So gut wie jede Website benötigt ein Impressum. Nicht von ungefähr gibt es im Internet zahl­rei­che Websites, die Usern eine Impressum-Vorlage oder ein Impressum-Muster anbieten. Viele Seiten stellen sogar direkt einen Impressum-Generator zur Verfügung, über den man mit wenigen Klicks ein voll­stän­di­ges Impressum erstellen kann.

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Grund­sätz­li­ches zum Impressum im Internet

Nahezu jede Website muss ein Impressum enthalten – oft ist im selben Kontext auch von der „An­bie­ter­kenn­zeich­nung“ die Rede. Lediglich private Websites, die aus­schließ­lich für den privaten Gebrauch, z. B. für den Familien- und Freun­des­kreis, vor­ge­se­hen sind, benötigen keines. In Deutsch­land ist die Pflicht zu einem Impressum bzw. einer An­bie­ter­kenn­zeich­nung auf § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DGG) zu­rück­zu­füh­ren. Dieser Paragraf soll si­cher­stel­len, dass Nut­ze­rin­nen und Nutzer zumindest grund­le­gen­de In­for­ma­tio­nen zu den Website-Be­trei­ben­den bekommen. Dies ist unter anderem bei On­lin­ege­schäf­ten sinnvoll, damit eine An­sprech­per­son bekannt ist, und ins­be­son­de­re für ju­ris­ti­sche An­ge­le­gen­hei­ten von Belang: Die An­bie­ter­kenn­zeich­nung verweist auf die Person, die bei einem recht­li­chen Streit­fall die Ver­ant­wor­tung trägt.

Gemäß § 5 DGG benötigen sämtliche Anbieter, die ge­schäfts­mä­ßi­ge, in der Regel gegen Entgelt an­ge­bo­te­ne digitale Dienste of­fe­rie­ren, ein Impressum. Das betrifft alle E-Commerce-Bereiche wie On­line­shops oder Websites mit kos­ten­pflich­ti­gen Inhalten. Das Plat­zie­ren von Werbung auf einer Website wird ebenfalls als ge­schäfts­mä­ßig angesehen, wenn hierdurch Geld ein­ge­nom­men wird. Websites, die mit jour­na­lis­tisch-re­dak­tio­nel­len Inhalten aufwarten und damit zur öf­fent­li­chen Mei­nungs­bil­dung beitragen, benötigen laut § 18 des Me­di­en­staats­ver­trags (MStV) ebenfalls ein Impressum – und zwar mit ein­deu­ti­ger Benennung der Ver­ant­wort­li­chen inklusive Anschrift. Geben Sie mehrere Personen an, müssen Sie kenntlich machen, wer für welchen Bereich des Angebots zuständig ist. Was genau als re­dak­tio­nel­ler und/oder jour­na­lis­ti­scher Content angesehen wird, ist dabei ju­ris­tisch al­ler­dings nicht eindeutig geklärt.

Überdies gilt die Im­pres­sums­pflicht ebenso für Social-Media-Netzwerke. Bei­spiels­wei­se sollten On­line­dienst-Anbieter ein Impressum für die Facebook-Seite in­te­grie­ren. Gleiches gilt für Ge­wer­be­trei­ben­de, die ihren On­line­han­del über eine externe Ver­kaufs­platt­form abwickeln: Auch dort muss ein Impressum für das eigene Angebot abrufbar sein. Dabei sollten die je­wei­li­gen An­bie­ter­kenn­zeich­nun­gen immer dieselben Angaben enthalten.

Was muss im Impressum stehen?

Bevor Ihre Website online geht, ist es wichtig, dass Sie die Angaben des Im­pres­sums auf Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit über­prü­fen. Die folgenden Punkte sind grund­le­gen­de Be­stand­tei­le eines Im­pres­sums:

  • Name des Be­trei­bers oder der Be­trei­be­rin der Website bzw. der Ge­sell­schaft (inklusive der ge­setz­li­chen Rechts­form)
  • (Ge­schäft­li­che) Anschrift
  • Kon­takt­da­ten (E-Mail und Te­le­fon­num­mer sollten unbedingt angegeben werden)
  • Zu­stän­di­ges Re­gis­ter­amt und Re­gis­ter­num­mer des Un­ter­neh­mens
  • Um­satz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer/Wirt­schafts-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer
  • Be­rufs­spe­zi­fi­sche Daten (Angaben zu Kammer, Be­rufs­be­zeich­nung/-verband)
  • Angaben zur zu­stän­di­gen Auf­sichts­be­hör­de (wenn eine be­hörd­li­che Zulassung des Betriebes gefordert ist)

Einige Tä­tig­keits­fel­der benötigen ge­son­der­te Angaben. Wenn auf der Website ein jour­na­lis­ti­sches Angebot be­reit­ge­stellt wird, ist bei­spiels­wei­se die Nennung einer für die Inhalte ver­ant­wort­li­chen Person er­for­der­lich. Eine weitere Son­der­re­ge­lung besteht bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten bzw. Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten, die sich gerade in der Ab­wick­lung bzw. Li­qui­da­ti­on befinden: Dieser Umstand muss ebenfalls im Impressum angegeben werden. Welche In­for­ma­tio­nen eine An­bie­ter­kenn­zeich­nung enthalten muss, ist somit auch von den Inhalten und Angeboten der je­wei­li­gen Website und der Rechts­form des Anbieters abhängig.

