Ein aktuelles Urteil des Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hofs (EuGH) setzt der Link­frei­heit im World Wide Web Grenzen. Bereits die Ver­lin­kung frei zu­gäng­li­cher Online-Inhalte kann demnach eine Ur­he­ber­rechts­ver­let­zung dar­stel­len. Mit dieser Ein­schät­zung wi­der­spricht der EuGH der Emp­feh­lung seines Ge­ne­ral­an­walts. Dieser schloss die Straf­bar­keit von Hy­per­links in einem Schluss­an­trag vom 7. April 2016 grund­sätz­lich aus:

Zitat

Nach Auf­fas­sung von Ge­ne­ral­an­walt Melchior Wathelet stellt das Setzen eines Hy­per­links zu einer Website, auf der ohne Zu­stim­mung des Ur­he­ber­rechts­in­ha­bers Fotos ver­öf­fent­licht worden sind, an sich keine Ur­he­ber­rechts­ver­let­zung dar.“

Als Be­grün­dung verwies Wathelet auf die Bedeutung von Hy­per­links für das Funk­tio­nie­ren des Internets und die Ent­wick­lung der In­for­ma­ti­ons­ge­sell­schaft. Doch die Schluss­an­trä­ge des Ge­ne­ral­an­walts sind für den Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hof nicht bindend.

EuGH: Ver­lin­kung kann Ur­he­ber­recht verletzen

Auch der Verweis per Hyperlink kann einer „öf­fent­li­chen Wie­der­ga­be“ gleich­kom­men. Zu diesem Urteil kam die zweite Kammer des Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hofs am 8. September 2016. Im konkreten Fall ging es um das von GS Media be­trie­be­ne nie­der­län­di­sche Klatsch­por­tal „GeenStijl“ (deutsch: kein Stil). Dieses be­rich­te­te im Jahr 2011 über das Playboy-Shooting des TV-Stars Brit Dekker und verlinkte im Rahmen eines Online-Artikels auf eine Website, die un­li­zen­zier­te Kopien der Nackt­auf­nah­men be­reit­stell­te. Als die zwei­fel­haf­te Website ab­ge­schal­tet wurde, tauschten die Betreiber von GeenStijl das Link-Ziel gegen eine andere un­li­zen­zier­te Bild­quel­le aus und zogen sich damit eine Klage des fin­ni­schen Me­di­en­kon­zerns Sanoma zu, der den Playboy in den Nie­der­lan­den verlegt. Zwar stimmt der EuGH der Ein­schät­zung des Ge­ne­ral­an­walts Melchior Wathelet grund­sätz­lich zu, dass für private In­ter­net­nut­zer nicht ohne Weiteres er­sicht­lich ist, ob ein frei zu­gäng­li­ches Werk rechts­si­cher ver­öf­fent­licht wurde. Kom­mer­zi­el­len Web­sei­ten­be­trei­bern sei eine Nach­prü­fung des Ur­he­ber­rechts jedoch durchaus zuzumuten.

Kom­mer­zi­el­le Anbieter müssen Ur­he­ber­rechts­ver­let­zung prüfen

Zwar stellt sich der EuGH mit seinem Urteil nicht grund­sätz­lich gegen die Link­kul­tur im Internet. Der bisher an­ge­nom­me­nen all­ge­mei­nen Link­frei­heit werden mit dem „Playboy“-Urteil jedoch klare Grenzen gesetzt. Diese seien den Richtern zufolge dann über­schrit­ten, wenn ein Hyperlink eine un­er­laub­te „öf­fent­li­che Wie­der­ga­be“ darstellt. Laut Ur­he­ber­recht zählt diese zu den Ver­wer­tungs­rech­ten des Urhebers und darf aus­schließ­lich mit dessen Zu­stim­mung in Form einer Li­zen­zie­rung der Nut­zungs­rech­te erfolgen. Ob ein Hyperlink auf Online-Inhalte unter den Begriff der „öf­fent­li­chen Wie­der­ga­be“ fällt, hängt einer Pres­se­mit­tei­lung des EuGH zufolge mit ver­schie­de­nen Vor­aus­set­zun­gen zusammen:

