Der Markt für Domains ist von zahl­rei­chen Akteuren geprägt, die ge­winn­ver­spre­chen­de Adressen vor­sorg­lich besetzen. Wenn es sich bei diesen Adressen um kenn­zei­chen­recht­lich ge­schütz­te Begriffe handelt, kann ein Ge­set­zes­ver­stoß vorliegen. Diese meist illegale Ge­schäfts­pra­xis wird im In­ter­net­jar­gon als Cy­bers­quat­ting be­zeich­net.

Cy­bers­quat­ting: Bedeutung und Varianten

Während so­ge­nann­te Do­main­grab­ber un­ge­schütz­te Begriffe ins Visier nehmen, haben es Cy­bers­quat­ter (engl. squatter = Haus­be­set­zer) gezielt auf Han­dels­mar­ken und Ei­gen­na­men abgesehen. Ziel ist die Re­gis­trie­rung kenn­zei­chen­recht­lich ge­schütz­ter Begriffe als Teil des Do­main­na­mens, um diese für hohe Ab­lö­se­sum­men an die ei­gent­li­chen Rech­t­in­ha­ber wei­ter­zu­ver­kau­fen.

Je nach Art des Kenn­zei­chen­schut­zes der besetzen Begriffe wird Cy­ber­quat­ting auch als Brand­jack­ing oder Na­me­jack­ing be­zeich­net. Handelt es sich bei den um­strit­te­nen Do­main­re­gis­trie­run­gen um Namen oder Na­mens­be­stand­tei­le von Pro­mi­nen­ten, Musikern, Sportler oder TV-Stars kommt es mitunter zur Über­schnei­dung beider Varianten.

Um Druck auf Rech­te­inha­ber auszuüben, werden auf diese Weise besetzte Domains mitunter ge­schäfts­schä­di­gend betrieben – zum Beispiel durch Inhalte, die die be­tref­fen­de Person oder Firma in ein schlech­tes Licht rücken.

Eine besondere Variante des Cy­bers­quat­tings ist das so­ge­nann­te Ty­po­s­quat­ting, bei dem Tipp­feh­ler­va­ri­an­ten eines Mar­ken­na­mens als Do­main­na­men re­gis­triert werden, um Besucher ab­zu­fan­gen.

Tipp

Oftmals wird Cy­bers­quat­ting in einem Atemzug mit Do­main­g­rab­bing erwähnt. Als Do­main­g­rab­bing wird eine Re­gis­trie­rung von In­ter­net­do­mains be­zeich­net, die statt auf die Ei­gen­nut­zung auf den lu­kra­ti­ven Wie­der­ver­kauf der In­ha­ber­rech­te abzielt. Namen konkreter Produkte- oder Dienst­leis­tun­gen werden beim Do­main­g­rab­bing in der Regel vermieden, um Konflikte mit Rech­te­inha­bern zu umgehen. Eine Unterform ist das so­ge­nann­te Do­mains­nap­ping, dessen Ziel es ist, Expired Domains – also Domains, die bald auslaufen - möglichst schnell auf­zu­kau­fen. Im Gegensatz zu Cy­bers­quat­ting verstößt Do­main­g­rab­bing in der Regel nicht gegen das Mar­ken­recht.

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Do­main­na­mens­recht in Deutsch­land

Web­sei­ten­be­trei­ber, die entdecken, dass ihre ge­schütz­ten Marken bzw. Namen für Cy­bers­quat­ting genutzt werden, müssen ihren Anspruch in der Regel vor Gericht geltend machen. In Deutsch­land kommen dabei in erster Linie das Na­mens­recht, das sich unter anderem aus dem Bür­ger­li­chen Ge­setz­buch (BGB) ergibt, und das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kenn­zei­chen (Mar­ken­ge­setz – MarkenG) zum Tragen, außerdem das Un­ter­neh­mens­na­mens­recht im Sinne des Han­dels­ge­setz­buchs (HGB). Bei der Annahme, ein Fall von Do­main­g­rab­bing über­schrei­te die Grenze zur Rechts­wid­rig­keit, sollte der Fall auf eine Ver­let­zung des Wett­be­werbs­rechts hin überprüft werden.

Bei einer .de-Domain ist es sinnvoll, einen so­ge­nann­ten DISPUTE-Eintrag bei der DENIC (Deutsches Network In­for­ma­ti­on Center) ein­zu­rei­chen. Diese hält sich aus Do­main­strei­tig­kei­ten zwar prin­zi­pi­ell heraus, der DISPUTE-Eintrag ver­hin­dert jedoch, dass die um­strit­te­ne Domain künftig an einen Dritten über­tra­gen wird. Zudem wird die Domain bei einer Löschung au­to­ma­tisch dem­je­ni­gen zu­ge­spro­chen, der als erster einen DISPUTE-Eintrag beantragt hat. Um Miss­brauch zu vermeiden, fordert die DENIC für jeden DISPUTE-Eintrag einen Beweis für ein be­rech­tig­tes Interesse. Das kann ein Belegt des Na­mens­rechts durch die Kopie des Per­so­nal­aus­wei­ses sein sowie der Nachweis einer Mar­ken­an­mel­dung oder ein Auszug aus dem Han­dels­re­gis­ter.

