Wer online mit Werbung und Pro­dukt­plat­zie­run­gen Geld verdient, sollte sich ganz genau mit den ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen zur so­ge­nann­ten Schleich­wer­bung auskennen. Wer bewusst oder unbewusst Schleich­wer­bung betreibt, muss im Ernstfall mit hohen Strafen rechnen.

Wie wird Schleich­wer­bung definiert?

Bei der Frage „Schleich­wer­bung: Ja oder Nein?“ gibt es nicht viel Spielraum. Ob Schleich­wer­bung vorliegt, bestimmen in Europa EU-Richt­li­ni­en sowie Ge­setz­ge­bun­gen in Deutsch­land, Ös­ter­reich und der Schweiz. Auf den Punkt gebracht, liegt un­zu­läs­si­ge Schleich­wer­bung vor, wenn Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher nicht wissen und auch nicht erkennen können, dass sie mit Werbung kon­fron­tiert werden. Wenn Werbung nicht ge­kenn­zeich­net, der Wer­be­zweck ver­schlei­ert und die oder der Wer­be­trei­ben­de durch die Wer­be­maß­nah­me fi­nan­zi­ell oder an­der­wei­tig pro­fi­tiert, liegt Schleich­wer­bung vor.

Zur Ori­en­tie­rung helfen folgende Kriterien, um Schleich­wer­bung als Verstoß gegen Wett­be­werbs­recht und als un­lau­te­ren Wett­be­werb zu erkennen:

  • Es fehlt eine für Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher sichtbare und ver­ständ­li­che Kenn­zeich­nung der Werbung
  • Bei Schleich­wer­bung kann es sich um das Bewerben von Produkten, Waren, Le­bens­mit­teln, Dienst­leis­tun­gen, Marken oder Un­ter­neh­men handeln
  • Die Schleich­wer­bung erfolgt gegen un­zu­läs­si­ge Geld- und Sach­leis­tun­gen, von denen sowohl die oder der Wer­be­trei­ben­de als auch die Auf­trag­ge­be­rin bzw. der Auf­trag­ge­ber pro­fi­tie­ren
  • Die Wirkung der Wer­be­maß­nah­me entfaltet sich erst durch die Aus­strah­lung bzw. Ver­öf­fent­li­chung

Welche Folgen kann Schleich­wer­bung haben?

Wer bewusst oder unbewusst Schleich­wer­bung betreibt, muss mit Ab­mah­nun­gen und hohen Strafen rechnen. Bereits Straf­ge­büh­ren für eine Abmahnung können im drei­stel­li­gen Bereich liegen. In der Regel ziehen sie auch eine Un­ter­las­sungs­er­klä­rung nach sich, die bei erneutem Verstoß zu hohen Ver­trags­stra­fen führt. Werden Re­dak­ti­ons- und Wer­b­e­inhal­te nicht klar getrennt oder sogar ver­schlei­ert, so drohen seitens Auf­sichts­be­hör­den Geld­stra­fen, die je nach Fall und bei schwer­wie­gen­den, wie­der­hol­ten Verstößen sogar bis zu 500.000 Euro reichen.

Zur Ent­war­nung lässt sich sagen, dass Strafen und Ab­mah­nun­gen für In­fluen­ce­rin­nen und In­fluen­cer, die Produkte anderer Un­ter­neh­men auf Instagram oder anderen Social-Media-Kanälen bewerben, sehr selten sind. Wer­be­ver­trä­ge zwischen In­fluen­ce­rin­nen und In­fluen­cern und be­tei­lig­ten Un­ter­neh­men sind im Nor­mal­fall geheim, daher lohnt die ju­ris­ti­sche Ver­fol­gung meist den Aufwand kaum. Das ändert aber nichts daran, dass bei fehlender Kenn­zeich­nung oder Ver­schleie­rung ein Verstoß vorliegt. Wer wiederum eigene Produkte als Schleich­wer­bung platziert, muss durchaus mit Ab­mah­nun­gen und Strafen rechnen.

Welche ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen gelten für Schleich­wer­bung?

Sowohl in Richt­li­ni­en der Eu­ro­päi­schen Union als auch in Ge­setz­ge­bun­gen Deutsch­lands, Ös­ter­reichs und der Schweiz wird eine klar ge­kenn­zeich­ne­te Trennung von re­dak­tio­nel­len Inhalten und Wer­b­e­inhal­ten vor­ge­ge­ben. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die zentralen Ge­setz­ge­bun­gen.

