E-Rech­nun­gen re­vi­si­ons­si­cher zu ar­chi­vie­ren bedeutet, die Dokumente voll­stän­dig, ma­ni­pu­la­ti­ons­si­cher und jederzeit nach­voll­zieh­bar auf­zu­be­wah­ren. Ar­chi­vie­rungs­sys­te­me für elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen müssen nicht nur ge­setz­li­che An­for­de­run­gen erfüllen, sondern sollten auch ska­lier­bar sein, orts­un­ab­hän­gi­gen Zugriff bieten und eine lang­fris­ti­ge In­te­gra­ti­on er­mög­li­chen.

Wie und wo sind E-Rech­nun­gen auf­zu­be­wah­ren?

Wie Sie E-Rech­nun­gen ar­chi­vie­ren müssen, de­fi­nie­ren die Grund­sät­ze zur ord­nungs­mä­ßi­gen Führung und Auf­be­wah­rung von Büchern, Auf­zeich­nun­gen und Un­ter­la­gen in elek­tro­ni­scher Form – kurz GoBD. Die nach­fol­gen­de Übersicht fasst die wich­tigs­ten An­for­de­run­gen an die E-Rechnung-Ar­chi­vie­rung zusammen:

  • Es besteht die Ver­pflich­tung, E-Rech­nun­gen in der Form auf­zu­be­wah­ren, in der sie ein­ge­gan­gen sind – also elek­tro­nisch. Einen Ausdruck zu erstellen genügt den ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen nicht.
  • E-Rech­nun­gen müssen ma­ni­pu­la­ti­ons­si­cher auf­be­wahrt werden, sich ma­schi­nell auslesen lassen und jederzeit zu­griffs­be­reit für Wirt­schafts­prü­fun­gen sein.
  • E-Rech­nun­gen sind re­vi­si­ons­si­cher zu ar­chi­vie­ren.

Wird eine E-Rechnung per E-Mail empfangen, betrifft die Ar­chi­vie­rungs­pflicht nicht nur die Rechnung an sich, sondern auch die da­zu­ge­hö­ri­ge ge­schäfts­re­le­van­te elek­tro­ni­sche Nachricht. Es gibt jedoch auch Ausnahmen. Die Ver­pflich­tung entfällt bei­spiels­wei­se, wenn die E-Mail als reines Trans­port­me­di­um verwendet wurde und keinerlei weiteren ge­schäft­li­chen Inhalt enthält.

Ob Un­ter­neh­men bzw. Ge­schäfts­leu­te E-Rech­nun­gen lokal, auf einem eigenen Server oder in der Cloud ar­chi­vie­ren, steht ihnen frei – solange die gewählte Option GoBD-konform ist. Erfolgt die Ar­chi­vie­rung elek­tro­ni­scher Rech­nun­gen über einen Cloud-Server, muss si­cher­ge­stellt werden, dass sich die Dokumente im EU-Raum jederzeit online abrufen lassen. Um E-Rech­nun­gen richtig zu ar­chi­vie­ren, besteht demnach die Not­wen­dig­keit, die Daten auf einem da­ten­schutz­kon­for­men, ISO-27001-zer­ti­fi­zier­ten Server in Deutsch­land oder innerhalb der Eu­ro­päi­schen Union zu speichern.

E-Mail-Ar­chi­vie­rung
Bewahren Sie E-Mails rechts­si­cher auf
  • Au­to­ma­ti­sche Ar­chi­vie­rung aus­ge­wähl­ter Post­fä­cher
  • Sicherung in deutschen Re­chen­zen­tren
  • Un­ter­stützt die Ein­hal­tung ge­setz­li­cher An­for­de­run­gen wie GoBD

Welche An­for­de­run­gen gelten für eine re­vi­si­ons­si­che­re E-Rechnung-Ar­chi­vie­rung?

Die Not­wen­dig­keit der re­vi­si­ons­si­che­ren Ar­chi­vie­rung von E-Rech­nun­gen geht auf Vorgaben aus den GoBD, dem Han­dels­ge­setz­buch (HGB) und der Ab­ga­ben­ord­nung (AO) zurück. Re­vi­si­ons­si­cher­heit bedeutet, dass das gewählte Verfahren und das Ar­chi­vie­rungs­sys­tem die recht­li­chen An­for­de­run­gen an die Auf­be­wah­rung elek­tro­ni­scher Rech­nun­gen erfüllen. Dazu zählen vor allem:

  • Voll­stän­dig­keit: Alle re­le­van­ten Rechnungs- und Be­leg­da­ten müssen voll­stän­dig ge­spei­chert werden.
  • Un­ver­än­der­lich­keit: Nach dem Speichern darf sich der Inhalt der E-Rechnung nicht mehr be­ar­bei­ten lassen.
  • Nach­voll­zieh­bar­keit: Zu­griffs­vor­gän­ge müssen pro­to­kol­liert werden, damit jederzeit nach­voll­zieh­bar ist, wer zu welchem Zeitpunkt auf die Daten zu­ge­grif­fen hat.
  • Zu­griffs­schutz: Der Zugriff auf ar­chi­vier­te E-Rech­nun­gen muss durch Be­rech­ti­gungs­kon­zep­te geregelt sein.
  • Si­cher­heit: Die Daten müssen gegen tech­ni­sche Ausfälle, Da­ten­ver­lust und Cy­ber­an­grif­fe geschützt werden, etwa durch Ver­schlüs­se­lung und re­gel­mä­ßi­ge Backups.
  • Ver­füg­bar­keit: E-Rech­nun­gen müssen während der gesamten ge­setz­li­chen Auf­be­wah­rungs­frist jederzeit abrufbar sein.
  • Les­bar­keit: Die ar­chi­vier­ten Rech­nun­gen müssen sowohl für Menschen als auch für Maschinen dauerhaft lesbar bleiben.

