Die E-Rechnung-Pflicht schreibt vor, dass Rech­nun­gen elek­tro­nisch und in einem struk­tu­rier­ten, ma­schi­nen­les­ba­ren Da­ten­for­mat aus­ge­stellt und ver­ar­bei­tet werden müssen. Während bereits seit dem 1. Januar 2025 die Ver­pflich­tung besteht, E-Rech­nun­gen empfangen zu können, gelten für den Versand Über­gangs­re­ge­lun­gen. Die E-Rechnung-Pflicht betrifft alle Un­ter­neh­men im B2B-Bereich – lediglich Klein­un­ter­neh­men­de sind nicht betroffen.

Was steckt hinter der E-Rechnung-Pflicht?

Abgesehen von öf­fent­li­chen Aufträgen im be­hörd­li­chen Umfeld – hier war die E-Rechnung bereits Pflicht – stand es Un­ter­neh­men bisher frei, in welcher Form sie Rech­nun­gen stellen. Pa­pier­rech­nun­gen waren ebenso gestattet wie PDF-Rech­nun­gen. Mit der zum Jah­res­be­ginn 2025 ein­ge­führ­ten E-Rechnung-Pflicht müssen Un­ter­neh­men nunmehr E-Rech­nun­gen aus­stel­len (aktuell noch nicht für alle ver­pflich­tend) und in der Lage sein, sie zu empfangen.

Doch warum wurde die E-Rechnung-Pflicht 2025 ein­ge­führt? Mit der ge­setz­li­chen Vorgabe zielt die Bun­des­re­gie­rung darauf ab, Prozesse im Rech­nungs­we­sen zu mo­der­ni­sie­ren und die Di­gi­ta­li­sie­rung der deutschen Wirt­schaft zu fördern. Durch E-Rech­nun­gen besteht bei­spiels­wei­se nicht mehr die Not­wen­dig­keit, Rech­nungs­da­ten bei der Emp­fän­ge­rin oder dem Empfänger nochmals zu erfassen, wodurch sich die Be­ar­bei­tungs­zeit verkürzt und sich Ein­spar­po­ten­zia­le ergeben.

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E-Rechnung wird Pflicht: Welche Re­ge­lun­gen gelten seit dem 1. Januar 2025?

Seit dem 1. Januar 2025 un­ter­schei­det der Ge­setz­ge­ber in Deutsch­land nur noch zwischen zwei Ka­te­go­rien von Rech­nun­gen: E-Rech­nun­gen und sonstigen Rech­nun­gen. Diese klare Ab­gren­zung soll Trans­pa­renz und Ein­heit­lich­keit schaffen, ins­be­son­de­re in den Bereichen digitale Buch­füh­rung und Steu­er­prü­fung. Mit der im Wachs­tums­chan­cen­ge­setz fest­ge­leg­ten E-Rechnung-Pflicht folgt die Bun­des­re­pu­blik dem Vorbild anderer EU-Staaten und einiger Dritt­län­der, die diesen Standard für Ab­rech­nun­gen im Wirt­schafts­ver­kehr ebenfalls ein­ge­führt haben.

Bei E-Rech­nun­gen handelt es sich um elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen in einem struk­tu­rier­ten, ma­schi­nen­les­ba­ren Format, das die Vorgaben der eu­ro­päi­schen Nor­men­rei­he EN 16931 erfüllt. Das ge­währ­leis­tet, dass sich Rech­nun­gen elek­tro­nisch über­mit­teln, empfangen und au­to­ma­ti­siert sowie me­di­en­bruch­frei – also ohne manuelle Zwi­schen­schrit­te – wei­ter­ver­ar­bei­ten lassen. Im Gegensatz zu anderen Rech­nungs­for­ma­ten enthalten E-Rech­nun­gen abgesehen von den ei­gent­li­chen Rech­nungs­da­ten auch se­man­ti­sche In­for­ma­tio­nen für die Klas­si­fi­zie­rung der Daten.

Als sonstige Rech­nun­gen gelten alle Formate, die nicht den An­for­de­run­gen an E-Rech­nun­gen ent­spre­chen. Dazu zählen neben Pa­pier­rech­nun­gen auch elek­tro­ni­sche Formate wie PDF-, Word- oder Bild­da­tei­en, die nur un­struk­tu­rier­te Daten be­inhal­ten und daher keine au­to­ma­ti­sche Wei­ter­ver­ar­bei­tung er­mög­li­chen.

