Das Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz gilt seit dem 2. Juli 2023. Un­ter­neh­men mit re­gel­mä­ßig min­des­tens 50 Be­schäf­tig­ten müssen grund­sätz­lich eine interne Mel­de­stel­le betreiben. Bei be­stimm­ten Verstößen drohen Geldbußen bis zu 50.000 Euro – gegenüber ju­ris­ti­schen Personen und Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen kann der Höchst­be­trag in be­stimm­ten Fällen auf bis zu 500.000 Euro steigen. Für kleine und mittlere Un­ter­neh­men kommt es deshalb auf sichere Meldewege, klare Zu­stän­dig­kei­ten und die frist­ge­rech­te Be­ar­bei­tung von Hinweisen an.

Zu­sam­men­fas­sung

Das Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz (HinSchG) schützt Personen, die im Beruf auf bestimmte Rechts­ver­stö­ße hinweisen, und regelt den Umgang mit ihren Meldungen. Das Wich­tigs­te in Kürze:

  • Un­ter­neh­men mit in der Regel min­des­tens 50 Be­schäf­tig­ten müssen grund­sätz­lich eine interne Mel­de­stel­le ein­rich­ten; für bestimmte Un­ter­neh­men des Fi­nanz­sek­tors gilt diese Schwelle nicht.
  • Eine interne Mel­de­stel­le braucht einen ge­re­gel­ten Ablauf: Eingang be­stä­ti­gen, Hinweise be­ar­bei­ten, Rück­mel­dung geben und das Verfahren do­ku­men­tie­ren.
  • Hin­weis­ge­ben­de Personen können zwischen einer internen und einer zu­stän­di­gen externen Mel­de­stel­le wählen; Ver­trau­lich­keit und der Schutz vor Re­pres­sa­li­en müssen ge­währ­leis­tet sein.
  • Häufige Fehler sind breite Zugriffe auf Meldungen, eine ver­nach­läs­sig­te Do­ku­men­ta­ti­on und unklare Zu­stän­dig­kei­ten.
  • Bestimmte Verstöße können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden, gegenüber ju­ris­ti­schen Personen und Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen in be­stimm­ten Fällen mit bis zu 500.000 Euro.

Was ist das Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz?

Das Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz schützt Menschen, die im be­ruf­li­chen Zu­sam­men­hang In­for­ma­tio­nen über bestimmte Rechts­ver­stö­ße melden. Es regelt, wie Meldungen ent­ge­gen­ge­nom­men und be­ar­bei­tet werden, und verbietet Be­nach­tei­li­gun­gen als Reaktion darauf. Grundlage ist die EU-Whist­le­b­lower-Richt­li­nie (EU) 2019/1937, die mit dem HinSchG in deutsches Recht umgesetzt wurde.

Ein Hinweis muss keinen bereits voll­stän­dig be­wie­se­nen Verstoß enthalten. Auch be­grün­de­te Ver­dachts­mo­men­te zu ge­sche­he­nen oder sehr wahr­schein­lich be­vor­ste­hen­den Verstößen sowie In­for­ma­tio­nen über deren Ver­schleie­rung können erfasst sein. Ent­schei­dend ist der be­ruf­li­che Zu­sam­men­hang.

Al­ler­dings fällt nicht jede Be­schwer­de unter das Gesetz. Der sachliche An­wen­dungs­be­reich umfasst ins­be­son­de­re:

  • Straf­ta­ten, zum Beispiel Betrug, Be­stechung oder Diebstahl.
  • Bestimmte Ord­nungs­wid­rig­kei­ten, wenn die verletzte Vor­schrift Leben, Ge­sund­heit oder die Rechte von Be­schäf­tig­ten und ihren Ver­tre­tun­gen schützt. Dazu können auch buß­geld­be­wehr­te Verstöße gegen Vor­schrif­ten zum Ar­beits­schutz gehören.
  • Weitere ge­setz­lich benannte Rechts­ver­stö­ße, bei­spiels­wei­se im Da­ten­schutz, Um­welt­schutz, bei der Pro­dukt­si­cher­heit, der Geld­wä­sche­be­kämp­fung oder gegen Vor­schrif­ten der EU-KI-Ver­ord­nung (AI Act).

