Wie berechnet man eine Ab­schrei­bung? Diese Frage hat für Un­ter­neh­men eine große Bedeutung. Die Wert­ver­lus­te Ihrer Wirt­schafts­gü­ter können Sie al­ler­dings auf ver­schie­de­ne Arten ab­schrei­ben – und je nach Methode un­ter­schei­den sich auch die Ab­schrei­bungs­be­trä­ge. Wir erklären Ihnen, wie Sie gemäß der drei gän­gigs­ten Methoden Ihre Ab­schrei­bun­gen berechnen können.

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Ab­schrei­bun­gen berechnen: Warum ist es sinnvoll?

Die nach­fol­gen­den Be­rech­nun­gen befassen sich mit Ab­schrei­bun­gen für Wirt­schafts­gü­ter, die sich nur eine be­schränk­te Zeit lang nutzen lassen und laut Gesetz während dieser Zeit nach einem Plan ab­ge­schrie­ben werden müssen (§ 253 Abs. 3 HGB). Im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz ist geregelt, unter welchen Be­din­gun­gen Sie diese Beträge als so­ge­nann­te Absetzung für Abnutzung (AfA) in Form von Be­triebs­aus­ga­ben steu­er­lich geltend machen können (§ 7 EStG). Um die AfA-Be­rech­nung zu verstehen, sind zunächst die Grund­sät­ze zur Ab­schrei­bung wichtig. In unserem Grund­la­gen­ar­ti­kel zu dem Thema erläutern wir diese aus­führ­lich. Zur Auf­fri­schung noch einmal das Wich­tigs­te in Kürze:

In aller Regel verlieren die Ver­mö­gens­wer­te, die Sie für Ihr Un­ter­neh­men an­schaf­fen, im Lauf der Zeit durch Abnutzung an Wert. Das gilt für Geräte und Maschinen ebenso wie für Bü­ro­ein­rich­tun­gen oder Bauwerke und im über­tra­ge­nen Sinne auch für im­ma­te­ri­el­le Werte wie Rechte und Lizenzen.

Die Buch­hal­tung des Un­ter­neh­mens muss diese Wert­min­de­run­gen wi­der­spie­geln, und das geschieht durch Ab­schrei­bun­gen. Für Un­ter­neh­mer und Un­ter­neh­me­rin­nen sind sie nicht nur Pflicht, sondern auch äußerst nützlich. Sie lassen sich nämlich als Be­triebs­aus­ga­ben geltend machen. Folglich schmälern sie Ihren Gewinn, und daraus ergibt sich wiederum eine Steu­er­erspar­nis.

Tipp

Steu­er­li­cher Vorteil: Ab­schrei­bun­gen senken nicht nur den Gewinn, sondern können zu einer si­gni­fi­kan­ten Steu­er­erspar­nis führen. Achten Sie darauf, alle möglichen Ab­schrei­bungs­mög­lich­kei­ten zu nutzen.

In der Bilanz des Un­ter­neh­mens er­schei­nen die Ab­schrei­bun­gen als Minderung des Ei­gen­ka­pi­tals.

Für steu­er­lich wirksame plan­mä­ßi­ge Ab­schrei­bun­gen hat der Ge­setz­ge­ber ver­schie­de­ne Methoden vor­ge­se­hen. Folgende Arten der Ab­schrei­bung stehen Ihnen theo­re­tisch zur Verfügung:

  • die lineare zeit­be­zo­ge­ne Ab­schrei­bung
  • die de­gres­si­ve zeit­be­zo­ge­ne Ab­schrei­bung
  • die leis­tungs­be­zo­ge­ne Ab­schrei­bung

Der Regelfall ist die lineare, also eine gleich­mä­ßi­ge Ab­schrei­bung über die Nut­zungs­zeit des Wirt­schafts­guts. In manchen Fällen ist auch eine leis­tungs­be­zo­ge­ne Ab­schrei­bung möglich – bei Fahr­zeu­gen bei­spiels­wei­se unter Be­rück­sich­ti­gung ihrer Fahr­leis­tung in Ki­lo­me­tern. Die de­gres­si­ve Ab­schrei­bung mit ab­neh­men­den Beträgen über die Nut­zungs­zeit ist auf einige Son­der­fäl­le be­schränkt.

