Mit der Auf­be­wah­rungs­pflicht gibt der Ge­setz­ge­ber Un­ter­neh­mern, die bestimmte Vor­aus­set­zun­gen erfüllen, Fristen für die Auf­be­wah­rung von Ge­schäfts­un­ter­la­gen vor. Die ge­setz­li­chen Auf­be­wah­rungs­fris­ten dienen in erster Linie der Nach­prüf­bar­keit steuer- und han­dels­recht­lich re­le­van­ter Vorgänge. Ent­spre­chen­de Vorgaben gehen aus diversen Ge­set­zes­tex­ten hervor.

Wir geben Ihnen einen Überblick über die Rechts­grund­la­gen der Auf­be­wah­rungs­pflicht, schlüs­seln auf, wer unter welchen Vor­aus­set­zun­gen zur Auf­be­wah­rung von Ge­schäfts­do­ku­men­ten ver­pflich­tet ist und stellen Ihnen eine Liste auf­be­wah­rungs­pflich­ti­ger Un­ter­la­gen mit den je­wei­li­gen Fristen zur Verfügung.

Rechts­grund­la­gen der Auf­be­wah­rungs­pflicht

In Deutsch­land ergibt sich eine Auf­be­wah­rungs­pflicht für Ge­schäfts­un­ter­la­gen sowohl aus dem Han­dels­recht als auch aus dem Steu­er­recht.

  • Die han­dels­recht­li­chen Auf­be­wah­rungs­pflich­ten für Ge­schäfts­un­ter­la­gen gemäß §§ 257 und 261 Han­dels­ge­setz­buch (HGB) betreffen aus­schließ­lich Un­ter­neh­mer mit Kauf­manns­ei­gen­schaft.
     
  • Darüber hinaus schreibt die Ab­ga­ben­ord­nung (AO) in § 147 eine Auf­be­wah­rung steu­er­re­le­van­ter Un­ter­la­gen vor. Diese ist für alle Ge­wer­be­trei­ben­den und Frei­be­ruf­ler bindend, die gemäß §§ 140 und 141 AO zur Buch­füh­rung ver­pflich­tet sind.

Das Um­satz­steu­er­ge­setz (UStG) sieht zudem eine Auf­be­wah­rungs­pflicht für Eingangs- und Aus­gangs­rech­nun­gen vor (§ 14b UStG).

Spezielle Auf­be­wah­rungs­pflich­ten gelten darüber hinaus für Un­ter­neh­mer, die als Ar­beit­ge­ber auftreten.

  • Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 9 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) sind Auf­be­wah­rungs­fris­ten für Lohn­kon­ten vor­ge­schrie­ben. Eine Auf­be­wah­rungs­pflicht für lohn­steu­er­re­le­van­te Un­ter­la­gen ergibt sich bereits aus § 147 AO.
     
  • Auf­be­wah­rungs­fris­ten für Un­ter­la­gen im Zu­sam­men­hang mit der So­zi­al­ver­si­che­rung von Mit­ar­bei­tern sind in § 28 IV So­zi­al­ge­setz­buch (SGB) geregelt.
     
  • Auf­zeich­nun­gen zur Mehr­ar­beit, die über die werk­täg­li­che Ar­beits­zeit hin­aus­geht, müssen gemäß § 16 Abs. 2 Ar­beits­zeit­ge­setz (ArbZG) auf­be­wahrt werden.
     
  • Wer Mi­ni­job­ber be­schäf­tigt oder in Wirt­schafts­zwei­gen tätig ist, die unter das Schwarz­ar­beits­be­kämp­fungs­ge­setz (Schwarz­ArbG) fallen (z. B. Bau, Gast­stät­ten), der ist ver­pflich­tet, Un­ter­la­gen zur täglichen Ar­beits­zeit auf­zu­be­wah­ren. Geregelt ist das im Min­dest­lohn­ge­setz (MiLoG).
De­fi­ni­ti­on: Auf­be­wah­rungs­pflicht

Bei der Auf­be­wah­rungs­pflicht handelt es sich um die ge­setz­li­che Vorgabe, Un­ter­la­gen mit handels- oder steu­er­recht­li­cher Relevanz auch nach dem Abschluss von Ge­schäfts­vor­gän­gen auf­zu­be­wah­ren. Für die Dauer der Auf­be­wah­rung sieht der Ge­setz­ge­ber je nach Art und Funktion der Ge­schäfts­un­ter­la­gen un­ter­schied­li­che Auf­be­wah­rungs­fris­ten vor.

