Welche Auf­be­wah­rungs­frist für einen Lie­fer­schein gilt, hängt von der Funktion und der ein­schlä­gi­gen Rechts­grund­la­ge ab. Einen Überblick über die all­ge­mei­nen Auf­be­wah­rungs­fris­ten für Ge­schäfts­un­ter­la­gen bietet ein ge­son­der­ter Ratgeber. Als Bu­chungs­be­leg ist er grund­sätz­lich acht Jahre auf­zu­be­wah­ren. Bei Kauf­leu­ten kann ein Lie­fer­schein außerdem als Han­dels­brief einer sechs­jäh­ri­gen han­dels­recht­li­chen Auf­be­wah­rungs­pflicht un­ter­lie­gen. Steu­er­recht­lich endet die Auf­be­wah­rungs­frist für Lie­fer­schei­ne ohne Bu­chungs­be­leg­funk­ti­on dagegen grund­sätz­lich mit Erhalt bzw. Versand der zu­ge­hö­ri­gen Rechnung.

Welche Auf­be­wah­rungs­fris­ten gelten für Lie­fer­schei­ne?

Die Auf­be­wah­rungs­fris­ten für Lie­fer­schei­ne in Un­ter­neh­men hängen davon ab, welche Funktion das Dokument erfüllt und welche ge­setz­li­chen Auf­be­wah­rungs­vor­schrif­ten im konkreten Fall greifen.

Vor der Neu­re­ge­lung durch das Zweite Bü­ro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz (BEG II) galten für Lie­fer­schei­ne ohne Bu­chungs­be­leg­funk­ti­on grund­sätz­lich die Auf­be­wah­rungs­vor­schrif­ten für Handels- und Ge­schäfts­brie­fe. Diese mussten sechs Jahre nach Ablauf des Ka­len­der­jah­res auf­be­wahrt werden, in dem sie ein­ge­gan­gen oder versendet wurden.

Mit dem Zweiten Bü­ro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz (BEG II) wurde die steu­er­recht­li­che Auf­be­wah­rungs­pflicht nach § 147 AO für bestimmte Lie­fer­schei­ne jedoch er­leich­tert. Seit 2017 endet die steu­er­recht­li­che Auf­be­wah­rungs­frist bei emp­fan­ge­nen Lie­fer­schei­nen ohne Bu­chungs­be­leg­funk­ti­on grund­sätz­lich mit Erhalt der Rechnung und bei ab­ge­sand­ten Lie­fer­schei­nen mit Versand der Rechnung. Eine davon un­ab­hän­gi­ge han­dels­recht­li­che Auf­be­wah­rungs­pflicht nach § 257 HGB kann für Kaufleute jedoch fort­be­stehen.

Für Lie­fer­schei­ne mit Bu­chungs­be­leg­funk­ti­on gelten die Auf­be­wah­rungs­fris­ten für Bu­chungs­be­le­ge. Durch das Vierte Bü­ro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz (BEG IV) wurde die reguläre Auf­be­wah­rungs­frist mit Wirkung ab 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt.

Ein­ord­nung des Lie­fer­scheins Re­gel­mä­ßi­ge Auf­be­wah­rung Rechts­grund­la­ge
Lie­fer­schein mit Bu­chungs­be­leg­funk­ti­on grund­sätz­lich 8 Jahre § 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 AO; für Kaufleute zu­sätz­lich § 257 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 HGB
Lie­fer­schein ohne Bu­chungs­be­leg­funk­ti­on – steu­er­recht­lich grund­sätz­lich nur bis Erhalt der Rechnung bei emp­fan­ge­nen bzw. Versand der Rechnung bei ab­ge­sand­ten Lie­fer­schei­nen § 147 Abs. 3 AO
Lie­fer­schein als Han­dels­brief eines Kaufmanns 6 Jahre § 257 Abs. 1–4 HGB
Bu­chungs­be­leg be­stimm­ter Fi­nanz­in­sti­tu­te, Ver­si­che­rer und Wert­pa­pier­in­sti­tu­te 10 Jahre § 257 Abs. 4 HGB; steu­er­recht­li­che Übergangs-/Son­der­re­gel in Art. 97 § 19a Abs. 3 EGAO

Die steu­er­recht­li­che Auf­be­wah­rungs­frist kann im Ein­zel­fall länger laufen. Nach § 147 Abs. 3 AO endet sie nicht, soweit und solange die Un­ter­la­gen für Steuern von Bedeutung sind, deren Fest­set­zungs­frist noch nicht ab­ge­lau­fen ist. Dies kann bei­spiels­wei­se bei einer laufenden Au­ßen­prü­fung oder einem noch offenen Rechts­be­helfs­ver­fah­ren relevant sein. Für bestimmte Kredit- und Fi­nanz­dienst­leis­tungs­in­sti­tu­te, Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men und Wert­pa­pier­in­sti­tu­te gelten für Bu­chungs­be­le­ge außerdem weiterhin zehn Jahre.

