts­for­men Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten: Ein­ge­tra­ge­ne Kaufleute (e. K.), Ein­zel­un­ter­neh­men, OHG (Offene Han­dels­ge­sell­schaft), KG (Kom­man­dit­ge­sell­schaft), EWIV (Eu­ro­päi­sche wirt­schaft­li­che In­ter­es­sen­ver­ei­ni­gung), rechts­fä­hi­ge wirt­schaft­li­che Vereine Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten: AG (Ak­ti­en­ge­sell­schaft), KG a. A. (Kom­man­dit­ge­sell­schaft auf Aktien), GmbH (Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haftung), Ver­si­che­rungs­ver­ein auf Ge­gen­sei­tig­keit
Auskünfte über Firma, Rechts­form, Inhaber be­zie­hungs­wei­se per­sön­lich haftende Ge­sell­schaf­ter der Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaft, Wechsel der Inhaber be­zie­hungs­wei­se Ge­sell­schaf­ter, Ort der Nie­der­las­sung, Betrag der Kom­man­dit­ein­la­ge, Eröffnung der Insolvenz, Löschung der Firma Firma, Rechts­form, Ort der Nie­der­las­sung, Ge­schäfts­füh­rer, Stamm­ka­pi­tal der GmbH be­zie­hungs­wei­se Grund­ka­pi­tal der AG, Prokura, Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand, Li­qui­da­ti­on, Eröffnung der Insolvenz, Löschung der Firma

Wer sich nicht eintragen lassen muss

Nicht jedes Gewerbe muss nach kauf­män­ni­schen Regeln geführt werden, zu denen auch der Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter gehört. Das Han­dels­ge­setz­buch und die Ab­ga­ben­ord­nung nennen aber über­ein­stim­mend zwei ein­deu­ti­ge Grenz­wer­te dafür, ob der Umfang einer ge­werb­li­chen Tätigkeit einen Ge­schäfts­be­trieb nach kauf­män­ni­schen Regeln erfordert oder ein Klein­ge­wer­be ohne Han­dels­re­gis­ter­ein­trag zulässig ist (§ 241a HGB, § 141 Abs. 1 Satz 1 und 4 AO). Diese Grenz­wer­te sind jeweils:

  • 600.000 Euro jährliche Um­satz­er­lö­se oder
  • 60.000 Euro Jah­res­über­schuss.

Weitere Be­din­gun­gen werden dort nicht genannt.

Al­ler­dings gibt es zu diesem The­men­be­reich un­ter­schied­li­che Dar­stel­lun­gen. Während zum Beispiel die IHK Hannover allein diese Be­din­gun­gen nennt, weist die IHK-Berlin darauf hin, dass es auf das „Ge­samt­bild“ des Un­ter­neh­mens ankomme und nur eine „Ge­samt­schau die Be­ur­tei­lung des Un­ter­neh­mens“ zulasse. Die dort genannten Kriterien sind unter anderem:

  • Art der Geschäfte: Vielfalt der Ak­ti­vi­tä­ten (Er­zeug­nis­se, Ge­schäfts­be­zie­hun­gen, Leis­tun­gen), Fremd­fi­nan­zie­run­gen (In­an­spruch­nah­me und Gewährung), Teilnahme am Wechsel-, Scheck- und Fracht­ver­kehr, größere La­ger­hal­tung, viel Werbung
     
  • Umfang der Geschäfte: Um­satz­vo­lu­men, Anlage- und Um­lauf­ver­mö­gen, Zahl der Be­schäf­tig­ten, Zahl und Größe der Be­triebs­stät­ten, Aus­lands­fi­lia­len
     
  • Ge­samt­um­satz (je nach Branche/Art des Gewerbes – Richt­wer­te): Pro­duk­ti­on, Groß­han­del und Gast­stät­ten ab 300.000 Euro, Ein­zel­han­del und Ho­tel­le­rie ab 250.000 Euro, Dienst­leis­tun­gen ab 175.000 Euro
  • Be­triebs­ver­mö­gen: ab 100.000 Euro
  • Kre­dit­vo­lu­men: ab 50.000 Euro

Eines haben die zur Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung ver­pflich­te­ten Un­ter­neh­men gemeinsam: Ihre Vertreter müssen einen so­ge­nann­ten kauf­män­ni­schen Ge­schäfts­be­trieb führen, der eine Kauf­manns­ei­gen­schaft begründet und unter die han­dels­recht­li­chen Vor­schrif­ten des Han­dels­ge­setz­buchs fällt (§§ 1 und 2 HGB).

