Die KI-Ver­ord­nung der EU (AI Act) schafft einen ein­heit­li­chen Rechts­rah­men für die Ent­wick­lung, Be­reit­stel­lung und Nutzung von KI-Systemen in der Eu­ro­päi­schen Union. Seit dem 2. August 2026 gilt der Großteil der Vor­schrif­ten; für bestimmte Hoch­ri­si­ko-KI-Systeme gelten Über­gangs­fris­ten bis Dezember 2027 bzw. August 2028. Die Ver­ord­nung verfolgt einen ri­si­ko­ba­sier­ten Ansatz und soll In­no­va­ti­on er­mög­li­chen, zugleich aber Si­cher­heit und Grund­rech­te schützen.

Warum wurde die Ver­ord­nung ein­ge­führt?

Die KI-Ver­ord­nung der EU wurde ein­ge­führt, um einen klaren und ein­heit­li­chen Rechts­rah­men für den Einsatz von künst­li­cher In­tel­li­genz in Europa zu schaffen. Die Eu­ro­päi­sche Kom­mis­si­on legte den ersten Entwurf im April 2021 vor. Nach mehr­jäh­ri­gen Ver­hand­lun­gen ver­ab­schie­de­ten das Eu­ro­päi­sche Parlament und der Rat die Ver­ord­nung 2024. Am 1. August 2024 trat sie in Kraft.

Hin­ter­grund der Ver­ord­nung sind die rasanten tech­no­lo­gi­schen Fort­schrit­te im Bereich der KI, die sowohl Chancen als auch er­heb­li­che Risiken mit sich bringen. Ge­sell­schaft­li­che und ethische Her­aus­for­de­run­gen wie Dis­kri­mi­nie­rung durch Al­go­rith­men, mangelnde Trans­pa­renz bei au­to­ma­ti­sier­ten Ent­schei­dun­gen oder der Miss­brauch von KI erfordern eine ge­setz­li­che Re­gu­lie­rung.

Ziel der KI-Ver­ord­nung ist es, In­no­va­tio­nen zu fördern, ohne grund­le­gen­de eu­ro­päi­sche Werte wie Da­ten­schutz, Si­cher­heit und Men­schen­rech­te zu gefährden. Die EU verfolgt dabei einen ri­si­ko­ba­sier­ten Ansatz, bei dem bestimmte besonders riskante KI-Praktiken verboten und andere Hoch­ri­si­ko-An­wen­dun­gen stärker reguliert werden.

Hinweis

Die KI-Ver­ord­nung ist nicht das einzige EU-Regelwerk, das Un­ter­neh­men beim Einsatz digitaler Tech­no­lo­gien beachten müssen. Je nach An­wen­dungs­fall sind bei­spiels­wei­se die Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO), das Ge­o­blo­cking-Verbot und die Cookie-Richt­li­nie relevant.

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Zeit­li­cher Ablauf der KI-Ver­ord­nung

Die Vor­schrif­ten der KI-Ver­ord­nung werden schritt­wei­se an­ge­wen­det. Durch den AI Omnibus wurden einzelne Fristen für Hoch­ri­si­ko-KI-Systeme zu­sätz­lich ver­scho­ben:

    1. August 2024: Die KI-Ver­ord­nung tritt in Kraft.
    1. Februar 2025: Die Verbote be­stimm­ter KI-Praktiken sowie erste Vorgaben zur KI-Kompetenz gelten.
    1. August 2025: Die Vor­schrif­ten für General-Purpose-AI-Modelle (GPAI) werden anwendbar.
    1. August 2026: Der Großteil der weiteren Vor­schrif­ten der KI-Ver­ord­nung gilt, darunter die Trans­pa­renz­pflich­ten für bestimmte KI-Systeme und KI-ge­ne­rier­te Inhalte.
    1. Dezember 2027: Die Vor­schrif­ten für Hoch­ri­si­ko-KI-Systeme nach Anhang III gelten.
    1. August 2028: Die Vor­schrif­ten für Hoch­ri­si­ko-KI-Systeme, die unter die in Anhang I auf­ge­führ­ten EU-Pro­dukt­vor­schrif­ten fallen, gelten.

