Unter dem Empfang von E-Rech­nun­gen versteht man den Erhalt und die Va­li­die­rung von Rech­nun­gen im Sinne der eu­ro­päi­schen Norm EN 16931. Die Ver­pflich­tung, E-Rech­nun­gen zu empfangen, gilt sowohl für Un­ter­neh­men als auch für Personen, die lediglich steu­er­freie Umsätze er­wirt­schaf­ten. Die Rech­nun­gen werden in der Regel über E-Mails, spezielle Rech­nungs­por­ta­le oder elek­tro­ni­sche Schnitt­stel­len zu­ge­stellt.

Wer muss E-Rech­nun­gen empfangen können?

Seit dem 1. Januar 2025 ist es für alle in­län­di­schen Un­ter­neh­men Pflicht, E-Rech­nun­gen empfangen zu können. Ausnahmen sieht das zu­grun­de­lie­gen­de Wachs­tums­chan­cen­ge­setz nicht vor, da diese Ab­gren­zungs­pro­ble­me und eine Ver­kom­pli­zie­rung des Steu­er­rechts nach sich ziehen. Darüber hinaus lassen sich die ge­setz­ge­be­ri­schen Ziele nach Ansicht der Bun­des­re­gie­rung nur bei flä­chen­de­cken­der Nutzung der E-Rechnung erreichen.

Als Un­ter­neh­men be­zie­hungs­wei­se Ge­schäfts­leu­te gelten alle, die eine ge­werb­li­che oder be­ruf­li­che Tätigkeit selbst­stän­dig ausüben. Dem­zu­fol­ge müssen auch Selbst­stän­di­ge und Personen, die aus­schließ­lich steu­er­freie Umsätze erbringen wie Klein­un­ter­neh­men­de oder Ver­mie­te­rin­nen und Vermieter einer Wohnung, E-Rech­nun­gen empfangen können. Als in­län­di­sche Un­ter­neh­men zählen solche, die ihren Sitz, die Ge­schäfts­lei­tung oder am Umsatz be­tei­lig­te Be­triebs­stät­ten in Deutsch­land haben. Falls kein Fir­men­sitz vorhanden ist, bestimmt der Wohnsitz oder der ge­wöhn­li­che Auf­ent­halts­ort die Zu­stän­dig­keit.

Hinweis

Für die Aus­stel­lung elek­tro­ni­scher Rech­nun­gen gelten andere Be­stim­mun­gen. Un­ter­neh­men sind aktuell bei­spiels­wei­se lediglich im B2B-Bereich dazu ver­pflich­tet, E-Rech­nun­gen zu versenden. Für Klein­un­ter­neh­men besteht zudem keine Ver­pflich­tung, E-Rech­nun­gen aus­zu­stel­len.

Wie empfange ich eine E-Rechnung?

Die Ver­ar­bei­tung von E-Rech­nun­gen ist ein vier­stu­fi­ger Prozess, der si­cher­stellt, dass die Rech­nun­gen korrekt geprüft werden und während der Auf­be­wah­rungs­frist jederzeit zur Verfügung stehen. Der Ver­ar­bei­tungs­pro­zess beginnt mit dem Empfang des Dokuments und endet mit seiner Ar­chi­vie­rung:

  1. E-Rechnung empfangen: Als Emp­fän­ge­rin oder Empfänger müssen Sie si­cher­stel­len, dass die tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen für den Empfang elek­tro­ni­scher Rech­nun­gen erfüllt sind. Dafür benötigen Sie eine Software oder Anwendung, die dazu in der Lage ist, E-Rech­nun­gen zu ver­ar­bei­ten. Es genügt aber bereits ein ge­wöhn­li­ches E-Mail-Postfach. Un­ter­neh­men greifen jedoch häufig auf spezielle Soft­ware­lö­sun­gen oder Rech­nungs­por­ta­le zurück.
  2. E-Rechnung prüfen: Damit E-Rech­nun­gen als rechts­kon­form gelten, müssen alle Pflicht­an­ga­ben – etwa Rech­nungs­num­mer, Betrag und Rech­nungs­da­tum – korrekt und voll­stän­dig vorhanden sein. Daher besteht die Not­wen­dig­keit, die Rech­nun­gen zu prüfen. Nach der Prüfung der Rechnung in­te­griert die Buch­hal­tungs­soft­ware oder La­ger­ver­wal­tungs­soft­ware die Daten.
  3. E-Rechnung va­li­die­ren: Um si­cher­zu­stel­len, dass das Dokument alle An­for­de­run­gen an die elek­tro­ni­sche Rech­nungs­stel­lung erfüllt, ist eine Va­li­die­rung nach der EU-Nor­men­rei­he EN 16931 ver­pflich­tend.
  4. E-Rechnung ar­chi­vie­ren: Die Rech­nun­gen müssen ent­spre­chend den GoBD und re­vi­si­ons­si­cher ar­chi­viert werden. Alle Details dazu, wie Sie E-Rech­nun­gen ar­chi­vie­ren, lesen Sie im ver­link­ten Guide nach. Für die lang­fris­ti­ge Spei­che­rung bieten sich bei­spiels­wei­se moderne Cloud-Lösungen an.
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  • Seit dem 1. Januar 2025 ist es für alle Un­ter­neh­men Pflicht, E-Rech­nun­gen empfangen zu können
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Auf welchem Weg werden E-Rech­nun­gen zu­ge­stellt?

