Wie man Google dazu bringt, Einträge zu löschen
Das „Recht auf Vergessenwerden“: Im Mai 2014 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, dass Suchmaschinen wie Google Suchergebnisse entfernen müssen, wenn es sich um sensible persönliche Daten handelt, die falsch, übertrieben, veraltet oder irrelevant geworden sind.
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Google-Eintrag löschen – das Formular erklärt
Wenn Sie von Ihrem Recht auf Vergessenwerden Gebrauch machen und Einträge mit personenbezogenen Daten bei Google löschen lassen möchten, bietet die Suchmaschine hierfür ein entsprechendes Antragsformular. Wenn Sie die Löschung anderer Inhalte beantragen möchten, wie Bilder von Minderjährigen oder nicht einvernehmliche sexuelle Inhalte, stellt Google Ihnen gesonderte Formulare zur Verfügung. Um die Änderung von nicht aktuellen Informationen zu beantragen, können Sie das Tool zum Entfernen von veralteten Inhalten verwenden.
Einträge bei Google löschen via Antrag
Wenn Sie von Ihrem Recht auf Vergessenwerden Gebrauch machen und personenbezogene Daten bzw. Google-Suchergebnisse löschen lassen möchten, füllen Sie das entsprechende Formular wie in der folgenden Anleitung aus.
- Öffnen Sie das Formular zum Entfernen von personenbezogenen Daten bei Google.
- Tragen Sie das Land ein, in dem das Recht angewendet wird. Dies ist in den meisten Fällen auch das Land, in dem sich Ihr Wohnsitz befindet.
- Nun folgen Ihr Name und Ihre E-Mail-Adresse. Sie können das Formular zum Löschen eines Google-Eintrags auch im Namen einer anderen Person einreichen. Dann müssen Sie dies unter dem Eintrag Ihres Namens ankreuzen.
- Sollten die zu entfernenden Daten nicht unter Ihrem oben eingetragenen Klarnamen zu finden sein, sondern beispielsweise unter Ihrem Spitz- oder Künstlernamen, setzen Sie im nächsten Schritt einen Haken unter dem Punkt „Ihre Suchanfrage“. Wählen Sie nun die Art des Namens aus und tragen Sie ihn im unteren Feld ein.
- Nun tragen Sie die URLs ein, die Sie aus den Google-Suchergebnissen löschen lassen möchten. Verwenden Sie dafür die URL, die Sie in den Google-Suchergebnissen erhalten haben. Wenn Sie mehrere Adressen melden möchten, klicken Sie auf die Option „+ URL hinzufügen“. Für jede URL formulieren Sie eine separate Begründung, warum dieser Inhalt Ihrer Meinung nach rechtswidrig ist.
- Bestätigen Sie, dass Sie die eidesstattliche Erklärung gelesen haben, mit der Datenverarbeitung einverstanden und alle angegebenen Daten korrekt sind. Abschließend tragen Sie Ihren Namen in das Feld „Unterschrift“ ein und senden den Antrag ab.

Personenbezogene Daten via Menü löschen
Alternativ können Sie auch direkt in der Suche über das Drei-Punkte-Menü eines angezeigten Suchergebnisses und den Befehl „Ergebnis entfernen“ einen Antrag auf Entfernung personenbezogener Daten, wie Kontaktdaten, Ausweisnummern, Finanzinformationen und Passwörter, stellen. Wie Sie hier vorgehen, erklärt Ihnen die folgende Anleitung:
- Klicken Sie auf das Drei-Punkte-Menü rechts neben dem angezeigten Suchergebnis in der Google-Suche und wählen Sie die Option „Ergebnis entfernen“ aus.
- Klicken Sie die Option „Ich möchte nicht, dass meine personenbezogenen Daten angezeigt werden“ und wählen Sie schließlich die Art der Information aus, die die ausgewählte URL über Sie preisgibt.
- Füllen Sie die aufkommenden Felder aus und senden Sie Ihren Antrag abschließend über den Button „Senden“ ab.
