Die Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung der EU (DSGVO) soll den Umgang mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten regeln und ein ein­heit­li­ches Da­ten­schutz­recht für alle EU-Mit­glied­staa­ten vorgeben. Besonders Un­ter­neh­men ärgern sich über den zu­sätz­li­chen Bü­ro­kra­tie-Aufwand und die teils un­durch­sich­ti­ge Rechts­la­ge, die mit der DSGVO ein­her­geht. Wir bieten im Folgenden eine Zu­sam­men­fas­sung der DSGVO und stellen für Ihr Un­ter­neh­men eine DSGVO-Check­lis­te auf.

Was ist die DSGVO?

Die Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) schafft ein ein­heit­li­ches Da­ten­schutz­recht in der EU und ver­pflich­tet Un­ter­neh­men sowie Website-Be­trei­ben­de dazu, per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten trans­pa­rent, zweck­ge­bun­den und sicher zu ver­ar­bei­ten. Im Mai 2016 trat die Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung mit einer Über­gangs­frist von zwei Jahren in Kraft. Seit dem 25. Mai 2018 gilt sie in allen EU-Staaten als of­fi­zi­el­les Da­ten­schutz­ge­setz, das un­mit­tel­bar gilt und bei Wi­der­sprü­chen mit dem na­tio­na­len Recht diesem über­ge­ord­net ist. In Öff­nungs­klau­seln können Mit­glied­staa­ten Regeln ergänzen. Alle Un­ter­neh­men und öf­fent­li­chen Stellen, die mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten arbeiten, müssen seither die neuen Regeln der EU zum Da­ten­schutz befolgen und ent­spre­chen­de Maßnahmen in ihrem Betrieb umsetzen.

Dieser Artikel bietet eine grund­le­gen­de DSGVO-Zu­sam­men­fas­sung und erklärt:

  • warum die DSGVO als Ver­ord­nung sofort ver­bind­lich ist
  • welche Ziele und Grund­prin­zi­pi­en da­hin­ter­ste­hen
  • und welche Pflichten sich daraus in der Praxis ergeben, von Do­ku­men­ta­ti­on und Be­trof­fe­nen­rech­ten bis zu tech­ni­schen und or­ga­ni­sa­to­ri­schen Maßnahmen
  • wie die DSGVO in Deutsch­land durch Öff­nungs­klau­seln und das BDSG ergänzt wird
  • welche Rolle Da­ten­schutz­be­auf­trag­te spielen und welche zu­sätz­li­chen An­for­de­run­gen für Websites relevant sind
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DSGVO-Zu­sam­men­fas­sung: Check­lis­te mit den wich­tigs­ten Maßnahmen

Möchte man mit der Umsetzung der eu­ro­päi­schen Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung beginnen, gilt zunächst: Die er­for­der­li­chen Maßnahmen fallen je nach Un­ter­neh­men un­ter­schied­lich aus. Dennoch gibt es eine Reihe an Vor­keh­run­gen, die jedes Un­ter­neh­men be­rück­sich­ti­gen sollte. Wir haben diese in einer DSGVO-Check­lis­te für Sie zu­sam­men­ge­fasst.

Ver­zeich­nis der Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten führen (inkl. Zwecke, Rechts­grund­la­gen, Spei­cher­fris­ten, Empfänger)

Rechts­grund­la­gen prüfen und do­ku­men­tie­ren (Ein­wil­li­gung, Vertrag, recht­li­che Pflicht, be­rech­tig­tes Interesse)

Da­ten­schutz­er­klä­rung aktuell halten (Website, On­line­shop, Tracking, Dritt­an­bie­ter, Kon­takt­for­mu­la­re)

Ein­wil­li­gungs­ma­nage­ment umsetzen (Cookie-Banner, Opt-in, Wi­der­rufs­mög­lich­keit, Pro­to­kol­lie­rung)

Be­trof­fe­nen­rech­te si­cher­stel­len (Auskunft, Löschung, Be­rich­ti­gung, Wi­der­spruch, Da­ten­über­trag­bar­keit)

Interne Zu­stän­dig­kei­ten festlegen (Da­ten­schutz­kon­takt, klare Meldewege für Anfragen und Vorfälle)

Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten benennen, sofern ge­setz­lich er­for­der­lich, oder Zu­stän­dig­keit klar regeln

Auf­trags­ver­ar­bei­tungs­ver­trä­ge prüfen und ab­schlie­ßen (z. B. Hosting, News­let­ter, Analyse-Tools)

Tech­ni­sche und or­ga­ni­sa­to­ri­sche Maßnahmen (TOMs) umsetzen (Zu­griffs­schutz, Ver­schlüs­se­lung, Backups)

Da­ten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung durch­füh­ren, wenn ein hohes Risiko für Be­trof­fe­ne besteht

Mel­de­pro­zes­se für Da­ten­schutz­ver­let­zun­gen eta­blie­ren (72-Stunden-Frist)

Re­gel­mä­ßi­ge Über­prü­fung und Schulung (Mit­ar­bei­ten­de, Tools, recht­li­che Ent­wick­lun­gen)

Tipp

Durch die DSGVO muss si­cher­ge­stellt werden, dass per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten vor un­be­fug­ter oder un­recht­mä­ßi­ger Ver­ar­bei­tung geschützt sind. Daher empfehlen wir auch im Zuge der DSGVO den Einsatz eines SSL-Zer­ti­fi­kats für Ihre Website oder Ihren On­line­shop.