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Ab­schrei­bung berechnen: Beispiele und Tipps

Wenn Sie für ein Wirt­schafts­gut die Ab­schrei­bun­gen berechnen wollen, brauchen Sie vor allem drei Werte: sein An­schaf­fungs­da­tum, seinen An­schaf­fungs­wert und seine Nut­zungs­dau­er in Wirt­schafts­jah­ren.

In den so­ge­nann­ten AfA-Tabellen können Sie über­prü­fen, welche Nut­zungs­dau­ern für die ver­schie­dens­ten Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de angesetzt werden. Diese Daten sind zwar nicht rechtlich bindend, werden aber vom Finanzamt und auch von der Recht­spre­chung als Leit­li­ni­en verwendet.

Lineare Ab­schrei­bung berechnen: So geht’s

Bei der linearen Ab­schrei­bung werden die An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten zu gleichen Teilen den Jahren der Nut­zungs­dau­er zu­ge­ord­net. Dazu teilen Sie diesen Betrag durch die Nut­zungs­jah­re und schreiben vom zweiten Nut­zungs­jahr an jedes Jahr diesen Bruchteil ab, am Ende ge­ge­be­nen­falls einen noch vor­han­de­nen Restwert. Im ersten Nut­zungs­jahr kommt es auf den An­schaf­fungs­mo­nat an: Für dieses Jahr können Sie einen ent­spre­chen­den Teil des Jah­res­be­trags geltend machen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG).

Hinweis

Im Jahr der An­schaf­fung können Sie nur den an­tei­li­gen Ab­schrei­bungs­be­trag basierend auf den genutzten Monaten absetzen.

Für die An­la­gen­buch­hal­tung ist es auch üblich, einen Er­in­ne­rungs­wert von einem Euro üb­rig­zu­las­sen, falls der Ge­gen­stand nach der ver­an­schlag­ten Nut­zungs­zeit weiter in Gebrauch bleibt.

An­ge­nom­men, Sie kaufen im Juni einen Laptop für 900 Euro netto. Da dieser Betrag über der Grenze für ge­ring­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter liegt (sofern Sie nicht nach der Sam­mel­pos­ten­me­tho­de verfahren), wird die Ab­schrei­bung hierfür linear berechnet. Die Nut­zungs­dau­er für einen Laptop beträgt laut AfA-Tabelle drei Jahre. Also schreiben Sie für jedes volle Jahr 33,3 Prozent ab, aber nicht im ersten und im letzten Jahr.

Zunächst wollen wir den jähr­li­chen Betrag für die lineare Ab­schrei­bung berechnen:

Die Formel, um die Ab­schrei­bung zu berechnen lautet:

An­schaf­fungs­wert/Nut­zungs­dau­er = Ab­schrei­bungs­be­trag

900 Euro/3 Jahre = 300 Euro pro Jahr

Jahr 1: Sie haben den Laptop im Juni gekauft – am Ende des Jahres haben Sie ihn also nur sieben Monate genutzt. Deswegen dürfen Sie nur 7/12tel des Jah­res­be­trags ab­schrei­ben – also 175 statt 300 Euro.

Jahr 2 und 3: In diesen Jahren schreiben Sie einfach jedes Jahr 33,3 Prozent, also 300 Euro ab.

Jahr 4: Für dieses Jahr bleibt ein Rest­be­trag von

900 – 175 – 300 – 300 = 125 Euro

zum Ab­schrei­ben übrig. Wenn Sie den Laptop weiter nutzen, können Sie statt 125 nur 124 Euro ab­schrei­ben und so einen Er­in­ne­rungs­wert stehen lassen.

Nun ist Ihr Laptop voll­stän­dig steu­er­lich korrekt ab­ge­schrie­ben.

Tipp

Bei der steu­er­li­chen Ab­schrei­bung gibt es neben der einfachen AfA noch einige weitere Mög­lich­kei­ten. Hier kann Ihnen ein Steu­er­be­ra­ter oder eine Steu­er­be­ra­te­rin wertvolle Hilfe leisten. Auch ein gutes Buch­hal­tungs­pro­gramm kann Ihnen wei­ter­hel­fen und sorgt für Zeit- und Ar­beits­er­spar­nis.