Wer ist zur Auf­be­wah­rung von Ge­schäfts­un­ter­la­gen ver­pflich­tet?

Die han­dels­recht­li­che Auf­be­wah­rungs­pflicht trifft alle Kaufleute. Welche Person für die Auf­be­wah­rung von Ge­schäfts­un­ter­la­gen Sorge tragen muss, ergibt sich auch aus der Rechts­form der Ge­sell­schaft.

Rechts­form Auf­be­wah­rungs­pflich­ti­ge Person(en)
Ein­zel­un­ter­neh­men Inhaber der Ge­sell­schaft
OHG Jeder Ge­sell­schaf­ter
KG Per­sön­lich haftende oder zur Ge­schäfts­füh­rung berufene Ge­sell­schaf­ter
GmbH und UG Jeder Ge­sell­schaf­ter
AG Vorstand

Die Auf­be­wah­rungs­pflicht gemäß HGB trifft sowohl Ist­kauf­leu­te und Form­kauf­leu­te als auch Kann­kauf­leu­te, deren Un­ter­neh­men zwar keinen kauf­män­ni­schen Ge­schäfts­be­trieb erfordert, aber dennoch frei­wil­lig ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist.

Während die han­dels­recht­li­che Auf­be­wah­rungs­pflicht lediglich von Kauf­leu­ten zu beachten ist, müssen steu­er­recht­li­che Auf­be­wah­rungs­fris­ten von allen steu­er­pflich­ti­gen Un­ter­neh­mern beachtet werden, die gemäß §§ 140 und 141 AO zur Führung von Büchern ver­pflich­tet sind.

Wer nicht buch­füh­rungs­pflich­tig ist, steu­er­re­le­van­te Auf­zeich­nun­gen aber frei­wil­lig anfertigt, der ist gemäß § 146 Abs. 6 AO auch an die steu­er­recht­li­che Auf­be­wah­rungs­pflicht gebunden.

Hinweis

Eine Auf­be­wah­rungs­pflicht, die sich aus der Kauf­manns­ei­gen­schaft oder Ver­pflich­tung zur Führung von Bücher ergibt, besteht weiterhin auch dann, wenn die Vor­aus­set­zun­gen – bei­spiels­wei­se ein Eintrag im Han­dels­re­gis­ter oder das Über­schrei­ten einer be­stimm­ten Um­satz­gren­ze – in­zwi­schen nicht mehr bestehen. Die Un­ter­la­gen müssen trotzdem bis zum Ende der Auf­be­wah­rungs­pflicht verwahrt werden.

Wie sind Ge­schäfts­un­ter­la­gen auf­zu­be­wah­ren?

Der Ge­setz­ge­ber sieht für die Auf­be­wah­rung steuer- oder han­dels­recht­lich re­le­van­ter Un­ter­la­gen eine geordnete Ablage vor. Welches Ord­nungs­prin­zip dabei zur Anwendung kommt und wo die Un­ter­la­gen auf­be­wahrt werden, ist dem Un­ter­neh­mer über­las­sen, sofern dieser si­cher­stellt, dass die Un­ter­la­gen bei Prüfungen in an­ge­mes­se­ner Zeit zur Verfügung stehen.

Hinweis

Han­dels­recht­lich sind Un­ter­neh­mer nicht gezwungen, Ge­schäfts­un­ter­la­gen im Inland auf­zu­be­wah­ren. Bei Un­ter­la­gen, die der steu­er­recht­li­chen Auf­be­wah­rungs­pflicht un­ter­lie­gen, ist eine Auf­be­wah­rung im Ausland hingegen nicht gestattet (§ 146 Abs. 2 AO), es sei denn, die Auf­be­wah­rung im Ausland wurde auf einen schrift­li­chen Antrag hin vom Finanzamt bewilligt. Ausnahmen sieht das Gesetz für Nie­der­las­sun­gen im Ausland vor, die dortigen Buch­hal­tungs- und Auf­be­wah­rungs­pflich­ten un­ter­lie­gen.

