Auf den ersten Blick scheinen Grunt und Gulp sich nicht wesentlich voneinander zu unterscheiden: Beide Automatisierungstools stehen unter der MIT-Lizenz, weshalb der Quellcode offen und frei zur Verfügung steht. Beide Anwendungen sind über die Kommandozeile steuerbar und verfügen zu diesem Zweck über ein eigenes Interface, das mitinstalliert wird. Mit npm nutzen die Task-Runner außerdem auch den gleichen Paket-Manager. Dank ihrer großen Plugin-Verzeichnisse können sowohl Gulp als auch Grunt ohne großen Aufwand eine riesige Anzahl an Tasks automatisieren. Sollte es für den gewünschten Prozess noch keine Erweiterung geben, kann diese mit jedem der beiden Tools selbst programmiert werden, wobei beide Task-Runner aufgrund ihrer Struktur JavaScript- und Node.js-Kenntnisse erfordern.
Während Gulp jedoch in erster Linie auf das Node.js-Modul stream zurückgreift, nutzt Grunt vor allem das Modul fs (file system, dt. „Dateisystem“), was einen der wichtigsten Unterschiede beider Tools verdeutlicht: Grunt ist strikt dateiorientiert und erzeugt im Zuge der ausgeführten Aufgaben zunächst temporäre, lokale Dateien. Gulp hingegen wickelt die Prozesse über den Arbeitsspeicher ab und schreibt sofort in die Zieldatei, was dem Programm einen Geschwindigkeitsvorteil verschafft.
Ein zweites Unterscheidungsmerkmal ist das jeweilige Konzept der beiden Lösungen. Die Grunt-Programmierung gibt Anwendern eine Richtung vor: Darin sind fertige Aufgaben bereits definiert und müssen lediglich konfiguriert werden. Im Vergleich dazu räumt Gulp der eigenständigen Programmierung einen wesentlich größeren Platz ein, indem es lediglich die einzelnen Bausteine zur Verfügung stellt. Das vereinfacht es einerseits, die Hintergründe und Zusammenhänge zu verstehen, verlangt Benutzern andererseits aber auch mehr ab. Je größer ein Projekt ist, desto mehr kommen die Stärken von Gulp zum Tragen, weshalb der neue Task-Runner für viele mittlerweile die erste Wahl darstellt. Dank der niedrigeren Einstiegshürde hat Grunt allerdings bei kleineren, überschaubaren Projekten durchaus noch seine Daseinsberechtigung.