Fotos von Personen
Grundsätzlich hat jeder Mensch das Recht am eigenen Bild – das bedeutet, dass ohne Einwilligung des Abgebildeten keine Fotografie veröffentlicht und verbreitet werden darf. Im professionellen Rahmen erhalten Fotomodelle eine angemessene Entlohnung für die entstehenden Aufnahmen und treten damit dieses Recht ab. Die Einwilligung und Vereinbarung über den Zweck der Verwendung (z. B. Werbung) muss schriftlich festgehalten werden.
Bei Fotos von Personen gibt es jedoch auch einige Ausnahmen. Keine explizite Einwilligung des Abgebildeten ist erforderlich, wenn:
- dieser als reines Beiwerk auf dem Bild auftaucht;
- das Bild eine Großversammlung zeigt und keine Person gezielt in den Vordergrund stellt;
- das Bild ein Zeugnis von wichtigen Ereignissen der Zeitgeschichte ist bzw. wichtige Personen der Zeitgeschichte (Politiker, Schauspieler, Sportler) abgebildet sind;
- das Bild ein Informationsinteresse der Allgemeinheit bedient;
- ein höheres Interesse der Kunst vorliegt.
Ein Sonderfall beim Recht am eigenen Bild sind Kinderfotos. Aufnahmen von Minderjährigen sind generell erlaubt, wenn die abgebildete Person einverstanden ist. Möchte man die Aufnahmen veröffentlichen und verbreiten, ist jedoch die Einwilligung des Erziehungsberechtigten nötig.
Produktbilder
Ein Onlineshop, der Waren vertreibt, funktioniert im seltensten Fall ohne deren Abbildung. Dabei gilt die Regelung, dass Fotos dieser selbstvertriebenen Waren ohne explizites Einholen der Erlaubnis des Produzenten angefertigt und veröffentlicht werden dürfen. Denn erst die entstandene Fotografie stellt ein geschütztes Werk dar. Die Bildrechte liegen stets beim Fotografen, also etwa dem Shop-Betreiber selbst. Produktfotografien von Dritten unterliegen natürlich dem Urheberrecht und dürfen nur mit Genehmigung veröffentlicht werden. Wenn der Hersteller selbst Produktfotos zur Verfügung stellt, sollten die diesbezüglichen Nutzungsbedingungen vertraglich festgehalten werden.