Jedes Mal, wenn Sie ein Rechts­ge­schäft eingehen, müssen Sie Ihrem Willen Ausdruck verleihen: „Ich möchte dieses Auto kaufen!“ Oder: „Ich will diesem Miet­ver­trag Folge leisten!“ Das klingt zunächst banal, ist aber für das Zi­vil­recht mehr als ent­schei­dend. Denn ohne eine or­dent­li­che Wil­lens­er­klä­rung kann kein Vertrag ab­ge­schlos­sen und kein Rechts­ge­schäft zum Erfolg gebracht werden.

De­fi­ni­ti­on: Wil­lens­er­klä­rung

Die Re­ge­lun­gen zur Wil­lens­er­klä­rung sind im BGB (Bür­ger­li­ches Ge­setz­buch) zu finden. Die Wil­lens­er­klä­rung ist somit ein Begriff des Zi­vil­rechts. Damit ein Rechts­ge­schäft zustande kommt, müssen eine oder mehrere wirksame Wil­lens­er­klä­run­gen geäußert werden. Dabei ist die Wil­lens­er­klä­rung eine Äußerung, die den Erfolg eines solchen Rechts­ge­schäfts her­bei­füh­ren soll. Nur ge­schäfts­fä­hi­ge Personen können eine wirksame Wil­lens­er­klä­rung abgeben.

Was ist eine Wil­lens­er­klä­rung?

Jeder Vertrag bedarf min­des­tens einer wirksamen Wil­lens­er­klä­rung, ansonsten kann kein Rechts­ge­schäft zustande kommen. Die Anzahl der be­nö­tig­ten Wil­lens­er­klä­run­gen – ob also nur eine Partei ihren Willen zum Ausdruck bringt oder zwei Menschen beteiligt sind – hängt davon ab, ob es sich um ein ein­sei­ti­ges oder ein zwei­sei­ti­ges Rechts­ge­schäft handelt. Bei Kauf- oder Miet­ver­trä­gen sind z. B. immer zwei Personen beteiligt: Die eine Seite hat ein Angebot, die andere nimmt dieses an. In einem solchen Fall müssen auch beide Parteien ihren Willen wirksam äußern. Die Betonung liegt ganz klar auf Wirk­sam­keit: Nicht jeder Ausdruck des Willens ist geeignet, um als wirksame Wil­lens­er­klä­rung angesehen zu werden.

An erster Stelle steht die Abgabe einer Erklärung. Ohne diese – egal, ob mündlich oder schrift­lich – kann man kein Rechts­ge­schäft eingehen. Zudem muss der Empfänger die Wil­lens­er­klä­rung auch erhalten – außer es handelt sich um eine nicht emp­fangs­be­dürf­ti­ge Wil­lens­er­klä­rung. Und schließ­lich dürfen keine Wirk­sam­keits­hin­der­nis­se auftreten.

Die zwei Arten der Wil­lens­er­klä­rung

Man un­ter­schei­det zwei ver­schie­de­ne Arten von Wil­lens­er­klä­run­gen, die einen Einfluss auf den Ablauf haben. Die am häu­figs­ten auf­tre­ten­de Form ist die emp­fangs­be­dürf­ti­ge Wil­lens­er­klä­rung. Wer eine Wil­lens­er­klä­rung abgibt, tut dies in der Regel gegenüber einem anderen. Dies kann z. B. durch den direkten Kontakt zwischen beiden Parteien geschehen.

Auch in Ab­we­sen­heit des Re­zi­pi­en­ten ist es möglich, eine Wil­lens­er­klä­rung abzugeben. In einem solchen Fall, z. B. bei Brief­kon­takt, wird die Erklärung erst gültig, wenn der Rezipient diese empfängt. Dabei ist es un­er­heb­lich, ob der Empfänger die Erklärung auch tat­säch­lich wahrnimmt. Ent­schei­dend ist, dass der Rezipient die Mög­lich­keit hat, die Wil­lens­er­klä­rung zu lesen – also dass diese sich in seinem Macht­be­reich befindet.

Die zweite Art der Wil­lens­er­klä­rung ist die nicht emp­fangs­be­dürf­ti­ge Wil­lens­er­klä­rung: Für deren Wirk­sam­keit reicht es aus, die Wil­lens­er­klä­rung abzugeben. Es ist nicht notwendig, dass sie jemand zur Kenntnis nimmt. Das be­kann­tes­te Beispiel für einen solchen Fall ist das Testament. Ganz gleich, ob dieses an jemanden geschickt wird oder nicht, das Testament hat trotzdem Gül­tig­keit.

