Das „Recht auf Ver­ges­sen­wer­den“: Im Mai 2014 entschied der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof (EuGH) in Luxemburg, dass Such­ma­schi­nen wie Google Such­ergeb­nis­se entfernen müssen, wenn es sich um sensible per­sön­li­che Daten handelt, die falsch, über­trie­ben, veraltet oder ir­rele­vant geworden sind.

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Google-Eintrag löschen – das Formular erklärt

Wenn Sie von Ihrem Recht auf Ver­ges­sen­wer­den Gebrauch machen und Einträge mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten bei Google löschen lassen möchten, bietet die Such­ma­schi­ne hierfür ein ent­spre­chen­des An­trags­for­mu­lar. Wenn Sie die Löschung anderer Inhalte be­an­tra­gen möchten, wie Bilder von Min­der­jäh­ri­gen oder nicht ein­ver­nehm­li­che sexuelle Inhalte, stellt Google Ihnen ge­son­der­te Formulare zur Verfügung. Um die Änderung von nicht aktuellen In­for­ma­tio­nen zu be­an­tra­gen, können Sie das Tool zum Entfernen von ver­al­te­ten Inhalten verwenden.

Einträge bei Google löschen via Antrag

Wenn Sie von Ihrem Recht auf Ver­ges­sen­wer­den Gebrauch machen und per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten bzw. Google-Such­ergeb­nis­se löschen lassen möchten, füllen Sie das ent­spre­chen­de Formular wie in der folgenden Anleitung aus.

  1. Öffnen Sie das Formular zum Entfernen von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten bei Google.
  2. Tragen Sie das Land ein, in dem das Recht an­ge­wen­det wird. Dies ist in den meisten Fällen auch das Land, in dem sich Ihr Wohnsitz befindet.
  3. Nun folgen Ihr Name und Ihre E-Mail-Adresse. Sie können das Formular zum Löschen eines Google-Eintrags auch im Namen einer anderen Person ein­rei­chen. Dann müssen Sie dies unter dem Eintrag Ihres Namens ankreuzen.
  4. Sollten die zu ent­fer­nen­den Daten nicht unter Ihrem oben ein­ge­tra­ge­nen Klarnamen zu finden sein, sondern bei­spiels­wei­se unter Ihrem Spitz- oder Künst­ler­na­men, setzen Sie im nächsten Schritt einen Haken unter dem Punkt „Ihre Such­an­fra­ge“. Wählen Sie nun die Art des Namens aus und tragen Sie ihn im unteren Feld ein.
  5. Nun tragen Sie die URLs ein, die Sie aus den Google-Such­ergeb­nis­sen löschen lassen möchten. Verwenden Sie dafür die URL, die Sie in den Google-Such­ergeb­nis­sen erhalten haben. Wenn Sie mehrere Adressen melden möchten, klicken Sie auf die Option „+ URL hin­zu­fü­gen“. Für jede URL for­mu­lie­ren Sie eine separate Be­grün­dung, warum dieser Inhalt Ihrer Meinung nach rechts­wid­rig ist.
  6. Be­stä­ti­gen Sie, dass Sie die ei­des­statt­li­che Erklärung gelesen haben, mit der Da­ten­ver­ar­bei­tung ein­ver­stan­den und alle an­ge­ge­be­nen Daten korrekt sind. Ab­schlie­ßend tragen Sie Ihren Namen in das Feld „Un­ter­schrift“ ein und senden den Antrag ab.
Bild: Formular für den Antrag zum Löschen von Google-Einträgen
Der Antrag auf Löschung von per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten kann für die eigene Person oder auch dritte Personen gestellt werden.

Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten via Menü löschen

Al­ter­na­tiv können Sie auch direkt in der Suche über das Drei-Punkte-Menü eines an­ge­zeig­ten Such­ergeb­nis­ses und den Befehl „Ergebnis entfernen“ einen Antrag auf Ent­fer­nung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten, wie Kon­takt­da­ten, Aus­weis­num­mern, Fi­nanz­in­for­ma­tio­nen und Pass­wör­ter, stellen. Wie Sie hier vorgehen, erklärt Ihnen die folgende Anleitung:

  1. Klicken Sie auf das Drei-Punkte-Menü rechts neben dem an­ge­zeig­ten Such­ergeb­nis in der Google-Suche und wählen Sie die Option „Ergebnis entfernen“ aus.
  2. Klicken Sie die Option „Ich möchte nicht, dass meine per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten angezeigt werden“ und wählen Sie schließ­lich die Art der In­for­ma­ti­on aus, die die aus­ge­wähl­te URL über Sie preisgibt.
  3. Füllen Sie die auf­kom­men­den Felder aus und senden Sie Ihren Antrag ab­schlie­ßend über den Button „Senden“ ab.
Hinweis

Die Daten sind damit nicht aus dem Internet ver­schwun­den. Bei den ge­lösch­ten Einträgen handelt es sich nur um die Such­ergeb­nis­se, also die Links, die in den Er­geb­nis­lis­ten der Such­ma­schi­nen er­schei­nen. Die In­for­ma­tio­nen selbst sind weiterhin abrufbar, nur sind sie nicht mehr so einfach zu finden. Wenden Sie sich deshalb auch an andere Such­ma­schi­nen. Bing hat ebenfalls ein Formular für Lösch­an­trä­ge.

