Jedes Un­ter­neh­men, das News­let­ter oder Mailings ver­schickt, muss dafür vorher die Ein­wil­li­gung der Emp­fän­ge­rin­nen und Empfänger einholen. Rechts­si­cher wird die Anmeldung erst durch ein zwei­stu­fi­ges An­mel­de­ver­fah­ren – das Double-Opt-in-Verfahren. Auch die DSGVO besagt, dass per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten nur mit ein­deu­ti­ger Zu­stim­mung ver­ar­bei­tet werden dürfen.

Was ist Double-Opt-in?

Double-Opt-in ist ein Verfahren aus dem E-Mail-Marketing, genauer dem News­let­ter-Versand. Tragen Sie sich in den E-Mail-Verteiler eines Un­ter­neh­mens ein, müssen Sie im Anschluss die Mög­lich­keit erhalten, diese Anmeldung erneut zu be­stä­ti­gen oder zu wi­der­ru­fen.

Das Double-Opt-in-Verfahren rea­li­siert man meist durch eine Be­stä­ti­gungs­mail mit Link. Erst nach dem Anklicken des Links wird die Anmeldung gültig. Damit soll ver­hin­dert werden, dass Unbefugte fremde Adressen eintragen. Für Un­ter­neh­men bedeutet das: Nur mit Double-Opt-in sind News­let­ter-An­mel­dun­gen rechts­kon­form und vor Spam-Ab­mah­nun­gen geschützt.

Vom Confirmed Opt-in zum Double-Opt-in

Früher genügte ein Confirmed Opt-in: Ein Nutzer oder eine Nutzerin trug seine bzw. ihre Adresse ein – ohne weitere Be­stä­ti­gung. Mit zu­neh­men­dem Spam erwies sich das Verfahren als unsicher. Heute gilt rechtlich:

  • § 7 UWG Abs. 2 Nr. 3 (Gesetz gegen den un­lau­te­ren Wett­be­werb) verlangt die vorherige aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung bei elek­tro­ni­scher Werbung.
  • Un­er­wünsch­te Werbung ist eine „un­zu­mut­ba­re Be­läs­ti­gung“ und kann abgemahnt werden.

Aus diesem Grund ist Double-Opt-in seit Jahren Standard und die einzig rechts­si­che­re Methode – nicht nur für News­let­ter-Marketing, sondern auch für SMS-Dienste, Push-Be­nach­rich­ti­gun­gen oder App-Marketing.

Eine Ausnahme bildet die Be­stands­kun­den­wer­bung: Nach §7 UWG Abs. 3 können Un­ter­neh­men E-Mail-Werbung an be­stehen­de Kundinnen und Kunden auch ohne vorherige Ein­wil­li­gung ver­schi­cken, um ähnliche eigene Produkte oder Dienst­leis­tun­gen vor­zu­stel­len. Vor­aus­set­zung ist, dass die Personen der Nutzung nicht wi­der­spro­chen haben (Opt-out-Modell) und klar auf das kos­ten­freie Wi­der­spruchs­recht hin­ge­wie­sen worden sind.

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Vor- und Nachteile von Double-Opt-in

Der größte Vorteil des Double-Opt-in bei News­let­tern und Mailings liegt auf der Hand: die fast voll­stän­di­ge Rechts­si­cher­heit. Warum nur fast voll­stän­dig? Die Rechts­si­cher­heit besteht nur, wenn man auch die Richt­li­ni­en für den Aufbau der Be­stä­ti­gungs­mail beachtet, denn dieser folgt be­stimm­ten Regeln (s. u.).

Ein weiterer Vorteil: Mit der zwei­stu­fi­gen Be­stä­ti­gung geht man sicher, dass Adres­sa­ten und Adres­sa­tin­nen auch wirklich Interesse an den Mailings des Un­ter­neh­mens haben. Bespielt man User ungefragt mit Wer­be­bot­schaf­ten im Post­ein­gang, hat das oft einen ge­gen­tei­li­gen, negativen Effekt. Das Image des Un­ter­neh­mens leidet darunter, wenn die emp­fan­gen­de Person die Wer­be­mails als Spam empfindet.

Die Be­stä­ti­gungs­mails sind jedoch auch mit Nach­tei­len verbunden. Denn durch sie schafft man sich selbst eine weitere Hürde, um einen neuen Kontakt zu ge­ne­rie­ren. Emp­fän­ge­rin­nen und Empfänger können ihre Meinung ändern oder einfach vergessen, den Be­stä­ti­gungs­link an­zu­kli­cken. Lock­an­ge­bo­te wie Gut­schei­ne oder Rabatte sind daher eine beliebte Methode, um si­cher­zu­stel­len, dass die In­ter­es­sen­tin­nen und In­ter­es­sen­ten das Abon­ne­ment ab­schlie­ßen.

Die Im­ple­men­tie­rung des Ver­fah­rens bringt zudem einen höheren ad­mi­nis­tra­ti­ven und tech­ni­schen Aufwand mit sich. Die meisten pro­fes­sio­nel­len News­let­ter-Soft­ware­lö­sun­gen bieten jedoch prak­ti­sche Hil­fe­stel­lun­gen, sodass sich das Double-Opt-in für E-Mails pro­blem­los umsetzen lässt.