Be­stand­tei­le einer Wil­lens­er­klä­rung

Jede Wil­lens­er­klä­rung besteht aus zwei grund­le­gen­den Elementen:

  • dem sub­jek­ti­ven Tat­be­stand und dem
  • ob­jek­ti­ven Tat­be­stand.

Sub­jek­ti­ver Tat­be­stand einer Wil­lens­er­klä­rung

Der sub­jek­ti­ve Tat­be­stand bezieht sich auf den inneren Willen des Subjekts, also des Er­klä­ren­den. Drei Elemente kon­sti­tu­ie­ren diesen Tat­be­stand. So ist zum einen ein Hand­lungs­wil­le notwendig, d. h. es muss ein tat­säch­li­cher innerer Wille bestehen, etwas zu tun oder es zu un­ter­las­sen. Das bedeutet im Um­kehr­schluss auch – und das mag trivial klingen, ist aber ein wichtiger Aspekt –, dass be­wusst­lo­se Menschen (hierzu zählen auch Schla­fen­de) keine wirksamen Wil­lens­er­klä­run­gen abgeben können.

Des Weiteren muss neben dem Hand­lungs­wil­len auch ein Er­klä­rungs­be­wusst­sein vorhanden sein. Dies bedeutet, dass man auch gewillt ist, seinen Hand­lungs­wil­len zu äußern. Man muss sich demnach bewusst sein, dass eine bestimmte Handlung zu einem ver­bind­li­chen Rechts­ge­schäft führt, die Un­ter­zeich­nung bei­spiels­wei­se zum Ver­trags­ab­schluss. Und schließ­lich muss der Er­klä­ren­de auch einen Ge­schäfts­wil­len besitzen. Dieser bezieht sich auf den Abschluss eines konkreten Geschäfts, inklusive der ent­spre­chen­den Kon­se­quen­zen.

Fakt

Unter Juristen ist das fiktive Fall­bei­spiel der Trierer Wein­ver­stei­ge­rung bekannt: Hierbei grüßt jemand bei einer Auktion seinen Freund durch ein Winken. Der Auk­tio­na­tor fasst dies als Gebot auf, woraufhin der Mann einen teuren Wein er­stei­gert. Tat­säch­lich war ihm aber gar nicht bewusst, dass er auf diese Weise in dieser spe­zi­el­len Situation eine Wil­lens­er­klä­rung abgibt. Obwohl ihm damit der Er­klä­rungs­wil­le fehlt, geht der Auk­ti­ons­teil­neh­mer einen Vertrag ein, da er die Bedeutung eines Hand­zei­chens in der Situation hätte erkennen können. Er kann seine Wil­lens­er­klä­rung anfechten, muss aber ggf. Scha­den­er­satz zahlen.

Diese Elemente beziehen sich alle auf das Subjekt und seinen inneren Willen. Damit eine Wil­lens­er­klä­rung wirksam werden kann, muss diese aber auch nach außen gerichtet werden. Die Erklärung muss objektiv ver­ständ­lich abgegeben werden.

Ob­jek­ti­ver Tat­be­stand einer Wil­lens­er­klä­rung

Der objektive Tat­be­stand ist erfüllt, wenn die Erklärung entweder aus­drück­lich in Wort und Schrift abgeben wird oder kon­klu­dent ist. Das bedeutet: Aus dem schlüs­si­gen Verhalten der Person heraus kann man ableiten, was der Wille der be­tref­fen­den Person ist. Wenn Sie bei­spiels­wei­se einen Zug betreten, haben Sie damit eine kon­klu­den­te Wil­lens­er­klä­rung abgegeben – Sie wollen mit dem Zug fahren. Ent­schei­dend ist, dass auch ein ob­jek­ti­ver Dritter erkennen kann, dass die be­tref­fen­de Person frei­wil­lig eine bestimmte Rechts­fol­ge her­bei­füh­ren will. Äu­ße­run­gen, die bei­spiels­wei­se unter Androhung von Gewalt entstehen, sind nicht wirksam.

