Ein Vertrag kommt ge­wöhn­lich ohne große Formalien zustande. Es bedarf im Grunde nur zweier Wil­lens­er­klä­run­gen: Die erste stellt das Angebot dar, die zweite die Annahme des Angebots. Dieses simple Konstrukt gilt für das Bröt­chen­ho­len morgens beim Bäcker ebenso wie für den Kauf beim Au­to­händ­ler. Und auch im E-Commerce gelten prin­zi­pi­ell die gleichen Grund­sät­ze für Ver­trags­ab­schlüs­se. Doch bis es zu einem rechts­kräf­ti­gen Online-Kauf­ver­trag kommt, gibt es einige Dinge zu beachten. Wir zeigen Ihnen den besten Weg zum Ver­trags­ab­schluss im Internet.

Konkretes Angebot vs. un­ver­bind­li­che Wa­ren­prä­sen­ta­ti­on

Grund­sätz­lich gelten für einen Kauf­ver­trag im Internet die gleichen Regeln wie offline, doch schon beim Angebot gibt es Be­son­der­hei­ten. On­line­shops prä­sen­tie­ren, ebenso wie sta­tio­nä­re Händler, ihr Wa­ren­an­ge­bot im Shop. Statt durch das La­den­ge­schäft zu schlen­dern, können sich Kunden dort online durch Pro­dukt­sei­ten klicken und ihre Wunsch­pro­duk­te auswählen.

Das Problem: Der Kunde könnte die reine Prä­sen­ta­ti­on der Ware bereits als ver­bind­li­ches Angebot mit Ziel des Ver­trags­ab­schlus­ses (§ 145 BGB) in­ter­pre­tie­ren. Theo­re­tisch könnte er mit einem Klick das Angebot annehmen (§ 147 BGB), wodurch ein Vertrag zustande käme. Was aber, wenn der Händler nicht in der Lage ist zu liefern, weil das gewählte Produkt z. B. aus­ver­kauft ist? Es würde zum Ver­trags­bruch kommen, unter Umständen entsteht ein Scha­den­er­satz­an­spruch beim Kunden.

Die Lösung: Das reine Anbieten von Leis­tun­gen oder Produkten ist in über­wie­gen­den Fällen noch kein konkretes Angebot auf Ver­trags­ab­schluss. Der On­line­shop zeigt eine un­ver­bind­li­che Wa­ren­prä­sen­ta­ti­on, ähnlich wie beim Schau­fens­ter oder Prospekt im sta­tio­nä­ren Handel. Der Händler un­ter­brei­tet dem Kunden kein ver­bind­li­ches Angebot.

Der Shop-Betreiber un­ter­brei­tet dem Kunden lediglich eine un­ver­bind­li­che Auf­for­de­rung, ein Angebot abzugeben („invitatio at of­fe­ren­dum“). Der Kunde selbst gibt mit Klick auf den Be­stell­but­ton ein Angebot ab. Der Händler nimmt das Angebot an oder lehnt ab, wenn die Ware z. B. nicht mehr vorhanden ist oder er als Dienst­leis­ter bereits aus­ge­bucht ist. Das regelt die im deutschen Zi­vil­recht de­fi­nier­te Ver­trags­frei­heit. Man muss ein Angebot nicht annehmen; jedem steht es frei, seinen Ver­trags­part­ner frei zu wählen.

Ob ein konkretes Angebot oder nur eine un­ver­bind­li­che Auf­for­de­rung des Kunden zum Angebot vorliegt, hängt laut §§ 133, 157 BGB von den konkreten Umständen des Ein­zel­falls ab. Man be­rück­sich­tigt dabei u. a. den Inhalt der An­ge­bots­sei­te, Er­klä­run­gen und Verweise in den AGB. Im Ein­zel­fall, wenn der Händler bei­spiels­wei­se im Zu­sam­men­hang mit dem Angebot eine un­be­ding­te Leis­tungs­be­reit­schaft oder einen recht­li­chen Bin­dungs­wil­len erklärt, handelt es sich um ein ver­bind­li­ches Angebot. Aber in über­wie­gen­den Fällen ist das bei On­line­shops nicht der Fall. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, stellt den so­ge­nann­ten fehlenden Rechts­bin­dungs­wil­len durch deutliche Hinweise wie „solange der Vorrat reicht“ heraus.

