Das „Recht auf Ver­ges­sen­wer­den“ bildet ein zentrales Element der Eu­ro­päi­schen Da­ten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO). Der Grund­ge­dan­ke dahinter ist der Schutz von Personen, deren Daten online oder an­der­wei­tig ver­ar­bei­tet werden. Das Recht auf Vergessen er­mög­licht unter Erfüllung be­stimm­ter Vor­aus­set­zun­gen die Löschung digitaler, per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten.

Was ist das Recht auf Ver­ges­sen­wer­den?

Das „Right to be forgotten“ – zu Deutsch „Recht auf Ver­ges­sen­wer­den“ – stellt eines der wich­tigs­ten Werkzeuge für Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher dar, um die eigenen Per­so­nen­da­ten und die Pri­vat­sphä­re zu schützen. Es er­mög­licht Be­trof­fe­nen, auf Antrag digitale, per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten dauerhaft von Un­ter­neh­men bzw. Ver­ant­wort­li­chen löschen zu lassen. Hierbei ist es un­er­heb­lich, ob Un­ter­neh­men die Daten erheben, speichern oder lediglich öf­fent­lich be­reit­stel­len.

Wie kam es zum Recht auf Ver­ges­sen­wer­den gemäß DSGVO?

Der Ursprung der DSGVO-Richt­li­nie findet sich im „Google-Urteil“ oder auch „Google-Spain-Urteil“, das der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof am 13. Mai 2014 fällte. Kern des Urteils: Be­trof­fe­ne können unter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen die Löschung von Links ein­for­dern, die auf veraltete oder ir­rele­van­te In­for­ma­tio­nen zu Be­trof­fe­nen verweisen. Die Pflicht zur Löschung auf Anfrage bezieht sich im EuGH-Urteil auf Such­ma­schi­nen, die per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten öf­fent­lich zu­gäng­lich machen. Zudem beruft sich das Urteil vorrangig auf Pri­vat­per­so­nen, weist jedoch darauf hin, dass bei der Löschung von In­for­ma­tio­nen zu öf­fent­li­chen Personen oder in Pres­se­ar­chi­ven Be­trof­fe­nen­rech­te mit dem Recht auf In­for­ma­ti­on abzuwägen sind.

Wo wird das Recht auf Vergessen ju­ris­tisch definiert?

Mit dem „Google-Urteil“ wandte der EuGH be­stehen­de EU-Da­ten­schutz­richt­li­ni­en an, die 2016 in der eu­ro­päi­schen Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung, besser bekannt als DSGVO, konkrete Gestalt annahmen. Darin findet sich das Recht auf Vergessen in Art. 17 unter der Über­schrift „Recht auf Löschung“ geregelt. In Klammern steht dort als Ergänzung „Recht auf Ver­ges­sen­wer­den“. Im deutschen Rechts­rah­men erhält das Recht mit Bezug auf Art. 17 der DSGVO in § 35 des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes (BDSG) eine eigene De­fi­ni­ti­on.

Recht auf Vergessen vs. Recht auf Löschung gemäß DSGVO

Das Recht auf Ver­ges­sen­wer­den lässt sich als eine Er­wei­te­rung des Rechts auf Löschung in der DSGVO verstehen. So regelt Art. 17 des DSGVO in erster Linie die Lösch­pflich­ten von Ver­ant­wort­li­chen, die per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten direkt ver­ar­bei­ten oder zu­gäng­lich machen. Dazu zählen zum Beispiel Pres­se­ver­la­ge oder Un­ter­neh­men, die Daten von Personen direkt ver­ar­bei­ten und speichern. Gelten die Vor­aus­set­zun­gen für eine Löschung als erfüllt, müssen Ver­ant­wort­li­che ent­spre­chen­de Links oder Da­ten­sät­ze auf Ersuchen nach­weis­lich und un­ver­züg­lich entfernen.

Das Recht auf Vergessen findet spe­zi­fisch in Art. 17 Abs. 2 der DSGVO Beachtung und bezieht sich auch auf Dritte, die per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten selbst zwar nicht erheben, aber wie Google oder andere Such­ma­schi­nen öf­fent­lich be­reit­stel­len. Be­trof­fe­ne können mit dieser Regelung nicht nur Ver­ant­wort­li­che direkt zur Löschung auf­for­dern, sondern auch von Dritten die Löschung bzw. die Ent­fer­nung von Per­so­nen­da­ten verlangen.

Welche Vor­aus­set­zun­gen gelten für das Recht auf Ver­ges­sen­wer­den?