Tipp

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finanzen (BMF) hat Ende 2023 einen FAQ-Bereich zur Umsetzung der E-Rechnung-Pflicht ver­öf­fent­licht, in dem Sie Antworten auf die wich­tigs­ten Fragen finden.

Für wen gilt die Pflicht und welche An­for­de­run­gen sind damit verknüpft?

Die E-Rechnung-Pflicht erstreckt sich aktuell lediglich auf steu­er­ba­re Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen zwischen im Inland an­säs­si­gen Un­ter­neh­men, betrifft also aus­schließ­lich den B2B-Bereich. Ob die un­ter­neh­me­ri­sche Tätigkeit im Haupt- oder Ne­ben­be­trieb ausgeübt wird, ist in diesem Zu­sam­men­hang un­er­heb­lich. Bei Umsätzen an End­ver­brau­che­rin­nen bzw. End­ver­brau­cher (B2C) und grenz­über­schrei­ten­den Umsätzen müssen Sie demnach keine E-Rechnung versenden.

Nach Paragraf 2 des Um­satz­steu­er­ge­set­zes (UStG) gelten all die­je­ni­gen als Un­ter­neh­me­rin­nen bzw. Un­ter­neh­mer, die eine ge­werb­li­che oder be­ruf­li­che Tätigkeit selbst­stän­dig ausüben. Neben Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten zählen dazu bei­spiels­wei­se auch Selb­stän­di­ge und frei­be­ruf­lich Tätige. „Im Inland ansässig“ bedeutet, dass ein Un­ter­neh­men seinen Sitz, seine Ge­schäfts­lei­tung oder um­satz­steu­er­recht­li­che Be­triebs­stät­ten im Gebiet der Bun­des­re­pu­blik hat. Existiert kein Sitz, genügen auch der Wohnsitz oder der ge­wöhn­li­che Auf­ent­halts­ort.

Klein­un­ter­neh­me­rin­nen und Klein­un­ter­neh­mer wurden von der Pflicht zur Aus­stel­lung einer E-Rechnung aus­ge­nom­men. Sie müssen jedoch E-Rech­nun­gen empfangen und ver­ar­bei­ten können. Vereine betrifft die E-Rechnung-Pflicht nur, wenn sie un­ter­neh­me­risch aktiv sind. In diesem Fall gelten dieselben An­for­de­run­gen wie für Un­ter­neh­men.

E-Rechnung: Welche Vor­aus­set­zun­gen müssen erfüllt werden?

E-Rech­nun­gen müssen formalen und tech­ni­schen An­for­de­run­gen genügen, die in der EN 16931 fest­ge­legt sind. Um die ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen zu erfüllen, ist es vor allem notwendig, die elek­tro­ni­schen Rech­nun­gen in einem struk­tu­rier­ten Da­tei­for­mat zu erstellen. Für ge­wöhn­lich basieren E-Rech­nun­gen auf einem XML-Datensatz. Es können aber auch andere Formate verwendet werden, wenn sie den ge­setz­li­chen Vorgaben ent­spre­chen. In Deutsch­land kommen vor allem folgende Spe­zi­fi­ka­tio­nen zum Einsatz:

  • XRechnung: Als of­fi­zi­el­ler Standard gilt das XRechnung-Format. Dabei handelt es sich um einen rein ma­schi­nen­les­ba­ren XML-Datensatz.
  • ZUGFeRD: Das ZUGFeRD-Format stellt ein hybrides Rech­nungs­for­mat dar, das neben XML auch PDF verwendet. Daher ist dieses E-Rechnung-Format sowohl für Maschinen als auch für Menschen lesbar.
Hinweis

Mehr Details zu den beiden Formaten für E-Rech­nun­gen bietet Ihnen der separate Artikel „XRechnung vs. ZUGFeRD“.