Dring­lich­keit: Keine Richt­li­nie, sondern eine Ver­ord­nung

Gesetze nehmen auf eu­ro­päi­scher Ebene für ge­wöhn­lich einen langen Weg – selbst noch, nachdem sie bereits offiziell in Kraft getreten sind. Denn wird eine neue EU-Richt­li­nie nach langen Debatten im Parlament in Brüssel be­schlos­sen, so werden den Mit­glieds­staa­ten oft groß­zü­gi­ge Über­gangs­fris­ten ein­ge­räumt, um das Gesetz in die nationale Recht­spre­chung zu über­neh­men. Bis der Um­set­zungs­druck auch bei einzelnen Un­ter­neh­men ankommt, kann viel Zeit ver­strei­chen.

Neben Richt­li­ni­en gibt es aber noch eine zweite Art von EU-Gesetzen: Ver­ord­nun­gen. Sie bieten nahezu keine in­halt­li­chen und zeit­li­chen Spiel­räu­me. Sie sind sofort und für alle Staaten ein­heit­lich rechtlich bindend. So ist es auch im Falle der DSGVO: Sie ist keine Richt­li­nie, sondern eine Ver­ord­nung. Im Mai 2016 trat diese mit einer Über­gangs­frist von zwei Jahren in Kraft. Doch durch den großen Um­set­zungs­auf­wand und die un­durch­sich­ti­ge Rechts­la­ge hatten bis 2023 laut Di­gi­tal­ver­band Bitkom nur rund 65 % der deutschen Un­ter­neh­men die Re­ge­lun­gen der DSGVO voll­stän­dig oder zumindest größ­ten­teils umgesetzt.

DSGVO-Neue­run­gen sorgen für Ärger bei Un­ter­neh­men

Die größten Hürden bestehen für Un­ter­neh­men bei der Rechts­un­si­cher­heit und dem Aufwand, der mit der Umsetzung der DSGVO ein­her­geht. In einer Studie des Di­gi­tal­ver­bands Bitkom aus dem Jahr 2025 geben 69 % der teil­neh­men­den deutschen Un­ter­neh­men an, der Aufwand der DSGVO habe weiter zu­ge­nom­men und für 97 % sei der Aufwand in­zwi­schen sehr hoch oder eher hoch. Laut Studie ist es für die Un­ter­neh­men besonders her­aus­for­dernd, dass der „Prozess nie ab­ge­schlos­sen ist“ (86 %), und dass „un­ein­heit­li­che Auslegung innerhalb der EU“ (54 %) und in Deutsch­land selbst (37 %) herrschen.

Hinweis

Der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof (EuGH) hat 2025 im Urteil C-413/23 P geklärt, dass pseud­ony­mi­sier­te Daten nicht au­to­ma­tisch als per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten gelten müssen. Ent­schei­dend ist, ob eine Or­ga­ni­sa­ti­on die Person tat­säch­lich iden­ti­fi­zie­ren kann oder nicht. So schafft das Urteil mehr Klarheit darüber, wann die DSGVO wirklich anwendbar ist, zum Beispiel bei Daten für Analysen oder KI-Modelle.

Das Ergebnis: Für viele Un­ter­neh­men re­sul­tiert die kom­pli­zier­te Rechts­la­ge in Buß­geld­ver­fah­ren. Be­trof­fe­ne Un­ter­neh­men drohen bei Verstößen hohe Bußgelder. Bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des welt­wei­ten Umsatzes im vor­an­ge­gan­ge­nen Ge­schäfts­jahr können als Straf­maß­nah­me erhoben werden. Re­nom­mier­te Un­ter­neh­men wie Google sind wegen ihrer Ver­säum­nis­se in puncto Da­ten­schutz bereits zur Kasse gebeten worden. Allein Deutsch­land hat seit In­kraft­tre­ten der Ver­ord­nung bis Ende 2024 laut der Kanzlei DLA Piper Bußgelder von insgesamt 89,1 Millionen Euro verhängt.

Tipp

Die Website dsgvo-portal.de fasst eine Vielzahl von DSGVO-Verstößen und Ver­let­zun­gen anderer Da­ten­schutz­ge­set­ze über­sicht­lich und de­tail­liert in einer Datenbank zusammen.

Er­gän­zun­gen: Öff­nungs­klau­seln und das BDSG

EU-Ver­ord­nun­gen haben Vorrang vor na­tio­na­len Gesetzen und gehen bei Wi­der­sprü­chen vor. Al­ler­dings enthält die Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung einige Öff­nungs­klau­seln, die es na­tio­na­len Ge­setz­ge­bern er­mög­li­chen, bestimmte Da­ten­schutz­re­geln ab­zu­schwä­chen oder zu ver­stär­ken. Und so ist am 25. Mai 2018 ein weiteres, na­tio­na­les Da­ten­ge­setz in Kraft getreten. Das neue Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) nutzt den Spielraum, den die DSGVO bietet, und schafft flan­kie­ren­de nationale Regeln für den Da­ten­schutz.

Tipp

Die eu­ro­päi­sche Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung finden Sie online unter dsgvo-gesetz.de. Auf derselben Seite ist auch das Bun­des­da­ten­ge­setz (BDSG) einsehbar.

