Ähnlich wie viele aktuelle Veränderungen in der Onlinewelt – etwa das Inkrafttreten der neuen Datenschutz-Grundverordnung – sorgt auch das Geo-Unblocking-Gesetz für eine Menge Verwirrung und Besorgnis bei Website-Betreibern. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob das Verbot für den eigenen Webservice gilt, sondern auch um diverse andere Themen.
So nehmen viele Verantwortliche fälschlicherweise an, die Verordnung verpflichte sie dazu, die eigenen Waren bzw. Dienstleistungen aktiv in allen EU-Mitgliedsstaaten anzubieten. Eine derartige Verpflichtung ist in dem Gesetz allerdings nicht vorgesehen. Sie können also auch weiterhin Kunden in den EU-Ländern Ihrer Wahl ansprechen, solange Sie diese nicht auf andere Seiten mit unterschiedlichen Konditionen umleiten und solange Sie Kunden aus anderen Ländern nicht aufgrund ihres Wohnsitzes, ihrer Niederlassung oder Staatsangehörigkeit von Ihrem Angebot ausschließen.
Auch eine Lieferpflichtin andere Mitgliedsstaaten besteht nicht. Bieten Sie die Lieferung Ihrer Ware in ein bestimmtes Land nicht an, haben Kunden aus diesem Land aber das Recht, die Ware zu bestellen und sich gekaufte Ware an einen Ort im Liefergebiet liefern zu lassen.