Hinweis

Ein Son­der­fall der kon­klu­den­ten Erklärung stellt Schweigen dar. In den meisten Fällen ist aus der Nicht-Handlung heraus keine Wil­lens­er­klä­rung ableitbar. Anders ist dies, wenn bei­spiels­wei­se ver­trag­li­che Fristen angegeben sind: Äußert man sich innerhalb dieses Zeitraums nicht an­der­wei­tig, gilt der Vertrag als ab­ge­schlos­sen.

Darüber hinaus ist ein Rechts­bin­dungs­wil­le kon­sti­tu­tiv für eine wirksame Wil­lens­er­klä­rung. Der Er­klä­ren­de muss si­gna­li­sie­ren, dass er auch tat­säch­lich ein Rechts­ver­hält­nis eingehen möchte, wie es etwa beim Un­ter­zeich­nen eines Vertrags der Fall ist. Anders ist es z. B. bei Rat­schlä­gen oder Ge­fäl­lig­kei­ten: Die Seite, die ihre Hilfe anbietet, möchte kein Rechts­ver­hält­nis eingehen, also auch nicht für Kon­se­quen­zen der Handlung haftbar sein. Auch beim Rechts­bin­dungs­wil­len muss es für einen ob­jek­ti­ven Dritten möglich sein, die Aussage korrekt zu in­ter­pre­tie­ren. Wenn nicht, hat sich der Er­klä­ren­de miss­ver­ständ­lich verhalten.

Wie kommt eine Wil­lens­er­klä­rung zustande?

Damit eine Wil­lens­er­klä­rung wirksam wird, müssen zwei Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein: Sie muss wirksam abgegeben werden und sie muss, sofern sie emp­fangs­be­dürf­tig ist, beim Empfänger wirksam zugehen.

Eine Wil­lens­er­klä­rung muss wirksam abgegeben werden

Die Wil­lens­er­klä­rung beginnt mit der Erklärung nach außen hin: wil­lent­lich (und damit auch frei­wil­lig). Wenn es sich um eine nicht emp­fangs­be­dürf­ti­ge Wil­lens­er­klä­rung handelt, ist dadurch der Vorgang bereits ab­ge­schlos­sen.

Anders sieht es bei der emp­fangs­be­dürf­ti­gen Wil­lens­er­klä­rung aus: Hierbei muss die Erklärung auf den Weg in Richtung des Emp­fän­gers gebracht werden. Zu­sätz­lich ist zwischen an­we­sen­den und ab­we­sen­den Emp­fän­gern zu un­ter­schei­den. Ein An­we­sen­der erhält die Wil­lens­er­klä­rung sofort und kann sie ver­ar­bei­ten. Bei Ab­we­sen­den ist die Abgabe dann er­folg­reich, wenn man die Erklärung einem Zu­stel­lungs­vor­gang übergibt: Werfen Sie den ent­spre­chen­den Brief bei­spiels­wei­se in einen Brief­kas­ten, gilt die Wil­lens­er­klä­rung gegenüber einem Ab­we­sen­den als abgegeben.

Bei der Abgabe einer emp­fangs­be­dürf­ti­gen Wil­lens­er­klä­rung können zwei Probleme auftreten:

Zufällige Kennt­nis­nah­me: In diesem Fall gibt eine Partei eine Wil­lens­er­klä­rung ab, die auch von dem­je­ni­gen zur Kenntnis genommen wird, für den sie gedacht ist. Diese Kennt­nis­nah­me passiert aber nur zufällig oder beiläufig. Ei­gent­lich sollte die Wil­lens­er­klä­rung noch gar nicht gegenüber der be­tref­fen­den Partei abgegeben werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Vermieter im Erd­ge­schoss zufällig das Gespräch zwischen zwei Mietern im ersten Stock hört, in dem einer sagt: „Ich habe einen neuen Job, in zwei Monaten werde ich die Wohnung kündigen.“ Zwar war die Erklärung für den Vermieter gedacht, al­ler­dings noch nicht zu diesem Zeitpunkt. Der Vermieter hat die Wil­lens­er­klä­rung nur zufällig mit­be­kom­men. Die Wil­lens­er­klä­rung gilt als nicht abgegeben, da sie vom Mieter nicht wil­lent­lich in den Verkehr gebracht wurde.

