Preisangabenverordnung (PAngV) im Überblick

Seit Ende Mai 2022 gilt die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Deutschland. Die Novellierung der Verordnung soll u. a. für einen besseren Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern sorgen und begründet eine neue Informationspflicht bei Werbung mit Rabatten. E-Commerce und stationärer Einzelhandel sind davon gleichermaßen betroffen.

Preisangabenverordnung Definition

Bei der Preisangabenverordnung handelt es sich um eine Verbraucherschutzverordnung, die bereits seit 1985 existiert. Sie bezieht sich somit auf den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen zwischen Unternehmerinnen und Unternehmern sowie der Endkundschaft, betrifft also ausschließlich B2C-Geschäfte. Hierbei wird insbesondere geregelt, wie Preise angegeben müssen, um bestmögliche Preiswahrheit und Preisklarheit für Verbraucherinnen und Verbraucher zu gewährleisten.

Seit erstmaligem Inkrafttreten wurde die Preisangabenverordnung mehrfach überarbeitet. Die letzte Neufassung wurde am 12.11.2021 vom Bundesrat beschlossen und trat zum 28.05.2022 in Kraft. Diese Novellierung setzt u. a. eine europäische Richtlinie, die sogenannte Omnibus-Richtlinie, um.

Wichtigste Punkte der Preisangabenverordnung

Der wohl zentralste Punkt der Preisangabenverordnung besagt, dass Preisangaben gegenüber der Endkundschaft immer einschließlich aller Preisbestandteile wie z. B. der Umsatzsteuer anzugeben sind. Die Verbraucherinnen und Verbraucher sollen somit den finalen Preis, den sie für ein Produkt zahlen müssen, klar und deutlich erkennen können. Für eine rechtssichere Gestaltung eines Onlineshops ist es gemäß PAngV zusätzlich erforderlich, die anfallende Höhe der Versandkosten anzugeben.

Auch die Angabe von Grundpreisen wird durch die PAngV geregelt. Hierbei handelt es sich um die Preisangaben, die zwecks besserer Vergleichbarkeit auf bestimmte Einheiten hochgerechnet werden. Die Grundpreise sind Ihnen bestimmt aus dem Supermarkt bekannt.

Änderungen durch die neue Preisangabenverordnung

Seit Inkrafttreten der Novellierung der Preisangabenverordnung Ende Mai 2022 sind eine Reihe weiterer Punkte hinzugetreten.

Die für die Praxis relevanteste Änderung dürfte die Auszeichnung von Angeboten, Preisermäßigungen und Rabatten betreffen. Unternehmerinnen und Unternehmer unterliegen fortan einer erweiterten Informationspflicht hinsichtlich ermäßigter Preise. Diese umfasst vor allem die Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage als Referenzpreis. So wird den Kundinnen und Kunden eine bessere Einschätzung des Angebots ermöglicht. Der Anwendungsbereich der Informationspflicht betrifft nicht nur die Gegenüberstellung alter und neuer Preise, sondern beginnt bereits, wenn die Werbung den Eindruck einer Rabattierung erweckt. Ausgenommen von der Informationspflicht sind persönliche Angebote wie Rabatt-Gutscheine für den nächsten Einkauf und Rabatte auf Lebensmittel mit kurzer Resthaltbarkeit.

Auch hinsichtlich der Angabe von Grundpreisen beinhaltet die novellierte Preisangabenverordnung eine neue Regelung. Der Grundpreis muss nun grundsätzlich für 1 kg oder 1 l angegeben werden. Die Ausnahme, die zuvor für Waren mit einem Nenngewicht bzw. -volumen von unter 250 g oder 250 ml gemacht wurde, entfällt. Außerdem müssen die Grundpreise nicht mehr in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben werden. Es reicht, wenn sie unmissverständlich, klar erkennbar, gut lesbar und auf einen Blick wahrnehmbar sind. Mit dieser Änderung, die in der Praxis eher von geringer Relevanz sein dürfte, reagiert die Gesetzgebung auf Kritik an dem bisherigen Näheerfordernis, das von Gerichten hinsichtlich EU-Recht infrage gestellt wurde.

Der Verkauf leichtverderblicher Lebensmittel mit geringer Resthaltbarkeit soll durch die Novellierung der PartG erleichtert werden, um der Verschwendung von Lebensmitteln entgegenzuwirken. Bei dieser Lebensmittelgruppe entfallen die Pflicht zur Angabe des Grund- sowie zur Angabe des Gesamtpreises zukünftig.

Außerdem beinhaltet die neue Preisangabenverordnung eine Regelung für die Preisauszeichnung an Ladesäulen für Elektrofahrzeuge. Der Preis, der für das Aufladen eines Pkw an der jeweiligen Ladestation fällig ist, muss fortan am Ladepunkt selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe zu finden sein. Legitim ist auch, dass der Preis auf einer kostenlos zugänglichen und registrierungsfreien Webseite aufgezeichnet wird, auf die an der Ladesäule verwiesen wird.

Was passiert bei einem Verstoß gegen die Preisangabenverordnung?

Ein Verstoß gegen die PAngV ist Gegenstand des Wettbewerbsrechts, d. h. wer gegen die Preisangabenverordnung verstößt, verletzt im Regelfall auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Hierfür können nach Wirtschaftsstrafgesetz Bußgelder in Höhe von bis zu 25.000 € fällig werden.

Insbesondere im Onlinehandel folgen auf Verstöße gegen die PAngV häufig wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, d. h. den Konkurrentinnen und Konkurrenten steht ein Unterlassungsanspruch zu.

Betroffene Waren

  • Waren im stationären Einzelhandel
  • Waren in Onlineshops
  • Dienstleistungen
  • Gaststätten und Hotels
  • Tankstellen sowie Ladestationen für elektrische Pkw

Angabe von Grundpreis, Menge und Endpreis

Die Preisangabenverordnung bestimmt genau, wie Preise und ihre Bestandteile für die Verbraucherinnen und Verbraucher angegeben werden müssen.

Bei allen Waren, die als sogenannte Verkaufseinheiten, also beispielsweise abgepackt, vertrieben werden, muss neben dem Brutto-Endpreis auch der sogenannte Grundpreis angegeben werden. Dies ist der Preis der Ware je Mengeneinheit. Die Einheit, in der der Grundpreis angegeben werden muss, hängt vom Produkt ab. Grundsätzlich handelt es sich hierbei aber um 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Die Grundpreise müssen, wie die Endpreise auch, für die Endkundinnen und Endkunden gut lesbar und klar erkennbar sein.

Der End- oder Gesamtpreis ist der Preis, den die Verbraucherinnen und Verbraucher letztlich an der Kasse für das Produkt oder die Dienstleistung bezahlen müssen. Hierbei handelt es sich also insbesondere um den Bruttopreis inklusive aller eventuellen Preisbestandteile. Im Onlinehandel müssen zusätzlich zum Gesamtpreis auch die anfallenden Versandkosten angegeben werden. Eine Ausnahme besteht für Dienstleistungen: Hier können, soweit üblich, auch Stundensätze, Kilometersätze und andere Verrechnungssätze angegeben werden.