Die Annahme des Angebots

Der Kunde hat seinen Warenkorb gefüllt, seine Kontakt- und Zah­lungs­in­for­ma­tio­nen hin­ter­legt. Indem er die Be­stel­lung abschickt, gibt er auch ein ver­bind­li­ches Angebot an den Händler ab. Was nun noch fehlt, ist die Annahme des Angebots, die zweite er­for­der­li­che Wil­lens­er­klä­rung, damit ein rechts­kräf­ti­ger Online-Kauf­ver­trag zustande kommt.

Eine online durch Klick ab­ge­ge­be­ne Wil­lens­er­klä­rung, also das Angebot des Käufers an den Händler, gilt ju­ris­tisch als Erklärung unter Ab­we­sen­den. Dieses Angebot unter Ab­we­sen­den muss der Händler innerhalb einer in­di­vi­du­el­len Frist annehmen. Die Frist für die Annahme ergibt sich aus den je­wei­li­gen Umständen. Je nachdem, wie viel Zeit man für Über­mitt­lung, Be­ar­bei­tung und Prüfung ver­an­schlagt, hat der Händler Zeit, das Angebot an­zu­neh­men oder ab­zu­leh­nen.

Da im On­line­han­del die meisten Prozesse au­to­ma­ti­siert und in Echtzeit ablaufen, ist diese Zeit­span­ne relativ kurz an­zu­set­zen. Meist ist die Annahme binnen weniger Sekunden möglich. Über­schrei­tet der Händler diese Zeit­span­ne und nimmt den Antrag erst nach un­ver­hält­nis­mä­ßig langer Zeit an, ist der An­trag­stel­ler, in dem Fall der Kunde, unter Umständen nicht an das Angebot gebunden und kann zu­rück­tre­ten.

In der On­line­han­del-Praxis greift hier § 151 S. 1 BGB: Die Annahme des Antrags kann auch ohne An­nah­me­er­klä­rung zustande kommen. Relevant ist hier die so­ge­nann­te Ver­kehrs­sit­te. Damit der Paragraph greift, muss nach der Ver­kehrs­sit­te keine explizite An­nah­me­er­klä­rung zu erwarten sein. Im E-Commerce geht der Kunde davon aus, dass durch die Über­mitt­lung seiner Be­stel­lung auch sein Angebot an­ge­nom­men wurde. Eine Be­nach­rich­ti­gung erwartet er nur in dem Fall, dass seine Be­stel­lung nicht ver­ar­bei­tet werden kann, weil z. B. das Produkt aus­ver­kauft ist. Eine of­fi­zi­el­le An­nah­me­er­klä­rung nach Ver­kehrs­sit­te ist nicht zu erwarten – der Vertrag ist auch ohne diese wirksam.

Online-Auktionen: Wie kommt ein Kauf­ver­trag auf eBay zustande?

Auf Auk­ti­ons­platt­for­men wie eBay ver­stei­gern Händler ihre Waren oder bieten sie zum So­fort­kauf an, auf Seiten wie MyHammer sind auch Dienst­leis­ter vertreten. Für diese Seiten gelten ge­ring­fü­gig andere Re­ge­lun­gen. Der Kunde tritt dort als Bieter auf. Der Ablauf ist ähnlich wie im klas­si­schen On­line­han­del: Der Händler bietet seine Waren auf der Plattform an und eröffnet eine Auktion. Er legt meist ein Min­dest­ge­bot fest, um seine Waren nicht unter Wert zu verkaufen, und bestimmt die Dauer der Auktion. Indem er seine Waren anbietet, gibt der Händler hier jedoch ein ver­bind­li­ches Angebot ab. Den Höchst­bie­ten­den muss er später als Ver­trags­part­ner an­er­ken­nen.

Der In­ter­es­sent gibt nun ein Angebot innerhalb des Auk­ti­ons­zeit­raums ab. Ist er zum Ende der Höchst­bie­ten­de, wird er zum of­fi­zi­el­len Ver­trags­part­ner des Händlers. Schon die Abgabe des Höchst­ge­bots ist dabei die ver­bind­li­che Annahme des Angebots, eine weitere Wil­lens­er­klä­rung ist nicht er­for­der­lich. Viele Auk­ti­ons­platt­for­men bieten auch eine So­fort­kauf-Option an: Der Händler stellt seinen Artikel zu einem fest­ge­leg­ten Preis ein, eine Ver­stei­ge­rung findet nicht statt. Hier kommt der Online-Kauf­ver­trag ganz normal durch Angebot durch den Händler und Annahme durch den Kunden zustande.