Klas­si­fi­zie­rung von KI-Systemen nach Ri­si­ko­ka­te­go­rien

Die Ver­ord­nung verfolgt einen ri­si­ko­ba­sier­ten Ansatz und teilt hierfür ver­schie­de­ne KI-Systeme in vier Ka­te­go­rien ein:

  1. Un­an­nehm­ba­res Risiko: Bestimmte KI-Praktiken, die eine er­heb­li­che Gefahr für Si­cher­heit oder Grund­rech­te dar­stel­len, sind verboten. Dazu gehören bei­spiels­wei­se bestimmte Formen des Social Scoring, das un­ge­ziel­te Sammeln von Ge­sichts­bil­dern aus dem Internet oder aus Vi­deo­über­wa­chung zum Aufbau von Ge­sichts­er­ken­nungs­da­ten­ban­ken sowie bestimmte Formen bio­me­tri­scher Ka­te­go­ri­sie­rung. Mit dem AI Omnibus wurde außerdem ein Verbot für KI-Systeme ergänzt, die nicht ein­ver­nehm­li­che sexuell explizite oder intime Inhalte bzw. Dar­stel­lun­gen sexuellen Miss­brauchs von Kindern erzeugen.
  2. Hohes Risiko: Diese Systeme sind grund­sätz­lich erlaubt, un­ter­lie­gen jedoch um­fang­rei­chen An­for­de­run­gen. Dazu zählen bei­spiels­wei­se bestimmte KI-Systeme in kri­ti­schen In­fra­struk­tu­ren, im Bil­dungs­be­reich oder im Per­so­nal­ma­nage­ment, etwa Software zur Vor­auswahl von Be­wer­bun­gen.
  3. Be­grenz­tes Risiko/Trans­pa­renz­ri­si­ko: Für bestimmte KI-Systeme bestehen besondere Trans­pa­renz­pflich­ten. Menschen müssen bei­spiels­wei­se grund­sätz­lich darüber in­for­miert werden, wenn sie direkt mit einem KI-System wie einem Bot in­ter­agie­ren, sofern dies nicht bereits of­fen­sicht­lich ist. Auch für bestimmte KI-ge­ne­rier­te oder ma­ni­pu­lier­te Inhalte gelten Kenn­zeich­nungs- und Of­fen­le­gungs­pflich­ten.
  4. Minimales Risiko: Für die Mehrheit der KI-Systeme sieht die KI-Ver­ord­nung keine zu­sätz­li­chen spe­zi­fi­schen Pflichten vor. Beispiele sind Spam-Filter oder KI-ge­steu­er­te Cha­rak­te­re in Com­pu­ter­spie­len.

Für ge­ne­ra­ti­ve KI bzw. General-Purpose-AI-Modelle enthält die KI-Ver­ord­nung darüber hinaus eigene Vor­schrif­ten. Anbieter von Modellen mit sys­te­mi­schem Risiko müssen zu­sätz­li­che An­for­de­run­gen an Ri­si­ko­be­wer­tung und Si­cher­heit erfüllen.

An­for­de­run­gen und Pflichten

Die KI-Ver­ord­nung legt abhängig von der Rolle eines Un­ter­neh­mens und der Art des ein­ge­setz­ten KI-Systems un­ter­schied­li­che An­for­de­run­gen fest. Besonders um­fang­reich sind die Vorgaben für Hoch­ri­si­ko-KI-Systeme. Sie betreffen unter anderem Ri­si­ko­ma­nage­ment, Da­ten­qua­li­tät, Do­ku­men­ta­ti­on, mensch­li­che Aufsicht, Ge­nau­ig­keit und Cy­ber­si­cher­heit.

Ri­si­ko­ma­nage­ment

Für Hoch­ri­si­ko-KI-Systeme sieht die Ver­ord­nung ein kon­ti­nu­ier­li­ches Ri­si­ko­ma­nage­ment vor. Anbieter müssen vor­her­seh­ba­re Risiken für Ge­sund­heit, Si­cher­heit und Grund­rech­te iden­ti­fi­zie­ren, bewerten und durch geeignete Maßnahmen begrenzen. Das Ri­si­ko­ma­nage­ment begleitet den gesamten Le­bens­zy­klus des Systems.

Da­ten­qua­li­tät und Ver­mei­dung von Ver­zer­run­gen

Bei Hoch­ri­si­ko-KI-Systemen müssen Trainings-, Va­li­die­rungs- und Test­da­ten­sät­ze bestimmte Qua­li­täts­an­for­de­run­gen erfüllen. Die Daten sollen für den vor­ge­se­he­nen Zweck relevant und aus­rei­chend re­prä­sen­ta­tiv sowie soweit möglich voll­stän­dig und feh­ler­frei sein. Eine geeignete Daten-Go­ver­nan­ce soll außerdem dabei helfen, mögliche Ver­zer­run­gen zu erkennen und zu begrenzen. Die Vorgaben gelten ins­be­son­de­re für Hoch­ri­si­ko-Systeme, deren Ent­wick­lung auf dem Training mit Daten beruht.