Leis­tungs­be­zo­ge­ne Ab­schrei­bung: Beispiel und Erklärung

Diese Art der Ab­schrei­bung kann bei An­la­ge­gü­tern zum Einsatz kommen, deren Leistung nicht konstant genutzt wird. Sie können damit die tat­säch­li­che Abnutzung eines Wirt­schafts­guts besser be­rück­sich­ti­gen. In diesem Fall werden die von der Steuer ab­zu­set­zen­den Ab­schrei­bungs­be­trä­ge nicht zeit­be­zo­gen, sondern leis­tungs­be­zo­gen berechnet.

Sie kaufen zum Beispiel für 120.000 Euro einen Lkw für Ihre Firma. Die Ge­samt­leis­tung des Fahrzeugs setzen Sie mit 300.000 Ki­lo­me­tern an. Auf Basis dieser Zahlen kommt ein Ab­schrei­bungs­be­trag von 40 Cent pro Kilometer heraus (120.000/300.000). Nun wird für jedes Jahr die Zahl tat­säch­lich ge­fah­re­ner Kilometer her­an­ge­zo­gen, um den jähr­li­chen Ab­schrei­bungs­be­trag zu berechnen. An­ge­nom­men Sie sind im ersten Jahr 30.000 Kilometer gefahren. Dann ergibt sich die leis­tungs­be­zo­ge­ne Ab­schrei­bung für das Jahr wie folgt:

30.000 Kilometer x 0,40 Euro = 12.000 Euro

In den folgenden Jahren verfahren Sie genauso, bis die Ge­samt­leis­tung von 300.000 Ki­lo­me­tern erreicht ist.

Hinweis

Wenn Sie die leis­tungs­be­zo­ge­ne Ab­schrei­bung nutzen wollen, müssen Sie die jährliche Leistung Ihres Wirt­schafts­guts nach­wei­sen – egal, ob es sich um eine Maschine oder einen Lkw handelt. Für Maschinen gibt es Be­triebs­stun­den­zäh­ler, für Fahrzeuge bietet sich ein Fahr­ten­buch an. Wichtig zu wissen ist auch, dass das Finanzamt die leis­tungs­be­zo­ge­ne Ab­schrei­bung ge­neh­mi­gen muss.

Wie wende ich die de­gres­si­ve Ab­schrei­bung an?

Wie die lineare und die leis­tungs­be­zo­ge­ne Ab­schrei­bung fällt auch die de­gres­si­ve Ab­schrei­bung in die Kategorie der plan­mä­ßi­gen Ab­schrei­bun­gen. Bei der de­gres­si­ven Ab­schrei­bung sinken die Ab­schrei­bungs­be­trä­ge kon­ti­nu­ier­lich über die Zeit der Nut­zungs­dau­er. In den ersten Jahren der Nutzung werden also höhere Beträge ab­ge­schrie­ben.

Die steu­er­li­che Zulassung der de­gres­si­ven Ab­schrei­bung gilt vor allem als Mittel zur Wirt­schafts­för­de­rung. Sie setzt im Un­ter­neh­men in kürzerer Zeit Geld­mit­tel frei, sodass es bald wieder neu in­ves­tie­ren kann.

Hinweis

Aktuell ist die de­gres­si­ve Ab­schrei­bung in Deutsch­land wieder für einen be­grenz­ten Zeitraum zulässig. Sie darf für be­weg­li­che Wirt­schafts­gü­ter genutzt werden, die zwischen dem 1. April 2024 und dem 31. Dezember 2024 an­ge­schafft werden. Diese Regelung gilt nach dem Wachs­tums­chan­cen­ge­setz und soll Un­ter­neh­men dabei helfen, schneller In­ves­ti­tio­nen ab­zu­schrei­ben. Dabei ist es erlaubt, bis zu 20 % der An­schaf­fungs­kos­ten pro Jahr ab­zu­schrei­ben.

Außerhalb dieses be­fris­te­ten Zeitraums war die de­gres­si­ve Ab­schrei­bung außerdem im Zuge der COVID-19-Pandemie für be­weg­li­che Wirt­schafts­gü­ter möglich, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 an­ge­schafft wurden, obgleich sie in der Regel außerhalb dieses Zeitraums steu­er­recht­lich nicht genutzt werden darf.

