Die wichtigsten Fakten zu Bildrechten im Netz

Erst durch Bilder und Grafiken wird eine Website vollständig. Durch sie wird aus einer trockenen Textwüste ein Artikel, der auch optisch überzeugt und das Leserinteresse weckt, noch bevor der Besucher den ersten Absatz gelesen hat. Doch bei der Verwendung von Bildern hat man als Website-Betreiber einige Grundsätze zu beachten. Denn die Nutzung von Bildern unterliegt auch im Netz dem Urheberrecht.

Was schützt das Urheberrecht?

Die Urheberschaft künstlerischer und wissenschaftlicher Werke ist durch das Urheberrecht geschützt. Der Begriff „Werk“ umfasst im künstlerischen Kontext neben Werken der Literatur und der Tonkunst natürlich auch die der bildenden und filmischen Künste – dazu gehört auch die Fotografie. Damit ein Foto als Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) eingestuft werden kann, muss es sich um eine „persönliche geistige Schöpfung“ handeln. Das betrifft den Großteil aller Fotos, bei denen der Fotograf durch Auswahl des Aufnahmeorts, des Bildausschnittes, durch Inszenierung des Motivs oder Blendeinstellungen irgendeine Form der künstlerischen Gestaltung vornimmt (juristisch wird in diesem Fall dann von Lichtbildwerken gesprochen). Vom Urheberrecht ausgenommen sind somit nur zufällig ausgelöste Schnappschüsse sowie Fotos, die wie Passbilder oder technische Fotografien gemäß streng reglementierender Richtlinien angefertigt wurden (diese werden dann juristisch als Lichtbilder bezeichnet).

Den oben genannten Bestimmungen zufolge gilt ein Fotograf somit in der Regel als Schöpfer eines Werks und damit als Urheber: Ob und in welchem Kontext das geschaffene Werk verwendet werden darf, bestimmt allein er selbst (es sei denn, er tritt dieses Recht an jemand anderen ab). Der Urheber eines Werks ist immer derjenige, der es geschaffen hat, niemals der Ideengeber.

Wann liegt eine Verletzung des Urheberrechts vor?

Möchte man auf seiner Internetseite Bilder eines Fotografen einbinden, benötigt man dessen Zustimmung. Holt man die Bildrechte nicht ein, liegt fast immer eine Verletzung des Urheberrechts vor. Diese Regelung gilt nicht nur für das Veröffentlichen der Bilder auf kommerziellen Seiten (wie die von Unternehmen), sondern generell für das Hochladen auf jede frei zugängliche Website. Auch die Verwendung auf Social-Media-Plattformen muss vom Urheber ausdrücklich gestattet werden. Ausgenommen ist allein die Verwendung im rein privaten Rahmen. Dazu gehört z. B. das Posten des Bildes in einer geschlossenen Facebook-Gruppe oder auf einem privaten, passwortgeschützten Blog.

Urheberrechtsverletzung und die Folgen

Da die meisten Bilder (ebenso Videos, Grafiken und andere Werke) im Internet frei zugänglich sind, glauben viele Nutzer fälschlicherweise, dass sie diese beliebig für eigene Zwecke verwenden können. Das Aufspüren von Urheberrechtsverletzungen im Netz ist jedoch mittlerweile zum regelrechten Geschäft geworden. Größere Unternehmen, Marken oder Agenturen durchsuchen das Netz gezielt nach Fällen unrechtmäßiger Nutzung ihrer Werke. Fotografen können auch Kontrollagenten engagieren, die das für sie übernehmen. Die Regeln bei Bildrechten sind denkbar einfach: Ohne Erlaubnis des Urhebers ist die Verbreitung des Bildes, z. B. durch die Einbindung auf der eigenen Unternehmenswebsite, nicht gestattet. Wer gegen das Urheberrecht verstößt, muss mit Abmahnungen und Bußgeldern, im schlimmsten Fall sogar Gerichtsverhandlungen rechnen.

Verwendung von fremdem Bildmaterial

Bevor man fremdes Bildmaterials nutzen darf, muss der Urheber einem die Nutzungsrechte einräumen – sprich: gestatten, dass man die Bilder für seine eigenen Zwecke verwenden darf. Doch nicht immer ist klar, bei wem die Bildrechte liegen und wie man den Urheber kontaktieren kann. Um dieses Problem zu umgehen, gibt es für Website-Betreiber zwei gängige Lösungen: Bildagenturen zu nutzen oder über Portale wie Flickr auf Bilder mit Creative-Commons-Lizenz zurückzugreifen.

