Fo­to­gra­fen, Dichter und Musiker gelten in der Öf­fent­lich­keit als Künstler. Und das, was sie schaffen, egal, ob Bilder, Poesie oder Songs, be­zeich­net man als Werk. Ein Dritter darf diese Werke ohne Erlaubnis weder kopieren oder ver­brei­ten noch zu seinem eigenen (fi­nan­zi­el­len) Wohl nutzen. Das regelt in Deutsch­land der Ur­he­ber­schutz. Was viele jedoch nicht wissen: Auch Software und Com­pu­ter­pro­gram­me sind ur­he­ber­recht­lich geschützt.

Ur­he­ber­recht bei Software

Die ge­setz­li­che Grundlage für den Ur­he­ber­recht­schutz von Software findet man in §2 Abs.1 Nr. 1 des Ur­he­ber­ge­set­zes (UrhG). Dort werden neben Schrift­wer­ken und Reden auch Com­pu­ter­pro­gram­me zu den so­ge­nann­ten Sprach­wer­ken gezählt und sind damit geschützt. Das Ur­he­ber­recht besteht bereits beim Pro­gram­mie­ren, also noch während der Er­stel­lungs­pha­se eines Com­pu­ter­pro­gramms. Die Software muss zudem nicht zwingend fer­tig­ge­stellt werden, damit das Ur­he­ber­recht greift – auch Teile eines noch un­voll­ende­ten Werkes sind ur­he­ber­recht­lich geschützt. Der ur­he­ber­recht­li­che Schutz entsteht dabei formlos: Eine Re­gis­trie­rung oder formelle Verfahren sind nicht nötig. Ein Pro­gram­mie­rer erlangt also schon allein durch die Er­stel­lung Schutz­rech­te an seiner Software, ohne dass zu­sätz­li­che Kosten auf ihn zukommen, wie das z. B. bei der Pa­tent­an­mel­dung der Fall ist. Der Schutz­be­reich ist dabei genau definiert: Geschützt ist die un­er­laub­te Ver­viel­fäl­ti­gung, Ver­brei­tung, öf­fent­li­che Wie­der­ga­be sowie die Aus­stel­lung des Werkes.

Be­din­gun­gen für den Ur­he­ber­schutz: Software als geistiges Eigentum

Unter §69 a des Ur­he­ber­ge­set­zes [Ur­he­ber­rechts­ge­setz: §69a Ge­gen­stand des Schutzes] (https://dejure.org/gesetze/UrhG/69a.html) findet man besondere Be­stim­mun­gen für das Ur­he­ber­recht bei Com­pu­ter­pro­gram­men. Der Paragraf besagt, dass Com­pu­ter­pro­gram­me dann unter Ur­he­ber­schutz stehen, wenn sie ein in­di­vi­du­el­les Werk dar­stel­len, d. h. Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung des Pro­gram­mie­rers/Urhebers sind. Ist die In­di­vi­dua­li­tät des Werkes gegeben, besteht also grund­sätz­lich ein ur­he­ber­recht­li­cher Schutz. Software muss also ein­zig­ar­ti­ges geistiges Eigentum sein. Keinen Einfluss auf das Schutz­recht haben Kriterien wie objektive Neuheit oder ge­werb­li­che Ver­wert­bar­keit.

Unter den ur­he­ber­recht­li­chen Schutz fallen:

  • Ma­schi­nen­codes
  • Ob­jekt­codes
  • Quell­codes
  • sämtliche Pro­gramm­tei­le, Un­ter­pro­gram­me und Pro­gram­mo­du­le
  • zu­ge­hö­ri­ges Ent­wurfs­ma­te­ri­al (Pläne, Struk­to­gram­me)

Der jeweilige Code ist un­ab­hän­gig von seiner Spei­che­rung geschützt – es spielt demnach keine Rolle, ob der Pro­gram­mie­rer diesen auf mobilen Da­ten­trä­gern oder in­te­griert in einer Hardware verwendet. Außerdem sind neben den End­pro­duk­ten auch sämtliche Vor- und Zwi­schen­schrit­te im Rahmen der Ent­wick­lung geschützt.