Do­ku­men­ta­ti­on und Auf­zeich­nun­gen

Anbieter von Hoch­ri­si­ko-KI-Systemen müssen eine tech­ni­sche Do­ku­men­ta­ti­on erstellen und auf dem er­for­der­li­chen Stand halten. Sie dient unter anderem dazu, gegenüber zu­stän­di­gen Stellen nach­wei­sen zu können, dass die ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen ein­ge­hal­ten werden.

Hoch­ri­si­ko-Systeme müssen zudem so gestaltet sein, dass relevante Vorgänge während des Betriebs au­to­ma­tisch pro­to­kol­liert werden können. Solche Auf­zeich­nun­gen un­ter­stüt­zen die Rück­ver­folg­bar­keit und die Über­wa­chung des Systems.

Trans­pa­renz und Nut­zer­in­for­ma­ti­on

Bei KI-Systemen, die für die direkte In­ter­ak­ti­on mit Menschen vor­ge­se­hen sind, müssen die be­trof­fe­nen Personen grund­sätz­lich darüber in­for­miert werden, dass sie mit einem KI-System in­ter­agie­ren, sofern dies nicht bereits of­fen­sicht­lich ist.

Auch für KI-ge­ne­rier­te oder ma­ni­pu­lier­te Inhalte bestehen Vorgaben. Anbieter be­stimm­ter ge­ne­ra­ti­ver Systeme müssen dafür sorgen, dass ent­spre­chen­de Ausgaben ma­schi­nen­les­bar als künstlich erzeugt oder verändert erkennbar sind. Bei Deepfakes und be­stimm­ten KI-ge­ne­rier­ten Texten bestehen zu­sätz­li­che Of­fen­le­gungs­pflich­ten für die Be­trei­ben­den.

Bei be­stimm­ten Ent­schei­dun­gen, die auf dem Output eines in Anhang III auf­ge­führ­ten Hoch­ri­si­ko-KI-Systems beruhen und eine Person rechtlich oder ähnlich erheblich be­ein­träch­ti­gen, kann zudem ein Recht auf eine klare und aus­sa­ge­kräf­ti­ge Erklärung der Rolle des KI-Systems und der we­sent­li­chen Elemente der Ent­schei­dung bestehen.

Mensch­li­che Aufsicht und Ein­griffs­mög­lich­kei­ten

Hoch­ri­si­ko-KI-Systeme müssen so gestaltet sein, dass Menschen sie während des Einsatzes wirksam be­auf­sich­ti­gen können. Die zu­stän­di­gen Personen sollen die Fä­hig­kei­ten und Grenzen des Systems an­ge­mes­sen verstehen, seine Er­geb­nis­se be­ur­tei­len und bei Bedarf ein­grei­fen können.

Ge­nau­ig­keit, Ro­bust­heit und Cy­ber­si­cher­heit

Für Hoch­ri­si­ko-KI-Systeme gelten An­for­de­run­gen an Ge­nau­ig­keit, Ro­bust­heit und Cy­ber­si­cher­heit. Die Systeme müssen während ihres gesamten Le­bens­zy­klus ein an­ge­mes­se­nes Leis­tungs­ni­veau erreichen und gegen Fehler, Störungen sowie Versuche geschützt sein, Schwach­stel­len gezielt aus­zu­nut­zen.

Kon­for­mi­täts­be­wer­tung und Zer­ti­fi­zie­rung

Bevor ein Hoch­ri­si­ko-KI-System in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, ist grund­sätz­lich eine Kon­for­mi­täts­be­wer­tung er­for­der­lich. Welches Verfahren zum Einsatz kommt, hängt von der Art des Systems ab. Bei vielen Hoch­ri­si­ko-Systemen nach Anhang III erfolgt die Bewertung über eine interne Kontrolle; in be­stimm­ten Fällen müssen benannte Stellen ein­be­zo­gen werden.

We­sent­li­che Än­de­run­gen an einem bereits be­wer­te­ten Hoch­ri­si­ko-System können eine neue Kon­for­mi­täts­be­wer­tung er­for­der­lich machen. Nach dem In­ver­kehr­brin­gen sieht die Ver­ord­nung außerdem eine laufende Über­wa­chung vor.