Keine Ein­trags­pflicht ins Han­dels­re­gis­ter haben dagegen grund­sätz­lich Frei­be­ruf­ler sowie Betriebe der Land- und Forst­wirt­schaft. Ge­sell­schaf­ten bür­ger­li­chen Rechts (GbR) bilden insofern eine weitere Ausnahme, als dass sie ju­ris­tisch gesehen gar keine Ge­sell­schaf­ten sind. Sie alle können sich aber frei­wil­lig (und somit kon­sti­tu­tiv, also rechts­er­zeu­gend) im Han­dels­re­gis­ter eintragen lassen. Dadurch werden Klein­ge­wer­be­be­trei­ben­de, Frei­be­ruf­ler und Landwirte zu ein­ge­tra­ge­nen Kauf­leu­ten (e. K.) und die GbR würde in so einem Fall zu einer rechts­fä­hi­gen oHG (offenen Han­dels­ge­sell­schaft).

Was ändert sich durch den Eintrag ins Han­dels­re­gis­ter?

Aus einer Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung ergibt sich der Status eines Ge­wer­be­trei­ben­den als Kaufmann im Sinne des Han­dels­ge­setz­buchs. Damit sind Vorteile verbunden, aber auch Pflichten:

Das Un­ter­neh­men wird dadurch zur ju­ris­ti­schen Person, kann ei­gen­stän­dig handeln, Eigentum erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Wer kein solcher Kaufmann gemäß HGB ist, darf sich nur mit seinem eigenen Namen am Wirt­schafts­le­ben be­tei­li­gen, ein ein­ge­tra­ge­ner Kaufmann aber auch über einen Fir­men­na­men, der zudem durch die Han­dels­re­gis­ter­an­mel­dung geschützt ist.

Der Eintrag im Han­dels­re­gis­ter hat nicht zuletzt auch eine Wer­be­funk­ti­on: Denn der Eintrag liefert Kunden und Ge­schäfts­part­nern einen Hinweis darauf, dass ein Un­ter­neh­mer ord­nungs­ge­mäß am Wirt­schafts­le­ben teilnimmt. Diese Trans­pa­renz si­gna­li­siert Se­rio­si­tät und Ver­trau­ens­wür­dig­keit und trägt dadurch zu einer vor­teil­haf­ten Au­ßen­wir­kung bei. Banken und (aus­län­di­sche) Un­ter­neh­men verlangen nicht selten vor der Aufnahme von Ge­schäfts­be­zie­hun­gen sogar aus­drück­lich nach einer Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung, obwohl sie ge­setz­lich nicht vor­ge­schrie­ben ist. Der Nachweis einer Ge­wer­be­an­mel­dung reicht in der Regel nicht aus.

Pflichten eines han­dels­recht­lich re­gis­trier­ten Un­ter­neh­mens

Die recht­li­che Stellung eines re­gis­trier­ten Un­ter­neh­mens ist auch mit Ver­pflich­tun­gen verbunden. Zunächst wäre da die Pflicht, re­gel­mä­ßig ak­tua­li­sier­te Angaben zur Ein­tra­gung an das Han­dels­re­gis­ter zu über­mit­teln. Das ist bei­spiels­wei­se dann der Fall, wenn sich eine ein­ge­tra­ge­ne In­for­ma­ti­on ändert, weil der Ge­schäfts­füh­rer wechselt oder eine Nie­der­las­sung eröffnet wird.

