Mein Programm, dein Programm: Urheberrecht bei Software

Fotografen, Dichter und Musiker gelten in der Öffentlichkeit als Künstler. Und das, was sie schaffen, egal, ob Bilder, Poesie oder Songs, bezeichnet man als Werk. Ein Dritter darf diese Werke ohne Erlaubnis weder kopieren oder verbreiten noch zu seinem eigenen (finanziellen) Wohl nutzen. Das regelt in Deutschland der Urheberschutz. Was viele jedoch nicht wissen: Auch Software und Computerprogramme sind urheberrechtlich geschützt.

Urheberrecht bei Software

Die gesetzliche Grundlage für den Urheberrechtschutz von Software findet man in §2 Abs.1 Nr. 1 des Urhebergesetzes (UrhG). Dort werden neben Schriftwerken und Reden auch Computerprogramme zu den sogenannten Sprachwerken gezählt und sind damit geschützt. Das Urheberrecht besteht bereits beim Programmieren, also noch während der Erstellungsphase eines Computerprogramms. Die Software muss zudem nicht zwingend fertiggestellt werden, damit das Urheberrecht greift – auch Teile eines noch unvollendeten Werkes sind urheberrechtlich geschützt. Der urheberrechtliche Schutz entsteht dabei formlos: Eine Registrierung oder formelle Verfahren sind nicht nötig. Ein Programmierer erlangt also schon allein durch die Erstellung Schutzrechte an seiner Software, ohne dass zusätzliche Kosten auf ihn zukommen, wie das z. B. bei der Patentanmeldung der Fall ist. Der Schutzbereich ist dabei genau definiert: Geschützt ist die unerlaubte Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe sowie die Ausstellung des Werkes.

Bedingungen für den Urheberschutz: Software als geistiges Eigentum

Unter §69 a des Urhebergesetzes [Urheberrechtsgesetz: §69a Gegenstand des Schutzes] (https://dejure.org/gesetze/UrhG/69a.html) findet man besondere Bestimmungen für das Urheberrecht bei Computerprogrammen. Der Paragraf besagt, dass Computerprogramme dann unter Urheberschutz stehen, wenn sie ein individuelles Werk darstellen, d. h. Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung des Programmierers/Urhebers sind. Ist die Individualität des Werkes gegeben, besteht also grundsätzlich ein urheberrechtlicher Schutz. Software muss also einzigartiges geistiges Eigentum sein. Keinen Einfluss auf das Schutzrecht haben Kriterien wie objektive Neuheit oder gewerbliche Verwertbarkeit.

Unter den urheberrechtlichen Schutz fallen:

  • Maschinencodes
  • Objektcodes
  • Quellcodes
  • sämtliche Programmteile, Unterprogramme und Programmodule
  • zugehöriges Entwurfsmaterial (Pläne, Struktogramme)

Der jeweilige Code ist unabhängig von seiner Speicherung geschützt – es spielt demnach keine Rolle, ob der Programmierer diesen auf mobilen Datenträgern oder integriert in einer Hardware verwendet. Außerdem sind neben den Endprodukten auch sämtliche Vor- und Zwischenschritte im Rahmen der Entwicklung geschützt.

Nicht unter das Urheberrecht fallen hingegen:

  • grafische Benutzeroberflächen
  • Ideen und Grundsätze des Programms
  • abstrakte Problemstellungen
  • technische Schnittstellen
  • Webseiten
  • Datenbanken, Datenstrukturen und Daten

Wer ist der Urheber?

Urheber eines Programms ist nach § 7 UrhG dessen Schöpfer – und immer eine natürliche Person. Denn juristische Personen (GmbHs, AGs, UGs usw.) sind als Urheber ausgeschlossen. Der Schöpfer kann lediglich die Nutzungsrechte auf juristische Personen übertragen.

Wer der Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen ist, regelt der gleichnamig Paragraf im Urheberrechtsgesetz. Nach §69b UrhG ist „ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt“, wenn ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer auf Auftrag oder während Ausübung seiner Tätigkeit geschaffen wird.

Das Urheberrecht von Computerprogrammen hat entweder ein Einzelner oder ein Kollektiv inne. Denn oft erfolgt die Arbeit an einer Software im Entwicklerteam. Komplexe Programme, die im Teamwork entstehen, fallen in der Praxis meist unter die sogenannte Miturheberschaft. Dabei hat jeder einzelne Entwickler Bestimmungsrecht über das Programm.

Lizenzierung von Software

Der Urheber hat das alleinige und ausschließliche Recht an seinem Werk – auch bei Software. Doch genau wie beim Musik oder Fotografien sind die Rechte auf Dritte übertragbar. Sowohl einzelne als auch sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte sind übertragbar. Die vertraglich festgelegte Übertragung der Rechte bezeichnet man meist als Lizenz. In der Praxis unterscheidet sich die Übertragung der Rechte je nach Vertriebsweg.

Beim klassischen Softwarevertrieb über den stationären Handel handelt es sich um die „körperliche Verwertung des Programms“. Hier erfolgt die Übertragung des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (§ 69c Nr. 1, 3 UrhG) Regelt man den Vertrieb online, über eine Website und Downloadmöglichkeiten findet ein „unkörperliche Verwertung des Programms“ statt. Man überträgt somit das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.

Wie wird Software noch geschützt?

Nicht nur das Urheberrecht ist bei der Erstellung von Software relevant. Zwar ist Software als geistiges Eigentum durch das Urheberrecht geschützt, es können aber auch gewerbliche Schutzrechte greifen. Dazu gehören:

  • Gesetz zum Schutz vor unlauterer Werbung (UWG)
  • Patentgesetz (PatG)
  • Markengesetz (MarkG)
  • Designgesetz (DesignG)
  • Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)

Unser Ratgeber zum Thema Urheberrecht und Software stellt keine Rechtsberatung dar und kann auch keine Rechtsberatung ersetzen.