Eine Auf­be­wah­rung im Original und auf Papier fordert der Ge­setz­ge­ber nur noch bei Er­öff­nungs­bi­lan­zen und Ab­schlüs­sen (Einzel- und Kon­zern­ab­schlüs­se inklusive Anhang) sowie bei be­stimm­ten Zoll­un­ter­la­gen. Diese müssen, auch wenn sie mit Verfahren der elek­tro­ni­schen Da­ten­ver­ar­bei­tung (EDV) erstellt wurden, aus­ge­druckt und un­ter­schrie­ben auf­be­wahrt werden. Für alle weiteren auf­be­wah­rungs­pflich­ti­gen Un­ter­la­gen erlaubt der Ge­setz­ge­ber in § 257 Abs. 3 HGB eine er­leich­ter­te elek­tro­ni­sche Auf­be­wah­rung, sofern die Wie­der­ga­be des Originals den Grund­sät­zen der ord­nungs­ge­mä­ßen Buch­füh­rung (GoB) ent­spricht und darüber hinaus folgende Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

  • Die Daten müssen mit den emp­fan­ge­nen Han­dels­brie­fen und Bu­chungs­be­le­gen bildlich über­ein­stim­men und mit allen anderen Un­ter­la­gen in­halt­lich.
     
  • Im Fall von Prüfungen müssen die Un­ter­la­gen auf Bild- und Da­ten­trä­gern innerhalb einer an­ge­mes­sen Zeit­span­ne lesbar gemacht und ma­schi­nell aus­ge­wer­tet werden können.

Zu Bild­trä­gern zählen alle Medien, die eine bildliche Ab­bil­dun­gen des Originals er­mög­li­chen (bei­spiels­wei­se Fo­to­gra­fien, Fo­to­ko­pien oder Mikrofilm-Auf­zeich­nun­gen).

Als Da­ten­trä­ger für eine in­halt­li­che Wie­der­ga­be von Ge­schäfts­do­ku­men­ten bieten sich diverse elek­tro­ni­sche Spei­cher­me­di­en an (CD, Fest­plat­te, Ma­gnet­band etc.).

Hinweis

Elek­tro­nisch auf­be­wahr­te Dokumente müssen während der gesamten Zeit der Auf­be­wah­rungs­pflicht lesbar gemacht werden können. Das bedeutet: Der Un­ter­neh­mer muss während dieser Zeit alle Hilfs­mit­tel zur Verfügung stellen, die für ein Les­bar­ma­chen und eine ma­schi­nel­le Aus­wer­tung er­for­der­lich sind. Das ist ins­be­son­de­re dann wichtig, wenn in der Zwi­schen­zeit auf neue Systeme oder Da­tei­for­ma­te um­ge­stellt wird. Es muss trotzdem ge­währ­leis­tet sein, dass die „alten“ Daten bis zum Ende der Auf­be­wah­rungs­frist gelesen und aus­ge­wer­tet werden können.

Auch die steu­er­recht­li­chen Vorgaben zur Auf­be­wah­rungs­pflicht gewähren Un­ter­neh­men die oben genannten Er­leich­te­run­gen. Konkrete Vor­stel­lun­gen zu com­pu­ter­ge­stütz­ten Buch­füh­rungs­sys­te­men und der elek­tro­ni­schen Auf­be­wah­rung von steu­er­recht­li­che re­le­van­ten Un­ter­la­gen hat das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Finanzen (BMF) in seinem Schreiben „Grund­sät­ze zur ord­nungs­mä­ßi­gen Führung und Auf­be­wah­rung von Büchern, Auf­zeich­nun­gen und Un­ter­la­gen in elek­tro­ni­scher Form sowie zum Da­ten­trä­ger­zu­griff“ (GoBD) vom 14. November 2014 ver­öf­fent­licht.

Eine elek­tro­ni­sche Auf­be­wah­rung steu­er­re­le­van­ter Un­ter­la­gen muss demnach grund­sätz­lich folgende Vor­aus­set­zun­gen erfüllen:

  • Die Un­ter­la­gen sind so auf­zu­be­wah­ren, dass ein sach­ver­stän­di­ger Dritte innerhalb einer an­ge­mes­sen Zeitpanne in der Lage ist, die Un­ter­la­gen zu prüfen.
     
  • Un­ter­la­gen, die in elek­tro­ni­scher Form erstellt wurden oder ein­ge­gan­gen sind, müssen auch elek­tro­nisch auf­be­wahrt werden Es ist nicht zulässig, die Datei zu löschen und nur einen Ausdruck auf­zu­be­wah­ren.
     
