Zwischen der Markenanmeldung und dem Eintrag ins DPMA-Register liegen diverse Prüfschritte, die sicherstellen, dass eine eingetragene Marke den gesetzlich bestimmten Richtlinien entspricht. Um ins nationale Markenregister aufgenommen zu werden, muss sowohl das Kennzeichen als auch der Antrag alle formalen Voraussetzungen erfüllen. Zudem dürfen keine absoluten Eintragungshindernisse bestehen.
Formale Voraussetzungen
Um ein Kennzeichen ins Markenregister eintragen zu lassen, reichen Sie einen Antrag auf Anmeldung einer Marke nach § 2 Abs. 1 MarkenG beim DPMA ein. Dabei handelt es sich um ein formalisiertes Verfahren, bei dem schon kleinste Fehler in der Anmeldung zur Ablehnung führen können. Daher empfiehlt es sich, vorab sicherzustellen, dass alle Angaben im Antragsformular sowie auf zusätzlich geforderten Formularen (z. B. zur Markenwiedergabe) die formalen Voraussetzungen für die Markenanmeldung erfüllen.
Im ersten Schritt des Anmeldeverfahrens prüft die DPMA die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und sowie grundlegende Anmeldungserfordernisse. Um bearbeitet zu werden, müssen Markenanmeldungen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Die Anmeldung beinhaltet die korrekten Anmelderangaben, die Markenwiedergabe sowie Angaben zum gewünschten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis.
- Die Gebühren für die Anmeldung wurden in ausreichender Höhe gezahlt.
- Der Anmelder kann nach § 7 MarkenG Inhaber einer Marke sein.
- Die Anmeldeunterlagen sind vollständig beim DPMA eingegangen, womit die Voraussetzung für die Zuerkennung eines Anmeldetages im Sinne des § 33 Abs. 1 MarkenG erfüllt ist.
Laut § 33 Abs. 2 MarkenG hat eine Markenanmeldung, deren Anmeldetag feststeht, einen Anspruch auf Eintragung, sofern keine absoluten Eintragungshindernisse vorliegen. Diese sind daher Gegenstand des zweiten Prüfschritts im Rahmen einer Markenanmeldung.
Absolute Eintragungshindernisse
Als absolute Eintragungshindernisse gelten die mangelnde Schutzfähigkeit eines Zeichens gemäß § 3 Abs. 2 MarkenG, absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 MarkenG und die Verletzung einer notorisch bekannten Marke gemäß § 10 MarkenG.
Eine mangelnde Schutzfähigkeit wird Zeichen attestiert, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die sich aus der Art des Produkts selbst ergibt und die notwendig ist, um eine technische Wirkung zu erzielen. Dies soll verhindern, dass die Markenanmeldung eines Wirtschaftsteilnehmers Konkurrenten in einer Weise behindert, dass es für diese schwer oder unmöglich wird, ähnlichen oder identischen Produkten gebrauchstaugliche Formen zu geben (Sprich: Man könnte sich die runde Form eines Reifens nicht schützen lassen, da diese Form schlicht notwendig ist, damit ein Reifen seine Funktion erfüllen kann).
Von der Markeneintragung ausgeschlossen sind zudem Zeichen, die eines oder mehrere Kriterien erfüllen, die vom Gesetzgeber als absolute Schutzhindernisse definiert wurden. Ausgeschlossen von der Eintragung sind demnach Marken,
- die sich nicht grafisch darstellen lassen,
- denen jede Unterscheidungskraft fehlt,
- die ausschließlich einen beschreibenden Charakter haben,
- die reine Gattungsbezeichnungen darstellen,
- die täuschend sind,
- die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen,
- die Hoheitszeichen wie Wappen, Flaggen oder Siegel enthalten,
- die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
- die Kennzeichen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
- deren Nutzung im öffentlichen Interesse untersagt ist
- oder die bösgläubig angemeldet wurden.
Weist ein Zeichen Übereinstimmungen mit einer notorisch bekannten Marke mit prioritätsälteren Rechten auf, stellt dies ebenfalls ein absolutes Eintragungshindernis dar, das zur Antragsablehnung führt, um eine Verwechslungsgefahr mit einer notorisch bekannten Marke zu verhindern.