Design ist meist mehr als nur Form- und Farb­ge­stal­tung eines Produkts oder einer Ober­flä­che. Für viele Un­ter­neh­men ist das Design wichtiger Wirt­schafts­fak­tor. Denn prägnante Muster oder Farben werden oft zum Mar­ken­zei­chen und damit zum festen Be­stand­teil der der Corporate Identity. Meist ist das Design auch aus­schlag­ge­bend für den Erfolg, denn es nimmt un­mit­tel­bar Einfluss auf die Kauf­ent­schei­dun­gen von Kunden. Egal ob online oder im sta­tio­nä­ren Handel: Das Design ist ein wichtiges Al­lein­stel­lungs­merk­mal und beim Pro­dukt­ver­gleich ein wichtiger An­halts­punkt für Ver­brau­cher. Deshalb ist es wichtig, dass Un­ter­neh­men ihre Designs schützen lassen. Worauf kommt es beim De­sign­recht an?

De­sign­schutz über das Patent- und Markenamt

Un­ter­neh­men und Pri­vat­per­so­nen können ein Design offiziell beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eintragen lassen. Unter diesen Schutz fällt die Farb- und Form­ge­bung fast aller „in­dus­tri­ell oder hand­werk­lich her­stell­ba­rer Er­zeug­nis­se“. Dazu gehört laut Gesetz die zwei- oder drei­di­men­sio­na­le Er­schei­nungs­form eines Teils oder des kom­plet­ten Er­zeug­nis­ses.

In der Praxis kann so z. B. die Ge­stal­tung einer Fläche, etwa eines Stoffs oder einer Tapete, ein ein­ge­tra­ge­nes Design sein. Ebenso lassen sich drei­di­men­sio­na­le Ge­gen­stän­de in ihrer Ge­stal­tung schützen. Linien, Konturen, Ober­flä­chen­struk­tur und Werkstoff spielen dabei zu­sätz­lich zu Farbe und Form eine Rolle. Der Schutz schließt auch Ver­pa­ckung, Aus­stat­tung, grafische Symbole sowie ty­po­gra­fi­sche Schrift­zei­chen ein. Selbst Teile von Produkten, z. B. die Sohle eines Sport­schuhs oder den Ver­schluss einer Tasche, kann man als ein­ge­tra­ge­nes Design schützen. Vom Löffel bis zum Autositz sichert man sich so die Rechte an den Er­schei­nungs­for­men von Ge­gen­stän­den – solange sie gewisse An­for­de­run­gen erfüllen.

An­for­de­run­gen: Neuheit und Eigenheit

Das De­sign­recht, ehemals Ge­schmack­mus­ter­recht, schützt De­sign­leis­tun­gen von Grafikern, Designern, Mo­de­schöp­fern und anderen Ge­stal­tern von Ge­brauchs­ge­gen­stän­den. Um ein Ge­stal­tungs­kon­zept offiziell als Design eintragen zu lassen, muss es einige An­for­de­run­gen erfüllen. Klar ist, dass das Design neu sein muss. Bis zum An­mel­de­tag darf kein iden­ti­sches oder sehr ähnliches Design auf dem Markt sein. Weiter muss das Design eine Eigenart aufweisen und sich damit von bereits be­stehen­den un­ter­schei­den. Die An­for­de­run­gen der Neuheit und Eigenart (§ 2 DesignV: De­sign­schutz) prüft das Amt al­ler­dings nicht. Man spricht beim ein­ge­tra­ge­nen Design deshalb auch vom so­ge­nann­ten un­ge­prüf­ten Schutz­recht. Erst wenn es zum Streit­fall kommt, z. B. zum Nich­tig­keits­ver­fah­ren vor dem DPMA oder einem Ver­let­zungs­ge­fah­ren vor Gericht, steht die of­fi­zi­el­le Prüfung an. Stellt sich heraus, dass die Vor­aus­set­zung für die De­sign­an­mel­dung zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht vorlag, besteht trotz of­fi­zi­el­ler Ein­tra­gung kein Schutz­recht. Un­ter­neh­men oder Ein­zel­per­so­nen sollten deshalb genau re­cher­chie­ren und prüfen, ob ihr Design tat­säch­lich unter die Regelung fällt.