  • Werden Pa­pier­do­ku­men­te in eine elek­tro­ni­sche Form über­tra­gen, ist das jeweilige Verfahren in einer so­ge­nann­ten Or­ga­ni­sa­ti­ons­an­wei­sung zu do­ku­men­tie­ren. Auch diese ist auf­be­wah­rungs­pflich­tig.

Wurden auf­be­wah­rungs­pflich­ti­ge Dokumente den Vorgaben des BMF ent­spre­chend in eine elek­tro­ni­sche Form überführt, dürfen die Pa­pier­ori­gi­na­le ver­nich­tet werden. Aus­ge­nom­men davon sind folgende Un­ter­la­gen, bei denen der Ge­setz­ge­ber die Ver­wah­rung des Originals trotz elek­tro­ni­scher Kopie vor­schreibt. Zu diesen gehören folgende Dokumente:

  • Elek­tro­ni­sche Vor­steu­er­ver­gü­tung
  • Aus­gangs­ver­merk im ATLAS-Ausfuhr-Verfahren
  • Elek­tro­ni­sche Ge­lan­gens­be­stä­ti­gung
  • Be­ur­kun­de­te oder be­glau­big­te Dokumente
  • Voll­mach­ten
  • Pa­pier­do­ku­men­te mit Un­ter­schrift
  • Schuld­ver­spre­chen
  • Schuld­an­er­kennt­nis­se
  • Bürg­schafts­er­klä­run­gen
  • Erb­schei­ne
  • Schuld­schei­ne
  • Wechsel
  • Spen­den­be­schei­ni­gun­gen
  • Steu­er­be­schei­ni­gun­gen

Un­ter­neh­mer haben dem Finanzamt im Rahmen einer Au­ßen­prü­fung Zugriff auf alle EDV-Systeme zu gewähren, die zur Ver­ar­bei­tung steu­er­re­le­van­ter Un­ter­la­gen verwendet werden. Al­ter­na­tiv kann das Finanzamt verlangen, dass Un­ter­neh­mer ent­spre­chen­de Daten auf eigene Kosten auf einem ma­schi­nell aus­wert­ba­ren Da­ten­trä­ger zur Verfügung stellen.

Auf­zu­be­wah­ren­de Un­ter­la­gen: Was muss auf­be­wahrt werden und wo?

Un­ter­la­gen, die der han­dels­recht­li­chen Auf­be­wah­rungs­pflicht un­ter­lie­gen, werden gemäß § 257 HGB in vier Ka­te­go­rien un­ter­teilt:

  1. Han­dels­bü­cher, Inventare, Er­öff­nungs­bi­lan­zen, Jah­res­ab­schlüs­se, Ein­zel­ab­schlüs­se nach § 325 Abs. 2a HGB, La­ge­be­rich­te, Kon­zern­ab­schlüs­se, Kon­zern­la­ge­be­rich­te sowie alle zum Ver­ständ­nis der oben an­ge­ben­den Un­ter­la­gen er­for­der­li­chen Ar­beits­an­wei­sun­gen und sonstige Or­ga­ni­sa­ti­ons­un­ter­la­gen
  2. Emp­fan­ge­ne Han­dels­brie­fe
  3. Kopie ab­ge­sand­ter Han­dels­brie­fe
  4. Bu­chungs­be­le­ge

Die Dauer der vor­ge­schrie­be­nen Auf­be­wah­rungs­pflicht richtet sich danach, welcher Kategorie die je­wei­li­gen Un­ter­la­gen zu­zu­ord­nen sind. Für Un­ter­la­gen der Ka­te­go­rien 1 und 4 gilt eine Auf­be­wah­rungs­frist von 10 Jahren. Un­ter­la­gen der Kategorie 2 bis 3 sind 6 Jahre auf­zu­be­wah­ren. Die Frist beginnt jeweils nach Ende des laufenden Ka­len­der­jahrs.