Recht auf Ver­ges­sen­wer­den: Darum muss Google Einträge löschen

Den Anfang machte im Jahr 2014 das Google-Spain-Urteil: Der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof (EuGH) entschied zugunsten eines Spaniers, der Google auf­ge­for­dert hatte, Links zu Artikeln über ihn zu löschen. Die In­for­ma­tio­nen in dem Beitrag der Zeitung waren schon lange nicht mehr aktuell und der Kläger empfand diese als ruf­schä­di­gend. Der EuGH urteilte auf Grundlage der EU-Da­ten­schutz­richt­li­nie, dass ein Recht auf Ver­ges­sen­wer­den besteht. So musste Google den Link entfernen.

Die Idee hinter dem Recht auf Ver­ges­sen­wer­den wurde auch in die eu­ro­päi­sche Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) auf­ge­nom­men, die 2018 die EU-Da­ten­schutz­richt­li­nie ablöste. Streng genommen ist das Recht auf Ver­ges­sen­wer­den kein ei­gen­stän­di­ger Begriff der DSGVO. Es handelt sich vielmehr um eine Aus­prä­gung des in Artikel 17 ver­an­ker­ten Rechts auf Löschung: Artikel 17 DSGVO be­schreibt, dass grund­sätz­lich ein Recht besteht, per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten aus dem Internet zu tilgen und die Wei­ter­ver­brei­tung zu ver­hin­dern. Der Begriff „Recht auf Ver­ges­sen­wer­den“ hat sich letztlich ins­be­son­de­re im Zu­sam­men­hang mit Such­ma­schi­nen wie Google etabliert. Im Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz in § 35 findet man auch ent­spre­chen­de Hinweise.

Hinweis

Google in­for­miert Website-Be­trei­ben­de seit 2024 nicht mehr über Details zu Lö­schun­gen, die auf Grundlage des Rechts auf Ver­ges­sen­wer­den durch­ge­führt wurden. Ziel dieser Änderung ist es, die Pri­vat­sphä­re der an­trag­stel­len­den Personen besser zu schützen.

Was muss Google löschen und was nicht?

Google ist nicht ver­pflich­tet, jedem Lösch­an­trag Folge zu leisten. Ins­be­son­de­re bei Personen des öf­fent­li­chen Lebens (etwa Politiker und Po­li­ti­ke­rin­nen oder andere Be­rühmt­hei­ten) kann das Interesse der Ge­sell­schaft an In­for­ma­tio­nen höher wiegen als das Recht auf Ver­ges­sen­wer­den. Das Recht gilt auch nur für Personen: Links auf In­for­ma­tio­nen zu Un­ter­neh­men sind nicht mit­ein­ge­schlos­sen.

Folgende Si­tua­tio­nen sind gute Gründe dafür, eine Löschung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten bei Google zu be­an­tra­gen:

  • Veraltete Inhalte: Sind die In­for­ma­tio­nen schon länger nicht mehr zu­tref­fend, be­ein­flus­sen Ihr Leben aber immer noch negativ, kann Google den Eintrag löschen.
  • Un­in­ter­es­san­te Inhalte: Viele In­for­ma­tio­nen im Internet sind nicht von Interesse für die All­ge­mein­heit. Hier kann Google ebenfalls tätig werden.
  • Falsche Inhalte: Google muss Links zu Inhalten aus der Such­ergeb­nis­lis­te löschen, wenn Nut­ze­rin­nen und Nutzer nach­wei­sen, dass diese of­fen­sicht­lich nicht korrekt sind.
  • Ver­let­zung von Per­sön­lich­keits­rech­ten: Wird Ihr Per­sön­lich­keits­recht verletzt, etwa durch falsche Un­ter­stel­lun­gen auf einer Website, haben Sie einen guten Grund, die Löschung des Links bei Google zu be­an­tra­gen.

In der EU kann Google durch die DSGVO ver­pflich­tet sein, Er­geb­nis­se mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten zu entfernen. Nach der EuGH-Recht­spre­chung ist die Löschung jedoch nicht weltweit durch­zu­set­zen, sondern grund­sätz­lich EU-bezogen (EU-Domains). In der Praxis bedeutet das: EU-Nut­ze­rin­nen und EU-Nutzer sehen die ent­fern­ten Treffer in der Regel nicht, während Nutzende außerhalb der EU die Treffer weiterhin sehen können.