Soll es zur Löschung von Daten durch Ver­ant­wort­li­che und in­vol­vier­te Dritte kommen, gilt es, spe­zi­fi­sche Vor­aus­set­zun­gen zu erfüllen. Dazu zählen:

  • Es liegt hin­sicht­lich der ur­sprüng­li­chen Zwecke der Da­ten­er­he­bung und Da­ten­ver­ar­bei­tung keine Not­wen­dig­keit mehr für die Spei­che­rung und Zu­gäng­lich­ma­chung der Per­so­nen­da­ten vor.
  • Be­trof­fe­ne haben ihre Ein­wil­li­gung zur Ver­ar­bei­tung und Spei­che­rung der eigenen Daten wi­der­ru­fen.
  • Es liegt keine an­der­wei­ti­ge oder vor­ran­gi­ge Rechts­grund­la­ge für die Spei­che­rung der Daten vor.
  • Die Erhebung und Ver­ar­bei­tung der Per­so­nen­da­ten erfolgten ohne Rechts­grund­la­ge und/oder Ein­wil­li­gung.
  • Ver­ant­wort­li­che un­ter­lie­gen der recht­li­chen Ver­pflich­tung gemäß DSGVO, das Recht auf Löschung und das Recht auf Ver­ges­sen­wer­den zu beachten.
  • Die Per­so­nen­da­ten beziehen sich auf min­der­jäh­ri­ge Personen und wurden für Online-Dienste und Internet-Angebote erhoben.

Können Be­trof­fe­ne ihren Anspruch nach­wei­sen, müssen ver­ant­wort­li­che Un­ter­neh­men sowie Dritte die Löschung „ohne schuld­haf­tes Verzögern“ un­ver­züg­lich umsetzen. In der Regel müssen Ver­ant­wort­li­che die Be­trof­fe­nen innerhalb eines Monats nach An­trag­stel­lung über er­grif­fe­ne Maßnahmen bzw. mögliche Gründe für eine Ablehnung in­for­mie­ren.

Fall­bei­spiel für das Recht auf Ver­ges­sen­wer­den

Das Recht auf Vergessen dient als wichtiges In­stru­ment, um den Ruf, das Ansehen und die Pri­vat­sphä­re von Personen und Un­ter­neh­men zu schützen. In der Praxis kommt es zum Beispiel zur Anwendung, wenn sich auf Such­ma­schi­nen wie Google nach 10 oder 20 Jahren noch immer In­for­ma­tio­nen zu einer Insolvenz, einer Ver­ur­tei­lung oder „pein­li­chen“ Hand­lun­gen finden lassen. Auch die Re­so­zia­li­sie­rung von ver­ur­teil­ten Personen spielt hier vor allem bei ge­ring­fü­gi­gen Ver­feh­lun­gen eine wichtige Rolle. Indem Personen und Un­ter­neh­men die Da­ten­lö­schung ju­ris­tisch durch­set­zen, schützen Sie nicht nur die eigenen Per­so­nen­rech­te, sondern auch ihre Kar­rie­re­chan­cen sowie das be­ruf­li­che und un­ter­neh­me­ri­sche Image.

Wie erfolgt eine Löschung oder Ent­fer­nung von Per­so­nen­da­ten?

Eine klare Methode für die Durch­füh­rung der Löschung wird von der DSGVO nicht definiert. Ent­schei­dend ist hierbei jedoch der nach­weis­li­che und un­ver­züg­li­che Lösch­erfolg. Mögliche Methoden können sein:

  • Ord­nungs­ge­mä­ße Zer­stö­rung und Ent­sor­gung phy­si­scher Da­ten­trä­ger durch Experten bzw. Ex­per­tin­nen
  • Fach­ge­rech­te Über­schrei­bung von be­tref­fen­den Spei­cher­plät­zen, die nach­weis­lich zur Ent­fer­nung bzw. Un­brauch­bar­ma­chung von Da­ten­sät­zen führen
  • Löschung von zu­ge­hö­ri­gen Links, Ver­knüp­fun­gen, Such­ein­trä­gen, Such­be­grif­fen und Co­die­run­gen
  • Eine Aus­lis­tung und Ent­fer­nung aus Such­ma­schi­nen­al­go­rith­men

Welche Ausnahmen vom Recht auf Vergessen gibt es?

Die Löschung von Per­so­nen­da­ten auf Anfrage kol­li­diert je nach Fall mit der Auf­be­wah­rungs­pflicht und der In­for­ma­ti­ons­frei­heit. Obwohl die DSGVO Pri­vat­per­so­nen das Recht auf mehr Pri­vat­sphä­re einräumt, sorgen spe­zi­fi­sche Vor­aus­set­zun­gen und Ausnahmen dafür, dass sich kritische Daten nicht einfach löschen lassen, wenn sie noch der Auf­be­wah­rungs­pflicht un­ter­lie­gen bzw. von öf­fent­li­chem, me­di­zi­ni­schem, steu­er­recht­li­chem oder si­cher­heits­po­li­ti­schem Interesse sind. Vor allem bei längeren Auf­be­wah­rungs­pflich­ten gilt es jedoch zu beachten, dass Per­so­nen­da­ten, die zwar nicht mehr ver­ar­bei­tet, aber noch auf­be­wahrt werden müssen, stärkerem Zu­griffs­schutz un­ter­lie­gen.