Un­zu­frie­den­heit mit der Auf­ga­ben­ver­tei­lung oder per­sön­li­che Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten allein sind daher noch kein Hinweis im Sinne des HinSchG.

Der Schutz setzt ins­be­son­de­re voraus, dass die meldende Person hin­rei­chen­den Grund hatte, ihre Angaben für wahr und vom Gesetz erfasst zu halten. Bestätigt sich ein nach­voll­zieh­ba­rer Verdacht später nicht, entfällt der Schutz deshalb nicht au­to­ma­tisch.

Für wen gilt das HinSchG?

Die Pflicht zur Ein­rich­tung einer internen Mel­de­stel­le trifft grund­sätz­lich Un­ter­neh­men mit in der Regel min­des­tens 50 Be­schäf­tig­ten. Maß­geb­lich ist die re­gel­mä­ßi­ge Be­schäf­tig­ten­zahl. Für bestimmte Un­ter­neh­men des Fi­nanz­sek­tors gilt diese Schwelle nicht: Die in § 12 Absatz 3 HinSchG genannten Un­ter­neh­men sind un­ab­hän­gig von ihrer Be­schäf­tig­ten­zahl ver­pflich­tet. Dazu gehören bei­spiels­wei­se bestimmte Kredit-, Fi­nanz­dienst­leis­tungs- und Wert­pa­pier­in­sti­tu­te sowie Ka­pi­tal­ver­wal­tungs­ge­sell­schaf­ten.

Un­ter­neh­men unterhalb der Schwelle können frei­wil­lig eine Mel­de­stel­le ein­rich­ten. Die Schutz­vor­schrif­ten für hin­weis­ge­ben­de Personen gelten grund­sätz­lich auch in kleineren Un­ter­neh­men, bei­spiels­wei­se bei einer zu­läs­si­gen externen Meldung.

Für KMU sind ge­mein­sa­me Lösungen möglich: Mehrere private Ar­beit­ge­ben­de mit jeweils re­gel­mä­ßig 50 bis 249 Be­schäf­tig­ten dürfen eine ge­mein­sa­me Mel­de­stel­le betreiben. Die Ver­ant­wor­tung, Verstöße ab­zu­stel­len und die Rück­mel­dung si­cher­zu­stel­len, verbleibt beim je­wei­li­gen Un­ter­neh­men.

Auch innerhalb eines Konzerns lässt sich die Mel­de­stel­len­funk­ti­on nach deutschem Recht zentral or­ga­ni­sie­ren, indem bei­spiels­wei­se eine Kon­zern­ge­sell­schaft als Dritte be­auf­tragt wird. Eine zentrale Stelle hebt die Ver­ant­wor­tung der einzelnen ver­pflich­te­ten Ge­sell­schaf­ten jedoch nicht auf. Jede Ge­sell­schaft muss ins­be­son­de­re si­cher­stel­len, dass der Mel­de­ka­nal für ihre Be­schäf­tig­ten zu­gäng­lich ist und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen werden können. Die Zu­läs­sig­keit zentraler Kon­zern­mel­de­stel­len ist uni­ons­recht­lich al­ler­dings nicht ab­schlie­ßend geklärt, da die EU-Kom­mis­si­on die An­for­de­run­gen der Whist­le­b­lower-Richt­li­nie enger auslegt. Un­ter­neh­men sollten diese Rechts­ent­wick­lung daher im Blick behalten.