Die Daten sind damit nicht aus dem Internet verschwunden. Bei den gelöschten Einträgen handelt es sich nur um die Suchergebnisse, also die Links, die in den Ergebnislisten der Suchmaschinen erscheinen. Die Informationen selbst sind weiterhin abrufbar, nur sind sie nicht mehr so einfach zu finden. Wenden Sie sich deshalb auch an andere Suchmaschinen. Bing hat ebenfalls ein Formular für Löschanträge.
Recht auf Vergessenwerden: Darum muss Google Einträge löschen
Den Anfang machte im Jahr 2014 das Google-Spain-Urteil: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied zugunsten eines Spaniers, der Google aufgefordert hatte, Links zu Artikeln über ihn zu löschen. Die Informationen in dem Beitrag der Zeitung waren schon lange nicht mehr aktuell und der Kläger empfand diese als rufschädigend. Der EuGH urteilte auf Grundlage der EU-Datenschutzrichtlinie, dass ein Recht auf Vergessenwerden besteht. So musste Google den Link entfernen.
Die Idee hinter dem Recht auf Vergessenwerden wurde auch in die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aufgenommen, die 2018 die EU-Datenschutzrichtlinie ablöste. Streng genommen ist das Recht auf Vergessenwerden kein eigenständiger Begriff der DSGVO. Es handelt sich vielmehr um eine Ausprägung des in Artikel 17 verankerten Rechts auf Löschung: Artikel 17 DSGVO beschreibt, dass grundsätzlich ein Recht besteht, personenbezogene Daten aus dem Internet zu tilgen und die Weiterverbreitung zu verhindern. Der Begriff „Recht auf Vergessenwerden“ hat sich letztlich insbesondere im Zusammenhang mit Suchmaschinen wie Google etabliert. Im Bundesdatenschutzgesetz in § 35 findet man auch entsprechende Hinweise.
Google informiert Website-Betreibende seit 2024 nicht mehr über Details zu Löschungen, die auf Grundlage des Rechts auf Vergessenwerden durchgeführt wurden. Ziel dieser Änderung ist es, die Privatsphäre der antragstellenden Personen besser zu schützen.
Was muss Google löschen und was nicht?
Google ist nicht verpflichtet, jedem Löschantrag Folge zu leisten. Insbesondere bei Personen des öffentlichen Lebens (etwa Politiker und Politikerinnen oder andere Berühmtheiten) kann das Interesse der Gesellschaft an Informationen höher wiegen als das Recht auf Vergessenwerden. Das Recht gilt auch nur für Personen: Links auf Informationen zu Unternehmen sind nicht miteingeschlossen.
Folgende Situationen sind gute Gründe dafür, eine Löschung von personenbezogenen Daten bei Google zu beantragen:
- Veraltete Inhalte: Sind die Informationen schon länger nicht mehr zutreffend, beeinflussen Ihr Leben aber immer noch negativ, kann Google den Eintrag löschen.
- Uninteressante Inhalte: Viele Informationen im Internet sind nicht von Interesse für die Allgemeinheit. Hier kann Google ebenfalls tätig werden.
- Falsche Inhalte: Google muss Links zu Inhalten aus der Suchergebnisliste löschen, wenn Nutzerinnen und Nutzer nachweisen, dass diese offensichtlich nicht korrekt sind.
- Verletzung von Persönlichkeitsrechten: Wird Ihr Persönlichkeitsrecht verletzt, etwa durch falsche Unterstellungen auf einer Website, haben Sie einen guten Grund, die Löschung des Links bei Google zu beantragen.
In der EU kann Google durch die DSGVO verpflichtet sein, Ergebnisse mit personenbezogenen Daten zu entfernen. Nach der EuGH-Rechtsprechung ist die Löschung jedoch nicht weltweit durchzusetzen, sondern grundsätzlich EU-bezogen (EU-Domains). In der Praxis bedeutet das: EU-Nutzerinnen und EU-Nutzer sehen die entfernten Treffer in der Regel nicht, während Nutzende außerhalb der EU die Treffer weiterhin sehen können.