Das Auk­ti­ons­haus, in diesem Fall die On­line­platt­form, tritt als Ver­mitt­ler zwischen Händler und Käufer auf. Sie stellen lediglich die Plattform und die tech­ni­sche Lösung zur Verfügung, am ei­gent­li­chen Ver­trags­ab­schluss sind sie nicht un­mit­tel­bar beteiligt.

Ungültige Ver­trags­ab­schlüs­se: Wann ist ein Vertrag gültig?

Natürlich läuft nicht immer alles so rei­bungs­los ab wie oben be­schrie­ben. Immer wieder kommt es vor, dass Nutzer online einen Vertrag ab­schlie­ßen, obwohl sie rechtlich nicht dazu befähigt sind (z. B. wegen Min­der­jäh­rig­keit) oder es gar nicht wollten, etwa un­ab­sicht­lich falsch geklickt haben. Kommt in diesen Fällen trotzdem ein rechts­wirk­sa­mer Vertrag zustande? Wann ist ein Vertrag gültig? Wann darf der Käufer zu­rück­tre­ten und wann ist er zur Annahme und Zahlung der Ware ver­pflich­tet?

Fall 1: Der Käufer ist min­der­jäh­rig

Nach § 106 BGB sind Min­der­jäh­ri­ge bis zur Voll­endung ihres 18. Le­bens­jahrs in ihrer Ge­schäfts­fä­hig­keit be­schränkt. Das heißt, dass sie auch Verträge im Internet nur mit der Ein­wil­li­gung ihres ge­setz­li­chen Ver­tre­ters ab­schlie­ßen dürfen. Bestellt nun ein Min­der­jäh­ri­ger im On­line­shop, ist der Online-Kauf­ver­trag schwebend unwirksam. Gibt der ge­setz­li­che Vertreter seine Ein­wil­li­gung nicht, ist der Vertrag ungültig. Der Verkäufer hat hier keine Scha­den­er­satz­an­sprü­che, z. B. für Versand oder Ver­pa­ckungs­kos­ten. Das gilt auch, wenn der Min­der­jäh­ri­ge falsche Angaben zum Alter gemacht hat, denn als Händler genießt man in Hinblick auf die Ge­schäfts­fä­hig­keit des Ver­trags­part­ners keinerlei Schutz.

Fall 2: Feh­ler­haf­te Da­ten­ein­ga­be oder -über­mitt­lung durch den Käufer

Fehler un­ter­lau­fen den meisten Menschen, auch beim Kauf­ver­trag im Internet. Schnell hat man statt der 1 die 11 ein­ge­tippt und plötzlich 11 Artikel statt dem einen ge­wünsch­ten bestellt. Der Käufer hat zum Glück die Mög­lich­keit, seine Erklärung an­zu­fech­ten und die Be­stel­lung rück­gän­gig zu machen. Der Verkäufer kann jedoch Scha­den­er­satz­an­sprü­che geltend machen. Sind durch die Fehl­be­stel­lung unnötige Versand- oder Ver­pa­ckungs­kos­ten ent­stan­den, muss der Käufer diese erstatten.

Es gibt jedoch Ausnahmen, nämlich dann, wenn die Fehl­be­stel­lung auf das Ver­schul­den des Ver­käu­fers zu­rück­zu­füh­ren ist. Das ist der Fall, wenn ein ver­wir­rend oder nicht eindeutig ge­stal­te­tes Be­stell­for­mu­lar oder die fehlende Mög­lich­keit, Ein­ga­be­feh­ler rück­gän­gig zu machen, Schuld an der Fehl­be­stel­lung waren. Die letzten Punkte fallen unter die be­son­de­ren Pflichten im elek­tro­ni­schen Ge­schäfts­ver­kehr, die jeder Händler zu erfüllen hat (s. u.).

Fall 3: Feh­ler­haf­te Da­ten­über­mitt­lung durch den Verkäufer

Auch der Anbieter kann Ein­ga­be­feh­ler machen oder ein Fehler in der Software führt zur falschen Er­mitt­lung von Preisen. Doch nur weil im On­line­shop der teure Computer fälsch­li­cher­wei­se zum Spott­preis aus­ge­schrie­ben ist, hat der Kunde noch keinen Anspruch darauf. Denn wie oben be­schrie­ben ist das Wa­ren­an­ge­bot im On­line­shop kein ver­bind­li­ches Angebot.