Konkrete Ausnahmen vom Recht auf Vergessen im Überblick

  • Die Per­so­nen­da­ten sind für nach­weis­li­che Zwecke der Da­ten­ver­ar­bei­tung noch er­for­der­lich.
  • Die be­tref­fen­den Personen haben in die weiterhin er­for­der­li­che Da­ten­ver­ar­bei­tung ein­ge­wil­ligt.
  • Das Recht auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung und In­for­ma­ti­ons­frei­heit überwiegt das Recht auf Löschung und Ver­ges­sen­wer­den.
  • Die Daten werden noch für die Erfüllung öf­fent­li­cher und recht­li­cher Pflichten von Un­ter­neh­men oder Personen benötigt.
  • Die Da­ten­ver­ar­bei­tung erfolgt im Rahmen des öf­fent­li­chen In­ter­es­ses.
  • Die Da­ten­ver­ar­bei­tung erfolgt im Rahmen der Ar­chi­vie­rung, Forschung oder zur sta­tis­ti­schen Erfassung von Daten, die im öf­fent­li­chen Interesse liegen.
  • Die Daten spielen für Rechts­an­sprü­che eine nach­weis­li­che Rolle.
Hinweis

Je nach Fall können Ausnahmen vom Recht auf Vergessen verfallen, wenn sich ein Lösch­an­spruch nach ent­spre­chen­der Ver­jäh­rung durch­set­zen lässt. Ein Urteil des OLG Dresden wies in diesem Zu­sam­men­hang zudem darauf hin, dass im Fall von auf­be­wah­rungs­pflich­ti­gen Da­ten­sät­zen darin ent­hal­te­ne un­er­heb­li­che Da­ten­sät­ze nicht zwingend der Auf­be­wah­rungs­pflicht un­ter­lie­gen. Im Sinne der Da­ten­mi­ni­mie­rung können daher einzelne Daten wie per­so­nen­be­zo­ge­ne In­for­ma­tio­nen zu Namen, Ge­schäfts­part­ne­rin­nen bzw. -partnern oder An­schrif­ten aus Da­ten­sät­zen gelöscht werden, wenn keine konkreten Auf­be­wah­rungs­grün­de vorliegen.

Wie lässt sich das Recht auf Vergessen in Anspruch nehmen?

Um die Löschung und Ent­fer­nung Ihrer Daten ein­zu­for­dern, müssen Sie zunächst wissen, dass es diese Daten gibt. Hierbei hilft das in Art. 15 der DSGVO geregelte Aus­kunfts­recht. Dieses er­mög­licht Ihnen von Un­ter­neh­men, die Ihre per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ver­ar­bei­ten, Auskunft zu ge­spei­cher­ten und ver­ar­bei­te­ten Daten zu Ihrer Person ein­zu­for­dern. Auf Grundlage des Aus­kunfts­rechts lassen sich Ansprüche auf Löschung und Ver­ges­sen­wer­den schrift­lich oder per E-Mail bei Ver­ant­wort­li­chen geltend gemacht.

Eine vor­ge­schrie­be­ne Form gibt es beim ent­spre­chen­den Antrag nicht zu beachten. Um die An­trag­stel­lung nach­wei­sen zu können, sollte der Vorgang jedoch immer schrift­lich erfolgen. Kos­ten­lo­se Vorlagen finden Sie zum Beispiel beim baye­ri­schen Landesamt für Da­ten­schutz­auf­sicht. Was Sie beachten sollten, um lang­wie­ri­ge Nach­fra­gen oder eine Ablehnung zu vermeiden: Die Identität der an­trag­stel­len­den Person, der Bezug zu be­trof­fe­nen Daten sowie der Rechts­an­spruch sollten sich im Antrag eindeutig nach­wei­sen lassen.