HinSchG: Pflichten im Überblick

Ein ge­re­gel­ter Hin­weis­ge­ber­pro­zess ist ein wichtiger Be­stand­teil der Com­pli­ance im Un­ter­neh­men: Er hilft, mögliche Rechts­ver­stö­ße früh­zei­tig zu erkennen und an­ge­mes­sen darauf zu reagieren. Eine interne Mel­de­stel­le benötigt einen ge­re­gel­ten Ablauf vom Eingang eines Hinweises bis zum Abschluss des Ver­fah­rens. Diese An­for­de­run­gen stehen dabei im Mit­tel­punkt:

Pflicht Umsetzung im Un­ter­neh­men
Interne Mel­de­stel­le betreiben Eine geeignete Person, ein Team oder ein Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men be­auf­tra­gen und mit den er­for­der­li­chen Be­fug­nis­sen aus­stat­ten.
Un­ab­hän­gig­keit und Fachkunde sichern Ver­ant­wort­li­che schulen und In­ter­es­sen­kon­flik­te aus­schlie­ßen. Andere Aufgaben dürfen die un­ab­hän­gi­ge Be­ar­bei­tung nicht be­ein­träch­ti­gen.
Ver­trau­lich­keit ge­währ­leis­ten Die Identität der hin­weis­ge­ben­den, be­schul­dig­ten und sonstigen genannten Personen schützen. Zugriffe auf zu­stän­di­ge und un­ter­stüt­zen­de Personen be­schrän­ken; ge­setz­li­che Ausnahmen beachten.
Eingang be­stä­ti­gen Den Eingang spä­tes­tens nach sieben Tagen be­stä­ti­gen.
Hinweise be­ar­bei­ten An­wen­dungs­be­reich und Stich­hal­tig­keit prüfen, bei Bedarf In­for­ma­tio­nen nach­for­dern und an­ge­mes­se­ne Fol­ge­maß­nah­men ergreifen.
Rück­mel­dung geben Innerhalb von drei Monaten nach der Ein­gangs­be­stä­ti­gung über geplante oder er­grif­fe­ne Fol­ge­maß­nah­men und deren Gründe in­for­mie­ren. Ohne Be­stä­ti­gung gilt spä­tes­tens drei Monate und sieben Tage nach Eingang.
Verfahren do­ku­men­tie­ren Ein­ge­hen­de Meldungen dauerhaft abrufbar und ver­trau­lich do­ku­men­tie­ren.
Re­pres­sa­li­en ver­hin­dern Be­nach­tei­li­gun­gen wegen einer ge­schütz­ten Meldung sowie ent­spre­chen­de Drohungen und Versuche un­ter­bin­den.

Rechts­grund­la­gen sind ins­be­son­de­re §§ 8, 11, 12 und 15 bis 17 sowie § 36 HinSchG.

Die Drei-Monats-Frist verlangt eine Rück­mel­dung, nicht zwingend den Abschluss sämt­li­cher Er­mitt­lun­gen. In­for­ma­tio­nen dürfen dabei nur wei­ter­ge­ge­ben werden, soweit laufende Un­ter­su­chun­gen und die Rechte be­trof­fe­ner Personen gewahrt bleiben.

Für die Do­ku­men­ta­ti­on gilt grund­sätz­lich eine Lösch­frist von drei Jahren nach Abschluss des Ver­fah­rens. Eine längere Auf­be­wah­rung ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung ge­setz­li­cher An­for­de­run­gen er­for­der­lich und ver­hält­nis­mä­ßig ist. Te­le­fo­ni­sche Hinweise dürfen nur mit Ein­wil­li­gung auf­ge­zeich­net werden; an­dern­falls ist ein In­halts­pro­to­koll an­zu­fer­ti­gen.

Mel­de­ka­nä­le ein­rich­ten

Hin­weis­ge­ben­de Personen können zwischen einer internen und einer zu­stän­di­gen externen Mel­de­stel­le wählen. Ein Un­ter­neh­men darf nicht verlangen, dass zunächst aus­schließ­lich der interne Weg genutzt wird.

Eine zentrale externe An­lauf­stel­le ist das Bundesamt für Justiz (BfJ). Für bestimmte Sach­ver­hal­te sind die BaFin oder das Bun­des­kar­tell­amt zuständig. Ein be­auf­trag­tes Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men, das die Mel­de­stel­le eines Un­ter­neh­mens betreibt, erfüllt dagegen die Funktion einer internen Mel­de­stel­le.

