Die Prokura ist eine Hand­lungs­voll­macht, die Inhabende einer Han­dels­ge­sell­schaft oder deren ge­setz­li­che Vertreter weiteren Personen erteilen können. Sie muss in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen werden. Das sorgt für Trans­pa­renz und Rechts­si­cher­heit.

Was ist die Prokura genau?

Der Begriff „Prokura“ kommt vom la­tei­ni­schen pro („für“) und cura („Sorge“) und bedeutet genau das: „für etwas Sorge tragen“ (la­tei­nisch: procurare). Diese Fürsorge bezieht sich auf die Vornahme aller Geschäfte, die der Betrieb einer Han­dels­ge­sell­schaft üb­li­cher­wei­se mit sich bringt (unter Aus­schluss so­ge­nann­ter Grund­la­gen­ge­schäf­te) und stellt dies­be­züg­lich eine um­fas­sen­de han­dels­recht­li­che Ver­tre­tungs­macht dar.

Durch Prokura wird per De­fi­ni­ti­on eine Person umfassend dazu be­voll­mäch­tigt, im Sinne eines Un­ter­neh­mens zu handeln, auch ohne dass diese Person dafür ein ge­setz­li­cher Vertreter des Un­ter­neh­mens sein muss – so wie es bei­spiels­wei­se die Ge­schäfts­füh­re­rin einer GmbH, der Vorstand einer AG oder die Ge­sell­schaf­ter einer OHG sind. Während sich die Ver­tre­tungs­macht letzt­ge­nann­ter un­mit­tel­bar aus ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen ergibt, erhält ein Prokurist diese allein aufgrund seiner rechts­ge­schäft­lich erteilten Vollmacht – der Prokura.

De­fi­ni­ti­on

Eine Han­dels­ge­sell­schaft ist eine Ge­sell­schaft, die ein Han­dels­ge­wer­be im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB betreibt. Das schließt nicht nur den Han­dels­sek­tor samt Groß- und Ein­zel­han­del ein, sondern jeden Ge­wer­be­be­trieb, der einen „in kauf­män­ni­scher Weise ein­ge­rich­te­ten Ge­schäfts­be­trieb erfordert“. Dazu zählen Ge­sell­schafts­for­men wie die Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten OHG und KG sowie die Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten AG, SE, UG und GmbH. Be­son­der­heit: Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten und GmbH zählen auch dann zu den Han­dels­ge­sell­schaf­ten, wenn sie gar kein Han­dels­ge­wer­be betreiben. Dies regeln Son­der­vor­schrif­ten wie § 13 Abs. 3 GmbHG. Jede Han­dels­ge­sell­schaft gilt gemäß § 1 Abs. 1 HGB als Kaufmann, und all ihre Geschäfte gelten als Han­dels­ge­schäf­te im Sinne des § 343 HGB.

Welche Rechts­grund­la­gen liegen der Prokura zugrunde?

Die §§ 48 bis 53 des Han­dels­ge­setz­bu­ches (HGB) regeln die Prokura. Even­tu­el­le Re­ge­lungs­lü­cken schließt das Bür­ger­li­che Ge­setz­buch (BGB) mit den §§ 164 ff.

Welchen Umfang hat die Prokura?

Die Prokura kann im In­nen­ver­hält­nis, also un­ter­neh­mens­in­tern, je nach Ver­ein­ba­rung durchaus begrenzt sein. Im Au­ßen­ver­hält­nis gilt sie jedochun­be­schränkt und ist weder auf bestimmte Rechts­ge­schäf­te und Geld­be­trä­ge, noch zeitlich oder auf bestimmte Orte be­schränk­bar (siehe § 50 Abs. 1 und 2 HGB). Schließ­lich müssen Vertrags- und Ge­schäfts­part­ner stets auf die Be­rech­ti­gung des Pro­ku­ris­ten vertrauen können. Eine Ausnahme stellt die so­ge­nann­te Fi­li­al­pro­ku­ra dar, die nur auf bestimmte Nie­der­las­sun­gen be­schränkt ist. Siehe dazu nach­fol­gend die ver­schie­de­nen Prokura-Arten.