  • Zuerst sei zu prüfen, ob ein Web­sei­ten­be­trei­ber wis­sent­lich auf rechts­wid­ri­ge Inhalte verlinkt habe. Dies sei bei privaten In­ter­net­nut­zern in der Regel nur dann an­zu­neh­men, wenn diese vom Ur­he­ber­rechts­in­ha­ber aus­drück­lich darauf hin­ge­wie­sen wurden, dass es sich bei strit­ti­gen Inhalten um unerlaubt ver­öf­fent­lich­tes Material handelt.
  • Kom­mer­zi­el­le Web­sei­ten­be­trei­ber können sich anders als private In­ter­net­nut­zer nicht auf Un­wis­sen­heit berufen, wenn sie un­li­zen­zier­te ur­he­ber­recht­lich ge­schütz­te Web­in­hal­te verlinken. Sobald ein Hyperlink mit Ge­winn­erzie­lungs­ab­sicht gesetzt wird, ist der Betreiber einer Website dem EuGH zufolge ver­pflich­tet zu prüfen, ob be­trof­fe­ne Web­in­hal­te eventuell ohne Zu­stim­mung des Rech­te­inha­bers ver­öf­fent­licht wurden.

Folgen des EuGH-Urteils

Im konkreten Fall betrifft das Urteil des Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hofs die kom­mer­zi­el­le Nutzung von Hy­per­links und bezieht sich zudem auf einen Sach­ver­halt, bei dem ein Web­sei­ten­be­trei­ber wider besseres Wissen ein zweites Mal auf rechts­wid­rig ver­öf­fent­lich­te Web­in­hal­te verlinkt hat. Doch die Folgen des EuGH-Urteils gehen über den Ein­zel­fall hinaus. Für große Ver­un­si­che­rung sorgt die Ent­schei­dung des Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hofs in der Blog­ger­sze­ne, die ins­be­son­de­re von ihrer le­ben­di­gen Link­kul­tur lebt. Dis­ku­tiert wird u. a., wann einem Hyperlink eine Ge­winn­erzie­lungs­ab­sicht un­ter­stellt werden kann. All­ge­mein­gül­ti­ge Richt­li­ni­en dazu liefert der EuGH nicht. Der t3n-Autor Kim Rixecker spricht von einer „Ka­ta­stro­phe für Blogs“ und geht davon aus, dass es für Web­sei­ten­be­trei­ber zukünftig deutlich un­at­trak­ti­ver wird, Links auf fremde Webseiten zu setzen, da das Nach­prü­fen von Ur­he­ber­rech­ten meist mit einem deut­li­chen Mehr­auf­wand verbunden sei. Blogger, die mit ihren Web­in­hal­ten nur wenig Geld einnehmen, können sich diesen mög­li­cher­wei­se nicht leisten. In einem solchen Fall bleibt dann lediglich die Mög­lich­keit, auf den infrage stehenden Link zu ver­zich­ten. Kri­ti­siert wurde das EuGH-Urteil auch vom IT-Fach­an­walt Thomas Stadler. In einem Beitrag auf dem Jura-Blog „Internet-Law“ wirft Stadler die Frage auf, wie jour­na­lis­ti­sche Webseiten, die in der Regel kom­mer­zi­ell betrieben werden, die Vorgaben des EuGH si­cher­stel­len sollen. Statt die Recht­spre­chung von einer Ein­zel­fall­ab­wä­gung abhängig zu machen, die in erster Linie eine mögliche Ge­winn­erzie­lungs­ab­sicht be­rück­sich­ti­ge, wäre es Stadler zufolge na­he­lie­gen­der gewesen, „den­je­ni­gen, der gezielt auf ur­he­ber­rechts­wid­ri­ge Inhalte verlinkt, als Mittäter oder Teil­neh­mer der fremden Ur­he­ber­rechts­ver­let­zung zu be­trach­ten“. Auf dem Blog Netz­po­li­tik.org the­ma­ti­siert Wirt­schafts­wis­sen­schaft­ler Leonhard Dobusch die Folgen des EuGH-Urteils für das Einbetten von In­ter­net­vi­de­os – z. B. via YouTube. Auch hier ist davon aus­zu­ge­hen, dass Web­sei­ten­be­trei­ber zukünftig prüfen müssen, ob es sich bei Inhalten, die auf Vi­deo­platt­for­men angeboten werden, um rechts­wid­rig hoch­ge­la­de­ne Inhalte handelt, bevor sie diese einbetten. Daneben geht Dobusch davon aus, dass das EuGH-Urteil in eine Dis­kus­si­on münden wird, die die präzise Un­ter­schei­dung zwischen einer kom­mer­zi­el­len und einer nicht-kom­mer­zi­el­len Nutzung von ur­he­ber­recht­lich ge­schütz­ten Werken zum Ge­gen­stand hat. Sollte sich der Ge­setz­ge­ber hier am EuGH-Urteil ori­en­tie­ren und die private Nutzung von Online-Inhalten anders bewerten als die pro­fit­mo­ti­vier­te, könnte dies Dobusch zufolge Antworten auf zahl­rei­che bisher ungelöste Ur­he­ber­rechts­pro­ble­me geben. Begrüßt wird die Ent­schei­dung des Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hofs vom IT-Bran­chen­ver­band Bitkom. Golem.de zitiert Haupt­ge­schäfts­füh­rer Bernhard Rohleder, der die aus dem Urteil re­sul­tie­ren­de Rechts­si­cher­heit für die Betreiber nicht­kom­mer­zi­el­ler Webseiten lobt. Kom­mer­zi­el­len Web­sei­ten­be­trei­bern hingegen sei zu raten, externe Ver­lin­kun­gen in Zukunft stärker auf mögliche Ur­he­ber­rechts­ver­let­zun­gen zu prüfen. Auch Rohleder räumt jedoch ein, dass es zwischen privaten und kom­mer­zi­el­len Webseiten eine große Grauzone gebe.