Ab­han­den­ge­kom­me­ne Wil­lens­er­klä­rung: Es ist denkbar, dass eine Person zwar eine schrift­li­che Wil­lens­er­klä­rung for­mu­liert und un­ter­schreibt, aber nicht selbst­tä­tig auf den Weg zum Empfänger bringt. Sollte nun eine dritte Person gegen den Willen oder ohne das Wissen des Er­klä­ren­den die Wil­lens­er­klä­rung in den Verkehr bringen, gilt diese nicht als wirksam abgegeben. Ein Beispiel: Ge­schäfts­füh­re­rin B lässt die aus­ge­füll­te Be­stel­lung für eine neue Spül­ma­schi­ne für die Kaf­fee­kü­che auf dem Schreib­tisch liegen. Ihre Se­kre­tä­rin vermutet, dass die Be­stel­lung so schnell wie möglich gemacht werden soll und ver­schickt sie.

Die Er­klä­ren­de (= B) hat keinen Hand­lungs­wil­len bezüglich der Abgabe gezeigt. Die Wil­lens­er­klä­rung wurde nicht abgegeben. Es wird in der Fach­li­te­ra­tur aber auch noch eine andere Meinung vertreten: Hat B diese Situation durch ihr fahr­läs­si­ges Verhalten pro­vo­ziert, kann der Empfänger die Abgabe als ver­bind­lich ansehen.

Eine Wil­lens­er­klä­rung muss wirksam zugehen

Emp­fangs­be­dürf­ti­ge Wil­lens­er­klä­run­gen müssen zugehen, sonst sind sie nicht wirksam. Grund­sätz­lich gilt: Eine Wil­lens­er­klä­rung wird wirksam, sobald sie dem Empfänger zugeht und bei einem ab­we­sen­den Empfänger nicht vorher oder zeit­gleich ein Widerruf eintrifft (§ 130 BGB).

Senden Sie bei­spiels­wei­se eine Wil­lens­er­klä­rung per Post, und Ihnen wird kurz darauf klar, dass Sie einen Fehler begangen haben, können Sie einen Widerruf zügig selbst über­mit­teln, bevor der Brief beim Empfänger eintrifft. Eine längere Wi­der­rufs­frist – und daran ist man als Ver­brau­cher gewöhnt – kann auch im Vorfeld ver­ein­bart werden.

Wirksam bleibt eine Wil­lens­er­klä­rung auch dann, wenn der Er­klä­ren­de nach der Abgabe verstirbt oder seine Ge­schäfts­fä­hig­keit verliert.

Nich­tig­keit einer Wil­lens­er­klä­rung

Eine Wil­lens­er­klä­rung kann an Nich­tig­keits­grün­den scheitern:

  • Ge­schäfts­un­fä­hig­keit: Wer nach § 104 BGB nicht ge­schäfts­fä­hig ist, kann keine wirksamen Wil­lens­er­klä­run­gen abgeben.
     
  • Scherz­er­klä­rung: Nichtig ist eine Wil­lens­er­klä­rung, die im Spaß abgegeben wird. Sie ist auch dann nichtig, wenn der Empfänger nicht erkennt, dass es sich nur um einen Scherz handelt. Al­ler­dings muss der Abgebende dem Empfänger etwaige Kosten ersetzen, die aus dem Miss­ver­ständ­nis ent­stan­den sind. Erkennt der Empfänger den Scherz als solchen, spricht man gar nicht erst von einer Wil­lens­er­klä­rung.
     
  • Geheimer Vorbehalt: Behält man sich vor, es mit der Erklärung nicht wirklich ernst zu meinen, und wird dieser geheime Vorbehalt nicht erkannt, ist die Wil­lens­er­klä­rung wirksam. Wenn al­ler­dings der Empfänger den Vorbehalt kennt, gilt die Erklärung als nichtig.
     
  • Schein­ge­schäft: Geht man mit einer Wil­lens­er­klä­rung nur zum Schein ein Rechts­ge­schäft ein, wobei der Ver­trags­part­ner darüber Bescheid weiß (um z. B. einen Dritten zu täuschen), gilt die Erklärung ebenso als nichtig.

An­fecht­bar­keit von Wil­lens­er­klä­run­gen

Irrtümer machen Wil­lens­er­klä­run­gen nicht au­to­ma­tisch unwirksam, sie geben aber in vielen Si­tua­tio­nen Anlass zur An­fech­tung.