Vorteile Nachteile
Hohe Rechts­si­cher­heit, wenn korrekt umgesetzt Zu­sätz­li­che Hürde: User können Be­stä­ti­gung vergessen
Schutz vor Spam und Miss­brauch fremder Adressen Geringere Con­ver­si­on-Rate durch zweiten Schritt
Nur wirklich in­ter­es­sier­te Empfänger erhalten Mails Tech­ni­scher/ad­mi­nis­tra­ti­ver Mehr­auf­wand
Besseres Image durch seriöses Vorgehen Manchmal Lock­an­ge­bo­te (Ra­batt­codes) nötig

Richt­li­ni­en für die Be­stä­ti­gungs­mail

Damit eine Be­stä­ti­gungs­mail selbst nicht als Spam gilt, müssen Un­ter­neh­men folgende Punkte beachten:

  • Keine Werbung oder kom­mer­zi­el­len Inhalte
  • Inhalt dient aus­schließ­lich der Be­stä­ti­gung
  • Nur die in der Anmeldung ge­ne­rier­ten Stan­dard­an­ga­ben verwenden

Zu­sätz­lich sollten alle Schritte do­ku­men­tiert werden:

  • Zeitpunkt der Anmeldung
  • IP-Adresse des An­mel­den­den
  • Inhalt der Be­stä­ti­gungs­mail
  • Zeitpunkt der Be­stä­ti­gung
  • IP-Adresse des Be­stä­ti­gen­den

Diese Nachweise sind wichtig, um im Streit­fall DSGVO-konform belegen zu können, dass die Zu­stim­mung tat­säch­lich vorlag.

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Double-Opt-in bei Anmeldung im On­line­shop

Für Aufsehen gesorgt hat ein Urteil des Amts­ge­richts Berlin Pankow/Weißensee. Der Fall: Ein On­line­shop für Mode sandte einem ver­meint­li­chen Kunden eine Mail als Be­stä­ti­gung einer an­geb­li­chen Kun­den­kon­to­er­öff­nung. Der Empfänger sah die Mail als Werbung an, da er selbst kein Kun­den­kon­to eröffnet hatte, und reagierte mit einer Abmahnung. Für die Shop-Be­trei­ben­den völlig un­er­war­tet stimmte das Gericht dem zu. In der Be­grün­dung gab das Gericht an, laut der of­fi­zi­el­len De­fi­ni­ti­on von Werbung handele es sich um eben­sol­che – und deren Empfang hatte der Kläger nicht zu­ge­stimmt. Der sprin­gen­de Punkt: Die Mail enthielt keinen Be­stä­ti­gungs­link und war deshalb kein Be­stand­teil eines Double-Opt-ins.

Die Kon­se­quenz für den On­line­han­del in Deutsch­land in der Kurz­zu­sam­men­fas­sung:

  • Auch bei Kon­to­er­öff­nun­gen in Shops muss eine Anmeldung immer über Double-Opt-in bestätigt werden.
  • Fehlt der Be­stä­ti­gungs­link, drohen Ab­mah­nun­gen und Bußgelder.

News­let­ter mit Double-Opt-in – so funk­tio­niert‘s

Der Double-Opt-in-Prozess stellt sicher, dass eine Anmeldung wirklich von der an­ge­ge­be­nen Person stammt. Der Ablauf ist einfach und sieht dabei immer wie folgt aus:

  1. Formular ausfüllen: Nut­ze­rin­nen und Nutzer tragen ihre E-Mail-Adresse (und ggf. weitere Daten) in das An­mel­de­for­mu­lar für den News­let­ter ein.
  2. Be­stä­ti­gungs­mail erhalten: Direkt im Anschluss wird au­to­ma­tisch eine E-Mail mit einem Be­stä­ti­gungs­link versendet. Diese dient der Über­prü­fung, ob die an­ge­ge­be­ne Adresse tat­säch­lich der je­wei­li­gen Person gehört.
  3. Klick auf den Be­stä­ti­gungs­link: Erst durch den Klick auf den Link wird die Anmeldung endgültig aktiviert. Ohne diese Be­stä­ti­gung erfolgt keine weitere Kom­mu­ni­ka­ti­on und der News­let­ter-Double-Opt-in bleibt erfolglos.
  4. Be­grü­ßungs- oder Will­kom­mens­mail: Nach er­folg­rei­cher Be­stä­ti­gung folgt ty­pi­scher­wei­se eine Will­kom­mens­mail – etwa mit einer per­sön­li­chen Begrüßung oder dem ersten News­let­ter.
  5. Pro­to­kol­lie­rung: Der gesamte Prozess – ein­schließ­lich Zeitpunkt, IP-Adresse und Inhalt der Be­stä­ti­gungs­mail – wird pro­to­kol­liert, um den Nachweis einer rechts­si­che­ren Anmeldung mit Double-Opt-in für den News­let­ter zu ge­währ­leis­ten.

Keine halben Sachen beim Double-Opt-in

Seriöses E-Mail-Marketing basiert auf dem Ein­ver­ständ­nis der emp­fan­gen­den Person. Denn laut De­fi­ni­ti­on ist Spam nichts anderes als un­er­wünsch­te Werbung. Jedes Un­ter­neh­men, das mit News­let­tern und Mailings arbeitet, sollte daher kon­se­quent das Double-Opt-in-Verfahren einsetzen.

Dabei gilt: keine halben Sachen. Denn Rechts­si­cher­heit erlangt man nur dann, wenn man Be­stä­ti­gungs­mails re­gel­kon­form gestaltet und sich auch sonst an die Richt­li­ni­en hält. Eine Do­ku­men­ta­ti­on der wich­tigs­ten In­for­ma­tio­nen wie IP-Adresse und Zeitpunkt von Anmeldung und Be­stä­ti­gung ist immer zu empfehlen. Im Streit­fall kann man damit eine nicht ge­recht­fer­tig­te Abmahnung schnell abwehren.

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