Ziele: Eu­ro­päi­sche Ver­ein­heit­li­chung des Da­ten­schut­zes

Oberstes Ziel der Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung ist die Ver­ein­heit­li­chung des eu­ro­päi­schen Da­ten­schut­zes. Galt auf EU-Ebene zuvor die Da­ten­schutz­richt­li­nie von 1995, die in jedem EU-Staat un­ter­schied­lich umgesetzt wurde, ist nun weniger Spielraum für nationale Al­lein­gän­ge.

Ein weiterer we­sent­li­cher Bereich der Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung betrifft die tief­grei­fen­den tech­no­lo­gi­schen Ver­än­de­run­gen der letzten Jahre sowie die noch be­vor­ste­hen­den Ent­wick­lun­gen. Ein Beispiel hierfür ist die Erfassung bio­me­tri­scher Daten, die für bestimmte si­cher­heits­re­le­van­te An­wen­dun­gen zwingend er­for­der­lich geworden ist. Diese sensiblen Daten müssen jedoch stets sicher und trans­pa­rent ver­ar­bei­tet werden. Wird jedoch der ur­sprüng­li­che Zweck der Erhebung miss­ach­tet und die Daten für nicht ver­ein­bar­te Zwecke verwendet, greift die eu­ro­päi­sche Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung und setzt klare Grenzen für den Umgang mit solchen In­for­ma­tio­nen.

Tipp

Werden per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten von Ihnen öf­fent­lich, können Sie bei Google einen Antrag auf Ent­fer­nung stellen. Hier gilt das Recht auf Ver­ges­sen­wer­den.

Grund­le­gen­de Prin­zi­pi­en der DSGVO

Eine Zu­sam­men­fas­sung der Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung muss als Erstes auf die Ver­än­de­run­gen eingehen, die mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten zu­sam­men­hän­gen. Denn in diesem Bereich haben die größten Ver­än­de­run­gen durch die eu­ro­päi­sche Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung statt­ge­fun­den: Wenn­gleich nicht in dem Maße wie ur­sprüng­lich geplant, wurde der Schutz der Daten von Pri­vat­per­so­nen mit der DSGVO erkennbar gestärkt. Eine ganze Reihe von Pa­ra­gra­fen macht das Sammeln von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten nach­voll­zieh­ba­rer und sach­ge­mä­ßer zu re­gu­lie­ren.

Bei­spiels­wei­se wurde die Re­chen­schafts­pflicht von Un­ter­neh­men (Ac­coun­ta­bi­li­ty) aus­ge­wei­tet: Seit In­kraft­tre­ten der DSGVO bestehen um­fang­rei­che­re Do­ku­men­ta­ti­ons- und Nach­weis­pflich­ten darüber, welche Daten ein Un­ter­neh­men erhebt, zu welchem Zweck es sie verwendet und wie es sie wei­ter­ver­ar­bei­tet. In diesem Sinne bedeutet die Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung vor allem Fleiß­ar­beit bei der Do­ku­men­ta­ti­on.

Die wich­tigs­ten Prin­zi­pi­en im Überblick:

  1. Verbot mit Er­laub­nis­vor­be­halt: Dieses Prinzip besagt, dass jede Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten grund­sätz­lich verboten ist, es sei denn, sie ist erlaubt. Dies war schon bisher so und ist nicht un­um­strit­ten. Schließ­lich sind nicht alle Daten gleich wichtig. Das Ver­bots­prin­zip gilt nach der DSGVO jedoch un­ter­schieds­los für alle Daten mit Per­so­nen­be­zug.
  2. Zweck­bin­dung: Un­ter­neh­men dürfen Daten nur zweck­ge­bun­den erheben und ver­ar­bei­ten. Dafür muss zu Beginn der Erhebung der Zweck aus­for­mu­liert und die zu­künf­ti­ge Ver­wen­dung der Daten do­ku­men­tiert werden. Ein Beispiel aus der Ar­beits­welt: Daten, die ein Un­ter­neh­men für die Erfüllung eines Vertrages erhoben und zu Recht ge­spei­chert hat, dürfen nicht für Wer­be­zwe­cke verwendet werden. Dies ist ein anderer Zweck, der gesondert recht­fer­ti­gungs­be­dürf­tig ist. Nach­träg­li­che Zweck­än­de­run­gen sind nur unter be­stimm­ten Umständen zulässig.
  3. Da­ten­mi­ni­mie­rung: Das Prinzip der Da­ten­mi­ni­mie­rung fordert, dass Un­ter­neh­men so wenige Daten wie möglich erheben. Es gilt: So wenig wie möglich, so viel wie nötig. Es darf nicht mehr gesammelt werden, als für die Aus­füh­rung des Er­he­bungs­zwecks notwendig ist. Damit untersagt dieses Prinzip die „blinde“ Da­ten­er­he­bung auf Vorrat.
  4. Trans­pa­renz: Die Da­ten­ver­ar­bei­tung soll für die Be­trof­fe­nen nach­voll­zieh­bar sein. Dies erfordert ei­ner­seits ver­ständ­li­che Da­ten­schutz­er­klä­run­gen, an­de­rer­seits haben Nutzer mit den Neue­run­gen der DSGVO um­fang­rei­che Rechte erhalten: Un­ter­neh­men müssen auf Anfrage mitteilen, welche Daten ihnen vorliegen und wie sie diese verwenden.
  5. Ver­trau­lich­keit: Un­ter­neh­men haben dafür zu sorgen, dass sie die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ihrer Kunden technisch und or­ga­ni­sa­to­risch schützen – sei es vor un­be­fug­ter Ver­ar­bei­tung oder Ver­än­de­rung, vor Da­ten­dieb­stahl oder Ver­nich­tung. Die aus­drück­li­che Pflicht zu tech­ni­schen Schutz­maß­nah­men ist neu. Dennoch sind diese Maßnahmen in der Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung nicht präzise aus­for­mu­liert und bieten Aus­le­gungs­spiel­raum. Im Falle eines Da­ten­dieb­stahls kommt es darauf an, ob die tech­ni­schen und or­ga­ni­sa­to­ri­schen Schutz­maß­nah­men dem Risiko und der Art der ge­spei­cher­ten Daten an­ge­mes­sen waren.