Vor allem aber un­ter­lie­gen Sie als re­gis­trier­ter Un­ter­neh­mer nicht mehr dem Bür­ger­li­chen Ge­setz­buch (BGB), sondern über­wie­gend dem Han­dels­ge­setz­buch, das zahl­rei­che spe­zi­fi­sche Re­ge­lun­gen für Kaufleute enthält. Dazu gehört an erster Stelle die Pflicht zur ord­nungs­ge­mä­ßen Buch­füh­rung, die auch jährliche In­ven­tu­ren und Jah­res­ab­schlüs­se umfasst.

Was muss ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen werden?

Gleich drei Gesetze legen fest, welche Tatsachen und Rechts­ver­hält­nis­se im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen werden müssen: das Han­dels­ge­setz­buch (HGB), das Ak­ti­en­ge­setz (AktG) und das „Gesetz be­tref­fend die Ge­sell­schaf­ten mit be­schränk­ter Haftung“ (GmbHG). Zu den Pflicht­an­ga­ben zählen unter anderem:

  • Fir­men­na­me
  • Sitz, Nie­der­las­sun­gen, Zweig­nie­der­las­sun­gen mit Post­an­schrift
  • der Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand (zum Beispiel „Betrieb einer Wer­be­agen­tur“)
  • ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Personen (Inhaber, Ge­schäfts­füh­rer, Vorstand, Pro­ku­ris­ten, per­sön­lich haftende Ge­sell­schaf­ter) oder besondere Ver­tre­tungs­be­fug­nis­se
  • die Rechts­form
  • die Höhe des Grund- und Stamm­ka­pi­tals
  • Kom­man­di­tis­ten, Mit­glie­der
  • sonstige Rechts­ver­hält­nis­se, etwa Um­wand­lun­gen, In­sol­venz­ver­fah­ren, Auflösung

Zu­sätz­li­che, nicht ver­pflich­ten­de Angaben sind nur im be­grenz­ten Maß zu­ge­las­sen: nämlich dann, wenn sie für den Handels- oder Rechts­ver­kehr von er­heb­li­chem Interesse sind. Dies kann bei­spiels­wei­se bei Angaben zu Son­der­ver­ein­ba­run­gen bei der Ver­äu­ße­rung eines Han­dels­ge­schäfts gegeben sein. Nicht ein­tra­gungs­fä­hig sind dagegen solche In­for­ma­tio­nen, die für die Zwecke des Han­dels­re­gis­ters un­er­heb­lich sind: zum Beispiel Hand­lungs­voll­mach­ten oder Haf­tungs­ka­pi­tal.

Der Prozess der Han­dels­re­gis­ter­an­mel­dung

Sämtliche Han­dels­re­gis­ter­an­mel­dun­gen sowie Än­de­run­gen und Lö­schun­gen von Einträgen müssen grund­sätz­lich notariell be­glau­bigt werden, wodurch sie eine besondere Rechts­si­cher­heit erlangen. Für diese Aufgabe benötigen Sie also einen Notar, der den elek­tro­ni­schen Antrag samt Ein­rei­chun­gen und not­wen­di­gen Do­ku­men­ten aufsetzt und an das zu­stän­di­ge Re­gis­ter­ge­richt über­mit­telt. Nach einer er­folg­rei­chen Prüfung, die etwa 14 Tage bis drei Wochen dauern kann, nimmt das Re­gis­ter­ge­richt die Ein­tra­gung vor und gibt sie zeit­gleich im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger bekannt.

Im Anschluss an Ihre erst­ma­li­ge Ein­tra­gung erhalten Sie Ihre per­sön­li­che Han­dels­re­gis­ter­num­mer. Diese Nummer müssen Sie zusammen mit weiteren Pflicht­an­ga­ben in Ihrer Ge­schäfts­kor­re­spon­denz und ge­ge­be­nen­falls auch ins Impressum Ihrer Fir­men­web­site eintragen. Damit er­leich­tern Sie es in­ter­es­sier­ten Personen, Zugriff auf Ihren Eintrag im Han­dels­re­gis­ter und damit Auskunft über Ihr Un­ter­neh­men zu erhalten. Vergessen Sie aber nicht, dass die Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung kei­nes­falls die Be­schei­ni­gung der Ge­wer­be­an­mel­dung ersetzt.