Schrift­lich, mündlich und per­sön­lich melden

§ 16 HinSchG sieht Meldungen in münd­li­cher oder in Textform vor. Für die prak­ti­sche Aus­ge­stal­tung kommen folgende Wege infrage:

  • Textform: bei­spiels­wei­se ein ge­schütz­tes On­line­for­mu­lar, ein ge­son­der­tes E-Mail-Postfach oder ein Brief.
  • Mündliche Meldung: bei­spiels­wei­se eine Te­le­fon­num­mer oder ein System zur Sprach­über­mitt­lung.
  • Per­sön­li­ches Gespräch: Auf Wunsch muss innerhalb an­ge­mes­se­ner Zeit eine Zu­sam­men­kunft er­mög­licht werden. Mit Ein­wil­li­gung kann sie per Video statt­fin­den.

Die Kanäle müssen für die eigenen Be­schäf­tig­ten und über­las­se­ne Leih­ar­beits­kräf­te zu­gäng­lich sein. Ein Zugriff Un­be­fug­ter auf ein­ge­hen­de Meldungen ist aus­zu­schlie­ßen.

Prak­ti­sche Lösungen für KMU

Für kleinere Un­ter­neh­men bietet sich bei­spiels­wei­se ein ge­schütz­tes Mel­de­por­tal an, das eine geschulte interne Person betreut. Al­ter­na­tiv lässt sich ein spe­zia­li­sier­tes Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men mit der Mel­de­stel­len­funk­ti­on be­auf­tra­gen. Eine Software allein übernimmt jedoch noch keine Prüfung und Be­ar­bei­tung der Hinweise.

Bei der Auswahl helfen konkrete Fragen: Lassen sich Zu­griffs­rech­te eng begrenzen? Sind ver­trau­li­che Rück­fra­gen möglich? Können Fristen und Be­ar­bei­tungs­schrit­te nach­voll­zieh­bar fest­ge­hal­ten werden? Wer übernimmt bei Urlaub, Krankheit oder einem In­ter­es­sen­kon­flikt?

Vor dem Start empfiehlt sich ein Test mit einem er­fun­de­nen Hinweis. Dabei lässt sich prüfen, ob Eingang, Be­stä­ti­gung, Be­ar­bei­tung und Rück­mel­dung funk­tio­nie­ren. Eine kurze Ver­fah­rens­be­schrei­bung sollte erklären, wie die Mel­de­stel­le er­reich­bar ist, wer Hinweise be­ar­bei­tet und wie der Schutz der Be­tei­lig­ten ge­währ­leis­tet wird. In­for­ma­tio­nen über externe Mel­de­ver­fah­ren müssen ebenfalls leicht zu­gäng­lich be­reit­ste­hen.

Häufige Fehler bei der Umsetzung

Ein Mel­de­ka­nal ist nur dann hilfreich, wenn Be­schäf­tig­te ihm vertrauen und Hinweise zu­ver­läs­sig be­ar­bei­tet werden. Diese Fehler sollten KMU vermeiden:

Anonyme Hinweise pauschal abblocken: Das HinSchG ver­pflich­tet nicht dazu, einen anonymen Mel­de­ka­nal an­zu­bie­ten. Bereits anonym ein­ge­hen­de Meldungen sollten jedoch be­ar­bei­tet werden. Ein ge­schütz­tes Postfach mit anonymer Rück­fra­ge­mög­lich­keit kann die Auf­klä­rung er­leich­tern.

Ver­trau­lich­keit durch breite Zugriffe gefährden: Ein all­ge­mei­nes Per­so­nal­post­fach oder ein für viele Personen zu­gäng­li­cher Ordner ist pro­ble­ma­tisch. Auch Füh­rungs­kräf­te dürfen nicht allein aufgrund ihrer Position sämtliche Hinweise einsehen. Geschützt werden zudem die Iden­ti­tä­ten be­schul­dig­ter und weiterer genannter Personen.