Kann man Einträge selbst löschen?
Wer Einträge bei Google löschen will, kann dies nicht „eigenständig“ machen, aber einen Antrag stellen. Die Entscheidung und Umsetzung erfolgen immer durch Google selbst. Rechnen Sie also damit, dass es eine Weile dauern kann, bis Google Ihren Antrag geprüft hat.
Außer dem Antrag bei Google haben Sie aber noch eine weitere Möglichkeit: Sie können sich auch direkt an die Betreiberinnen und Betreiber der Websites wenden. Wenn die Informationen dort geändert oder gelöscht werden, werden sich auch die Suchergebnisse bei Google entsprechend anpassen.
Sie haben auch die Möglichkeit, Google-Bewertungen löschen zu lassen. So gehen Sie etwa gegen falsche Behauptungen über Ihr Unternehmen vor. Außerdem haben Sie immer die Möglichkeit, Ihr eigenes Google-Konto zu löschen, wenn Sie nicht möchten, dass die Suchmaschine zu viel über Sie weiß.
Wichtige Gerichtsurteile
Die europäischen Gerichte befassen sich in den letzten Jahren immer wieder mit Fällen, bei denen Klägerinnen und Kläger Google-Suchergebnisse löschen lassen wollten. Mal stimmen die Gerichte den Klagen zu, manchmal entscheiden sie im Sinne von Google. Die beiden folgenden Urteile geben einen guten Eindruck darüber, wie komplex die Rechtslage ist und dass es oft um die Abwägung von Interessen geht.
Urteil zugunsten des öffentlichen Interesses (2020)
Der Geschäftsführer einer Wohlfahrtsorganisation in Deutschland wollte erreichen, dass Links zu Artikeln, in denen es um das finanzielle Defizit des von ihm geleiteten Regionalverbands ging, aus den Suchergebnissen verschwinden. In den beanstandeten Artikeln wurde der Kläger mit seinem vollen Namen genannt.
Sowohl das Oberlandesgericht Frankfurt als auch der Bundesgerichtshof haben im Sinne von Google geurteilt. Begründung: Das öffentliche Interesse an dem Fall wiegt schwerer als das „Recht auf Vergessenwerden“.
Bei Falschinformationen muss Google tätig werden (2022)
Einem Ehepaar aus der Finanzbranche wurden in einem Artikel unlautere Geschäftsmethoden unterstellt. Der entsprechende Artikel wurde auch mit einem Foto des Paares bebildert. Kläger und Klägerin warfen der Website das Verbreiten von Falschinformationen vor und wollten deshalb erreichen, dass Google Links zu dem Artikel sowie das Thumbnail des Fotos aus den Suchergebnissen tilgt.
Der Bundesgerichtshof hatte zunächst zugunsten der Suchmaschine geurteilt. Der EuGH (Urteil C-460/20) war hingegen auf der Seite des klagenden Ehepaars: Nach der Auffassung des EuGH muss nicht erst ein Gericht über die Unwahrheit der Informationen entscheiden. Es reicht, wenn man als betroffene Person Google mit entsprechenden Daten versorgt, die die Unwahrheit belegen. Diese Entscheidung wird im Kontext der immer fortlaufenden Entwicklungen im Datenschutzrecht besonders relevant.
Wichtig ist jedoch: Auch nach der EuGH-Rechtsprechung genügt nicht jede bloße Behauptung. Betroffene müssen Google eine konkrete und nachvollziehbare Beweislast liefern, die die Unrichtigkeit der beanstandeten Informationen plausibel belegt. Welche Nachweise erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab und kann beispielsweise Dokumente, Gegendarstellungen oder objektive Quellen umfassen.
Mit der bestehenden ePrivacy-Richtlinie (2002/58/EG) erfolgt die Umsetzung der Datenschutzpraktiken in Bezug auf elektronische Kommunikation auf nationaler Ebene in den Mitgliedstaaten.
Bitte beachten Sie den rechtlichen Hinweis zu diesem Artikel.

