Da Domaingrabbing in der Regel weder gegen das Namensrecht noch gegen markenrechtliche Bestimmungen verstößt, versuchen Unternehmer sich gegen die Besetzung begehrter Domainnamen in der Regel durch wettbewerbsrechtliche Ansprüche zur Wehr zu setzen. Als Wettbewerbsverstoß betrachtet wird eine Domainregistrierung jedoch nur dann, wenn Domaingrabbing dazu eingesetzt wird, einen Mitbewerber gezielt zu behindern. Ein solch missbräuchliches Handeln lässt sich in der Praxis jedoch nur schwer nachweisen. Insbesondere da Domainnamen vor deutschen Gerichten als klassische Wirtschaftsgüter betrachtet werden, die frei gehandelt werden dürfen. Allein die Registrierung eines Domainnamens mit der Absicht, diesen lukrativ weiterzuverkaufen, erfüllt nicht den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs.
Ein prominentes Domaingrabbing-Beispiel, das in den Medien große Aufmerksamkeit erregte, ist der Rechtstreit um den Domainnamenkettenzüge.de vor dem Landgericht Leipzig (Urteil vom 24.11.2005, Az.: 05 O 2142/05. Grund für die rechtliche Auseinandersetzung war die Registrierung des Domainnamens kettenzüge.de durch die beklagte Partei. Diese sicherte sich die Internetadresse im März 2005 und bot sie einen Monat später der klagenden Partei zum Kauf an – einem weltweit operierendes Unternehmen für Kettenzüge im Messebereich, das seit Jahren die Domain kettenzuege.de nutzte. Dieses schlug das Kaufangebot aus und klagte stattdessen mit dem Ziel, die Nutzung der Domain kettenzüge.de im geschäftlichen Verkehr zu untersagen und eine Freigabe der zu erwirken.
Das Landgericht Leipzig entschied jedoch, dass weder ein namensrechtlicher Anspruch nach § 12 BGB noch ein Kennzeichenschutz nach § 5 MarkenG vorliege, da die klagende Partei die Domain kettenzuege.de nicht als Geschäftsbezeichnung, sondern lediglich als Adresse nutze. Zudem wies das Gericht Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wegen gezielter Behinderung ab, da allein die Besetzung der Domain kettenzüge.de durch die beklagte Partei die klagende Partei nicht daran hindere, sich auf dem Markt zu entfalten.
Dieses Urteil war bahnbrechend, da es erstmals offiziell bestätigte, dass Domaingrabbing nicht strafbar ist, solange es lediglich allgemeine Gattungsbegriffe betrifft und keine Rechte Dritter verletzt werden.