De­fi­ni­ti­on

Ein Prokurist ist Inhaber einer han­dels­recht­li­chen Vollmacht, der Prokura. Diese be­rech­tigt den Pro­ku­ris­ten dazu, sämtliche ge­richt­li­chen und au­ßer­ge­richt­li­chen Rechts­hand­lun­gen und Geschäfte vor­zu­neh­men, die sich aus dem Ge­schäfts­be­trieb eines Han­dels­ge­wer­bes ergeben.

Welche Arten von Prokura gibt es?

In der Praxis tritt die Hand­lungs­voll­macht in ver­schie­de­nen Ab­stu­fun­gen auf. Zu den gängigen Prokura-Arten zählen:

  • Ein­zel­pro­ku­ra: Ein Prokurist darf den Ge­schäfts­her­ren allein vertreten und für ihn handeln.
  • Echte Ge­samt­pro­ku­ra: Ein Prokurist darf nicht allein handeln, sondern nur mit einem zweiten oder mehreren Pro­ku­ris­ten gemeinsam.
  • Halb­sei­ti­ge Ge­samt­pro­ku­ra: Ein Prokurist verfügt über Ein­zel­pro­ku­ra, während anderen Pro­ku­ris­ten lediglich Ge­samt­pro­ku­ra erteilt wird. Ersterer darf allein handeln, letztere nur gemeinsam mit anderen Pro­ku­ris­ten.
  • Gemischte Ge­samt­pro­ku­ra (auch: unechte Ge­samt­pro­ku­ra): Ein Prokurist benötigt die Mit­wir­kung eines ge­setz­li­chen bzw. or­gan­schaft­li­chen Ver­tre­ters (zum Beispiel eines Ge­schäfts­füh­rers) und kann nur gemeinsam mit diesem handeln.
  • Fi­li­al­pro­ku­ra: Die Hand­lungs­voll­macht erstreckt sich nur auf den Betrieb einer oder mehrerer Nie­der­las­sun­gen, nicht aber auf alle Nie­der­las­sun­gen. Gemäß § 50 Abs. 3 HGB ist eine derartige Be­schrän­kung gegenüber Dritten nur zulässig, wenn die Nie­der­las­sun­gen sich anhand ihrer Namen klar un­ter­schei­den lassen. Ein Na­mens­zu­satz genügt.

Wer darf eine Prokura erteilen?

Lediglich der Inhaber einer Han­dels­ge­sell­schaft und sein ge­setz­li­cher Vertreter können eine Prokura erteilen. Im Fall einer GmbH ist dies der Ge­schäfts­füh­ren­de. Überdies benötigt er zur Erteilung einer Prokura einen Ge­sell­schaf­ter­be­schluss. Das ist üb­li­cher­wei­se der Fall, wenn Un­ter­neh­men durch ihre Organe handeln. Außer auf die GmbH trifft dies zum Beispiel auch auf eine UG (haf­tungs­be­schränkt) zu.

Zu den Kauf­leu­ten im Sinne des HGB, die eine Prokura erteilen können, zählen ebenfalls ein­ge­tra­ge­ne Ge­nos­sen­schaf­ten, sowie Er­ben­ge­mein­schaf­ten, Tes­ta­ments­voll­stre­cker, Nach­lass­ver­wal­ter und Nach­lass­pfle­ger, sofern diese ein Han­dels­ge­schäft des Erb­las­sers wei­ter­füh­ren.

De­fi­ni­ti­on

Ein Han­dels­ge­schäft ist eine Rechts­hand­lung eines Kaufmanns oder einer Han­dels­ge­sell­schaft, die in Bezug zu dessen bzw. deren Han­dels­ge­wer­be steht. Han­dels­ge­schäf­te finden üb­li­cher­wei­se in Form von Wil­lens­er­klä­run­gen statt, die zu Rechts­ge­schäf­ten führen. Auch Angebote und rechts­ge­schäfts­ähn­li­che Hand­lun­gen wie bei­spiels­wei­se Mahnungen können Han­dels­ge­schäf­te kenn­zeich­nen.

Wer darf keine Prokura erteilen?

Na­tür­li­che Personen dürfen keine Prokura erteilen. Das trifft ebenso auf Kaufleute und Be­trei­be­rin­nen und Betreiber eines Klein­ge­wer­bes zu, die nicht im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen sind. Auch Pro­ku­ris­tin­nen und Pro­ku­ris­ten selbst dürfen keine Prokura erteilen.