Für Strei­tig­kei­ten in Bezug auf in­ter­na­tio­na­le Domains hat die ICANN (Internet Cor­po­ra­ti­on for Assigned Names and Numbers) mit der Uniform Domain-Name Dispute-Re­so­lu­ti­on Policy (UDRP) ein zentrales Schlich­tungs­ver­fah­ren ein­ge­führt. Dieses bietet eine Al­ter­na­ti­ve zu Ver­hand­lun­gen vor einem staat­li­chen Gericht und er­mög­licht es Klagenden, neben der Löschung auch einen Transfer der um­strit­te­nen Domain zu erwirken.

Ver­let­zung des Na­mens­rechts durch den Do­main­na­men

Das Bür­ger­li­che Ge­setz­buch schützt Trä­ge­rin­nen und Träger eines Namens inklusive Un­ter­neh­mens-, Orts- und Künst­ler­na­men durch das Na­mens­recht (§ 12):

„Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Be­rech­tig­ten von einem anderen be­strit­ten oder wird das Interesse des Be­rech­tig­ten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Be­rech­tig­te von dem anderen Be­sei­ti­gung der Be­ein­träch­ti­gung verlangen. Sind weitere Be­ein­träch­ti­gun­gen zu besorgen, so kann er auf Un­ter­las­sung klagen.“

Ein Na­mens­ge­brauch im Rahmen einer Do­main­re­gis­trie­rung gilt dann als unbefugt, wenn der Do­main­be­nut­zer nicht über das Na­mens­recht für die jeweilige Domain verfügt. Ein Herr Schmitt hätte nicht das gleiche Recht an der Domain mueller.de wie eine Frau Müller. Letztere hätte bei einem Recht­streit ver­mut­lich gute Chancen, ihren Anspruch geltend zu machen. Das Na­mens­recht bezieht sich jedoch nicht nur auf bür­ger­li­che Namen. Wäre Herr Schmidt Ge­schäfts­füh­rer der Müller GmbH, hätte auch dieser ein Recht an dem Do­main­na­men. In einem solchen Fall gilt das Ver­ga­be­prin­zip der DENIC: First come, first served.

Handelt es sich bei dem um­strit­te­nen Do­main­na­men hingegen glei­cher­ma­ßen um einen Per­so­nen­na­men als auch um einen klas­si­schen All­ge­mein­griff wie Süß, Becker oder Fischer, wird es für be­tref­fen­de Personen schwierig, auf Grundlage des Na­mens­rechts mit einer Un­ter­las­sungs­kla­ge gegen Do­main­re­gis­trie­run­gen aus ent­spre­chen­den Branchen vor­zu­ge­hen.

Ver­let­zung des Mar­ken­rechts durch den Do­main­na­men

Wurde ein Begriff auf na­tio­na­ler oder in­ter­na­tio­na­ler Ebene als Marke ein­ge­tra­gen, haben Mar­ken­in­ha­be­rin­nen und -inhaber die Mög­lich­keit, rechtlich gegen die Ver­wen­dung solch einer Wortmarke in einem Do­main­na­men vor­zu­ge­hen, sofern diese zu einer Ver­wechs­lungs­ge­fahr führt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn unter dem Do­main­na­men ähnliche Produkte oder Dienst­leis­tung angeboten werden, wie unter der ge­schütz­ten Marke. Vor­aus­set­zung ist zudem, dass die Nutzung im ge­schäft­li­chen Verkehr erfolgt. Ein solcher Umstand ist allein durch die Re­gis­trie­rung einer Domain nicht gegeben. Ein ge­schäft­li­ches Handeln liegt bei­spiels­wei­se dann vor, wenn Nutzende unter der Domain einen On­line­shop betreiben, Werbung schalten oder den Do­main­na­men zum Verkauf anbieten.

Sowohl die Be­ur­tei­lung der Ver­wechs­lungs­ge­fahr als auch die Frage, ob eine Domain ge­schäft­lich genutzt wird, lässt sich nur unter Be­rück­sich­ti­gung aller Umstände des Ein­zel­falls be­ur­tei­len. Ob ein Un­ter­las­sungs- und Scha­dens­er­satz­an­spruch besteht, wird daher in der Regel vor Gericht ent­schie­den.

Ver­let­zung des Wett­be­werbs­rechts durch den Do­main­na­men

Da Do­main­g­rab­bing in der Regel weder gegen das Na­mens­recht noch gegen mar­ken­recht­li­che Be­stim­mun­gen verstößt, versuchen Un­ter­neh­men sich gegen die Besetzung begehrter Do­main­na­men in der Regel durch wett­be­werbs­recht­li­che Ansprüche zur Wehr zu setzen.