Be­trof­fe­ne: Un­ter­neh­men und Da­ten­schutz­be­auf­trag­te

Zunächst einmal ist die DSGVO eine gute Basis für Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher sowie Be­trof­fe­ne von Da­ten­ver­ar­bei­tung. Denn ihnen gilt der aus­ge­bau­te Schutz in der DSGVO. Darüber hinaus betreffen die Re­ge­lun­gen der DSGVO aber auch allgemein die Rechte von Ar­beit­neh­men­den. In diesem Bereich hat der deutsche Ge­setz­ge­ber von einer Öff­nungs­klau­sel Gebrauch gemacht und weitere Re­ge­lun­gen zum Be­schäf­tig­ten­da­ten­schutz im BDSG-neu getroffen.

Diese Regeln sind für alle Un­ter­neh­men relevant, die Mit­ar­bei­ten­de be­schäf­ti­gen. Insofern sind zahl­rei­che Firmen doppelt betroffen: Hin­sicht­lich des Da­ten­schut­zes ihrer An­ge­stell­ten (Be­schäf­ti­gungs­da­ten­schutz) und in Bezug auf Kundinnen und Kunden, Lie­fe­ran­ten und Website-Be­su­chen­de.

Eine besondere Relevanz hat die DSGVO natürlich für die Be­rufs­grup­pe der Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten. Ihre Zahl steigt durch die DSGVO be­trächt­lich. Denn die Ver­ord­nung ver­pflich­tet eu­ro­pa­weit öf­fent­li­che Stellen sowie Un­ter­neh­men zur Benennung eines Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten, wenn ihre Kern­tä­tig­keit in der re­gel­mä­ßi­gen und sys­te­ma­ti­schen Über­wa­chung von Personen in großem Umfang besteht oder wenn sie per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten be­son­de­rer Ka­te­go­rien gemäß Art. 9 DSGVO oder Art. 10 DSGVO in großem Umfang ver­ar­bei­ten. In Deutsch­land müssen Un­ter­neh­men eine mit dem Da­ten­schutz be­auf­trag­te Person benennen, wenn min­des­tens zwanzig Personen ständig mit der au­to­ma­ti­sier­ten Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten be­schäf­tigt sind (§ 38 Abs. 1 BDSG).

Auch für Da­ten­schutz­be­auf­trag­te (DSB), die bereits in einem Un­ter­neh­men an­ge­stellt waren, bedeutete die Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung eine große Um­stel­lung. Denn ihre Rolle im Un­ter­neh­men hat sich grund­le­gend geändert: Sollten sie zuvor auf die Da­ten­schutz-Kon­for­mi­tät hinwirken, so sind sie nun für die Über­wa­chung der Maßnahmen ver­ant­wort­lich, wodurch natürlich auch ihr Haf­tungs­po­ten­zi­al gestiegen ist.

Für Da­ten­schutz­be­auf­trag­te bedeutet die Ver­ord­nung also aus­nahms­los eine Menge Arbeit: Sie müssen sich de­tail­liert in die Ge­set­zes­la­ge ein­ar­bei­ten. Dennoch hat das ein­heit­li­che Gesetz für sie auch positive Seiten: Ihre Expertise ist gefragter denn je und mit den zu­neh­men­den Aufgaben ist auch eine Auf­wer­tung ihrer Position im Un­ter­neh­men verbunden.

DSGVO: Aus­wir­kun­gen für Un­ter­neh­men und Website-Be­trei­ben­de

Auch wenn es keine grund­le­gen­de Neu­aus­rich­tung des Da­ten­schut­zes gibt, hat die eu­ro­päi­sche Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung im Detail viele Ver­än­de­run­gen her­bei­ge­führt. Diese müssen Un­ter­neh­men unbedingt be­rück­sich­ti­gen und bereits bei der Kon­zep­ti­on von Ar­beits­ab­läu­fen mit Per­so­nen­be­zug in ihren Workflow in­te­grie­ren (Privacy-by-Design-Prinzip). An­dern­falls verstoßen sie gegen eu­ro­päi­sches Recht. Es folgen die wich­tigs­ten Re­ge­lun­gen, die Un­ter­neh­men – ins­be­son­de­re im Bereich des On­line­han­dels – beachten müssen.