An wen kann Prokura erteilt werden?

Die Prokura darf aus­schließ­lich an voll­jäh­ri­ge, na­tür­li­che Personen erteilt werden, die voll ge­schäfts­fä­hig sind. Diese müssen weder selbst Kaufmann im Sinne des HGB noch im Un­ter­neh­men an­ge­stellt sein. Im Regelfall werden jedoch leitende An­ge­stell­te als Pro­ku­ris­ten ein­ge­setzt. Für den Ar­beit­ge­ber bzw. die Ar­beit­ge­be­rin hat dies den Vorteil, dass der Prokurist oder die Pro­ku­ris­tin dessen bzw. deren Wei­sungs­be­fug­nis un­ter­liegt.

Wie wird eine Prokura erteilt? Welche formalen An­for­de­run­gen bestehen?

Eine Prokura muss von einer be­rech­tig­ten Person und zudem aus­drück­lich erklärt werden. Eine still­schwei­gen­de Erteilung ist nicht möglich. Je nach Un­ter­neh­mens­form ist, wie zuvor ge­schil­dert, ggf. ein Ge­sell­schaf­ter­be­schluss er­for­der­lich.

In der Regel wird Prokura schrift­lich erteilt – sie kann grund­sätz­lich aber auch mündlich erteilt werden. Die Be­voll­mäch­ti­gung muss zudem durch Eintrag der Prokura im Han­dels­re­gis­ter bestätigt werden, um jederzeit für Ge­schäfts­part­ner sichtbar und nach­prüf­bar zu sein.

Was darf ein Prokurist?

Die Hand­lungs­voll­macht eines Pro­ku­ris­ten erstreckt sich, wie ge­schil­dert, auf alle ge­richt­li­chen und au­ßer­ge­richt­li­chen Hand­lun­gen und Geschäfte einer Han­dels­ge­sell­schaft. Der Prokurist darf auch bran­chen­über­grei­fen­de Geschäfte für den Ge­schäfts­her­ren wahr­neh­men. Unter anderem zählen folgende Ver­kehrs­ge­schäf­te und or­ga­ni­sa­to­ri­sche Maßnahmen zu den Be­fug­nis­sen von Pro­ku­ris­ten:

  • Verträge ab­schlie­ßen, umsetzen und beenden
  • Personal ein­stel­len und entlassen
  • Ge­richts­ver­fah­ren führen
  • Darlehen und Kredite aufnehmen und gewähren
  • Ver­pflich­tungs­ge­schäf­te, Ver­fü­gungs­ge­schäf­te und Ak­ti­en­ge­schäf­te tätigen
  • Wechsel und Sche­cker­klä­run­gen aus­stel­len
  • Grund­be­sitz mieten, erwerben, vermieten
  • andere Un­ter­neh­men und Un­ter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen kaufen und verkaufen
  • Bürg­schaf­ten und Schen­kun­gen vornehmen
  • Ar­beit­neh­mern Hand­lungs­voll­mach­ten erteilen
  • neue Branchen er­schlie­ßen
  • Pro­dukt­um­stel­lun­gen ver­an­las­sen
  • neue Pro­duk­ti­ons­me­tho­den einführen
  • Zweig­nie­der­las­sun­gen errichten oder schließen
  • den Ge­schäfts­sitz verlegen
Fakt

Ein Prokurist muss sich als solcher zu erkennen geben, wenn er Geschäfte im Rahmen seiner Vollmacht vornimmt. Zu diesem Zweck un­ter­zeich­net er bei­spiels­wei­se stets mit dem Zusatz pp. bzw. ppa. Das steht für per procura (lat.), zu Deutsch: „in Vollmacht“, be­zie­hungs­wei­se für per procura au­to­ri­ta­te, zu Deutsch: „mit der Macht einer Prokura“.

Was darf ein Prokurist nicht?

Ein Prokurist darf keine so­ge­nann­ten Grund­la­gen­ge­schäf­te tätigen. Diese betreffen den Bestand der Ge­sell­schaft sowie den Status der Ge­sell­schaf­ter. Grund­la­gen­ge­schäf­te sind den Ge­sell­schaf­tern vor­be­hal­ten, die den Ge­sell­schafts­ver­trag gemeinsam ge­schlos­sen haben – es sei denn, der Vertrag schreibt etwas anderes vor.