Damit sich E-Rech­nun­gen möglichst un­kom­pli­ziert aus­tau­schen lassen, gibt es keine Vorgaben, wie die Rech­nungs­do­ku­men­te zu über­mit­teln sind. Welcher Über­mitt­lungs­weg Ver­wen­dung findet, klären die Ver­trags­par­tei­en un­ter­ein­an­der. Um E-Rech­nun­gen zu empfangen bzw. zu erhalten, bieten sich unter anderem folgende Lösungen an:

  • Versand per E-Mail
  • Be­reit­stel­lung der Daten über elek­tro­ni­sche Schnitt­stel­len
  • Ge­mein­sa­mer Zugriff auf einen zentralen Spei­cher­ort innerhalb eines Un­ter­neh­mens­ver­bun­des
  • Download über ein On­line­por­tal
  • Übergabe auf einem USB-Stick
  • EDI (Elec­tro­nic Data In­ter­ch­an­ge)

E-Rechnung empfangen: Welche Her­aus­for­de­run­gen und Probleme gibt es?

Geht es um den Empfang von E-Rech­nun­gen, stehen Un­ter­neh­men und Ge­schäfts­in­ha­ben­de vor der Frage, welche Software optimal ist und welche Da­tei­for­ma­te sie un­ter­stüt­zen sollte. Dieses Problem lässt sich vermeiden, indem Sie sich für eine Soft­ware­lö­sung ent­schei­den, die jedes relevante E-Rechnung-Format – allen voran XRechnung und ZUGFeRD – ak­zep­tiert.

Als weiteres Problem gilt, dass sich die manuelle Prüfung von XML-basierten E-Rech­nun­gen als aufwendig und feh­ler­an­fäl­lig erweist. Die Lösung besteht darin, eine Software zu verwenden, die Rech­nungs­do­ku­men­te au­to­ma­ti­siert auf Voll­stän­dig­keit und Kor­rekt­heit überprüft.

Was sich außerdem oftmals als Her­aus­for­de­rung erweist: In vielen Fällen ist nicht klar, ob E-Rech­nun­gen der EU-Norm EN 16931 ent­spre­chen. Wenn das von Ihnen ver­wen­de­te Tool über eine au­to­ma­ti­sche Va­li­die­rungs­funk­ti­on verfügt und re­gel­mä­ßig mit Updates versorgt wird, muss die Kon­for­mi­tät nicht manuell geprüft werden. Darüber hinaus kann eine feh­ler­haf­te Ar­chi­vie­rung zu recht­li­chen Schwie­rig­kei­ten führen. Dieses Risiko vermeiden Sie, indem Sie ver­ant­wort­li­che Mit­ar­bei­ten­de re­gel­mä­ßig schulen und auf ein GoBD-konformes Ar­chi­vie­rungs­sys­tem zu­rück­grei­fen, das diesen Prozess au­to­ma­ti­siert.

Tipp

In unserem Ratgeber zu E-Rechnung-Software stellen wir Ihnen die besten kos­ten­lo­sen und kos­ten­pflich­ti­gen Tools für E-Rech­nun­gen vor.

Wie reagiert man auf feh­ler­haft emp­fan­ge­ne E-Rech­nun­gen?

Falls Sie eine feh­ler­haf­te E-Rechnung empfangen haben, sollten Sie sich umgehend an die Rech­nungs­stel­le­rin oder den Rech­nungs­stel­ler wenden. Die Rechnung selbst zu kor­ri­gie­ren, ist nicht erlaubt, da sie dann nicht mehr den GoBD ent­spricht und ungültig wird. Statt­des­sen muss die Person, die das Dokument an­ge­fer­tigt hat, eine kor­ri­gier­te Version der Rechnung aus­stel­len. Dazu ist sie ge­setz­lich ver­pflich­tet.

E-Mail-Ar­chi­vie­rung
Bewahren Sie E-Mails rechts­si­cher auf
  • Au­to­ma­ti­sche Ar­chi­vie­rung aus­ge­wähl­ter Post­fä­cher
  • Sicherung in deutschen Re­chen­zen­tren
  • Un­ter­stützt die Ein­hal­tung ge­setz­li­cher An­for­de­run­gen wie GoBD

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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