Das Impressum einer Website

So gut wie jede Website benötigt ein Impressum. Nicht von ungefähr gibt es im Internet zahlreiche Websites, die Usern eine Impressum-Vorlage oder ein Impressum-Muster anbieten. Viele Seiten stellen sogar direkt einen Impressum-Generator zur Verfügung, über den man mit wenigen Klicks ein vollständiges Impressum erstellen kann. Wir geben Ihnen einen Überblick, wie die aktuelle Gesetzeslage aussieht und welche Bestandteile ein Impressum beinhalten muss.

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Grundsätzliches zum Impressum im Internet

Nahezu jede Website muss ein Impressum enthalten – oft ist im selben Kontext auch von der „Anbieterkennzeichnung“ die Rede. Lediglich private Websites, die ausschließlich für den privaten Gebrauch, z. B. für den Familien- und Freundeskreis, vorgesehen sind, benötigen keines. In Deutschland ist die Pflicht zu einem Impressum bzw. einer Anbieterkennzeichnung auf § 5 des Telemediengesetzes (TMG) und § 18 des Medienstaatsvertrags (MStV) zurückzuführen. Diese Paragrafen sollen sicherstellen, dass Nutzern zumindest grundlegende Informationen zum Website-Betreiber verfügbar sind. Dies ist unter anderem bei Onlinegeschäften sinnvoll, damit ein Ansprechpartner bekannt ist, und insbesondere für juristische Angelegenheiten von Belang: Die Anbieterkennzeichnung verweist auf die Person, die bei einem rechtlichen Streitfall die Verantwortung trägt.

Hinweis

Die Impressumspflicht ergab sich in der Vergangenheit zum Teil aus dem Rundfunkstaatsvertrag. Dieser ist ausgelaufen und wird seit November 2020 durch den Medienstaatsvertrag ersetzt. Beziehen Sie sich in Ihrem Impressum also noch auf § 55 RStV, sollten Sie stattdessen § 18 MStV angeben.

Gemäß § 5 TMG benötigen sämtliche geschäftsmäßigen Dienstanbieter für Telemedien ein Impressum. Das betrifft alle E-Commerce-Bereiche wie Onlineshops oder Websites mit kostenpflichtigen Inhalten. Das Platzieren von Werbung auf einer Website wird ebenfalls als geschäftsmäßig angesehen, wenn der Betreiber hierdurch Geld einnimmt. Websites, die mit journalistisch-redaktionellen Inhalten aufwarten und damit zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen, benötigen laut § 5 MStV ebenfalls ein Impressum – und zwar mit eindeutiger Benennung der Verantwortlichen inklusive Anschrift. Geben Sie mehrere Personen an, müssen Sie kenntlich machen, wer für welchen Bereich des Angebots zuständig ist. Was genau als redaktioneller und/oder journalistischer Content angesehen wird, ist dabei juristisch allerdings nicht eindeutig geklärt.

Es bleibt festzuhalten, dass aufgrund des Telemediengesetzes und des Medienstaatsvertrags jede für die Öffentlichkeit bestimmte Website eine Anbieterkennzeichnung benötigt – egal, ob Onlineshop, journalistische News-Site, Firmenwebseite, Nischen-Blog, Onlinedienstleistung oder halbprivate Internetseite. Überdies gilt die Impressumspflicht ebenso für Social-Media-Netzwerke. Beispielsweise sollten Onlinedienst-Anbieter auf der Facebook-Seite ein Impressum integrieren. Gleiches gilt für Gewerbetreibende, die ihren Onlinehandel über eine Verkaufsplattform oder den Marketplace eines anderen Anbieters ausüben: Auch dort muss ein Impressum für das eigene Angebot abrufbar sein. Dabei sollten die jeweiligen Anbieterkennzeichnungen immer dieselben Angaben enthalten.

Hinweis

Am 25. Mai 2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung der EU in Kraft getreten. Wir fassen Ihnen die wichtigsten Informationen und Neuerungen dazu zusammen. Worauf Unternehmen und Website-Betreiber in Zukunft achten müssen, erfahren Sie in unserer DSGVO-Checkliste.

Bestandteile und Platzierung eines Impressums

Bevor Ihre Webseite online geht, ist es wichtig, dass Sie die Angaben des Impressums auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen. Die folgenden Punkte sind grundlegende Bestandteile eines Impressums:

  • Name des Website-Betreibers bzw. der Gesellschaft (inklusive der gesetzlichen Rechtsform)
  • (Geschäftliche) Anschrift
  • Kontaktdaten (E-Mail und Telefonnummer sollten unbedingt angegeben werden; Fax, wenn vorhanden)
  • Zuständiges Registeramt und Registernummer des Unternehmens
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer/Wirtschafts-Identifikationsnummer
  • Berufsspezifische Daten (Angaben zu Kammer, Berufsbezeichnung/-verband)
  • Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (wenn eine behördliche Zulassung des Betriebes gefordert ist)
     

Einige Tätigkeitsfelder benötigen gesonderte Angaben. Wenn auf der Website ein journalistisches Angebot bereitgestellt wird, ist beispielsweise die Nennung einer für die Inhalte verantwortlichen Person erforderlich. Eine weitere Sonderregelung besteht bei Personen- bzw. Kapitalgesellschaften, die sich gerade in der Abwicklung bzw. Liquidation befinden: Dieser Umstand muss ebenfalls im Impressum angegeben werden. Welche Informationen eine Anbieterkennzeichnung enthalten muss, ist somit auch von den Inhalten und Angeboten der jeweiligen Website und der Rechtsform des Anbieters abhängig.