De­fi­ni­ti­on

Bei Grund­la­gen­ge­schäf­ten handelt es sich na­mens­ge­mäß um solche Hand­lun­gen, die die Grund­la­gen der Ge­sell­schaft, sowie die Be­zie­hun­gen der Ge­sell­schaf­ter zu­ein­an­der und deren we­sent­li­che Rechte oder Pflichten verändern. Grund­la­gen­ge­schäf­te zielen darauf ab, die Or­ga­ni­sa­ti­on und den Bestand einer Ge­sell­schaft zu verändern.

Ein Prokurist darf demnach Folgendes nicht:

  • den Fir­men­na­men ändern
  • den Ge­sell­schafts­ver­trag oder den Ge­sell­schafts­zweck ändern
  • die Ge­sell­schaft umwandeln (durch Ver­schmel­zung, Spaltung, Ver­mö­gens­über­tra­gung, Form­wech­sel)
  • einen Un­ter­neh­mens­ver­trag ab­schlie­ßen
  • Ge­sell­schaf­ter aufnehmen, kündigen oder aus­schlie­ßen
  • die Ge­schäfts­füh­rungs­be­fug­nis entziehen
  • die Ver­tre­tungs­macht entziehen
  • das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen an Dritte über­tra­gen

Pro­ku­ris­ten dürfen ebenfalls nicht:

  • den Jah­res­ab­schluss un­ter­zeich­nen
  • Ge­schäfts­an­tei­le veräußern
  • Grund­stü­cke verkaufen oder belasten
  • Insolvenz anmelden
  • den Ge­schäfts­be­trieb ein­stel­len
  • das Un­ter­neh­men verkaufen
  • die Ge­sell­schaft auflösen

Für einen Verkauf oder eine Belastung fir­men­ei­ge­ner Grund­stü­cke benötigt ein Prokurist eine ge­son­der­te Ge­neh­mi­gung. Auch darf ein Prokurist keine Verträge mit sich selbst ab­schlie­ßen (Selbst­kon­tra­hie­ren); es sei denn, dies wird ihm zuvor aus­drück­lich gestattet.

Wie lange gilt eine Prokura?

Eine Prokura gilt grund­sätz­lich un­be­schränkt und endet auch nicht mit dem Tod des Inhabers des be­tref­fen­den Han­dels­ge­schäfts. Eine Prokura endet erst, wenn eine dazu be­rech­tig­te Person sie widerruft. Der Widerruf einer Prokura ist gemäß § 52 HGB jederzeitund ohne weitere Be­din­gun­gen möglich und lässt sich nicht ver­trag­lich aus­schlie­ßen. Derartige Klauseln sind unwirksam.

Unter be­stimm­ten Umständen kann eine Prokura jedoch auch ohne Widerruf erlöschen. Folgende Faktoren können dazu führen:

  • Verkauf des Un­ter­neh­mens
  • Ein­stel­lung des Ge­schäfts­be­triebs
  • Tod des Pro­ku­ris­ten
  • Ge­schäfts­un­fä­hig­keit des Pro­ku­ris­ten

Ein Prokurist kann zudem nicht von sich aus die Prokura nie­der­le­gen. Er behält die damit ver­bun­de­nen Be­fug­nis­se, bis diese aus einem der oben genannten Gründe erlöschen oder von be­rech­tig­ter Seite wi­der­ru­fen werden. Der Prokurist kann höchstens davon absehen, von der Prokura Gebrauch zu machen.

Tipp

Pro­ku­ris­ten sollten erwägen, sich mit einer Ver­mö­gens­scha­dens­haft­pflicht­ver­si­che­rung vor be­ruf­li­chen Risiken zu schützen, sofern sie nicht bereits im Rahmen einer D&O-Ver­si­che­rung (Directors-and-Officers-Ver­si­che­rung) seitens des Un­ter­neh­mens ab­ge­si­chert sind. Letztere schützt Organe und Manager eines Un­ter­neh­mens, falls von dritter Seite Ansprüche erhoben werden, die auf Pflicht­ver­let­zun­gen seitens der Mit­ar­bei­ter des Un­ter­neh­mens basieren.

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