Eigenes Design: Neuheit und Eigenheit prüfen

Wie oben erwähnt, nimmt das DPMA keine Prüfung aller Vor­aus­set­zun­gen für die De­sign­an­mel­dung vor. Un­ter­neh­men oder Ein­zel­per­so­nen, die ein Design anmelden wollten, sollten deshalb vorher genau prüfen, ob ihre Ge­stal­tung tat­säch­lich neu und eigen ist. Der wich­tigs­te Schritt ist dabei, im be­stehen­den For­men­schatz zu re­cher­chie­ren. Die of­fi­zi­el­le Pu­bli­ka­ti­ons- und Re­gis­ter­da­ten­bank des DPMA ist frei zu­gäng­lich und eine On­line­re­cher­che darin kos­ten­frei möglich. Alle Designs, die seit dem 1. Juli 1988 offiziell ein­ge­tra­gen wurden, sind in der Datenbank hin­ter­legt. Als weitere Re­cher­che­mög­lich­kei­ten nennt das DPMA:

Wie genau kann ich ein Design schützen lassen?

Haben Sie er­folg­reich aus­ge­schlos­sen, dass Ihr Design einem bereits be­stehen­den zu ähnlich oder gar identisch ist, können Sie die of­fi­zi­el­le Anmeldung vornehmen. Sowohl na­tür­li­che (Pri­vat­per­so­nen) als auch ju­ris­ti­sche Personen (Un­ter­neh­men) dürfen diesen Schritt gehen. Es besteht auch die Mög­lich­keit einer Sam­mel­an­mel­dung für bis zu 100 Muster bzw. Designs.

Grund­sätz­lich stehen Ihnen zwei Wege zur Auswahl:

Online-Anmeldung

Die elek­tro­ni­sche Anmeldung für Designs ist mitt­ler­wei­le ohne spezielle Software und auch ohne Si­gna­tur­kar­te möglich. Über die Website des DPMA kommt man zur si­gna­tur­frei­en Online-Anmeldung. Über ein Formular über­mit­telt man alle re­le­van­ten In­for­ma­tio­nen und Dokumente. Auf dem Postweg erhält man später eine Emp­fangs­be­stä­ti­gung mit of­fi­zi­el­lem Ak­ten­zei­chen und der Rechnung samt Zah­lungs­in­for­ma­tio­nen.

Pa­pier­an­mel­dung

Die her­kömm­li­chen Pa­pier­for­mu­la­re für die Design-Anmeldung findet man ebenfalls auf der Website des DPMA. Zusammen mit den er­for­der­li­chen Do­ku­men­ten schickt man die Formulare auf dem Postweg an die jeweilige Stelle.

Er­for­der­li­che Dokumente

Laut De­sign­recht gehören zu den er­for­der­li­chen Do­ku­men­ten neben dem voll­stän­dig aus­ge­füll­ten Antrag und den Angaben zur Identität des An­trag­stel­lers auch die Wie­der­ga­be des Designs und die Er­zeug­nis­an­ga­be.

Zur Wie­der­ga­be des Designs sollte man min­des­tens eine grafische Dar­stel­lung des an­zu­mel­den­den Ge­gen­stands oder Ge­stal­tungs­mit­tels an das Amt über­mit­teln. Dem An­trag­stel­ler steht dabei frei, ob er Fo­to­gra­fien oder Zeich­nun­gen verwendet und ebenso wie viele Dar­stel­lun­gen er einreicht – bis zu zehn sind möglich. In manchen Fällen bedarf es mehr als ein einziges Foto, um die „schutz­be­grün­de­ten Merkmale“ deutlich zu machen.

Die Wie­der­ga­be ist zentraler Be­stand­teil des Antrags, denn sie legt genau fest, was später unter das Schutz­recht fällt. Nur das, was tat­säch­lich auf den Fotos zu sehen ist, zählt als Schutz­ge­gen­stand. Es bietet sich daher an, ver­schie­de­ne Per­spek­ti­ven und Nah­auf­nah­men von wichtigen Details zu über­mit­teln, um später tat­säch­lich den ge­wünsch­ten Schutz zu genießen.

Bei der Er­zeug­nis­an­ga­be handelt es sich lediglich um die Über­mitt­lung von Wa­ren­be­grif­fen, für die man das Design später verwenden will. Dies soll später die „sach­ge­rech­te Recherche“ er­mög­li­chen. Über die Such­ma­schi­ne des Patent- und Mar­ken­amts findet man nach Eingabe eines Such­be­griffs eine Wa­ren­lis­te, aus der man ein oder mehrere ent­spre­chen­de Produkte (max. 5) auswählt.