Kann man Einträge selbst löschen?

Wer Einträge bei Google löschen will, kann dies nicht „ei­gen­stän­dig“ machen, aber einen Antrag stellen. Die Ent­schei­dung und Umsetzung erfolgen immer durch Google selbst. Rechnen Sie also damit, dass es eine Weile dauern kann, bis Google Ihren Antrag geprüft hat.

Außer dem Antrag bei Google haben Sie aber noch eine weitere Mög­lich­keit: Sie können sich auch direkt an die Be­trei­be­rin­nen und Betreiber der Websites wenden. Wenn die In­for­ma­tio­nen dort geändert oder gelöscht werden, werden sich auch die Such­ergeb­nis­se bei Google ent­spre­chend anpassen.

Tipp

Sie haben auch die Mög­lich­keit, Google-Be­wer­tun­gen löschen zu lassen. So gehen Sie etwa gegen falsche Be­haup­tun­gen über Ihr Un­ter­neh­men vor. Außerdem haben Sie immer die Mög­lich­keit, Ihr eigenes Google-Konto zu löschen, wenn Sie nicht möchten, dass die Such­ma­schi­ne zu viel über Sie weiß.

Wichtige Ge­richts­ur­tei­le

Die eu­ro­päi­schen Gerichte befassen sich in den letzten Jahren immer wieder mit Fällen, bei denen Klä­ge­rin­nen und Kläger Google-Such­ergeb­nis­se löschen lassen wollten. Mal stimmen die Gerichte den Klagen zu, manchmal ent­schei­den sie im Sinne von Google. Die beiden folgenden Urteile geben einen guten Eindruck darüber, wie komplex die Rechts­la­ge ist und dass es oft um die Abwägung von In­ter­es­sen geht.

Urteil zugunsten des öf­fent­li­chen In­ter­es­ses (2020)

Der Ge­schäfts­füh­rer einer Wohl­fahrts­or­ga­ni­sa­ti­on in Deutsch­land wollte erreichen, dass Links zu Artikeln, in denen es um das fi­nan­zi­el­le Defizit des von ihm ge­lei­te­ten Re­gio­nal­ver­bands ging, aus den Such­ergeb­nis­sen ver­schwin­den. In den be­an­stan­de­ten Artikeln wurde der Kläger mit seinem vollen Namen genannt.

Sowohl das Ober­lan­des­ge­richt Frankfurt als auch der Bun­des­ge­richts­hof haben im Sinne von Google geurteilt. Be­grün­dung: Das öf­fent­li­che Interesse an dem Fall wiegt schwerer als das „Recht auf Ver­ges­sen­wer­den“.

Bei Falsch­in­for­ma­tio­nen muss Google tätig werden (2022)

Einem Ehepaar aus der Fi­nanz­bran­che wurden in einem Artikel unlautere Ge­schäfts­me­tho­den un­ter­stellt. Der ent­spre­chen­de Artikel wurde auch mit einem Foto des Paares bebildert. Kläger und Klägerin warfen der Website das Ver­brei­ten von Falsch­in­for­ma­tio­nen vor und wollten deshalb erreichen, dass Google Links zu dem Artikel sowie das Thumbnail des Fotos aus den Such­ergeb­nis­sen tilgt.

Der Bun­des­ge­richts­hof hatte zunächst zugunsten der Such­ma­schi­ne geurteilt. Der EuGH (Urteil C-460/20) war hingegen auf der Seite des klagenden Ehepaars: Nach der Auf­fas­sung des EuGH muss nicht erst ein Gericht über die Un­wahr­heit der In­for­ma­tio­nen ent­schei­den. Es reicht, wenn man als be­trof­fe­ne Person Google mit ent­spre­chen­den Daten versorgt, die die Un­wahr­heit belegen. Diese Ent­schei­dung wird im Kontext der immer fort­lau­fen­den Ent­wick­lun­gen im Da­ten­schutz­recht besonders relevant.

Wichtig ist jedoch: Auch nach der EuGH-Recht­spre­chung genügt nicht jede bloße Be­haup­tung. Be­trof­fe­ne müssen Google eine konkrete und nach­voll­zieh­ba­re Be­weis­last liefern, die die Un­rich­tig­keit der be­an­stan­de­ten In­for­ma­tio­nen plausibel belegt. Welche Nachweise er­for­der­lich sind, hängt vom Ein­zel­fall ab und kann bei­spiels­wei­se Dokumente, Ge­gen­dar­stel­lun­gen oder objektive Quellen umfassen.

Hinweis

Mit der be­stehen­den ePrivacy-Richt­li­nie (2002/58/EG) erfolgt die Umsetzung der Da­ten­schutz­prak­ti­ken in Bezug auf elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­on auf na­tio­na­ler Ebene in den Mit­glied­staa­ten.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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