Richt­li­ni­en der Eu­ro­päi­schen Union

  • „Eu­ro­päi­sches Über­ein­kom­men über grenz­über­schrei­ten­des Fernsehen“: Artikel 13 des eu­ro­päi­schen Über­ein­kom­mens benennt die Pflicht zur Trennung von Werbung und re­dak­tio­nel­lem Programm und verbietet Schleich­wer­bung.
  • Richt­li­nie 2005/29/EG des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Ge­schäfts­prak­ti­ken im bin­nen­markt­in­ter­nen Ge­schäfts­ver­kehr zwischen Un­ter­neh­men und Ver­brau­che­rin­nen bzw. Ver­brau­chern: De­fi­ni­ti­on von Schleich­wer­bung „zu Zwecken der Ver­kaufs­för­de­rung“, die vom Auf­trag­ge­ben­den bezahlt wurden, ohne dass für Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher erkennbar wird, dass es sich um Werbung handelt.
  • Richt­li­nie 2010/13/EU des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Rates über au­dio­vi­su­el­le Me­di­en­diens­te: Schleich­wer­bung wird als ab­sicht­lich, gegen ein Entgelt oder eine Ge­gen­leis­tung plat­zier­te und nicht zu Wer­be­zwe­cken er­kenn­ba­re „Erwähnung oder Dar­stel­lung von Waren, Dienst­leis­tun­gen, dem Namen, der Marke oder den Tä­tig­kei­ten eines Her­stel­lers von Waren oder eines Erbringes von Dienst­leis­tun­gen in Sendungen“ definiert.

Gesetze in Deutsch­land

  • Gesetz gegen den un­lau­te­ren Wett­be­werb (UWG): Schleich­wer­bung ist gemäß § 5a Abs. 4 un­zu­läs­sig, wenn die Werbung nicht von Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­chern erkannt werden kann. Auch „als In­for­ma­ti­on getarnte Werbung“ gilt als bewusste Täuschung von Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­chern.
  • Me­di­en­staats­ver­trag: Gemäß § 8 Abs. 1 und 2 darf Werbung nicht ir­re­füh­ren, Ver­brau­cher­inter­es­sen schaden und muss „als solche leicht erkennbar und vom re­dak­tio­nel­len Inhalt un­ter­scheid­bar sein“. Zudem sind gemäß § 8 Abs. 7 „Schleich­wer­bung und The­men­plat­zie­run­gen sowie ent­spre­chen­de Praktiken un­zu­läs­sig.“ Auf Pro­dukt­plat­zie­run­gen ist wiederum deutlich bei „Beginn und zum Ende einer Sendung sowie bei deren Fort­set­zung nach einer Wer­be­un­ter­bre­chung“ hin­zu­wei­sen.

Gesetze in Ös­ter­reich

  • Me­di­en­ge­setz (MG) und E-Commerce-Gesetz (ECG): Gemäß § 26 des MG und gemäß § 6 des ECG wird eine klare Trennung re­dak­tio­nel­ler und werb­li­cher Inhalte für alle Medien vor­ge­schrie­ben.
  • ORF-Gesetz, PrivatTV-Gesetz und Pri­vat­rund­funk-Gesetz: Die Kenn­zeich­nung von Werbung ist ver­pflich­tend und wird bei Verstoß mit Ver­wal­tungs­stra­fen geahndet (§ 13 Abs. 3, § 38 und § 19 Abs. 3).
  • Bun­des­ge­setz gegen den un­lau­te­ren Wett­be­werb: All­ge­mei­nes Kenn­zeich­nungs­ge­bot für wett­be­werbs­recht­li­che und werbliche Inhalte.

Gesetze in der Schweiz

  • Bun­des­ge­setz über Radio und Fernsehen (RTVG): Gemäß Art. 9 wird eine klare Kenn­zeich­nung/Trennung von re­dak­tio­nel­len Pro­gramm­in­hal­ten und Werbung gefordert. Art. 10 verbietet Schleich­wer­bung.
  • Grund­sät­ze Lau­ter­keit in der kom­mer­zi­el­len Kom­mu­ni­ka­ti­on: Gemäß Grundsatz Nr. B. 15a ist Schleich­wer­bung verboten. Kom­mer­zi­el­le Kom­mu­ni­ka­ti­on und Re­dak­ti­ons­in­hal­te sind zu trennen.

Wei­ter­füh­ren­de In­for­ma­tio­nen und Rechts­grund­la­gen zu ge­setz­li­chen eu­ro­päi­schen oder deutschen Be­stim­mun­gen zu Schleich­wer­bung finden sich unter anderem unter „Wer­be­auf­sicht“ in „Die Me­di­en­an­stal­ten“. Auch Hinweise und Be­schwer­den zu Schleich­wer­bung lassen sich hier melden.

Schleich­wer­bung oder Pro­dukt­plat­zie­rung: Was ist der Un­ter­schied?