Die Vorgaben für die Auf­be­wah­rung steu­er­re­le­van­ter Un­ter­la­gen decken sich zum Großteil mit den han­dels­recht­li­chen Vorgaben. Auf­zu­be­wah­ren sind gemäß § 147 AO:

  1. Bücher und Auf­zeich­nun­gen, Inventare, Jah­res­ab­schlüs­se, La­ge­be­rich­te, die Er­öff­nungs­bi­lanz sowie die zu ihrem Ver­ständ­nis er­for­der­li­chen Ar­beits­an­wei­sun­gen und sonstige Or­ga­ni­sa­ti­ons­un­ter­la­gen
  2. emp­fan­ge­ne Handels- oder Ge­schäfts­brie­fe
  3. Kopien ab­ge­sand­ter Handels- oder Ge­schäfts­brie­fe
  4. Bu­chungs­be­le­ge
    1. Un­ter­la­gen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union
  5. Sonstige Un­ter­la­gen, die für die Be­steue­rung von Bedeutung sind
Hinweis

Zu der etwas un­schar­fen Kategorie 5 gehören unter anderem Stun­den­lohn­zet­tel, Aus­fuhr­be­le­ge, Be­triebs­ab­rech­nungs­bö­gen, Kal­ku­la­ti­ons­un­ter­la­gen, Preis­aus­zeich­nun­gen, Lohn­ab­rech­nungs­un­ter­la­gen, Per­so­nal­un­ter­la­gen sowie Kas­sen­zet­tel und Re­gis­trier­kas­sen­strei­fen, sofern diese nicht bereits als Bu­chungs­un­ter­la­gen zu Kategorie 4 zählen.

Un­ter­la­gen der Ka­te­go­rien 1, 4 und 4a sind 10 Jahre auf­zu­be­wah­ren. Un­ter­la­gen der Ka­te­go­rien 2, 3 und 5 dürfen nach einer 6-jährigen Auf­be­wah­rungs­frist ver­nich­tet werden.

Ge­setz­li­che Auf­be­wah­rungs­fris­ten in der Übersicht

Folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die wich­tigs­ten Ge­schäfts­un­ter­la­gen und deren Auf­be­wah­rungs­frist (in al­pha­be­ti­scher Rei­hen­fol­ge). Halten Sie sich an die genannten Fristen. So stellen Sie sicher, dass Sie sowohl Ihre han­dels­recht­li­che als auch Ihre steu­er­recht­li­che Auf­be­wah­rungs­pflicht erfüllen.

Beachten Sie, dass für die Länge der Auf­be­wah­rungs­zeit nicht nur die Art der Un­ter­la­gen, sondern auch deren Funktion (z. B. als Bu­chungs­be­leg) aus­schlag­ge­bend ist.