All­ge­mei­ne Da­ten­si­cher­heit in Un­ter­neh­men

  • Da­ten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung (DSFA): Un­ter­neh­men sind ver­pflich­tet, Ri­si­ko­ab­schät­zun­gen vor­zu­neh­men. Sie müssen fest­hal­ten, welche Schutz­maß­nah­men zur Ri­si­ko­mi­ni­mie­rung un­ter­nom­men werden. Ins­be­son­de­re wenn ein Un­ter­neh­men Cloud-Dienste sicher verwenden will, ist diese Vor­schrift relevant, da hier oft mit größeren Mengen per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten hantiert wird. Noch stärker dürften Un­ter­neh­men betroffen sein, die Ge­sund­heits­da­ten speichern, gelten diese doch als besonders sensibel und eine Ver­brei­tung der Daten wiegt für die Be­trof­fe­nen besonders schwer.

  • Ar­beit­neh­mer­da­ten: Auf den Prüfstein kommt auch, wie ein Un­ter­neh­men die Daten seiner Ar­beit­neh­men­den be­ar­bei­tet. Die ent­spre­chen­den Re­ge­lun­gen in der DSGVO und dem BDSG betreffen also auch Human Resources, die in die Ver­än­de­run­gen mit­ein­be­zo­gen werden müssen.

  • Da­ten­schutz­be­auf­trag­te: Für viele Un­ter­neh­men ist eine Da­ten­schutz­be­auf­trag­te oder ein Da­ten­schutz­be­auf­trag­ter fortan Pflicht. Dieser überwacht die in­di­vi­du­ell aus­ge­ar­bei­te­te Da­ten­schutz­stra­te­gie und die DSGVO-Kon­for­mi­tät. Das betrifft nicht bloß Un­ter­neh­men, die in großem Umfang mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten arbeiten. Jedes Un­ter­neh­men, bei dem mehr als 20 Personen re­gel­mä­ßig mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten zu tun haben, muss einen Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten bestellen.

  • Mel­de­pflich­ten: Die Vorgaben der DSGVO zum Vorgehen bei Da­ten­pan­nen sind deutlich strenger als frühere Re­ge­lun­gen. Si­cher­heits­vor­fäl­le müssen innerhalb von 72 Stunden nach Be­kannt­wer­den gemeldet werden; im Zweifel sowohl an die be­trof­fe­nen Personen als auch an die zu­stän­di­gen Behörden.

  • Ver­ant­wort­lich­keit und Bußgelder: Un­ter­neh­men können für Verstöße im Umgang mit den von ihnen erhobenen Daten leichter ver­ant­wort­lich gemacht werden. Das schließt hohe Geldbußen mit ein.

Hinweis

Im Internet finden Sie viele Ratgeber, die auf den ersten Blick aktuell gehaltene In­for­ma­tio­nen zur DSGVO und zum BDSG-neu be­reit­stel­len. Doch Vorsicht: Teilweise sind die Inhalte nicht ak­tua­li­siert worden. Ein Beispiel: Nach § 38 BDSG müssen Un­ter­neh­men Da­ten­schutz­be­auf­trag­te stellen, sobald 20 Personen dauerhaft mit der au­to­ma­ti­sier­ten Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten be­schäf­tigt sind. Auf vielen Seiten wird noch die ältere Fassung des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes zitiert, in der von 10 Personen die Rede ist.

Si­cher­heit per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten

  • Do­ku­men­ta­ti­ons­pflicht: Ein Schwer­punkt der Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung liegt auf der Re­chen­schafts­pflicht von Un­ter­neh­men, auch „Ac­coun­ta­bi­li­ty“ genannt. Un­ter­neh­men sind ver­pflich­tet, die Da­ten­schutz-Com­pli­ance durch eine haus­in­ter­ne Do­ku­men­ta­ti­on belegen zu können. Sie müssen den Behörden jederzeit durch Vorlage eines ent­spre­chen­den Ver­zeich­nis­ses darlegen können, welche Daten zu welchem Zweck ge­spei­chert und auf welche Weise sie ver­ar­bei­tet werden und wann das Un­ter­neh­men sie löscht.
  • Privacy by Design: Das Prinzip „Privacy by Design“ bedeutet, dass Un­ter­neh­men bereits beim tech­ni­schen Aufbau ihrer Ge­schäfts­pro­zes­se den Da­ten­schutz be­rück­sich­ti­gen müssen. Sie dürfen Maßnahmen zum Da­ten­schutz technisch nicht erst nach­träg­lich (also zweit­ran­gig) im­ple­men­tie­ren, sondern müssen sie bereits in der Er­ar­bei­tungs­pha­se in den Ar­beits­pro­zess in­te­grie­ren. Produkte und Prozesse sollen also so kon­zi­piert werden, dass sie mit möglichst wenig per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten auskommen.
  • Privacy by Default: Diese Vor­schrift der Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung schreibt vor, dass grund­sätz­lich die da­ten­schutz­freund­lichs­te Variante technisch vor­ein­ge­stellt sein muss. Das erspart Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­chern, sich durch komplexe tech­ni­sche Ein­stel­lun­gen kämpfen zu müssen, um Be­schrän­kun­gen der Da­ten­ver­ar­bei­tung zu erwirken.
  • Er­laub­nis­grund­la­gen (Ein­wil­li­gung, Be­triebs­ver­ein­ba­rung): Auch künftig müssen In­di­vi­du­en der Nutzung ihrer per­sön­li­chen Daten in den meisten Fällen aus­drück­lich zustimmen. Zudem ist die Ein­wil­li­gung des Ar­beit­neh­mers, des Ver­brau­chers oder der Ver­brau­che­rin nur für den an­zu­ge­ben­den Ver­wen­dungs­zweck gültig. Außerdem muss die Ein­wil­li­gungs­er­klä­rung ver­ständ­lich for­mu­liert und grund­sätz­lich wi­der­ruf­bar sein. Der Widerruf muss für den Kunden ebenso einfach sein wie die Ein­wil­li­gung.
  • Löschung von Daten: Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten dürfen nur so lange ge­spei­chert werden, wie es für den Zweck notwendig ist. Erlischt die Ver­ar­bei­tungs­be­fug­nis (etwa, weil die Ein­wil­li­gung wi­der­ru­fen oder der Vertrag erfüllt wurde), müssen die Daten gelöscht werden.
  • Aus­kunfts­recht und Recht auf Löschung: EU-Bür­ge­rin­nen und -Bürger haben das Recht, auf Anfrage zu erfahren, über welche ihrer Daten ein Un­ter­neh­men verfügt und wie es diese verwendet. Außerdem können sie bei Un­ter­neh­men ein­for­dern, ihre Daten zu löschen. Diesem „Recht auf Ver­ges­sen­wer­den“ muss demnach auch ein Groß­kon­zern wie Google Folge leisten und auf Anfrage Links zu per­so­nen­be­zo­ge­nen In­for­ma­tio­nen aus den Er­geb­nis­sen seiner Such­ma­schi­ne löschen.