Re­vi­si­ons­si­cher­heit erstreckt sich nicht nur auf den tech­ni­schen Vorgang, sondern auch auf or­ga­ni­sa­to­ri­sche Aspekte. Ein Beispiel dafür ist die Ver­fah­rens­do­ku­men­ta­ti­on der an der Ar­chi­vie­rung be­tei­lig­ten Systeme und Mit­ar­bei­ten­den. Diese muss nach­voll­zieh­bar darlegen, welche Systeme und Prozesse verwendet werden, wer Zugriff auf die Daten hat und wie Än­de­run­gen pro­to­kol­liert werden. Eine gut struk­tu­rier­te Ver­fah­rens­do­ku­men­ta­ti­on stellt sicher, dass Un­ter­neh­men im Falle einer Be­triebs­prü­fung nach­wei­sen können, dass ihre Ar­chi­vie­rung den ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen, ins­be­son­de­re den GoBD, ent­spricht.

Hinweis

Wie Sie eine E-Rechnung öffnen und eine E-Rechnung versenden, erfahren Sie in separaten Ratgebern.

Wie lange müssen E-Rech­nun­gen ar­chi­viert werden?

In der Ver­gan­gen­heit war es laut Ab­ga­ben­ord­nung und Han­dels­ge­setz­buch er­for­der­lich, Rech­nun­gen – ob elek­tro­nisch oder in Pa­pier­form – zehn Jahre lang auf­zu­be­wah­ren. Durch das am 1. Januar 2025 in Kraft getretene Bü­ro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz gilt nun eine kürzere Auf­be­wah­rungs­frist von acht Jahren. Nach Ablauf dieser Frist können die Bu­chungs­be­le­ge ver­nich­tet werden.

Die Auf­be­wah­rungs­dau­er beginnt mit dem Ende des Ka­len­der­jah­res, in dem Sie die E-Rechnung empfangen oder erstellt haben. Wenn die Rechnung bei­spiels­wei­se am 1. März 2024 bei Ihnen einging oder von Ihnen ver­schickt wurde, besteht die Not­wen­dig­keit, das Dokument bis zum 31. Dezember 2031 auf­zu­be­wah­ren.

An­for­de­run­gen an Ar­chi­vie­rungs­sys­te­me für E-Rech­nun­gen

Wenn Sie E-Rech­nun­gen ar­chi­vie­ren, sollte das dafür genutzte Archiv folgende Min­dest­an­for­de­run­gen erfüllen:

  • Recht­li­che Kon­for­mi­tät: Das Ar­chi­vie­rungs­sys­tem muss den ge­setz­li­chen Vorgaben – vor allem den GoBD – ent­spre­chen. Nur auf diese Weise lässt sich die re­gel­kon­for­me Ar­chi­vie­rung elek­tro­ni­scher Rech­nun­gen ge­währ­leis­ten.
  • Da­ten­schutz und Si­cher­heit: Das Archiv sollte über in­te­grier­te Si­cher­heits­maß­nah­men verfügen, die den Schutz der Daten vor un­be­fug­tem Zugriff und die In­te­gri­tät der ge­spei­cher­ten Inhalte si­cher­stel­len.
  • In­te­gri­tät und Nach­voll­zieh­bar­keit: Es ist von großer Bedeutung, dass sich ar­chi­vier­te E-Rech­nun­gen nicht ma­ni­pu­lie­ren lassen. Im System vor­ge­nom­me­ne Än­de­run­gen sollten zudem lückenlos pro­to­kol­liert werden, um nach­voll­zieh­bar zu bleiben.
  • Zugriff un­ab­hän­gig vom Ort: Bietet das Archiv orts­un­ab­hän­gi­gen Zugriff, haben Mit­ar­bei­ten­de auch im Ho­me­of­fice oder unterwegs die Mög­lich­keit, auf ar­chi­vier­te Dokumente zu­zu­grei­fen. Dies trägt nicht nur zu Kosten- und Zeit­ein­spa­run­gen bei, sondern auch zu einer besseren Zu­sam­men­ar­beit innerhalb der Teams.
  • Ef­fi­zi­en­te Such- und Ab­ruf­funk­ti­on: Be­die­nungs­freund­li­che Such­funk­tio­nen ge­währ­leis­ten, dass sich ar­chi­vier­te E-Rech­nun­gen un­kom­pli­ziert finden lassen, wodurch mehr Zeit für andere Aufgaben bleibt.
  • In­ter­ope­ra­bi­li­tät und Ska­lier­bar­keit: Es empfiehlt sich, ein flexibel er­wei­ter­ba­res Ar­chiv­sys­tem zu wählen, um bei Bedarf eine Ska­lie­rung zu er­mög­li­chen. Die Plattform sollte außerdem mit un­ter­schied­li­chen Rech­nungs­for­ma­ten und ECM-Systemen kom­pa­ti­bel sein, etwa durch stan­dar­di­sier­te Schnitt­stel­len wie CMIS.

Neben E-Rech­nun­gen müssen auch andere elek­tro­ni­sche Dokumente wie Angebote, Verträge und Re­kla­ma­tio­nen ar­chi­viert werden, die ge­schäfts­re­le­vant sind. Mit der E-Mail-Ar­chi­vie­rung von IONOS bewahren Sie ent­spre­chen­de Dokumente zum Beispiel rechts­si­cher – also DSGVO- und GoBD-konform – auf. Ihre Daten werden dabei in deutschen Re­chen­zen­tren ge­spei­chert, die zu den si­chers­ten weltweit gehören.

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  • Seit dem 1. Januar 2025 ist es für alle Un­ter­neh­men Pflicht, E-Rech­nun­gen empfangen zu können
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Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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