  • In­halts­irr­tum: Wird der Inhalt eines Vertrags miss­ver­stan­den und eine zu­stim­men­de Wil­lens­er­klä­rung abgeben, ist diese gültig, kann aber an­ge­foch­ten werden. Beispiel: Miss­ver­ste­hen eines Fremd­worts.
     
  • Er­klä­rungs­irr­tum: Sollte die Erklärung des Willens unbewusst nicht dem tat­säch­li­chen Willen ent­spre­chen, ist die Wil­lens­er­klä­rung an­fecht­bar. Beispiel: Tipp­feh­ler.
     
  • Über­mitt­lungs­irr­tum: Wenn bei der Über­mitt­lung durch einen Boten ein Fehler auftritt und dadurch der ei­gent­li­che Wille ver­fälscht wird, kann die Erklärung an­ge­foch­ten werden. Beispiel: Fehler im elek­tro­ni­schen Wa­ren­wirt­schafts­sys­tem.
     
  • Ei­gen­schafts­irr­tum: Geht man irr­tüm­li­cher­wei­se von be­stimm­ten Ei­gen­schaf­ten der Sache oder des Ver­trags­part­ners aus, kann die Wil­lens­er­klä­rung an­ge­foch­ten werden. Beispiel: Schmuck aus Messing statt aus Gold.
     
  • Arg­lis­ti­ge Täuschung: Entsteht die Wil­lens­er­klä­rung im Kontext einer vor­sätz­li­chen und bös­ar­ti­gen Täuschung, kann sie an­ge­foch­ten werden. Beispiel: Ein Ge­braucht­wa­gen wird als „un­fall­frei“ verkauft, obwohl der Verkäufer einen Unfall mit dem Wagen hatte.

Nicht an­fecht­bar ist der so­ge­nann­te Mo­ti­virr­tum: Bereits im Zuge der Wil­lens­bil­dung geht der Er­klä­ren­de von einem falschen Motiv aus, das sich bis zur Abgabe der Erklärung fortzieht. In einem solchen Fall ist die Erklärung nicht an­fecht­bar. Beispiel: Man geht fälsch­li­cher­wei­se vom güns­tigs­ten Preis aus.

Wil­lens­er­klä­rung mit Bei­spie­len erklärt

Am besten versteht man die Abläufe einer Wil­lens­er­klä­rung anhand von Bei­spie­len. Wir zeigen Ihnen anhand der zwei Arten von Wil­lens­er­klä­run­gen (emp­fangs­be­dürf­tig – nicht emp­fangs­be­dürf­tig) ver­schie­de­ne denkbare Si­tua­tio­nen bei der Abgabe von Wil­lens­er­klä­run­gen.

Beispiel 1: Nicht emp­fangs­be­dürf­ti­ge Wil­lens­er­klä­rung – Testament

Die nicht emp­fangs­be­dürf­ti­ge Wil­lens­er­klä­rung kommt nicht allzu häufig vor. Darunter fallen:

  • Auslobung (das Ver­spre­chen auf eine Belohnung für eine bestimmte Handlung)
  • Stif­tungs­ge­schäft (Dokument, in dem erklärt wird, dass ein Vermögen einem be­stimm­ten Stif­tungs­zweck zu­gu­te­kom­men soll)
  • Testament

Nehmen wir an, Sie möchten ein Testament verfassen, um die Ver­tei­lung Ihres Nach­las­ses früh­zei­tig zu klären. Das deutsche Erbrecht kennt sowohl das ei­gen­hän­di­ge als auch das öf­fent­li­che Testament. Während Sie für die öf­fent­li­che Variante eine no­ta­ri­el­le Be­glau­bi­gung brauchen, können Sie ein ei­gen­hän­di­ges Testament ohne die Hilfe von anderen erstellen. Dafür muss das Testament hand­schrift­lich verfasst und mit Ort, Datum und Un­ter­schrift (Vor- und Zuname) signiert werden.