Das TDDDG ist da: Website-Be­trei­ben­de auf­ge­passt!

Bisher enthielt die Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung kaum explizite Regeln für den On­line­han­del und für Website-Be­trei­ben­de. Doch nun ist das neue Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­on-Digitale-Dienste-Da­ten­schutz-Gesetz (TDDDG) in Deutsch­land in Kraft getreten. Der Vorgänger des TDDDG trat bereits 2021 unter dem Namen Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­on-Te­le­me­di­en-Da­ten­schutz-Gesetz in Kraft (TTDSG), wurde jedoch 2024 durch das TDDDG abgelöst. In­halt­lich sind TTDSG und TDDDG jedoch fast identisch. Mit dem In­kraft­tre­ten des TTDSG bzw. TDDDG müssen Website-Be­trei­ben­de nun deutlich mehr Re­ge­lun­gen und Vor­schrif­ten in Sachen Cookie-Tracking und Spei­che­rung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten beachten.

Zum Hin­ter­grund: Die DSGVO startete als eine Über­gangs­lö­sung, denn ur­sprüng­lich sollte gemeinsam mit der Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung und dem BDSG-neu noch eine weitere Neu­re­ge­lung des Da­ten­schut­zes in Kraft treten: die ePrivacy-Ver­ord­nung der EU. Im Ar­beits­pro­gramm für 2025 hat die EU-Kom­mis­si­on das Projekt jedoch offiziell zu­rück­ge­zo­gen und plant statt­des­sen einen ent­spre­chen­den Artikel für das eu­ro­päi­sche Di­gi­tal­recht. Wann dieses vor­ge­stellt wird, ist aber noch nicht abzusehen. Hier­zu­lan­de hat man nun mit dem neuen TDDDG einen kleinen Mei­len­stein erreicht und die auch als „Cookie-Richt­li­nie“ bekannte EU-Re­gu­lie­rung in na­tio­na­les Recht umgesetzt.

Website-Be­trei­ben­de und Ver­ant­wort­li­che im On­line­han­del sollten die Ent­wick­lun­gen rund um die gestoppte ePrivacy-Ver­ord­nung und den neuen Artikel für das eu­ro­päi­sche Di­gi­tal­recht verfolgen. Da dieses keine Grund­sät­ze wie die DSGVO regeln soll, sollen sich die Re­ge­lun­gen auf den Schutz der Pri­vat­sphä­re im digitalen All­tags­le­ben be­schrän­ken. Hier warten also weitere Neu­re­ge­lun­gen auf Website-Be­trei­ben­de.

Das hat sich mit der DSGVO geändert

Was hat sich mit der Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung der EU wirklich geändert? Die wich­tigs­ten Ver­än­de­run­gen für Be­trei­be­rin­nen und Betreiber von Websites sind folgende:

  1. Die um­fas­sen­de Do­ku­men­ta­ti­ons­pflicht der Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung
  2. Die kom­ple­xe­ren Er­laub­nis­tat­be­stän­de
  3. Die Grund­sät­ze von Privacy by Design und Privacy by Default
  4. Er­wei­ter­te Aus­kunfts­rech­te und das Recht auf Löschung
  5. Das Recht auf Da­ten­über­trag­bar­keit
  6. Deutlich um­fang­rei­che­re In­for­ma­ti­ons­pflich­ten (z. B. für die Da­ten­schutz­er­klä­rung einer Website)
  7. Das Kopp­lungs­ver­bot bei Ein­wil­li­gun­gen
  8. Sehr hohe Bußgelder

Was sind Da­ten­schutz­er­klä­rung und Kopp­lungs­ver­bot?