Nicht unter das Ur­he­ber­recht fallen hingegen:

  • grafische Be­nut­zer­ober­flä­chen
  • Ideen und Grund­sät­ze des Programms
  • abstrakte Pro­blem­stel­lun­gen
  • tech­ni­sche Schnitt­stel­len
  • Webseiten
  • Da­ten­ban­ken, Da­ten­struk­tu­ren und Daten

Wer ist der Urheber?

Urheber eines Programms ist nach § 7 UrhG dessen Schöpfer – und immer eine na­tür­li­che Person. Denn ju­ris­ti­sche Personen (GmbHs, AGs, UGs usw.) sind als Urheber aus­ge­schlos­sen. Der Schöpfer kann lediglich die Nut­zungs­rech­te auf ju­ris­ti­sche Personen über­tra­gen. Wer der Urheber in Arbeits- und Dienst­ver­hält­nis­sen ist, regelt der gleich­na­mig Paragraf im Ur­he­ber­rechts­ge­setz. Nach §69b UrhG ist „aus­schließ­lich der Ar­beit­ge­ber zur Ausübung aller ver­mö­gens­recht­li­chen Be­fug­nis­se an dem Com­pu­ter­pro­gramm be­rech­tigt“, wenn ein Com­pu­ter­pro­gramm von einem Ar­beit­neh­mer auf Auftrag oder während Ausübung seiner Tätigkeit ge­schaf­fen wird. Das Ur­he­ber­recht von Com­pu­ter­pro­gram­men hat entweder ein Einzelner oder ein Kollektiv inne. Denn oft erfolgt die Arbeit an einer Software im Ent­wick­ler­team. Komplexe Programme, die im Teamwork entstehen, fallen in der Praxis meist unter die so­ge­nann­te Mit­ur­he­ber­schaft. Dabei hat jeder einzelne Ent­wick­ler Be­stim­mungs­recht über das Programm.

Li­zen­zie­rung von Software

Der Urheber hat das alleinige und aus­schließ­li­che Recht an seinem Werk – auch bei Software. Doch genau wie beim Musik oder Fo­to­gra­fien sind die Rechte auf Dritte über­trag­bar. Sowohl einzelne als auch sämtliche Nutzungs- und Ver­wer­tungs­rech­te sind über­trag­bar. Die ver­trag­lich fest­ge­leg­te Über­tra­gung der Rechte be­zeich­net man meist als Lizenz. In der Praxis un­ter­schei­det sich die Über­tra­gung der Rechte je nach Ver­triebs­weg. Beim klas­si­schen Soft­ware­ver­trieb über den sta­tio­nä­ren Handel handelt es sich um die „kör­per­li­che Ver­wer­tung des Programms“. Hier erfolgt die Über­tra­gung des Ver­viel­fäl­ti­gungs- und Ver­brei­tungs­recht (§ 69c Nr. 1, 3 UrhG) Regelt man den Vertrieb online, über eine Website und Down­load­mög­lich­kei­ten findet ein „un­kör­per­li­che Ver­wer­tung des Programms“ statt. Man überträgt somit das Recht der öf­fent­li­chen Zu­gäng­lich­ma­chung.

Wie wird Software noch geschützt?

Nicht nur das Ur­he­ber­recht ist bei der Er­stel­lung von Software relevant. Zwar ist Software als geistiges Eigentum durch das Ur­he­ber­recht geschützt, es können aber auch ge­werb­li­che Schutz­rech­te greifen. Dazu gehören:

  • Gesetz zum Schutz vor un­lau­te­rer Werbung (UWG)
  • Pa­tent­ge­setz (PatG)
  • Mar­ken­ge­setz (MarkG)
  • De­sign­ge­setz (DesignG)
  • Ge­brauchs­mus­ter­ge­setz (GebrMG)

Unser Ratgeber zum Thema Ur­he­ber­recht und Software stellt keine Rechts­be­ra­tung dar und kann auch keine Rechts­be­ra­tung ersetzen.

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