Eine pauschale Auf­be­wah­rungs­frist für alle Lie­fer­schei­ne gibt es daher nicht. Un­ter­neh­men müssen jedes Dokument danach bewerten, welche Rolle es im je­wei­li­gen Ge­schäfts­pro­zess spielt.

Wann gilt ein Lie­fer­schein als Bu­chungs­be­leg?

Ein Lie­fer­schein besitzt eine Bu­chungs­be­leg­funk­ti­on, wenn er für die Nach­voll­zieh­bar­keit eines Ge­schäfts­vor­gangs in der Buch­hal­tung er­for­der­lich ist. Dies ist häufig bei bi­lan­zie­ren­den Un­ter­neh­men der Fall. Zum Beispiel:

  • Der Wa­ren­ein­gang wird bereits bei Lieferung buch­hal­te­risch erfasst.
  • Der Lie­fer­schein wird mit einem Kon­tie­rungs­ver­merk versehen.
  • Der Lie­fer­schein dient als Nachweis für eine konkrete Buchung.

Ein solcher Lie­fer­schein darf auch dann nicht vor Ablauf der ge­setz­li­chen Auf­be­wah­rungs­frist für Bu­chungs­be­le­ge ver­nich­tet werden, wenn später eine Rechnung mit iden­ti­schen Angaben vorliegt.

Welche Un­ter­schie­de gibt es zwischen EÜR- und bi­lan­zie­ren­den Un­ter­neh­men?

Die Frage, ob Un­ter­neh­men Lie­fer­schei­ne auf­be­wah­ren müssen, hängt häufig auch von der Art der Ge­winn­ermitt­lung ab.

Bei Un­ter­neh­men mit Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (EÜR) werden Be­triebs­aus­ga­ben grund­sätz­lich nach dem Zufluss- und Ab­fluss­prin­zip be­rück­sich­tigt. Lie­fer­schei­ne besitzen daher häufig keine direkte Bu­chungs­funk­ti­on. Ent­schei­dend ist jedoch nicht die Ge­winn­ermitt­lungs­art, sondern die tat­säch­li­che Ver­wen­dung des Dokuments im Ge­schäfts­pro­zess.

Bei bi­lan­zie­ren­den Un­ter­neh­men können Lie­fer­schei­ne häufiger Be­stand­teil des Buch­füh­rungs­pro­zes­ses sein, bei­spiels­wei­se wenn sie als Grundlage für eine Buchung oder zur Do­ku­men­ta­ti­on eines Ge­schäfts­vor­gangs dienen. Auch hier ent­schei­det jedoch die konkrete Ver­wen­dung des Dokuments.

Die Auf­be­wah­rungs­frist für Lie­fer­schei­ne ge­werb­li­cher Un­ter­neh­men lässt sich daher nicht allein anhand der Un­ter­neh­mens­form bestimmen. Ent­schei­dend ist, ob der Lie­fer­schein im konkreten Fall eine Bu­chungs­be­leg­funk­ti­on erfüllt.

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Welche Auf­be­wah­rungs­frist gilt für digitale Lie­fer­schei­ne?

Die Auf­be­wah­rungs­frist für digital ge­spei­cher­te Lie­fer­schei­ne un­ter­schei­det sich grund­sätz­lich nicht von der für Pa­pier­do­ku­men­te. Ent­schei­dend ist auch hier die Funktion des Lie­fer­scheins.

Für die digitale Ar­chi­vie­rung gelten jedoch die An­for­de­run­gen der Grund­sät­ze zur ord­nungs­mä­ßi­gen Führung und Auf­be­wah­rung von Büchern, Auf­zeich­nun­gen und Un­ter­la­gen in elek­tro­ni­scher Form sowie zum Da­ten­zu­griff (GoBD). Hier sollten Un­ter­neh­men folgende Aspekte beachten:

  • Dokumente müssen voll­stän­dig und un­ver­än­dert ge­spei­chert werden
  • Än­de­run­gen müssen nach­voll­zieh­bar bleiben
  • eine schnelle Suche und Zuordnung sollte möglich ist
  • Un­ter­la­gen müssen während der gesamten Auf­be­wah­rungs­dau­er lesbar bleiben.