Einige Punkte haben wir in den vor­he­ri­gen Ab­schnit­ten bereits erläutert. Die beiden Themen Da­ten­schutz­er­klä­rung und Kopp­lungs­ver­bot werden im Folgenden dar­ge­stellt.

Was ist eine Da­ten­schutz­er­klä­rung?

Die Da­ten­schutz­er­klä­rung ist jener Text, in dem ein Un­ter­neh­men seiner Kund­schaft die Maßnahmen zum Da­ten­schutz darlegt. Sie ist auf jeder Webseite Pflicht. Auf ver­schie­de­nen Websites finden Sie bei­spiel­haf­te Muster für eine Da­ten­schutz­er­klä­rung. Sie ist strikt von der Da­ten­schutz­ein­wil­li­gung zu un­ter­schei­den, welche das aktive Ein­ver­ständ­nis des Nutzenden mit den Da­ten­schutz­be­din­gun­gen eines Un­ter­neh­mens meint.

Die wich­tigs­te Neuerung der DSGVO für Website-Be­trei­ben­de stellen die Vorgaben zu den Da­ten­schutz­be­stim­mun­gen dar. Bereits laut Te­le­me­di­en­ge­setz (TMG), welches 2024 vom Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) abgelöst wurde, musste jede Website eine Da­ten­schutz­er­klä­rung enthalten. Doch während das TMG lediglich vor­schrieb, dass Da­ten­schutz­er­klä­run­gen über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung un­ter­rich­ten sollten, enthält Art. 13 DSGVO, Abs. 2 einen aus­führ­li­chen Katalog von In­for­ma­tio­nen, die eine Da­ten­schutz­er­klä­rung enthalten muss. Auch die Form der Da­ten­schutz­er­klä­rung wird in der DSGVO deut­li­cher geregelt: Die Erklärung muss in ver­ständ­li­cher Sprache und in­halt­lich nach­voll­zieh­bar erfolgen.

Was ist das Kopp­lungs­ver­bot?

Im Kopp­lungs­ver­bot wiederum sehen Ex­per­tin­nen und Experten die größte Re­strik­ti­on, die sich für die Netz­wirt­schaft aus der Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung ergibt. Nach dem Kopp­lungs­ver­bot dürfen Website-Be­trei­ben­de po­ten­zi­el­len Kund­schaft nicht zur Abgabe von Daten ver­pflich­ten, die für die ei­gent­li­che Leistung nicht notwendig sind. Ein Beispiel: Fordert man für das Zu­stan­de­kom­men eines Vertrages zugleich die Anmeldung für einen News­let­ter, so verstößt man gegen EU-Recht. Oberstes Prinzip der Ein­wil­li­gung ist die Frei­wil­lig­keit. Bei vielen ge­kop­pel­ten Ein­wil­li­gun­gen dürfte diese jedoch fehlen. Die so ein­ge­hol­ten Ein­wil­li­gun­gen sind folglich unwirksam.

Hinweis

Beachten Sie unbedingt auch die Än­de­run­gen zu Do­ku­men­ta­ti­ons­pflich­ten, Er­laub­nis­grund­la­gen, Spei­che­rung, Aus­kunfts­rech­ten und zum Recht auf Löschung. Im Einzelnen können auch kommende Neu­re­ge­lun­gen Website-Be­trei­ben­de und Un­ter­neh­men betreffen.

Aus­wir­kun­gen der Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung auf Un­ter­neh­men und Ver­brau­chen­de

Über die möglichen Kon­se­quen­zen der Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung wird schon seit Jahren heftig dis­ku­tiert. Seit dem 25. Mai 2018 scheinen sich nun sowohl einige der positiven als auch einige der negativen Vor­aus­sa­gen zu be­wahr­hei­ten. An dieser Stelle finden Sie deshalb eine Kurz­über­sicht über alle re­le­van­ten Ent­wick­lun­gen, die mit der DSGVO zu­sam­men­hän­gen und Un­ter­neh­men oder Ver­brau­cher betreffen:

Versäumte Umsetzung belastet KMUs

Or­ga­ni­sa­tio­nen wie der Di­gi­tal­ver­band Bitkom weisen seit In­kraft­tre­ten der DSGVO wie­der­holt darauf hin, dass die prak­ti­sche Umsetzung ins­be­son­de­re für KMUs eine er­heb­li­che Her­aus­for­de­rung darstellt. Viele Un­ter­neh­men geben an, mit der fort­lau­fen­den Erfüllung der Da­ten­schutz­an­for­de­run­gen über­for­dert zu sein, etwa aufgrund unklarer Rechts­la­gen, be­grenz­ter per­so­nel­ler Res­sour­cen oder stei­gen­der Do­ku­men­ta­ti­ons­pflich­ten. Gerade KMU sehen daher weiterhin er­heb­li­chen Nach­hol­be­darf bei der DSGVO-konformen Or­ga­ni­sa­ti­on ihrer Ge­schäfts­pro­zes­se.