Indem Sie ein Testament verfassen, erfüllen Sie alle Be­stand­tei­le für eine Wil­lens­er­klä­rung. Sie haben den Hand­lungs­wil­len, Ihr Vermögen zu vermachen. Der Er­klä­rungs­wil­le zeigt sich in der Nie­der­schrift des Tes­ta­ments. Und auch der Ge­schäfts­wil­le ist gegeben: Sie haben schließ­lich vor, dass nach Ihrem Tod Ihr Nachlass dem Schrift­stück gemäß auf­ge­teilt wird. Aus sub­jek­ti­ver Sicht ist Ihr Hand­lungs­wil­le klar ver­ständ­lich, und sofern Sie sich an die ge­setz­li­chen Vorgaben halten, bietet es auch wenig Potenzial für Miss­ver­ständ­nis­se. Auch der Rechts­bin­dungs­wil­le ist durch einen Dritten, z. B. einen Tes­ta­ments­voll­stre­cker, erkennbar: Es ist eindeutig, dass sich aus dem Dokument heraus ein bindendes Rechts­ge­schäft ergibt.

Ein Testament richten Sie in der Regel an eine oder mehrere Personen, die damit Teil des Rechts­ge­schäfts werden. Dabei ist es aber im Gegensatz zu den meisten Wil­lens­er­klä­run­gen nicht notwendig, dass das Testament jemanden erreicht, bevor es wirksam ist. Nachdem Sie das Testament un­ter­schrie­ben haben, ist es gültig. Auch wenn Sie un­glück­li­cher­wei­se direkt nach Un­ter­zeich­nung sterben sollten und niemand außer Ihnen das Testament gesehen hat, ist die Wil­lens­er­klä­rung wirksam. Nich­tig­keits­grün­de gibt es nicht.

Beispiel 2: Emp­fangs­be­dürf­ti­ge Wil­lens­er­klä­rung – Einkauf

Wir geben jeden Tag Wil­lens­er­klä­run­gen ab, die in Rechts­ge­schäf­ten münden – z. B. beim Einkauf der Sonn­tags­bröt­chen. Hier liegt eine emp­fangs­be­dürf­ti­ge Wil­lens­er­klä­rung vor. Zunächst befinden Sie sich aber in der Wil­lens­bil­dung: Sie möchten Brötchen kaufen. Ihr Hand­lungs­wil­le ist damit klar. Gleich­falls haben Sie einen Er­klä­rungs­wil­len und einen Ge­schäfts­wil­len: Sie sind bereit, Ihren Willen zu äußern und das Gebäck auch zu bezahlen. Die Äußerung können Sie auf un­ter­schied­li­che Weise auf den Weg bringen. Da es sich beim Ver­trags­part­ner um die Person auf der anderen Seite der Ver­kaufs­the­ke und damit um einen An­we­sen­den handelt, sind Schrift­stü­cke unüblich und deren Versand nicht notwendig.

In der Regel geben Sie Ihre Be­stel­lung in Form einer münd­li­chen Wil­lens­er­klä­rung wieder: „Vier Brötchen und zwei Crois­sants, bitte!“ In einer solchen Situation ist es sogar möglich, sich (teilweise) nonverbal zu äußern: Zeigen auf das Angebot und Hoch­hal­ten der ent­spre­chen­den Anzahl von Fingern reicht voll­kom­men aus. Die andere Person kann Ihren Willen richtig in­ter­pre­tie­ren. Durch das Preis­schild an den Backwaren sind Sie über die Kon­se­quen­zen des Rechts­ge­schäfts in­for­miert. Ein Irrtum kann dann auftreten, wenn die Waren nicht korrekt aus­ge­zeich­net sind – wenn sich etwa das Rog­gen­bröt­chen beim Hin­ein­bei­ßen als Din­kel­bröt­chen erweist, liegt ein Ei­gen­schafts­irr­tum vor. Sie können in einem solchen Fall – theo­re­tisch – die Wil­lens­er­klä­rung anfechten.

Beispiel 3: Emp­fangs­be­dürf­ti­ge Wil­lens­er­klä­rung – Mietsache

Wir geben jeden Tag Wil­lens­er­klä­run­gen ab, die in Rechts­ge­schäf­ten münden – z. B. beim Einkauf der Sonn­tags­bröt­chen. Hier liegt eine emp­fangs­be­dürf­ti­ge Wil­lens­er­klä­rung vor. Zunächst befinden Sie sich aber in der Wil­lens­bil­dung: Sie möchten Brötchen kaufen. Ihr Hand­lungs­wil­le ist damit klar. Gleich­falls haben Sie einen Er­klä­rungs­wil­len und einen Ge­schäfts­wil­len: Sie sind bereit, Ihren Willen zu äußern und das Gebäck auch zu bezahlen. Die Äußerung können Sie auf un­ter­schied­li­che Weise auf den Weg bringen. Da es sich beim Ver­trags­part­ner um die Person auf der anderen Seite der Ver­kaufs­the­ke und damit um einen An­we­sen­den handelt, sind Schrift­stü­cke unüblich und deren Versand nicht notwendig.