Bildagenturen

Bildagenturen vermarkten Bildrechte im Namen von Fotografen. Sie bringen Käufer und Urheber zusammen und wahren somit das Recht am Bild. Schon für kleine Beträge können Unternehmen, Blogger, Organisationen sowie jeder andere Internetnutzer Bilder für den öffentlichen Gebrauch kaufen – circa 15 bis 45 Prozent des Preises gehen als Honorar an den Künstler. Auf Seiten wie Pixelio, Fotolia oder Shutterstock finden sich zu jedem erdenklichen Thema zahlreiche Bilder, deren Lizenz Sie käuflich erwerben können. Man unterscheidet hierbei zwischen:

  • Lizenzpflichtigem Bildmaterial: Hier erfolgt, je nach Art und Umfang der Veröffentlichung, die Erhebung von Nutzungsgebühren.
  • Lizenzfreiem Bildmaterial: Durch die Zahlung einer einmaligen Lizenzgebühr steht dem Käufer die zeitlich unbegrenzte Nutzung der Bilder zu.

Bei der Verwendung von Agentur-Bildern sollte man die Bestimmungen des jeweiligen Lizenzvertrags genauestens einhalten. Auch die falsche oder lückenhafte Urheberbenennung ist ein Verstoß gegen das Gesetz und kann abgemahnt werden. Je nach Bildagentur unterscheiden sich die Richtlinien – während bei manchen die Nennung im Impressum genügt, müssen bei anderen der Urheber und die Agentur auch im Alt-Text, im Bildtitel und/oder in der Bildunterschrift genannt werden.

Creative Commons

Creative Commons (CC) ist eine in den USA gegründete Non-Profit-Organisation, die verschiedene Standard-Lizenzverträge für Bildrechte anbietet. Mithilfe dieser Lizenzen können Urheber ihr Werk der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen und den gewünschten Nutzungsrahmen festlegen. Neben Bildern können auch Texte, Musikstücke oder Videos auf diese Weise lizenziert werden. Die Nutzung unter CC-Lizenzen ist entweder komplett frei oder teilweise eingeschränkt. Manche Urheber untersagen die kommerzielle Nutzung, andere die Bearbeitung ihrer Werke. Oft wird die Nutzung nur erlaubt, wenn der Urheber und/oder die entsprechende Lizenz genannt werden. Seiten wie Flickr ermöglichen Nutzern nach Bildern zu suchen, die genau ihren Anforderungen entsprechen, – also beispielsweise auch für kommerzielle Zwecke auf der eigenen Unternehmenswebsite verwendet werden dürfen.

Verwendung von eigenen Bildern

Um Lizenzgebühren zu umgehen und unabhängig von Agenturen und Dritten zu bleiben, kann man die Bilder für die eigene Website natürlich auch selbst schießen. Doch auch, wenn man selbst Urheber eines Bildes ist, hat man nicht immer das unbegrenzte Recht an diesem Bild. Es können Einschränkungen bei der Motivwahl bestehen – wenn man nämlich das Werk eines Dritten (Architekt, Künstler etc.) abbilden möchte.

Die wichtigsten Fakten für Fotografen im Überblick:

Fotos von Gebäuden und öffentlichen Plätzen

Bei Fotografien von Straßen, Gebäuden und Sehenswürdigkeiten gilt in Deutschland die sogenannte Panoramafreiheit. Bilder dürfen verbreitet und auch kommerziell genutzt werden, wenn die Objekte von einem öffentlich zugänglichen Platz oder einer Straße aus sichtbar sind. Sobald man Privatgelände oder Gebäude betritt, ist die Rechtslage anders. In Museen oder geschlossenen Parkanlagen kann es Einschränkungen durch den Eigentümer geben. Hier gilt nicht die Panoramafreiheit, sondern das jeweilige Hausrecht.

Eine gesonderte Regelung gilt für Kunstwerke im öffentlichen Raum. Diese unterliegen nur der Panoramafreiheit, wenn die Installation dauerhaft ist. Die temporäre Ausstellung von Fotografien oder Skulpturen zählt nicht dazu.

Fotos von geschützten Werken

Wie anfangs schon erwähnt, schützt das Urheberrecht alle Werke – das können Gemälde und Installationen, aber genauso gut auch Handtaschen oder Design-Einrichtungsgegenstände sein. Hierbei ist es wichtig, ob diese Werke als Hauptmotiv dienen oder als sogenanntes unwesentliches Beiwerk auf der Fotografie abgebildet sind. Ist Letzteres der Fall, verstößt man als Fotograf nicht gegen das Urheberrecht.