Als Wett­be­werbs­ver­stoß be­trach­tet wird eine Do­main­re­gis­trie­rung jedoch nur dann, wenn Do­main­g­rab­bing dazu ein­ge­setzt wird, Mit­be­wer­be­rin­nen und Mit­be­wer­ber gezielt zu behindern. Ein solch miss­bräuch­li­ches Handeln lässt sich in der Praxis jedoch nur schwer nach­wei­sen. Ins­be­son­de­re da Do­main­na­men vor deutschen Gerichten als klas­si­sche Wirt­schafts­gü­ter be­trach­tet werden, die frei gehandelt werden dürfen. Allein die Re­gis­trie­rung eines Do­main­na­mens mit der Absicht, diesen lukrativ wei­ter­zu­ver­kau­fen, erfüllt nicht den Tat­be­stand des un­lau­te­ren Wett­be­werbs.

Ein pro­mi­nen­tes Do­main­g­rab­bing-Beispiel, das in den Medien große Auf­merk­sam­keit erregte, ist der Recht­streit um den Do­main­na­men kettenzüge.de vor dem Land­ge­richt Leipzig (Urteil vom 24.11.2005, Az.: 05 O 2142/05 Das Urteil wird von der Kanzlei Terhaag & Partner in Ge­samt­län­ge be­reit­ge­stellt. Grund für die recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zung war die Re­gis­trie­rung des Do­main­na­mens kettenzüge.de durch die beklagte Partei. Diese sicherte sich die In­ter­net­adres­se im März 2005 und bot sie einen Monat später der klagenden Partei zum Kauf an – einem weltweit ope­rie­ren­des Un­ter­neh­men für Ket­ten­zü­ge im Mes­se­be­reich, das seit Jahren die Domain kettenzuege.de nutzte. Dieses schlug das Kauf­an­ge­bot aus und klagte statt­des­sen mit dem Ziel, die Nutzung der Domain kettenzüge.de im ge­schäft­li­chen Verkehr zu un­ter­sa­gen und eine Freigabe der zu erwirken.

Das Land­ge­richt Leipzig entschied jedoch, dass weder ein na­mens­recht­li­cher Anspruch nach § 12 BGB noch ein Kenn­zei­chen­schutz nach § 5 MarkenG vorliege, da die klagende Partei die Domain kettenzuege.de nicht als Ge­schäfts­be­zeich­nung, sondern lediglich als Adresse nutze. Zudem wies das Gericht Ansprüche aus dem Gesetz gegen den un­lau­te­ren Wett­be­werb wegen gezielter Be­hin­de­rung ab, da allein die Besetzung der Domain kettenzüge.de durch die beklagte Partei die klagende Partei nicht daran hindere, sich auf dem Markt zu entfalten.

Dieses Urteil war bahn­bre­chend, da es erstmals offiziell be­stä­tig­te, dass Do­main­g­rab­bing nicht strafbar ist, solange es lediglich all­ge­mei­ne Gat­tungs­be­grif­fe betrifft und keine Rechte Dritter verletzt werden.

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Do­main­na­mens­recht in den USA

Während recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen im Zu­sam­men­hang mit Do­main­na­men in Deutsch­land auf Basis von An­spruchs­grund­la­gen aus ver­schie­de­nen Ge­set­zes­tex­ten wie dem BGB, dem MarkenG und dem HGB geregelt werden, wurde in den USA mit dem An­ti­cy­bers­quat­ting Consumer Pro­tec­tion Act (ACPA) ein eigenes Gesetz für Do­main­strei­tig­kei­ten ge­schaf­fen. Diese auch als „Truth in Domain Names Act“ be­zeich­ne­te Er­wei­te­rung des so­ge­nann­ten Lanham Acts, der das US-Mar­ken­recht auf Bun­des­ebe­ne regelt, trat 1999 in Kraft und soll in erster Linie Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher vor Ir­re­füh­rung schützen.

Ein typischer An­wen­dungs­fall für ACPA ist Cy­bers­quat­ting. Um sich auf das Gesetz zu berufen, muss die klagende Person Mar­ken­in­ha­ber des strit­ti­gen Begriffs sein und aufzeigen, dass die beklagte Partei böswillig von der Benutzung der Marke als Do­main­na­men pro­fi­tiert. Vor­aus­set­zung ist dabei, dass Domain und Marke identisch oder zum Ver­wech­seln ähnlich sind.

Strittig ist bei ACPA-Verfahren vor allem die Frage, wann eine Mar­ken­ver­wen­dung als böswillig ein­ge­stuft werden kann. In der Ver­gan­gen­heit wurde eine solche Bös­wil­lig­keit von der ame­ri­ka­ni­schen Recht­spre­chung vor allem dann fest­ge­stellt, wenn eine Do­main­re­gis­trie­rung darauf abzielt, den Traffic einer Marke für eigene Zwecke zu miss­brau­chen oder die Domain an Mar­ken­in­ha­ben­de zu verkaufen. Zudem gilt die Angabe falscher Daten beim Re­gis­trie­rungs­pro­zess als böswillig. Während sich die Recht­fol­gen beim UDRP-Verfahren der ICANN auf eine Löschung oder den Transfer einer Domain be­schrän­ken, lassen sich auf Grundlage des ACPA auch Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen von bis zu 100.000 US-Dollar erwirken.

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