Laut Designrecht gehören zu den erforderlichen Dokumenten neben dem vollständig ausgefüllten Antrag und den Angaben zur Identität des Antragstellers auch die Wiedergabe des Designs und die Erzeugnisangabe.
Zur Wiedergabe des Designs sollte man mindestens eine grafische Darstellung des anzumeldenden Gegenstands oder Gestaltungsmittels an das Amt übermitteln. Dem Antragsteller steht dabei frei, ob er Fotografien oder Zeichnungen verwendet und ebenso wie viele Darstellungen er einreicht – bis zu zehn sind möglich. In manchen Fällen bedarf es mehr als ein einziges Foto, um die „schutzbegründeten Merkmale“ deutlich zu machen.
Die Wiedergabe ist zentraler Bestandteil des Antrags, denn sie legt genau fest, was später unter das Schutzrecht fällt. Nur das, was tatsächlich auf den Fotos zu sehen ist, zählt als Schutzgegenstand. Es bietet sich daher an, verschiedene Perspektiven und Nahaufnahmen von wichtigen Details zu übermitteln, um später tatsächlich den gewünschten Schutz zu genießen.
Bei der Erzeugnisangabe handelt es sich lediglich um die Übermittlung von Warenbegriffen, für die man das Design später verwenden will. Dies soll später die „sachgerechte Recherche“ ermöglichen. Über die Suchmaschine des Patent- und Markenamts findet man nach Eingabe eines Suchbegriffs eine Warenliste, aus der man ein oder mehrere entsprechende Produkte (max. 5) auswählt.