Update: LG Hamburg setzt EuGH-Urteil um und rudert dann zurück

Als eines der ersten Gerichte hat das Lan­des­ge­richt Hamburg das um­strit­te­ne EuGH-Urteil in einem Rechts­streit (Az. 310 O 402/16) umgesetzt und damit bestätigt. Auf Un­ver­ständ­nis traf hier vor allem die sehr enge Auslegung der Ge­winn­erzie­lungs­ab­sicht: Ent­schei­dend war für das LG Hamburg nicht, ob der Link an sich auf Gewinn abzielt, sondern ob die ver­lin­ken­de Website generell mit kom­mer­zi­el­ler Absicht betrieben wird.

Eine Auf­fas­sung, an der selbst die Richter nicht lange fest­hiel­ten. Schon sechs Monate später entschied dieselbe Kammer des LG Hamburg in einem anderen Fall (Az. 310 O 117/17), dass auch Anbietern kom­mer­zi­el­ler Websites Prü­fungs­pflich­ten für Ver­lin­kun­gen nicht prin­zi­pi­ell allein aufgrund der Ge­winn­erzie­lungs­ab­sicht auferlegt werden können. Ent­schei­dend sei auch, ob ein ent­spre­chen­der Re­cher­che­auf­wand zumutbar sei.

Im Urteil entschied das Gericht, dass dem Betreiber eines Amazon-Part­ner­pro­gramms mit rund 15.000 Affiliate-Links zur Ver­kaufs­platt­form der mit den Prü­fungs­pflich­ten ein­her­ge­hen­de Re­cher­che­auf­wand nicht zuzumuten sei, da die Verweise au­to­ma­ti­siert und unter Zu­hil­fe­nah­me eines spe­zi­el­len Al­go­rith­mus erfolgten. Damit di­stan­ziert sich das LG Hamburg bereits wenige Monate nach dem um­strit­te­nen Beschluss von der eigenen Recht­spre­chung und schafft einen weiteren Ein­zel­fall, der eher für Ver­un­si­che­rung als für Auf­klä­rung sorgt.

Offen bleibt damit nicht nur die Frage, wann eine Ge­winn­erzie­lungs­ab­sicht vorliegt, sondern auch, unter welchen Umständen die Prüfung von aus­ge­hen­den Verweisen auf Dritt­sei­ten nicht mehr zumutbar ist.

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