In der Regel geben Sie Ihre Be­stel­lung in Form einer münd­li­chen Wil­lens­er­klä­rung wieder: „Vier Brötchen und zwei Crois­sants, bitte!“ In einer solchen Situation ist es sogar möglich, sich (teilweise) nonverbal zu äußern: Zeigen auf das Angebot und Hoch­hal­ten der ent­spre­chen­den Anzahl von Fingern reicht voll­kom­men aus. Die andere Person kann Ihren Willen richtig in­ter­pre­tie­ren. Durch das Preis­schild an den Backwaren sind Sie über die Kon­se­quen­zen des Rechts­ge­schäfts in­for­miert. Ein Irrtum kann dann auftreten, wenn die Waren nicht korrekt aus­ge­zeich­net sind – wenn sich etwa das Rog­gen­bröt­chen beim Hin­ein­bei­ßen als Din­kel­bröt­chen erweist, liegt ein Ei­gen­schafts­irr­tum vor. Sie können in einem solchen Fall – theo­re­tisch – die Wil­lens­er­klä­rung anfechten.

Fakt

Die Post gilt in diesem Fall als Er­klä­rungs­bo­te, da sie durch den Er­klä­ren­den ein­ge­schal­tet wird. Sollte der Empfänger einen eigenen Boten damit be­auf­tra­gen, die Erklärung abzuholen, spricht man von einem Emp­fangs­bo­ten. In einem solchen Fall gilt die Erklärung als zu­ge­stellt, wenn die re­gel­mä­ßi­ge Über­mitt­lungs­zeit – also die durch­schnitt­li­che Zeit, die ein Bote wahr­schein­lich zur Zu­stel­lung benötigt – ab­ge­lau­fen ist. Der Macht­be­reich beginnt quasi beim Emp­fangs­bo­ten.

Obwohl es um eine Wil­lens­er­klä­rung unter Ab­we­sen­den geht, ist die Gefahr eines Über­mitt­lungs­irr­tums gering. Der Nach­rich­ten­über­mitt­ler – hier: die Post – hat kaum Mög­lich­keit, den Inhalt der Erklärung zu ver­fäl­schen, schließ­lich wird diese schrift­lich und zudem noch in einem zu­ge­kleb­ten Umschlag trans­por­tiert. Anders verhält es sich, wenn der Bote eine mündliche Erklärung über­mit­telt. Dabei kann es schnell passieren, dass der Bote un­wis­sent­lich einen Fehler einbaut.

Ein anderer Irrtum ist aber denkbar und kann schnell zu einem ju­ris­ti­schen Verfahren führen: Nehmen wir an, Ihr zu­künf­ti­ger Vermieter schickt Ihnen den un­ter­zeich­ne­ten Miet­ver­trag zu. In diesem ist notiert, dass die Wohnung 500 Euro pro Monat kostet. Sie sind etwas verwirrt, da in den Ge­sprä­chen zuvor immer von 600 Euro die Rede war. Erfreut über den Rabatt un­ter­schrei­ben Sie den Vertrag und senden ihn zurück. Tat­säch­lich hat sich Ihr Vermieter aber nur vertippt. Sein Wille ist weiterhin, dass die Wohnung für 600 Euro pro Monat vermietet wird. Es handelt sich um einen Er­klä­rungs­irr­tum.

Die Frage ist nun: War für Sie erkennbar, dass es sich um einen Fehler handeln muss? Für die Be­ant­wor­tung ist es weniger wichtig, wie Sie die Erklärung ver­stan­den haben, als vielmehr, wie Sie sie hätten verstehen sollen. Dabei werden Treu und Glauben sowie die Ver­kehrs­sit­te angesetzt. Im Beispiel sind also die Ver­trags­ver­hand­lun­gen mit zu be­trach­ten. Da immer vom korrekten Preis die Rede war, hätten Sie wissen können, dass es sich um einen Irrtum handelt. Der Vermieter kann die Wil­lens­er­klä­rung somit anfechten.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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