Eine bloße Ablage in einem E-Mail-Postfach oder be­lie­bi­gen Da­tei­ord­ner ge­währ­leis­tet die GoBD-An­for­de­run­gen nicht au­to­ma­tisch. Auf­be­wah­rungs­pflich­ti­ge elek­tro­ni­sche Handels- oder Ge­schäfts­brie­fe und Bu­chungs­be­le­ge müssen ins­be­son­de­re während der Auf­be­wah­rungs­dau­er verfügbar und nach den GoBD nach­voll­zieh­bar ar­chi­viert werden. Ein­ge­hen­de elek­tro­ni­sche Un­ter­la­gen sind grund­sätz­lich im emp­fan­ge­nen Format auf­zu­be­wah­ren.

Wie un­ter­stützt KI bei der Ar­chi­vie­rung von Lie­fer­schei­nen?

Die manuelle Prüfung zahl­rei­cher Lie­fer­schei­ne kann ins­be­son­de­re für kleine und mittlere Un­ter­neh­men (KMU) zeit­auf­wen­dig sein. Häufig fehlt die Zeit, jedes Dokument einzeln daraufhin zu prüfen, ob es als Bu­chungs­be­leg gilt und welche Auf­be­wah­rungs­frist an­ge­wen­det werden muss.

KI-gestützte Systeme können diesen Prozess au­to­ma­ti­sie­ren. Spe­zia­li­sier­te KI-Systeme mit WORM-Archiv (Write Once, Read Many) speichern Dokumente un­ver­än­der­bar und un­ter­stüt­zen Un­ter­neh­men dabei, Com­pli­ance-An­for­de­run­gen bei der digitalen Auf­be­wah­rung ein­zu­hal­ten.

In einem mit­tel­stän­di­schen Han­dels­un­ter­neh­men, das täglich zahl­rei­che Lie­fer­schei­ne erhält, könnte ein spe­zia­li­sier­ter KI-Agent wie folgt genutzt werden:

  1. Ein neuer Lie­fer­schein wird au­to­ma­tisch im Archiv erkannt und aus­ge­le­sen.
  2. Das KI-System ana­ly­siert In­for­ma­tio­nen wie Lieferant, Wa­ren­po­si­tio­nen, Men­gen­an­ga­ben, Rech­nungs­be­zug und buch­hal­te­ri­sche Zu­sam­men­hän­ge.
  3. Das System un­ter­schei­det zwischen ver­schie­de­nen Do­ku­ment­ty­pen.
  4. An­schlie­ßend kann das System eine passende Auf­be­wah­rungs­frist vor­schla­gen oder anhand hin­ter­leg­ter Regeln anwenden und das Dokument ent­spre­chend ar­chi­vie­ren.

Gerade für KMU kann eine solche Au­to­ma­ti­sie­rung hilfreich sein, da sich ge­setz­li­che An­for­de­run­gen und Auf­be­wah­rungs­re­geln ändern können. Ein digitales Archiv mit hin­ter­leg­ten Com­pli­ance-Regeln kann dabei un­ter­stüt­zen, Ar­chi­vie­rungs­pro­zes­se ef­fi­zi­en­ter zu gestalten. Die Ver­ant­wor­tung für die korrekte Umsetzung ge­setz­li­cher Vorgaben bleibt jedoch beim Un­ter­neh­men.

Was passiert, wenn Un­ter­neh­men Lie­fer­schei­ne nicht richtig auf­be­wah­ren?

Wer ge­setz­li­che Auf­be­wah­rungs­pflich­ten nicht einhält, riskiert Probleme bei Be­triebs­prü­fun­gen. Fehlende oder nicht nach­voll­zieh­ba­re Un­ter­la­gen können dazu führen, dass Ge­schäfts­vor­gän­ge nicht aus­rei­chend do­ku­men­tiert werden können und ggf. steu­er­li­che Risiken entstehen.

Un­ter­neh­men sollten daher re­gel­mä­ßig prüfen:

  • welche Lie­fer­schei­ne auf­be­wah­rungs­pflich­tig sind,
  • welche Frist für das jeweilige Dokument gilt,
  • ob die Ar­chi­vie­rung den ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen ent­spricht.

Eine struk­tu­rier­te digitale Do­ku­men­ten­ver­wal­tung hilft dabei, relevante Un­ter­la­gen über­sicht­lich zu verwalten und Auf­be­wah­rungs­fris­ten zu­ver­läs­sig ein­zu­hal­ten.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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