Sollten Sie noch wei­ter­ge­hen­de Fragen haben oder wollen Sie Ihre Han­dels­re­gis­ter­an­ga­ben einer Vor­ab­prü­fung un­ter­zie­hen lassen, können Sie sich entweder an Ihren Notar oder die für Sie zu­stän­di­ge Industrie- und Han­dels­kam­mer (IHK) be­zie­hungs­wei­se Hand­werks­kam­mer (HWK) wenden. Diese haben nämlich den ge­setz­li­chen Auftrag, den Prozess der Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung zu un­ter­stüt­zen, weshalb sie in fir­men­recht­li­chen Fragen eng mit den Re­gis­ter­stel­len zu­sam­men­ar­bei­ten.

Han­dels­re­gis­ter­ein­trag: Kosten

Legen Sie Ihrem Notar einen fertigen An­mel­dungs­text fürs Han­dels­re­gis­ter vor, muss er nur noch Ihre Un­ter­schrift be­glau­bi­gen, was Sie etwa 25 Euro kostet. Zwar findet man im Internet prak­ti­sche Entwürfe zum Download, im Regelfall entwirft der Notar den Text jedoch selbst be­zie­hungs­wei­se überprüft und ändert ihn ge­ge­be­nen­falls, wobei diese Dienst­leis­tung mit knapp 40 Euro mehr zu Buche schlägt. Bedenken Sie, dass jede Ein­tra­gung, Ein­trags­än­de­rung und Löschung aus dem Han­dels­re­gis­ter eine erneute no­ta­ri­el­le Be­glau­bi­gung erfordert.

Die Kosten für die Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung variieren je nach „Ge­schäfts­wert“, der von der Rechts­form und der Größe Ihres Un­ter­neh­mens abhängig ist. Als Richt­wer­te gelten 200 bis 300 Euro für einen ein­ge­tra­ge­nen Kaufmann und 500 bis 700 Euro für eine GmbH. Bezahlt werden davon die Ge­richts­ge­büh­ren sowie die Be­kannt­ma­chung der Ein­tra­gung im Internet. Eine de­tail­lier­te Kos­ten­über­sicht finden Sie hier als PDF.

Nach der Han­dels­re­gis­ter­an­mel­dung: Vorsicht vor Betrug!

Das zu­stän­di­ge Amts­ge­richt bittet Sie nur einmalig um die Be­glei­chung der Kosten für die Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung – und zwar per of­fi­zi­el­lem An­schrei­ben mit bei­lie­gen­dem Über­wei­sungs­trä­ger. Al­ler­dings werten auch zahl­rei­che Adress­ver­la­ge (etwa das „Eu­ro­päi­sche Ge­wer­be­re­gis­ter“) die In­for­ma­tio­nen in Ihrem Re­gis­ter­ein­trag aus und versuchen, Un­ter­neh­men mit zwei­fel­haf­ten Methoden zu kos­ten­pflich­ti­gen Ein­tra­gun­gen in Fir­men­re­gis­ter oder Adress­da­ten­ban­ken zu verleiten.

Ein solcher Adress­buch­schwin­del sieht dann etwa so aus: Direkt nach Ihrer Han­dels­re­gis­ter­an­mel­dung erhalten Sie nicht nur eine Rechnung vom Amts­ge­richt, sondern auch bis zu mehrere Dutzend zu­sätz­li­che Rech­nun­gen, die sich auf mehrere Hundert Euro belaufen und Einträge in obskure Wirt­schafts­ver­zeich­nis­se ver­spre­chen. Diese Angebote versuchen meist den Eindruck zu erwecken, sie seien ob­li­ga­to­risch oder zumindest sehr nützlich. In Wahrheit trifft aber beides nicht zu. Tat­säch­lich handelt es sich um getarnte Ver­trags­an­ge­bo­te, die Sie oft lang­fris­tig binden, wenn Sie sie un­ter­schrei­ben. Rechts­an­wäl­te empfehlen daher, auf keines dieser ominösen Schreiben zu reagieren.

Was Sie aber durchaus ernst­neh­men sollten: die bis zu 5.000 Euro Zwangs­geld, mit denen Sie belegt werden können, wenn Sie eine fällige Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung nicht vornehmen.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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