Fotos von Personen

Grundsätzlich hat jeder Mensch das Recht am eigenen Bild – das bedeutet, dass ohne Einwilligung des Abgebildeten keine Fotografie veröffentlicht und verbreitet werden darf. Im professionellen Rahmen erhalten Fotomodelle eine angemessene Entlohnung für die entstehenden Aufnahmen und treten damit dieses Recht ab. Die Einwilligung und Vereinbarung über den Zweck der Verwendung (z. B. Werbung) muss schriftlich festgehalten werden.

Bei Fotos von Personen gibt es jedoch auch einige Ausnahmen. Keine explizite Einwilligung des Abgebildeten ist erforderlich, wenn:

  • dieser als reines Beiwerk auf dem Bild auftaucht;
  • das Bild eine Großversammlung zeigt und keine Person gezielt in den Vordergrund stellt;
  • das Bild ein Zeugnis von wichtigen Ereignissen der Zeitgeschichte ist bzw. wichtige Personen der Zeitgeschichte (Politiker, Schauspieler, Sportler) abgebildet sind;
  • das Bild ein Informationsinteresse der Allgemeinheit bedient;
  • ein höheres Interesse der Kunst vorliegt.

Ein Sonderfall beim Recht am eigenen Bild sind Kinderfotos. Aufnahmen von Minderjährigen sind generell erlaubt, wenn die abgebildete Person einverstanden ist. Möchte man die Aufnahmen veröffentlichen und verbreiten, ist jedoch die Einwilligung des Erziehungsberechtigten nötig.

Produktbilder

Ein Onlineshop, der Waren vertreibt, funktioniert im seltensten Fall ohne deren Abbildung. Dabei gilt die Regelung, dass Fotos dieser selbstvertriebenen Waren ohne explizites Einholen der Erlaubnis des Produzenten angefertigt und veröffentlicht werden dürfen. Denn erst die entstandene Fotografie stellt ein geschütztes Werk dar. Die Bildrechte liegen stets beim Fotografen, also etwa dem Shop-Betreiber selbst. Produktfotografien von Dritten unterliegen natürlich dem Urheberrecht und dürfen nur mit Genehmigung veröffentlicht werden. Wenn der Hersteller selbst Produktfotos zur Verfügung stellt, sollten die diesbezüglichen Nutzungsbedingungen vertraglich festgehalten werden.

Beauftragung von Drittagenturen

Wenn die eigene Webpräsenz von einem Dritten – z. B. einem Webdesigner oder einer Agentur – gestaltet wird, sollte im Vertrag ausdrücklich festgehalten werden, dass nur Bilder mit Genehmigung und eindeutig geklärten Bildrechten platziert werden dürfen. Dies ist eine wichtige vertragliche Absicherung, denn als Betreiber der Seite haftet man für alle Inhalte derselben – auch für mögliche Urheberrechtsverletzungen, die aus diesen Inhalten entstehen. Unterlassungsklagen und Forderungen auf Schadensersatz landen nicht beim Webdesigner, sondern beim Website-Betreiber. Dieser sollte deshalb lieber auf Nummer sicher gehen.

Fazit: Ist das Recht auf meiner Seite?

Beim Thema Bildrechte im Internet ist es wichtig, sich an die Spielregeln zu halten. Eine saubere Dokumentation und die genaue Umsetzung der Lizenzvereinbarung beim Kauf von Bildern sind das A und O. Wer mit professionellen Agenturen zusammenarbeitet, sollte sich in jedem Fall an deren Bestimmungen halten. Von unseriösen Quellen gilt es, sich zu distanzieren. Auch auf die Verwendung von Bildern mit unbekanntem Urheber sollte man verzichten. Bei selbstgeschossenen Bildern sind die gültigen Regeln ebenso zu beachten: Das urhebereigene Recht am Bild nutzt Website-Betreibern nicht viel, wenn ihre Fotos Persönlichkeits- oder Hausrechte verletzen. Wer fahrlässig mit dem Thema Urheberrecht umgeht, muss mit entsprechenden Konsequenzen rechnen. Abmahnungen und Schadensersatzforderungen können die Folge sein. In diesem Fall empfiehlt es sich, professionellen Rat vom Rechtsanwalt einzuholen und den Kontakt mit dem Rechteinhaber zu suchen, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.