Unter §69 a des Urhebergesetzes [Urheberrechtsgesetz: §69a Gegenstand des Schutzes] (https://dejure.org/gesetze/UrhG/69a.html) findet man besondere Bestimmungen für das Urheberrecht bei Computerprogrammen. Der Paragraf besagt, dass Computerprogramme dann unter Urheberschutz stehen, wenn sie ein individuelles Werk darstellen, d. h. Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung des Programmierers/Urhebers sind. Ist die Individualität des Werkes gegeben, besteht also grundsätzlich ein urheberrechtlicher Schutz. Software muss also einzigartiges geistiges Eigentum sein. Keinen Einfluss auf das Schutzrecht haben Kriterien wie objektive Neuheit oder gewerbliche Verwertbarkeit.
Unter den urheberrechtlichen Schutz fallen:
- Maschinencodes
- Objektcodes
- Quellcodes
- sämtliche Programmteile, Unterprogramme und Programmodule
- zugehöriges Entwurfsmaterial (Pläne, Struktogramme)
Der jeweilige Code ist unabhängig von seiner Speicherunggeschützt – es spielt demnach keine Rolle, ob der Programmierer diesen auf mobilen Datenträgern oder integriert in einer Hardware verwendet. Außerdem sind neben den Endprodukten auch sämtliche Vor- und Zwischenschritte im Rahmen der Entwicklung geschützt.
Nicht unter das Urheberrecht fallen hingegen:
- grafische Benutzeroberflächen
- Ideen und Grundsätze des Programms
- abstrakte Problemstellungen
- technische Schnittstellen
- Webseiten
- Datenbanken, Datenstrukturen und Daten