Tabelle: Auf­be­wah­rungs­fris­ten von Ge­schäfts­un­ter­la­gen

Art der Unterlage (Funktion) 6 Jahre 10 Jahre
Ab­rech­nungs­un­ter­la­gen
Ab­tre­tungs­er­klä­run­gen
Än­de­rungs­nach­wei­se der EDV-Buch­füh­rung
Ak­kre­di­ti­ve
Ak­ten­ver­mer­ke
Ak­ten­ver­mer­ke (als Bi­lanz­un­ter­la­gen oder Bu­chungs­be­le­ge)
Angebote mit Auf­trags­fol­ge
An­ge­stell­ten­ver­si­che­rung (als Bu­chungs­be­le­ge)
Anhang des Jah­res­ab­schlus­ses
An­la­ge­ver­mö­gens­bü­cher und -karteien
Anträge auf Ar­beit­neh­mer­spar­zu­la­ge
Ar­beits­an­wei­sun­gen für EDV-Buch­füh­rung
Auf­be­wah­rungs­vor­schrif­ten für be­trieb­li­che EDV-Do­ku­men­ta­ti­on
Auf­zeich­nun­gen
Aus­gangs­rech­nun­gen
Au­ßen­dienst­ab­rech­nun­gen
Au­ßen­dienst­ab­rech­nun­gen (als Bu­chungs­be­le­ge)
Bank­be­le­ge
Bank­bürg­schaf­ten (nach Ver­trags­ab­lauf)
Be­dien­er­hand­bü­cher Rech­ner­be­trieb
Belege (mit Bu­chungs­funk­ti­on)
Be­leg­for­ma­te
Bei­trags­ab­rech­nun­gen der So­zi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger (als Bu­chungs­be­le­ge)
Be­nut­zer­hand­bü­cher bei EDV-Buch­füh­rung
Be­triebs­ab­rech­nungs­bö­gen mit Belegen als Be­wer­tungs­grund­la­gen
Be­triebs­kos­ten­rech­nun­gen
Be­triebs­prü­fungs­be­rich­te
Be­wer­tungs­un­ter­la­gen
Be­wir­tungs­un­ter­la­gen (als Bu­chungs­be­le­ge)
Bilanzen
Bu­chungs­be­le­ge
Dar­le­hens­un­ter­la­gen nach Ver­trags­ab­lauf
Dar­le­hens­un­ter­la­gen nach Ver­trags­ab­lauf (als Bu­chungs­be­leg)
Dau­er­auf­trags­un­ter­la­gen nach Ver­trags­ab­lauf
De­bi­to­ren­lis­ten (wenn Bu­chungs­un­ter­la­gen)
De­pot­aus­zü­ge
Ein­fuhr­un­ter­la­gen (z.B. Anträge, Ge­neh­mi­gun­gen, Er­klä­run­gen, Lizenzen)
Ein­ga­be­be­schrei­bun­gen bei EDV-Buch­füh­rung
Ein­ga­be­da­ten­for­ma­te
Ein­gangs­rech­nun­gen (inklusive Be­rich­ti­gungs­be­le­ge)
Ein­heits­wert­un­ter­la­gen
Es­sens­mar­ken­ab­rech­nun­gen
Ex­port­un­ter­la­gen
Fahrt­kos­ten­er­stat­tungs­un­ter­la­gen
Feh­ler­mel­dun­gen bei EDV-Buch­füh­rung (als Bu­chungs­be­le­ge)
Kor­rek­tur­an­wei­sun­gen bei EDV-Buch­füh­rung (als Bu­chungs­be­le­ge)
Fracht­brie­fe
Ge­halts­lis­ten ein­schließ­lich Son­der­zah­lun­gen (als Bu­chungs­be­leg)
Ge­schäfts­be­rich­te
Ge­schäfts­brie­fe
Ge­schäfts­brie­fe als Bu­chungs­be­leg wie z. B. Rech­nun­gen und Gut­schrif­ten
Ge­schenk­nach­wei­se
Gewinn- und Ver­lust­rech­nung (Jah­res­rech­nung)
Grund­buch­aus­zü­ge (wenn In­ven­tur­un­ter­la­gen)
Grund­stücks­ver­zeich­nis
Gut­schrif­ten
Han­dels­brie­fe (mit Ausnahme von Rech­nun­gen und Gut­schrif­ten)
Han­dels­bü­cher
Han­dels­re­gis­ter­aus­zü­ge
Haupt­ab­schluss­be­richt
In­ves­ti­ti­ons­zu­la­ge (Un­ter­la­gen)
Jah­res­ab­schluss­erläu­te­run­gen
Journale für Hauptbuch oder Kon­to­kor­rent
Kal­ku­la­ti­ons­un­ter­la­gen (wenn handels- oder steu­er­recht­lich relevant)
Kas­sen­be­rich­te
Kas­sen­bü­cher und -blätter
Kas­sen­zet­tel
Kon­ten­plä­ne und Kon­ten­plan­än­de­run­gen
Kon­ten­re­gis­ter
Kon­to­aus­zü­ge
Kre­dit­un­ter­la­gen nach Ver­trags­ab­lauf
Kre­dit­un­ter­la­gen nach Ver­trags­ab­lauf (wenn Bu­chungs­be­leg)
La­ge­be­rich­te (als Bi­lanz­un­ter­la­gen)
La­ger­buch­füh­run­gen
Lie­fer­schei­ne*
Lie­fer­schei­ne (als Be­leg­nach­wei­se)
Lohn­be­le­ge als Bu­chungs­be­le­ge
Lohn­be­le­ge für Zwischen-, End- und Son­der­zah­lun­gen
Ma­gnet­bän­der mit Be­leg­funk­ti­on
Mahn­be­schei­de
Miet­un­ter­la­gen nach Ver­trags­ab­lauf (als Bu­chungs­be­le­ge)
Nach­nah­me­be­le­ge
Ne­ben­bü­cher
Or­ga­ni­sa­ti­ons­un­ter­la­gen der EDV-Buch­füh­rung
Pacht­un­ter­la­gen nach Ver­trags­ab­lauf (wenn Bu­chungs­be­le­ge)
Post­gi­ro­aus­zü­ge und Belege (als Bu­chungs­be­le­ge)
Preis­lis­ten
Preis­lis­ten (wenn Be­wer­tungs- oder Bu­chungs­un­ter­la­gen)
Pro­to­kol­le
Pro­zess­ak­ten
Prü­fungs­be­rich­te des Ab­schluss­prü­fers
Quit­tun­gen
Rech­nun­gen an Un­ter­neh­mer
Rei­se­kos­ten­ab­rech­nun­gen (als Bu­chungs­be­leg)
Re­prä­sen­ta­ti­ons­auf­wen­dun­gen (Un­ter­la­gen)
Sach­kon­ten
Sal­den­bi­lan­zen
Scha­dens­un­ter­la­gen
Scha­dens­un­ter­la­gen (als Bi­lanz­un­ter­la­gen)
Scheck- und Wech­sel­un­ter­la­gen
Scheck- und Wech­sel­un­ter­la­gen (als Bu­chungs­be­leg)
Schrift­wech­sel
Spei­cher­be­le­gungs­plan der EDV-Buch­füh­rung
Spen­den­be­schei­ni­gun­gen (wenn Bu­chungs­un­ter­la­gen)
Steu­er­erklä­run­gen und Steu­er­be­schei­de
Sys­tem­hand­bü­cher
Te­le­fon­kos­ten­nach­wei­se (als Bu­chungs­be­le­ge)
Über­stun­den­lis­ten (als Lohn­be­le­ge)
Ver­bind­lich­kei­ten (Zu­sam­men­stel­lun­gen)
Ver­kaufs­bü­cher
Ver­mö­gens­ver­zeich­nis
Ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen
Ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen (als Bu­chungs­be­le­ge)
Versand- und Fracht­un­ter­la­gen (als Bu­chungs­be­le­ge)
Ver­si­che­rungs­po­li­cen
Ver­si­che­rungs­po­li­cen nach Ablauf der Ver­si­che­rung
Verträge mit handels- und steu­er­recht­lich Relevanz
Wa­ren­ein­gangs- und -aus­gangs­bü­cher
Wechsel
Zah­lungs­an­wei­sun­gen
Zoll­be­le­ge
Zu­griffs­re­ge­lun­gen bei EDV-Buch­füh­rung
Zwi­schen­bi­lanz