Die Do­ku­men­ta­ti­on ver­nach­läs­si­gen: Mündliche Ab­spra­chen und lose Notizen er­schwe­ren eine nach­voll­zieh­ba­re Be­ar­bei­tung. Emp­feh­lens­wert ist eine ge­schütz­te Fallakte mit Ein­gangs­da­tum, Kom­mu­ni­ka­ti­on, Prü­fungs­schrit­ten und Ent­schei­dun­gen. Die ge­setz­li­che Do­ku­men­ta­ti­ons- und Lösch­pflicht muss dabei be­rück­sich­tigt werden.

Auf Hinweise mit Be­nach­tei­li­gun­gen reagieren: Eine Straf­ver­set­zung, Ein­schüch­te­rung oder un­ge­recht­fer­tig­te Abmahnung wegen einer ge­schütz­ten Meldung kann eine verbotene Re­pres­sa­lie sein. Füh­rungs­kräf­te sollten daher wissen, wie sie mit Hinweisen und meldenden Personen umgehen müssen.

Den Prozess of­fen­las­sen: Ohne Ver­tre­tung, Fris­ten­kon­trol­le und klare Zu­stän­dig­kei­ten bleiben Hinweise leicht liegen. Eine schrift­li­che Ar­beits­an­wei­sung sollte auch festlegen, wer übernimmt, wenn sich eine Meldung gegen die nor­ma­ler­wei­se zu­stän­di­ge Person richtet.

HinSchG-Com­pli­ance mit KI prüfen

Ein ent­spre­chend kon­fi­gu­rier­ter KI-Agent für Legal und Com­pli­ance kann KMU bei der Vor­be­rei­tung und Kontrolle ihrer Hin­weis­ge­ber­pro­zes­se un­ter­stüt­zen. Als Grundlage eignen sich die interne Ver­fah­rens­be­schrei­bung, Zu­stän­dig­keits­re­geln und eine fachlich geprüfte Check­lis­te.

Mögliche Ein­satz­be­rei­che sind:

  • Lücken erkennen: Vor­han­de­ne Un­ter­la­gen mit hin­ter­leg­ten An­for­de­run­gen ab­glei­chen und fehlende Re­ge­lun­gen sichtbar machen.
  • Abläufe prüfen: Kon­trol­lie­ren, ob Ein­gangs­be­stä­ti­gung, Rück­mel­dung, Ver­tre­tung und Löschung im Prozess be­rück­sich­tigt sind.
  • Un­ter­la­gen vor­be­rei­ten: Entwürfe für interne An­lei­tun­gen, Schu­lungs­ma­te­ria­li­en und stan­dar­di­sier­te Schreiben erstellen.
  • Über­prü­fun­gen struk­tu­rie­ren: Offene Punkte in einer Auf­ga­ben­lis­te mit Ver­ant­wort­lich­kei­ten und Prüf­ter­mi­nen zu­sam­men­stel­len.

Für einen ersten Abgleich reichen häufig Pro­zess­un­ter­la­gen ohne per­so­nen­be­zo­ge­ne Falldaten. Werden tat­säch­li­che Hinweise ver­ar­bei­tet, müssen ins­be­son­de­re Ver­trau­lich­keit, die An­for­de­run­gen der Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) und Zu­griffs­rech­te auch beim KI-Einsatz gewahrt bleiben. Die Mel­de­stel­le sollte Er­geb­nis­se fachlich prüfen und Ent­schei­dun­gen über Hinweise und Fol­ge­maß­nah­men selbst ver­ant­wor­ten.

Was passiert bei Verstößen gegen das Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz?