Wird im Shop ein falscher Preis angezeigt, hat der Käufer keinen Anspruch, die Ware auch zu dem Preis geliefert zu bekommen. Fällt dem Verkäufer der Fehler al­ler­dings nicht auf, kommt ein rechts­kräf­ti­ger Online-Kauf­ver­trag zustande, sobald er die Ware zum an­ge­ge­be­nen Preis aus­lie­fert. Hier besteht jedoch die Mög­lich­keit, den Vertrag aufgrund eines Irrtums an­zu­fech­ten.

Besondere Pflichten im elek­tro­ni­schen Ge­schäfts­ver­kehr

Der Händler im E-Commerce – offiziell spricht man vom „elek­tro­ni­schen Ge­schäfts­ver­kehr“ – hat wie oben erwähnt besondere Pflichten zu erfüllen. E-Commerce-Richt­li­ni­en sollen für einen ef­fek­ti­ven Schutz des Kunden sorgen, indem sie z. B. ein­heit­li­che Re­ge­lun­gen zu Trans­pa­renz oder In­for­ma­ti­ons­pflicht beim Kauf­ver­trag im Internet vorgeben. § 312e BGB regelt gewisse In­for­ma­ti­ons­pflich­ten, denen der Händler nachgehen muss. Außerdem hat er einige tech­ni­sche Vor­aus­set­zun­gen zu erfüllen.

  • Der Kunde muss jederzeit die Mög­lich­keit haben, seine Eingabe während des Be­stell­pro­zes­ses zu kor­ri­gie­ren. Der Händler hat si­cher­zu­stel­len, dass „mittels an­ge­mes­se­ner, wirksamer und zu­gäng­li­cher tech­ni­scher Mittel“ Fehler erkannt und be­rich­tigt werden können. In der Praxis hat es sich bewährt, dem Kunden am Ende des Be­stell­vor­gangs noch einmal alle wichtigen In­for­ma­tio­nen in einer Übersicht dar­zu­stel­len und diese be­stä­ti­gen zu lassen.
  • Der Händler muss die tech­ni­sche Umsetzung mit allen Schritten, die zum Ver­trags­ab­schluss führen, darlegen. Er muss außerdem den Kunden darüber in­for­mie­ren, ob er den Ver­trags­text nach Abschluss speichert und wo dieser für den Kunden zu­gäng­lich ist. Zur Spei­che­rung nach Ver­trags­ab­schluss ist der Händler nicht ver­pflich­tet, muss dem Kunden aber vorab selbst die Mög­lich­keit zur Spei­che­rung geben.
  • Der Händler ist laut § 312e Abs. 1 Nr. 3 BGB zu einer un­ver­züg­li­chen Be­stä­ti­gung der Be­stel­lung ver­pflich­tet. Eine au­to­ma­tisch versandte Be­stä­ti­gungs­mail ist hier möglich. In der Praxis müssen Händler darauf achten, den Text einer solchen E-Mail eindeutig zu for­mu­lie­ren. Es handelt sich lediglich um die Be­stä­ti­gung des Be­stel­lungs­ein­gangs, der nicht gleich­zu­set­zen ist mit der bindenden Annahme des Angebots, das der Kunde un­ter­brei­tet. Der Ge­setz­ge­ber fordert lediglich eine Be­stä­ti­gung des Zugangs der Be­stel­lung, nicht die Be­stä­ti­gung der Be­stel­lung als solche. On­line­händ­ler sollten es daher vermeiden, in der Mail-Ansprache von „Kunde“ zu sprechen, was zu falschen Annahmen führen könnte.
  • Der Kunde muss die Mög­lich­keit haben, alle re­le­van­ten Dokumente (Ver­trags­be­stim­mun­gen ein­schließ­lich AGB) bei Abschluss des Vertrages abzurufen und zu speichern (§ 312e Abs. 1 Nr. 4).
Fazit

Das Recht für den E-Commerce un­ter­schei­det sich an mancher Stelle mehr, an mancher weniger von der Recht­spre­chung im tra­di­tio­nel­len Handel. Doch können die teils nur kleinen Un­ter­schie­de, wenn man sie nicht sorg­fäl­tig umsetzt, zu großem Schaden führen. Gerade Gründer und noch frische Un­ter­neh­mer im E-Commerce sollten zu Beginn ihres Vorhabens bei der ju­ris­ti­schen Beratung nicht sparen. Dieser Artikel stellt aus­drück­lich keine Rechts­be­ra­tung dar, sondern dient aus­schließ­lich der all­ge­mei­nen In­for­ma­ti­on.

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