*Für Lie­fer­schei­ne sieht das Zweite Bü­ro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz seit dem 1. 1. 2017 eine Ver­kür­zung der steu­er­recht­li­chen Auf­be­wah­rungs­frist vor: Die Auf­be­wah­rungs­frist emp­fan­ge­ner Lie­fer­schei­ne, die keine Bu­chungs­be­le­ge sind, endet mit dem Eingang der zu­ge­hö­ri­gen Rechnung. Die Auf­be­wah­rungs­frist ver­sen­de­ter Lie­fer­schei­ne endet mit dem Versand der zu­ge­hö­ri­gen Rechnung. Weitere In­for­ma­tio­nen zur Auf­be­wah­rungs­frist von Lie­fer­schei­nen bietet der wei­ter­füh­ren­de Artikel zum Thema.

Auf­be­wah­rungs­pflich­ten für E-Mails

Auch E-Mails können als Ge­schäfts­brie­fe gewertet werden: Immer wenn in der E-Mail Geschäfte vor­be­rei­tet, ab­ge­schlos­sen, durch­ge­führt oder auf­ge­ho­ben werden, gilt die elek­tro­ni­sche Nachricht als Ge­schäfts­brief und Sie dürfen sie daher nicht einfach unbedacht löschen. Für E-Mails gelten also ebenfalls Auf­be­wah­rungs­fris­ten. In der Regel müssen E-Mails im Un­ter­neh­mens­kon­text 6 Jahre auf­be­wahrt werden. Die Regelung gilt aber eben nur für ge­schäft­li­che E-Mails. Sollten Mit­ar­bei­ter bei­spiels­wei­se per E-Mail auch private Nach­rich­ten schreiben, müssen diese nicht ar­chi­viert werden. Unter Ge­sichts­punk­ten der DSGVO kann es sogar möglich sein, dass solche Nach­rich­ten gar nicht auf­be­wahrt werden dürfen – zumindest nicht ohne Zu­stim­mung des je­wei­li­gen An­ge­stell­ten.