Hinweis

Achtung: Im E-Commerce benötigt es eine zusätzliche Angabe. Der Gesetzgeber fordert eine Verlinkung auf die Online-Streitbeilegungsplattform. Diese ist dafür gedacht, bei Disputen zwischen Kunden und Onlinehändlern zu vermitteln und Käufer über ihre Rechte aufzuklären.

Kennzeichnungspflicht bei automatisierten Social-Media-Beiträgen

Der Medienstaatsvertrag hat zudem eine Neuerung bei der Kennzeichnungspflicht im Bereich von Social Media eingeführt, die sich nicht direkt auf das Impressum, sondern auf einzelne Posts bezieht: Wenn Sie Beiträge automatisiert erstellen, müssen Sie deutlich darauf hinweisen. Sollten beispielsweise neue Blog-Beiträge automatisiert an verschiedene Social-Media-Kanäle verteilt werden, muss dies gekennzeichnet werden.

Doch selbst ein fehlerfreies Impressum bringt nichts, wenn die Nutzer es nicht aufrufen können.

Hinweis

Ein gut sichtbar platzierter Link, der mit „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ benannt ist und auf jeder Unterseite Ihrer Website auftaucht, sorgt für einen leichten Zugang. Achten Sie auch darauf, dass Ihr Impressum immer aktuell gehalten wird. Denn wenn es an der Anbieterkennzeichnung etwas zu beanstanden gibt, kann das zu rechtlichen Konsequenzen führen.

Rechtliche Folgen bei Verstößen

Wenn das Impressum Mängel aufweist oder sogar komplett fehlt, drohen Bußgeld und Abmahnung. So begehen Website-Betreiber eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie § 5 Absatz 1 TMG bewusst oder fahrlässig missachten, sie also die im Impressum erforderlichen Information entweder gar nicht, fehlerhaft oder unvollständig bereitstellen. Dies kann laut § 16 Absatz 3 TMG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro bestraft werden. Weiterhin sieht § 6 Absatz 2 Satz 1 TMG vor, dass „weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden“ darf. Wer also über seine Website Geschäfte abschließen will, muss auf jeden Fall den Unternehmenssitz und die Geschäftsform angeben. Eine Missachtung dieses Paragrafen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann ebenfalls mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht kann auch eine Abmahnung (häufig auch „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ genannt) nach sich ziehen. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen können beispielsweise unternehmerische Konkurrenten, Mitbewerber sowie Wettbewerbsvereine und Verbraucherschutzverbände aussprechen. Kommt es dazu, wird der Website-Betreiber meist aufgefordert, die Abmahnkosten (oft mehrere Tausend Euro) sowie die Rechtsanwaltskosten (in der Regel mehrere Hundert Euro) zu begleichen.

In den letzten Jahren wurden immer wieder Verletzungen der Impressumspflicht abgemahnt. Juristisch gibt es jedoch keine Einigkeit über den Umgang mit solchen Verstößen.

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Impressum-Vorlagen und Impressum-Generatoren

Die oben genannten Eckdaten zur Anbieterkennzeichnung können bereits als grobes Impressum-Muster für eine Webseite dienen. Noch einfacher und schneller kann man ein eigenes Impressum mit einem Generator erstellen. Ein Impressum-Generator arbeitet mit verschiedenen Formularen, in die man die jeweiligen persönlichen Angaben einträgt. Aus diesen Daten erstellt das Tool dann ein vollständiges Impressum.

Viele solcher Tools sind kostenfrei verfügbar. Eine individuelle Rechtsberatung ersetzen diese Generatoren allerdings nicht. Dennoch genügen sie den Ansprüchen der meisten Website-Betreiber – sofern die von ihnen angebotenen Inhalte nicht mit sehr speziellen oder umfangreichen juristischen Rahmenbedingungen verknüpft sind.

Durch einen Generator gelingt das individuelle und fachgerechte Erstellen einer Anbieterkennzeichnung innerhalb kürzester Zeit. Das schützt vor Abmahnungen und den damit verbundenen Geldstrafen. Eine Website mit Impressum entspricht außerdem den professionellen Onlinestandards und steigert das Vertrauen der User in Ihr Webangebot.

Tipp

Nicht nur Webauftritte sind von der Impressumspflicht betroffen. Wer im Namen des Unternehmens E-Mails verschickt, verfasst Geschäftsbriefe. Als solche müssen E-Mails daher auch die entsprechenden Pflichtangaben enthalten.

Bitte beachten Sie den rechtlichen Hinweis zu diesem Artikel.