Die in­halt­li­chen An­for­de­run­gen ent­spre­chen im We­sent­li­chen denen klas­si­scher Pa­pier­rech­nun­gen. Zu den Pflicht­an­ga­ben zählen:

  • Name und Adresse (E-Mail-Adresse) der Rech­nungs­stel­le­rin bzw. des Rech­nungs­stel­lers
  • Name und Adresse (E-Mail-Adresse) der Rech­nungs­emp­fän­ge­rin bzw. des Rech­nungs­emp­fän­gers
  • Rech­nungs­da­tum und -nummer
  • Steu­er­num­mer bzw. Um­satz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer
  • Be­schrei­bung der Ware(n) oder Leistung(en)
  • Zah­lungs­be­trag und -kon­di­tio­nen
  • Bank­ver­bin­dun­gen
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  • Seit dem 1. Januar 2025 ist es für alle Un­ter­neh­men Pflicht, E-Rech­nun­gen empfangen zu können
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Welche Über­gangs­fris­ten bestehen?

Die Um­stel­lung auf E-Rech­nun­gen erfolgt stu­fen­wei­se. Um Un­ter­neh­men aus­rei­chend Zeit zur Anpassung ihrer Prozesse zu geben, hat die Bun­des­re­gie­rung für die Er­stel­lung und den Versand von E-Rech­nun­gen Über­gangs­fris­ten fest­ge­legt. Für den Empfang und die Ver­ar­bei­tung der elek­tro­ni­schen Rech­nun­gen gilt das jedoch nicht. E-Rech­nun­gen ent­ge­gen­zu­neh­men ist bereits heute Pflicht. Die nach­fol­gen­de Übersicht ver­an­schau­licht die Über­gangs­fris­ten:

  • Bis Ende 2026: Bis zum 31. Dezember 2026 ist es weiterhin möglich, Rech­nun­gen in Pa­pier­form oder als PDF-Datei zu ver­schi­cken.
  • Bis Ende 2027: Wenn der Vor­jah­res­um­satz des Un­ter­neh­mens die Summe von 800.000 Euro nicht über­schrei­tet, besteht auch im Jahr 2027 noch die Mög­lich­keit, die Über­gangs­re­ge­lung zu nutzen.
  • Ab 2028: Die Aus­stel­lung und Über­mitt­lung von E-Rech­nun­gen ist Pflicht.

Was passiert, wenn die E-Rechnung-Pflicht nicht erfüllt wird?

Un­ter­neh­men, die ihrer Ver­pflich­tung zur Aus­stel­lung von E-Rech­nun­gen nicht nach­kom­men, müssen mit ver­schie­de­nen Kon­se­quen­zen rechnen:

  1. Ver­wei­ge­rung des Vor­steu­er­ab­zugs: Rech­nun­gen, die nicht den ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen ent­spre­chen, können vom Finanzamt als „nicht ord­nungs­ge­mäß aus­ge­stellt“ angesehen werden. Dies kann zur Folge haben, dass der Vor­steu­er­ab­zug ver­wei­gert wird.
  2. Bußgelder: Bei Verstößen gegen die E-Rechnung-Pflicht können Bußgelder in Höhe von bis zu 5.000 Euro (Paragraf 26a des Um­satz­steu­er­ge­set­zes) verhängt werden. Die genaue Höhe und die Umstände, unter denen Bußgelder erhoben werden, variieren je nach Bun­des­land und spe­zi­fi­schen Umständen.
  3. Steu­er­li­che Nachteile: Wer der Pflicht zur Aus­stel­lung von E-Rech­nun­gen nicht nachkommt, riskiert steu­er­li­che Nachteile, da die Fi­nanz­ver­wal­tung die An­er­ken­nung der Rech­nun­gen ver­wei­gern kann.

Ausnahmen von der E-Rechnung-Pflicht

Es gibt auch Fälle, in denen es nicht er­for­der­lich ist, eine E-Rechnung aus­zu­stel­len. Zu den Ausnahmen gehören:

  • Klein­be­trä­ge bis 250 Euro (Brut­to­be­trag)
  • Fahr­aus­wei­se
  • Leis­tun­gen an ju­ris­ti­sche Personen, die nicht als Un­ter­neh­men gelte
  • Ver­schie­de­ne mit einem Grund­stück in Zu­sam­men­hang stehende Leis­tun­gen an End­ver­brau­che­rin­nen und End­ver­brau­cher

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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