Kos­ten­über­sicht

Ist der Antrag er­folg­reich über­mit­telt, erhalten Sie in der Regel nach kurzer Zeit die ent­spre­chen­den Un­ter­la­gen auf dem Postweg. Innerhalb einer Frist von drei Monaten müssen Sie nun die Gebühr zahlen, der Schutz gilt jedoch schon ab dem Tag der Anmeldung.

Kos­ten­über­sicht für die De­sign­an­mel­dung
Ein­zel­an­mel­dung70€
Elek­tro­ni­sche Anmeldung60€
Sam­mel­an­mel­dung
Je Design7€
Min­des­tens jedoch70€
Je Design bei elek­tro­ni­scher Anmeldung6€
Min­des­tens jedoch60€
Auf­recht­erhal­tungs­ge­büh­ren

Die Schutz­dau­er beträgt maximal 25 Jahre ab dem An­mel­de­tag. Nach jeweils fünf Jahren muss man eine Auf­recht­erhal­tungs­ge­bühr zahlen, sofern man den Schutz weiter in Anspruch nehmen möchte. An­de­ren­falls erlischt dieser und der Eintrag wird aus dem Register entfernt.

6. bis 10. Schutz­jahr 90€
11. bis 15. Schutz­jahr120€
16. bis 20. Schutz­jahr150€
21. bis 25. Schutz­jahr180€

Welche Rechte habe ich mit einem ein­ge­tra­ge­nen Design?

Nach der of­fi­zi­el­len Ein­tra­gung beim DPMA genießt man das aus­schließ­li­che Recht, das ge­schütz­te Design zu benutzen. Der Ge­setz­ge­ber spricht hier von einem Recht mit absoluter Sperr­wir­kung. Das bedeutet, dass Dritte das Design nur mit Ge­neh­mi­gung des Inhabers einsetzen, in jeglicher Form benutzen, anbieten und in den Verkehr bringen dürfen. Verwendet jemand ohne Ein­wil­li­gung das ge­schütz­te Design oder eines, das „beim in­for­mier­ten Benutzer den gleichen Ge­samt­ein­druck“ hin­ter­lässt, ist es möglich, dagegen vor­zu­ge­hen. Der De­sign­schutz für DPMA-re­gis­trier­te Designs gilt in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Schutz innerhalb der EU und weltweit Um einen Schutz auf eu­ro­päi­scher Ebene zu ge­währ­leis­ten, muss man einen Antrag an das Amt der Eu­ro­päi­schen Union für Geistiges Eigentum stellen. Der Schutz­um­fang ent­spricht dem des deutschen ei­ge­tra­ge­nen Designs. Die in­ter­na­tio­na­le Anmeldung von ge­schütz­ten Designs läuft über den Antrag direkt an die Welt­or­ga­ni­sa­ti­on für geistiges Eigentum. Die Ein­tra­gung erfolgt nach dem Haager Mus­ter­ab­kom­men. Dem so­ge­nann­ten Haager System gehören insgesamt 65 Staaten an. Der in­ter­na­tio­na­le De­sign­schutz gilt nur in den Mit­glied­staa­ten des Haagers Systems, die man in seinem Antrag benennt, nicht au­to­ma­tisch in allen Ländern weltweit.

Nicht ein­ge­tra­ge­nes Ge­mein­schafts­ge­schmacks­mus­ter (EU)

Ein neues Design kann man auch ohne of­fi­zi­el­le Anmeldung beim Amt schützen. Das so­ge­nann­te nicht ein­ge­tra­ge­ne Ge­mein­schafts­ge­schmacks­mus­ter ist ein weiteres ge­werb­li­ches Schutz­recht innerhalb der Eu­ro­päi­schen Union, wobei der Schutz allein durch die Ver­öf­fent­li­chung des Designs entsteht. Die Schutz­vor­aus­set­zun­gen sind ähnlich wie beim ein­ge­tra­ge­nen Design (Neuheit und Eigenheit), zu­sätz­lich ist gefordert, dass man das Design der eu­ro­päi­schen Öf­fent­lich­keit zu­gäng­lich macht.