Die Höhe einer möglichen Geldbuße hängt vom je­wei­li­gen Verstoß ab. § 40 HinSchG un­ter­schei­det ins­be­son­de­re:

Verstoß Buß­geld­rah­men
Eine vor­ge­schrie­be­ne interne Mel­de­stel­le nicht ein­rich­ten oder betreiben Bis zu 20.000 Euro
Meldungen oder die an­schlie­ßen­de Kom­mu­ni­ka­ti­on vor­sätz­lich behindern Bis zu 50.000 Euro
Verbotene Re­pres­sa­li­en ergreifen Bis zu 50.000 Euro
Die Ver­trau­lich­keit vor­sätz­lich oder leicht­fer­tig verletzen Bis zu 50.000 Euro
Die Ver­trau­lich­keit fahr­läs­sig verletzen Bis zu 10.000 Euro
Wis­sent­lich un­rich­ti­ge In­for­ma­tio­nen of­fen­le­gen Bis zu 20.000 Euro

Auch der Versuch, eine Meldung oder die an­schlie­ßen­de Kom­mu­ni­ka­ti­on zu behindern oder eine Re­pres­sa­lie zu ergreifen, kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Wann können Bußgelder bis zu 500.000 Euro betragen?

Richtet sich eine Geldbuße gegen eine ju­ris­ti­sche Person oder Per­so­nen­ver­ei­ni­gung, kann sich der Höchst­be­trag bei der Be­hin­de­rung von Meldungen, Re­pres­sa­li­en sowie be­stimm­ten Verstößen gegen die Ver­trau­lich­keit nach § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG auf bis zu 500.000 Euro erhöhen. Für die un­ter­las­se­ne Ein­rich­tung oder den un­ter­las­se­nen Betrieb einer vor­ge­schrie­be­nen internen Mel­de­stel­le gilt diese Erhöhung nicht; hier beträgt das Höchstmaß 20.000 Euro.

Welche Folgen haben Re­pres­sa­li­en gegen Hin­weis­ge­ben­de?

Zu­sätz­lich besteht bei Re­pres­sa­li­en ein er­heb­li­ches Pro­zess­ri­si­ko. Der ge­setz­li­che Schutz setzt grund­sätz­lich voraus, dass eine Person tat­säch­lich eine interne oder externe Meldung erstattet oder unter den ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen In­for­ma­tio­nen of­fen­ge­legt hat. Die bloße Kenntnis eines möglichen Verstoßes oder der Ent­schluss, diesen künftig zu melden, genügt nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts nicht.

Erleidet eine ge­schütz­te hin­weis­ge­ben­de Person an­schlie­ßend eine be­ruf­li­che Be­nach­tei­li­gung und macht sie geltend, diese infolge ihrer Meldung oder Of­fen­le­gung erlitten zu haben, greift die ge­setz­li­che Be­weis­last­um­kehr hin­sicht­lich des Zu­sam­men­hangs. Dann muss die be­nach­tei­li­gen­de Seite beweisen, dass die Maßnahme auf hin­rei­chend ge­recht­fer­tig­ten Gründen basierte oder nicht auf der Meldung oder Of­fen­le­gung beruhte. Nach­voll­zieh­bar do­ku­men­tier­te Per­so­nal­ent­schei­dun­gen sind deshalb besonders wichtig.

Wer verbotene Re­pres­sa­li­en ausübt, muss außerdem den daraus ent­stan­de­nen Schaden ersetzen. Einen aus­drück­li­chen Anspruch auf Ent­schä­di­gung für im­ma­te­ri­el­le Schäden sieht das HinSchG jedoch nicht vor. Für KMU lohnt sich daher ein ver­läss­li­cher Hin­weis­ge­ber­pro­zess: Er schafft klare Ver­ant­wort­lich­kei­ten und er­mög­licht es, gemeldete Verstöße früh­zei­tig zu prüfen und ab­zu­stel­len. Damit un­ter­stützt ein funk­tio­nie­ren­des Hin­weis­ge­ber­sys­tem auch eine ver­ant­wor­tungs­vol­le Un­ter­neh­mens­füh­rung und -kontrolle im Sinne der Corporate Go­ver­nan­ce.

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