Die korrekte E-Mail-Ar­chi­vie­rung ist deshalb ein wichtiger Be­stand­teil der Do­ku­men­ten­auf­be­wah­rung. Da eine manuelle Ar­chi­vie­rung sehr mühsam ist, gibt es spezielle Software, die einen bei der ge­set­zes­kon­for­men Ar­chi­vie­rung un­ter­stützt. Ent­spre­chen­de Programme sorgen dafür, dass E-Mails korrekt abgelegt und auf­be­wahrt werden. Die elek­tro­ni­sche Ar­chi­vie­rung sorgt zu­sätz­lich dafür, dass die ab­ge­leg­ten E-Mails auch ma­schi­nell durch­sucht werden können. So sind alle In­for­ma­tio­nen immer verfügbar – sowohl für das Un­ter­neh­men als auch die Auf­sichts­be­hör­den.

Hinweis

Die GoBD regeln den Umgang mit elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nun­gen im ge­schäft­li­chen Rahmen.

E-Mail-Ar­chi­vie­rung
Bewahren Sie E-Mails rechts­si­cher auf
  • Au­to­ma­ti­sche Ar­chi­vie­rung aus­ge­wähl­ter Post­fä­cher
  • Sicherung in deutschen Re­chen­zen­tren
  • Un­ter­stützt die Ein­hal­tung ge­setz­li­cher An­for­de­run­gen wie GoBD

Wann beginnt die Auf­be­wah­rungs­frist?

Die Auf­be­wah­rungs­frist beginnt jeweils mit dem Ablauf des Ka­len­der­jah­res, in dem die Un­ter­la­gen entweder ent­stan­den sind oder in dem sie geändert wurden. In be­stimm­ten Fällen kann die Auf­be­wah­rungs­frist auch länger dauern als ge­setz­lich vor­ge­schrie­ben.

Un­ter­la­gen müssen über die Auf­be­wah­rungs­frist hinaus auf­ge­ho­ben werden, wenn für den be­tref­fen­den Zeitraum …

  • gerade eine Be­triebs­prü­fung durch­ge­führt wird,
  • eine Steuer nur vorläufig fest­ge­setzt wurde,
  • ein Steu­er­straf­rechts- oder Buß­geld­ver­fah­ren anhängig ist,
  • der Un­ter­neh­mer die Un­ter­la­gen noch für die Be­grün­dung eines Antrags benötigt.

Folgen eines Verstoßes gegen die Auf­be­wah­rungs­pflicht

Un­ter­neh­mer, die auf­be­wah­rungs­pflich­ti­ge Un­ter­la­gen vor Ablauf der Frist ver­nich­ten, riskieren massive Nachteile in Zi­vil­pro­zes­sen, da die Be­weis­kraft ent­spre­chen­der Dokumente mit der Ver­nich­tung ver­lo­ren­geht.

Darüber hinaus wird jede Ver­let­zung der Auf­be­wah­rung­splicht gleich­zei­tig als Verstoß gegen die Buch­hal­tungs- bzw. Auf­zeich­nungs­pflich­ten gewertet, der schwer­wie­gen­de Kon­se­quen­zen nach sich zieht. Stellt das Finanzamt die Be­weis­kraft der Buch­füh­rung aufgrund fehlender Un­ter­la­gen in Zweifel, ist die Behörde gemäß § 162 AO zur Schätzung der Be­steue­rungs­grund­la­ge be­rech­tigt. Zudem kann eine Ver­let­zung der Auf­be­wah­rungs­pflicht unter be­stimm­ten Vor­rau­set­zun­gen als Steu­er­hin­ter­zie­hung oder fahr­läs­si­ge Steu­er­ver­kür­zung geahndet werden.

Im schlimms­ten Fall hat die Ver­nich­tung von auf­be­wah­rungs­pflich­ti­gen Un­ter­la­gen straf­recht­li­che Folgen – ins­be­son­de­re im Kontext einer drohenden Über­schul­dung oder Zah­lungs­un­fä­hig­keit. Wer ent­spre­chen­de Beweise vor Ablauf geltender Fristen ver­nich­tet, ver­heim­licht, un­ter­schlägt oder be­schä­digt, dem droht eine Geld- oder Frei­heits­stra­ße. Im Falle eines Bank­rott­de­likts kann diese bis zu 5 Jahren betragen.

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