Schleich­wer­bung ist nicht gleich Pro­dukt­plat­zie­rung. Wer also mit der kom­mer­zi­el­len Dar­stel­lung von Wer­be­ge­gen­stän­den Geld verdient, sollte darauf achten, diese als Pro­dukt­plat­zie­rung zu kenn­zeich­nen, um den Vorwurf der Schleich­wer­bung vor­zu­beu­gen. Zu beachten ist auch, dass eine ge­kenn­zeich­ne­te Pro­dukt­plat­zie­rung keine direkte Kauf­auf­for­de­rung aufweisen darf. Da es wiederum keine klare De­fi­ni­ti­on zur Kenn­zeich­nungs­pflicht im UWG gibt, handelt es sich hier jedoch um eine Grauzone, bei der sich nicht eindeutig sagen lässt, was als Kenn­zeich­nung genügt bzw. erfüllt sein muss.

Was ist für In­fluen­cer erlaubt oder verboten?

Pro­dukt­plat­zie­rung ist für In­fluen­ce­rin­nen und In­fluen­cer nicht au­to­ma­tisch Schleich­wer­bung, auch wenn diese nicht ge­kenn­zeich­net ist. Wer also In­fluen­ce­rin bzw. In­fluen­cer werden und mit YouTube und/oder mit Instagram Geld verdienen will, z.B. durch die kom­mer­zi­el­le Dar­stel­lung von Wer­be­ge­gen­stän­den, sollte beachten, dass diese als Pro­dukt­plat­zie­rung ge­kenn­zeich­net wird oder sich im erlaubten Rahmen nicht ge­kenn­zeich­ne­ter Pro­dukt­plat­zie­run­gen bewegt. Nur so lässt sich der Vorwurf der Schleich­wer­bung so weit wie möglich ver­hin­dern.

Erst 2021 zeigte ein Urteil des deutschen BGH, dass zum Beispiel In­fluen­ce­rin­nen und In­fluen­cern, die mit Instagram Geld verdienen und Wer­be­ar­ti­kel in Beiträgen plat­zie­ren, diese nicht immer als Pro­dukt­plat­zie­rung kenn­zeich­nen müssen. Gemäß dem im Mai 2022 ver­ab­schie­de­ten Gesetz müssen nur noch Wer­be­bei­trä­ge als solche ge­kenn­zeich­net werden, wenn die be­tref­fen­de Person dafür eine Ge­gen­leis­tung erhielt. Hierzu zählt auch, wenn die In­fluen­ce­rin bzw. der In­fluen­cer nicht nur fi­nan­zi­el­le Ent­loh­nung erhielten. Auch kos­ten­lo­se Produkte zu Wer­be­zwe­cken sowie Vorteile wie Reisen oder Sach­ge­gen­stän­de erfüllen die Be­din­gun­gen der Schleich­wer­bung. Zu beachten ist auch, dass selbst un­ge­kenn­zeich­ne­te Links für Affiliate-Marketing bei ent­spre­chen­der Ge­gen­leis­tung als Schleich­wer­bung gelten können.

Weitere für eine mögliche Schleich­wer­bung relevante Marketing-Methoden umfassen:

Wer auf Instagram, YouTube, TikTok oder auch mit Blogs Geld verdienen will und hierzu Produkte von Her­stel­lern empfiehlt, mit Tags versieht oder in den Mit­tel­punkt stellt, steht bereits im Verdacht Schleich­wer­bung zu betreiben, falls Produkte kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Auch Beiträge mit Produkten, die In­fluen­ce­rin­nen und In­fluen­cer selbst erwerben, jedoch mittels Wer­be­spra­che oder Slogans online dar­stel­len, sind abmahnbar. Selbst der Verweis „Sponsored Content“ genügt gemäß einem Urteil des Land­ge­richts Hamburg von 2018 nicht immer als Kenn­zeich­nung. Die Kenn­zeich­nungs­pflicht betrifft zudem alle Social-Media-Kanäle. Hinweise sollten also sichtbar, bei­spiels­wei­se als „Werbung“ oder „Anzeige“ her­vor­ge­ho­ben und Beiträge ent­spre­chend markiert werden.

Ein Beispiel: Sie sind In­fluen­cer oder In­fluen­ce­rin und be­schäf­ti­gen sich auf Ihren Social-Media-Kanälen mit gesunder Ernährung. Nun schickt Ihnen eine Firma ein neues Nah­rungs­er­gän­zungs­mit­tel zu, mit der Bitte, dass Sie dieses aus­pro­bie­ren sollten. Natürlich wollen Sie auch Ihren Fans von dem Produkt berichten. Dann müssen Sie diese Beiträge al­ler­dings als Werbung kenn­zeich­nen. Sie haben das Produkt schließ­lich geschenkt bekommen. Ohne Kenn­zeich­nung würden Sie Schleich­wer­bung durch­füh­ren.

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