Aus­wir­kun­gen und Her­aus­for­de­run­gen für Un­ter­neh­men

Die KI-Ver­ord­nung schafft für Un­ter­neh­men einen ein­heit­li­chen recht­li­chen Rahmen, führt zugleich aber zu zu­sätz­li­chen An­for­de­run­gen bei Com­pli­ance, Do­ku­men­ta­ti­on und tech­ni­schen Prozessen. Welche Pflichten ein Un­ter­neh­men konkret erfüllen muss, hängt unter anderem davon ab, ob es als Anbieter oder Betreiber auftritt, welche Art von KI ein­ge­setzt wird und welcher Ri­si­koklas­se das jeweilige System zu­ge­ord­net ist.

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Höhere Kosten und bü­ro­kra­ti­scher Aufwand

Die Ein­hal­tung der neuen Vorgaben kann zu­sätz­li­chen or­ga­ni­sa­to­ri­schen und fi­nan­zi­el­len Aufwand ver­ur­sa­chen. Besonders bei Hoch­ri­si­ko-KI-Systemen müssen Un­ter­neh­men unter anderem Prozesse für Ri­si­ko­ma­nage­ment, Do­ku­men­ta­ti­on, Über­wa­chung und Com­pli­ance ein­rich­ten.

Für kleine und mittlere Un­ter­neh­men kann dieser Aufwand stärker ins Gewicht fallen. Die Ver­ord­nung und der AI Omnibus sehen deshalb ver­schie­de­ne Un­ter­stüt­zungs- und Ver­ein­fa­chungs­maß­nah­men vor. Dazu gehören re­gu­la­to­ri­sche Re­al­la­bo­re (Test­um­ge­bun­gen bzw. Sandboxes) sowie ver­ein­fach­te An­for­de­run­gen für bestimmte kleinere Un­ter­neh­men. Einige dieser Er­leich­te­run­gen wurden durch den AI Omnibus auch auf so­ge­nann­te Small Mid-Cap Companies aus­ge­wei­tet.

Un­ter­neh­men, die gegen die Vor­schrif­ten verstoßen, riskieren al­ler­dings hohe Geldbußen. Die mögliche Höhe richtet sich unter anderem nach Art und Schwere des Verstoßes sowie bei Un­ter­neh­men teilweise nach dem welt­wei­ten Jah­res­um­satz.

In­no­va­ti­ons­för­de­rung

Trotz zu­sätz­li­cher Re­gu­lie­rung soll die KI-Ver­ord­nung auch die Ent­wick­lung und Nutzung ver­trau­ens­wür­di­ger KI fördern. Ein­heit­li­che Vor­schrif­ten innerhalb der EU können Rechts­un­si­cher­hei­ten re­du­zie­ren und Un­ter­neh­men die Planung grenz­über­schrei­ten­der Angebote er­leich­tern.

Zu diesem Zweck sieht der Rechts­rah­men unter anderem re­gu­la­to­ri­sche Re­al­la­bo­re vor, in denen KI-Lösungen unter kon­trol­lier­ten Be­din­gun­gen ent­wi­ckelt und erprobt werden können. Der AI Omnibus erweitert den Zugang zu solchen Re­al­la­bo­ren und sieht zu­sätz­lich ein Reallabor auf EU-Ebene vor.

Ex­tra­ter­ri­to­ria­le Wirkung und Aus­wir­kun­gen auf in­ter­na­tio­na­le Un­ter­neh­men

Die KI-Ver­ord­nung betrifft nicht nur Un­ter­neh­men mit Sitz in der EU. Sie gilt unter anderem auch für Anbieter aus Dritt­staa­ten, die KI-Systeme in der Eu­ro­päi­schen Union in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen oder GPAI-Modelle auf dem EU-Markt be­reit­stel­len. Zudem können Anbieter und Betreiber außerhalb der EU erfasst sein, wenn der Output eines KI-Systems in der Eu­ro­päi­schen Union genutzt wird.

Ein US-ame­ri­ka­ni­sches Un­ter­neh­men, das bei­spiels­wei­se eine KI-gestützte Re­crui­ting-Software auf dem eu­ro­päi­schen Markt anbietet, muss deshalb prüfen, welche Vor­schrif­ten des AI Act für sein Angebot gelten. Auch Un­ter­neh­men ohne Nie­der­las­sung in der EU können somit unter den räum­li­chen An­wen­dungs­be­reich der Ver­ord­nung fallen.

Für in­ter­na­tio­nal tätige Un­ter­neh­men entstehen dadurch zu­sätz­li­che An­for­de­run­gen bei der Planung und Be­reit­stel­lung von KI-Produkten und -Diensten. Welche Ver­pflich­tun­gen konkret greifen, hängt von der Rolle des Un­ter­neh­mens, dem je­wei­li­gen System, seinem Ein­satz­zweck und dem Ort seiner Be­reit­stel­lung bzw. Nutzung ab.

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