Grundsätzlich gibt das BGB im §363 vor, dass die Beweislast im Moment des Verkaufs bzw. der Übergabe der Ware vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Der Kunde muss im Falle eines Mangels also ab diesem Moment beweisen, dass ein Mangel besteht und dass der Mangel bereits von Anfang an vorhanden und nicht durch ihn versursacht wurde.
Für den Verbrauchsgüterkauf – also bei den meisten Verkäufen an Privatpersonen – greift laut §477 die Beweislastumkehr: Diese besagt, dass in den ersten sechs Monaten ab Kauf grundsätzlich vermutet wird, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorlag. Die Beweislast liegt in dieser Zeit entsprechend beim Verkäufer. Er muss beweisen, dass der Artikel zum Zeitpunkt der Übergabe einwandfrei übergeben wurde. Nur wenn die Art des Mangels darauf hinweist, dass der Käufer diesen verursacht hat, gilt wieder die ursprüngliche Regelung, bei der die Beweislast beim Käufer liegt.
Sind die sechs Monate abgelaufen, ist immer der Käufer in der Pflicht, Beweise für einen von vorneherein bestehenden Mangel zu erbringen. Außerdem muss eine Begründung erfolgen, warum die Reklamation erst zu einem so späten Zeitpunkt erfolgt.