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Recht auf Vergessen bei Google geltend machen

Un­ter­neh­men wie Google oder Facebook bieten eigene kos­ten­lo­se Web­for­mu­la­re, mit denen Sie Ihren Antrag stellen können. Die Google-Sup­port­sei­te in­for­miert über den Ablauf der An­trag­stel­lung und die be­nö­tig­ten Angaben. Um Google-Einträge zu löschen, müssen Sie u. a. folgende Angaben machen:

  • Be­tref­fen­de URLs mit den zu ent­fer­nen­den Such­in­hal­ten
  • Nachweis über die Relevanz der Daten für Ihre Person und Gründe für die Ent­fer­nung
  • Zu ent­fer­nen­de Such­an­fra­gen, die zu be­tref­fen­den Inhalten führen (z. B. der eigene Name)
  • E-Mail-Adressen, die zu be­tref­fen­den Such­ergeb­nis­sen führen
  • Nachweise und Hin­ter­grün­de, die belegen, dass eine Durch­set­zung der Löschung und Ent­fer­nung von Inhalten be­rech­tigt ist

Kein pau­scha­les Recht auf Pri­vat­sphä­re und Da­ten­lö­schung

Auf den ersten Blick kann das Recht auf Ver­ges­sen­wer­den den Eindruck erwecken, dass Per­so­nen­da­ten nicht gegen den eigenen Willen zu­gäng­lich gemacht werden dürfen. Wenn Personen jedoch im digitalen Alltag in die Da­ten­ver­ar­bei­tung ein­wil­li­gen, besteht zunächst einmal kein pau­scha­les Recht auf Da­ten­lö­schung. Das belegen nicht nur die Vor­aus­set­zun­gen, die für einen Rechts­an­spruch gelten, sondern auch die Tatsache, dass un­ge­recht­fer­tig­tes Löschen sogar als Da­ten­ver­stoß gelten kann. Das ist vor allem der Fall, wenn Auf­be­wah­rungs­pflich­ten bestehen und es sich um kritische Daten handelt. Hier sei an die un­be­rech­tig­te Da­ten­lö­schung aus Gründen der Ver­tu­schung kri­mi­nel­ler Ak­ti­vi­tä­ten öf­fent­li­cher Personen oder Un­ter­neh­men erinnert.

Genügt eine An­ony­mi­sie­rung von Daten?

Eine Al­ter­na­ti­ve zur Löschung kann die um­fas­sen­de An­ony­mi­sie­rung von Daten sein. Ver­ar­bei­te­te und ge­spei­cher­te Daten werden dadurch so stark an­ony­mi­siert, dass sie sich nicht mehr als per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten im ei­gent­li­chen Sinnen be­zeich­nen lassen. Da­ten­schutz­richt­li­ni­en gemäß DSGVO kommen daher nicht mehr direkt zur Anwendung, wenn Daten für sta­tis­ti­sche Analysen oder zu For­schungs­zwe­cken stark genug an­ony­mi­siert werden.

Das gilt zum Beispiel, wenn keine Partei in der Lage ist, eine Ver­bin­dung zu Personen und zwischen zu­sam­men­ge­hö­ri­gen bzw. un­ab­hän­gi­gen Da­ten­sät­zen her­zu­stel­len. Methoden der An­ony­mi­sie­rung sind u. a. Ran­do­mi­sie­rung, Ge­ne­ra­li­sie­rung und Ver­hin­de­rung der Ver­knüp­fung. Die Rechts­grund­la­ge einer An­ony­mi­sie­rung als Al­ter­na­ti­ve zur Löschung findet sich im Art. 4 der DSGVO.

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Welche Rolle spielt das Recht auf Löschung für Un­ter­neh­men?

Eu­ro­päi­sche Da­ten­schutz-Be­stim­mun­gen wie die DSGVO oder die ePrivacy-Ver­ord­nung spielen für Un­ter­neh­men hin­sicht­lich des Da­ten­schut­zes und des Rechts auf Vergessen eine wichtige Rolle. So schreibt die DSGVO vor, dass Un­ter­neh­men nicht wahllos Daten erheben dürfen und die Da­ten­ver­ar­bei­tung nur nach schrift­li­cher Ein­wil­li­gung erfolgen darf. Die ePrivacy-Ver­ord­nung legt überdies fest, dass Personen die Nutzung von Cookies und Trackern auf Websites aus­drück­lich erlauben müssen.

Da im Online-Marketing und E-Commerce auf die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten nicht ver­zich­tet werden kann, empfiehlt es sich, von Anfang an ent­spre­chen­de Vor­keh­run­gen für Da­ten­schutz und Da­ten­ho­heit zu treffen. Dazu zählen:

  • Zu­gäng­li­che und sichtbare Da­ten­schutz­er­klä­rung gemäß DSGVO auf Websites
  • Tools und Stra­te­gien, um Anträge auf Löschung von Per­so­nen­da­ten zu prüfen und um­zu­set­zen
  • Rechts­si­che­re Umsetzung der Hin­weis­pflicht für Cookies und Tracking
  • Recht­li­che Ab­si­che­rung hin­sicht­lich der Ver­ar­bei­tung und Über­tra­gung von Daten durch Da­ten­schutz­be­auf­trag­te und IT-Rechts­ab­tei­lung (ins­be­son­de­re, wenn diese nach Ablauf des EU-US Privacy-Shield in die USA über­tra­gen werden)

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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