Die Art der Ver­öf­fent­li­chung ist nicht vor­ge­schrie­ben – man bringt z. B. ein konkretes Produkt auf den Markt oder zeigt das Design in einer Aus­stel­lung oder auf einer Messe. Wichtig ist, dass diese „Of­fen­ba­rung gegenüber der Öf­fent­lich­keit“ vom Inhaber do­ku­men­tiert wird, denn er trägt später die Be­weis­last, sollte es zum Streit­fall kommen. Ab dem Tag der Ver­öf­fent­li­chung gilt der Schutz für drei Jahre, eine Ver­län­ge­rung ist nicht möglich. Der Schutz des nicht ein­ge­tra­ge­nen Ge­mein­schafts­ge­schmacks­mus­ters ist ein­ge­schränkt; er schützt den Rechts­in­ha­ber vorrangig vor Nach­ah­mung.

De­sign­recht vs. Ur­he­ber­recht

Ein Design oder Muster ist in der Regel nicht durch das Ur­he­ber­recht geschützt. Grund ist die fehlende „Schöp­fungs­hö­he“, die Bedingung für den Ur­he­ber­schutz in Deutsch­land ist. Das De­sign­recht gewährt den Schutz hingegen un­ab­hän­gig von dieser Schöp­fungs­hö­he; An­for­de­run­gen sind wie oben be­schrie­ben die Neuheit und Eigenheit des Designs bzw. Musters. Design-Leis­tun­gen sind nur ur­he­ber­recht­lich geschützt, wenn sie „über das hand­werk­lich Durch­schnitt­li­che hin­aus­ge­hen“. Berühmte Klassiker, z. B. der „Egg Chair“ von Arne Jacobsen, fallen sowohl unter das Urheber- als auch unter das De­sign­recht.

De­sign­recht vs. Mar­ken­recht

Ein Design kann man als so­ge­nann­te Formmarke oder drei­di­men­sio­na­le Marke auch offiziell ins Mar­ken­re­gis­ter eintragen lassen. Welche Vor­aus­set­zun­gen für die Ein­tra­gung einer Marke erfüllt sein müssen, lesen Sie in unserer Ein­füh­rung in das Mar­ken­recht. Es sind weder Neuheit noch Schöp­fungs­hö­he notwendig – das Ziel des Mar­ken­schut­zes ist die Un­ter­schei­dung ver­schie­de­ner Her­stel­ler, um Ver­wechs­lun­gen zu vermeiden. Für Un­ter­neh­men ist die eigene Marke, ebenso wie ein prä­gnan­tes Design, ein wichtiger Wirt­schafts­fak­tor. Durch Ein­tra­gung der Marke im of­fi­zi­el­len Register schützt man sich nicht nur vor Nach­ah­mung, sondern auch davor, dass Dritte vom guten Ruf der Marke pro­fi­tie­ren wollen.

Design als Er­folgs­fak­tor

Ein gutes Design ist heute wichtiger als je zuvor sollte deshalb auch ent­spre­chend geschützt sein. Laut einer Studie des Mar­ken­ver­bands, des Rats für Form­ge­bung und der Agen­tur­grup­pe Scholz & Friends gewinnt das Thema Design in deutschen Un­ter­neh­men immer mehr an Bedeutung. In der Un­ter­su­chung wurden 100 Un­ter­neh­men in Deutsch­land zum Zu­sam­men­hang zwischen Design und wirt­schaft­li­chem Erfolg befragt. 70 Prozent gaben an, dass Design einen großen Einfluss auf die Ge­samt­ren­di­te des Un­ter­neh­mens habe – gerade bei der Ein­füh­rung neuer Produkte sei das Design ein ent­schei­den­der Er­folgs­fak­tor. Große Namen wie Apple machen es vor und zeigen deutlich, dass gutes Design einen Wett­be­werbs­vor­teil dar­stel­len kann. Aber auch kleine und mit­tel­stän­di­sche Un­ter­neh­men setzen verstärkt auf hoch­wer­ti­ge Ge­stal­tungs­ele­men­te, um ihr Geschäft an­zu­kur­beln. Das De­sign­recht ist eine wichtige Grundlage für diese Erfolge und un­ver­zicht­bar für viele Un­ter­neh­men, egal ob Start-ups oder eta­blier­tes Tra­di­ti­ons­häu­ser.

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