Aus­wir­kun­gen auf die in­ter­na­tio­na­le Di­gi­tal­wirt­schaft

Die DSGVO sorgt nicht nur hier­zu­lan­de für Ver­wir­rung, sondern zum Beispiel auch in den USA: Statt ihre eigenen Da­ten­schutz­richt­li­ni­en an die neuen eu­ro­päi­schen Re­ge­lun­gen an­zu­pas­sen, blo­ckier­ten zahl­rei­che US-Nach­rich­ten­sei­ten EU-Zugriffe, re­du­zier­ten ihr Angebot oder stellen Inhalte nur ein­ge­schränkt bereit. Dieses Phänomen war vor allem in den ersten Monaten nach Ein­füh­rung der DSGVO zu be­ob­ach­ten und stellte keinen dau­er­haf­ten Zustand der in­ter­na­tio­na­len Di­gi­tal­wirt­schaft dar. Mitt­ler­wei­le haben viele in­ter­na­tio­na­le Anbieter ihre Angebote schritt­wei­se angepasst oder EU-Nutzende gezielt aus­ge­schlos­sen.

Gleich­zei­tig hat das In­kraft­tre­ten der DSGVO einen in­ter­na­tio­na­len Diskurs über das Thema Da­ten­schutz an­ge­sto­ßen. Große In­ter­net­kon­zer­ne wie Alphabet (Google) und Meta (Facebook, WhatsApp, Instagram) stehen nun seither unter öf­fent­li­cher und re­gu­la­to­ri­scher Be­ob­ach­tung, da sie in großem Umfang per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten von EU-Bür­ge­rin­nen und -Bürgern ver­ar­bei­ten. Der Schutz dieser Daten ist in der EU ein­heit­lich und grund­recht­lich verankert, während das Da­ten­schutz­recht in den USA weiterhin frag­men­tiert und über­wie­gend auf ein­zel­staat­li­chen Gesetzen beruht.

Be­trugs­ma­sche: Abmahnung

Eine große „Ab­mahn­wel­le“, wie es von vielen Wirt­schafts­ak­teu­ren lange Zeit be­fürch­tet wurde, gab es infolge des In­kraft­tre­tens der DSGVO nicht. We­sent­lich häufiger und in aller Re­gel­mä­ßig­keit traten jedoch E-Mails mit Mahnungen auf, die an­geb­li­che DSGVO-Verstöße oder Zah­lungs­auf­for­de­run­gen vor­täusch­ten. Derartige E-Mails enthalten ge­fähr­li­che Malware im Anhang und sollten deshalb schnell als Spam ein­ge­stuft und gelöscht werden.

Die Schon­frist ist längst vorbei: Bußgelder nach DSGVO

Zwar ist die be­fürch­te­te Ab­mahn­wel­le aus­ge­blie­ben, doch bereits wenige Monate nach In­kraft­tre­ten der DSGVO ver­zeich­ne­ten die deutschen Da­ten­schutz­auf­sichts­be­hör­den einen deut­li­chen Anstieg an Be­schwer­den und Hinweisen auf mögliche Verstöße. Ulrich Kelber, ehe­ma­li­ger Bun­des­be­auf­trag­ter für den Da­ten­schutz und die In­for­ma­ti­ons­frei­heit (BfDI), fasst es so zusammen: „Da­ten­schutz ist Grund­rechts­schutz. Die aus­ge­spro­che­nen Geldbußen sind ein klares Zeichen, dass wir diesen Grund­rechts­schutz durch­set­zen werden.“

Mehr Klarheit durch Recht­spre­chung

Vor und un­mit­tel­bar nach Ein­füh­rung der DSGVO herrschte er­heb­li­che Rechts­un­si­cher­heit. In­zwi­schen hat die Recht­spre­chung in zentralen Fragen für mehr Klarheit gesorgt, auch wenn einzelne Aspekte weiterhin ge­richt­lich geklärt werden müssen.

  • Dürfen direkte Wett­be­wer­ber Ab­mah­nun­gen aufgrund von Da­ten­schutz­ver­stö­ßen in Un­ter­neh­men aus­spre­chen? Frühe Ent­schei­dun­gen wie das Urteil des Land­ge­richts Würzburg aus dem Jahr 2018 bejahten grund­sätz­lich die Ab­mahn­bar­keit von DSGVO-Verstößen. Diese Ein­schät­zung wurde später durch Ent­schei­dun­gen auf eu­ro­päi­scher Ebene weiter prä­zi­siert. Heute gilt, dass Wett­be­wer­ber unter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen Da­ten­schutz­ver­stö­ße zi­vil­recht­lich geltend machen können.
  • Hat die DSGVO Aus­wir­kun­gen auf die bis­he­ri­gen Praktiken bei der Ver­wen­dung von Bildern? Gerichte wie das Ober­land­ge­richt Köln haben klar­ge­stellt, dass das Kunst­ur­he­ber­ge­setz weiterhin anwendbar bleibt, ins­be­son­de­re im jour­na­lis­ti­schen und mei­nungs­bil­den­den Kontext, gestützt auf die Öff­nungs­klau­sel der DSGVO. Eine pauschale Vor­rang­stel­lung der DSGVO gegenüber dem KUG besteht jedoch nicht.
Hinweis

In­zwi­schen nimmt auch in anderen Teilen der Welt der Da­ten­schutz eine immer größere Rolle im täglichen Umgang mit dem Internet und digitalen An­wen­dun­gen ein. So hat bei­spiels­wei­se die Regierung des US-Bun­des­staats Ka­li­for­ni­en den Ca­li­for­nia Consumer Privacy Act ver­ab­schie­det. Das Gesetz hat in vielen Punkten Ähn­lich­keit mit der DSGVO.

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