Hinweis

Ein gut sichtbar plat­zier­ter Link, der mit „Impressum“ oder „An­bie­ter­kenn­zeich­nung“ benannt ist und auf jeder Un­ter­sei­te Ihrer Website auftaucht, sorgt für einen leichten Zugang. Achten Sie auch darauf, dass Ihr Impressum immer aktuell gehalten wird. Denn wenn es an der An­bie­ter­kenn­zeich­nung etwas zu be­an­stan­den gibt, kann das zu recht­li­chen Kon­se­quen­zen führen.

Im­pres­sums­pflicht: Welche recht­li­chen Folgen drohen bei Verstößen?

Wenn das Impressum Mängel aufweist oder sogar komplett fehlt, drohen Bußgeld und Abmahnung. So begeht man eine Ord­nungs­wid­rig­keit, wenn § 5 des DDG bewusst oder fahr­läs­sig miss­ach­ten, sie also die im Impressum er­for­der­li­chen In­for­ma­ti­on entweder gar nicht, feh­ler­haft oder un­voll­stän­dig be­reit­stel­len. Dies kann laut § 33 Absatz 6 Nummer 3 des DGG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro bestraft werden. Weiterhin sieht § 6 Absatz 2 DGG vor, dass „weder der Absender noch der kom­mer­zi­el­le Charakter der Nachricht ver­schlei­ert oder ver­heim­licht werden“ darf. Wer also über seine Website Geschäfte ab­schlie­ßen will, muss auf jeden Fall den Un­ter­neh­mens­sitz und die Ge­schäfts­form angeben. Eine Miss­ach­tung dieses Pa­ra­gra­fen stellt eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar und kann mit einer Geld­stra­fe von bis zu 300.000 Euro geahndet werden.

Ein Verstoß gegen die Im­pres­sums­pflicht kann auch eine Abmahnung (häufig auch „straf­be­wehr­te Un­ter­las­sungs­er­klä­rung“ genannt) nach sich ziehen. Wett­be­werbs­recht­li­che Ab­mah­nun­gen können bei­spiels­wei­se un­ter­neh­me­ri­sche Kon­kur­ren­ten, Mit­be­wer­ber sowie Wett­be­werbs­ver­ei­ne und Ver­brau­cher­schutz­ver­bän­de aus­spre­chen. Kommt es dazu, wird der Website-Betreiber meist auf­ge­for­dert, die Ab­mahn­kos­ten (oft mehrere Tausend Euro) sowie die Rechts­an­walts­kos­ten (in der Regel mehrere Hundert Euro) zu be­glei­chen.

In den letzten Jahren wurden immer wieder Ver­let­zun­gen der Im­pres­sums­pflicht abgemahnt. Ju­ris­tisch gibt es jedoch keine Einigkeit über den Umgang mit solchen Verstößen.

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Impressum-Vorlagen und Impressum-Ge­ne­ra­to­ren

Die oben genannten Eckdaten zur An­bie­ter­kenn­zeich­nung können bereits als grobes Impressum-Muster für eine Webseite dienen. Noch einfacher und schneller kann man ein eigenes Impressum mit einem Generator erstellen. Ein Impressum-Generator arbeitet mit ver­schie­de­nen For­mu­la­ren, in die man die je­wei­li­gen per­sön­li­chen Angaben einträgt. Aus diesen Daten erstellt das Tool dann ein voll­stän­di­ges Impressum.

Viele solcher Tools sind kos­ten­frei verfügbar. Eine in­di­vi­du­el­le Rechts­be­ra­tung ersetzen diese Ge­ne­ra­to­ren al­ler­dings nicht. Dennoch genügen sie den An­sprü­chen der meisten Websites – sofern die an­ge­bo­te­nen Inhalte nicht mit sehr spe­zi­el­len oder um­fang­rei­chen ju­ris­ti­schen Rah­men­be­din­gun­gen verknüpft sind.

Durch einen Generator gelingt das in­di­vi­du­el­le und fach­ge­rech­te Erstellen einer An­bie­ter­kenn­zeich­nung innerhalb kürzester Zeit. Das schützt vor Ab­mah­nun­gen und den damit ver­bun­de­nen Geld­stra­fen. Eine Website mit Impressum ent­spricht außerdem den pro­fes­sio­nel­len On­line­stan­dards und steigert das Vertrauen der User in Ihr Web­an­ge­bot.

Tipp

Nicht nur Web­auf­trit­te sind von der Im­pres­sums­pflicht betroffen. Wer im Namen des Un­ter­neh­mens E-Mails ver­schickt, verfasst Ge­schäfts­brie­fe. Als solche müssen E-Mails daher auch die ent­spre­chen­den Pflicht­an­ga­ben enthalten.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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