Eine weitere Ausnahme bilden be­weg­li­che In­ves­ti­ti­ons­gü­ter, die vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 an­ge­schafft oder her­ge­stellt wurden (mit be­stimm­ten Ein­schrän­kun­gen – § 7 Abs. 2 EstG).

Das steu­er­lich zulässige Verfahren zur de­gres­si­ven Ab­schrei­bung ist die geo­me­trisch-de­gres­si­ve Ab­schrei­bung, auch Buchwert-Ab­schrei­bung genannt. Dabei wird stets der gleiche Pro­zent­satz vom aktuellen Buchwert des Wirt­schafts­guts ab­ge­schrie­ben (zum Beispiel 30 Prozent). Ein anderes Verfahren ist die arith­me­tisch-de­gres­si­ve Ab­schrei­bung, bei der die Ab­schrei­bungs­be­trä­ge mithilfe einer ab­neh­men­den Zah­len­rei­he bestimmt werden.

Die Buchwert-Ab­schrei­bung können Sie mit folgender Formel berechnen:

Buchwert des Vorjahrs x Ab­schrei­bungs­satz = Ab­schrei­bungs­be­trag

Der Ab­schrei­bungs­satz wird dabei in Prozent angegeben. Im Jahr der An­schaf­fung nehmen Sie einfach die An­schaf­fungs- be­zie­hungs­wei­se Her­stel­lungs­kos­ten selbst.

Sie kaufen bei­spiels­wei­se für 100.000 Euro eine Maschine für Ihr Un­ter­neh­men. Laut AfA-Tabelle beträgt die Nut­zungs­dau­er zehn Jahre. Der Ab­schrei­bungs­satz soll 20 Prozent betragen. Auch hier gilt die Regel, dass das An­schaf­fungs­jahr je nach Monat der An­schaf­fung nur teilweise angesetzt werden darf. In unserem Beispiel soll die An­schaf­fung der Ein­fach­heit halber im Januar erfolgen.

Jahr 1: Ab­schrei­bungs­be­trag: 20 Prozent von 100.000 Euro = 20.000 Euro, rest­li­cher Buchwert: 80.000 Euro

Jahr 2: Ab­schrei­bungs­be­trag: 20 Prozent von 80.000 Euro = 16.000 Euro, rest­li­cher Buchwert: 64.000 Euro

Jahr 3: Ab­schrei­bungs­be­trag: 20 Prozent von 64.000 Euro = 12.800 Euro, rest­li­cher Buchwert: 51.200 Euro

Jahr 4: Ab­schrei­bungs­be­trag: 20 Prozent von 51.200 Euro = 10.240 Euro, rest­li­cher Buchwert: 40.960 Euro

Und so weiter.

Dabei gibt es jedoch eine Be­son­der­heit: Rech­ne­risch erreichen Sie bei dieser Ab­schrei­bungs­me­tho­de nie eine voll­stän­di­ge Ab­schrei­bung auf null. Ein Ausweg besteht darin, von einem Punkt an zur linearen Ab­schrei­bung zu wechseln – laut § 7 Abs. 3 Satz 1 EstG ist das auch erlaubt. Ein günstiger Zeitpunkt dafür ist, wenn der lineare Ab­schrei­bungs­be­trag höher ist als der de­gres­si­ve.

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Kal­ku­la­ti­on versus Gesetz

Neben der handels- und der steu­er­recht­li­chen Ab­schrei­bung arbeiten viele Un­ter­neh­men auch mit der so­ge­nann­ten kal­ku­la­to­ri­schen Ab­schrei­bung. Sie dient nur un­ter­neh­mens­in­ter­nen Be­rech­nun­gen und ist nicht durch den Ge­setz­ge­ber geregelt. Das bedeutet auch, dass kal­ku­la­to­ri­sche Ab­schrei­bun­gen nicht Eingang in die Buch­füh­rung finden.

Die kal­ku­la­to­ri­sche und die han­dels­recht­li­che be­zie­hungs­wei­se steu­er­recht­li­che Ab­schrei­bung können durchaus von­ein­an­der abweichen. So wird in der kal­ku­la­to­ri­schen Ab­schrei­bung häufig der Wie­der­be­schaf­fungs­wert und nicht der An­schaf­fungs­wert von Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den als Grundlage genutzt. Das ist bei han­dels­recht­li­chen und steu­er­recht­li­chen Ab­schrei­bun­gen nicht erlaubt.

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