Die Reform des Ur­he­ber­rechts in der EU ist ein hitzig dis­ku­tier­tes Thema mit ver­här­te­ten Fronten. Ein we­sent­li­cher Grund hierfür ist neben den im Ge­setz­ent­wurf ent­hal­te­nen Be­stim­mun­gen zu Upload-Filtern vor allem das Leis­tungs­schutz­recht für Pres­se­ver­le­ger. Während viele Verlage durch das neue Gesetz ihre Rechte in einem – nach ihrer Ansicht – rechts­frei­en Raum wie­der­her­ge­stellt sehen, be­fürch­ten Kritiker eine Ein­schrän­kung der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­frei­heit im Internet. Nach der Bruch­lan­dung und fehlender Mehr­hei­ten bei der ersten Ab­stim­mung, haben sich die EU-Staaten, die Kom­mis­si­on und das Parlament nun auf einen finalen Re­form­text geeinigt und diesen schließ­lich auch be­schlos­sen. Was hat es also mit dem Leis­tungs­schutz­recht für Pres­se­ver­le­ger auf sich? Warum sorgt es für eine so auf­ge­heiz­te Stimmung und was sind die Argumente für und was die Argumente gegen den Ge­set­zes­ent­wurf?

EU-Parlament be­schließt Leis­tungs­schutz­recht für Pres­se­ver­le­ger

Rund um die Reform des Ur­he­ber­rechts (die bis­he­ri­gen Re­ge­lun­gen zum Ur­he­ber­recht stammen aus 2001) im digitalen Bin­nen­markt hat es viele – teilweise auch hitzige – Dis­kus­sio­nen gegeben. Im be­son­de­ren Fokus der öf­fent­li­chen Auf­merk­sam­keit stehen dabei die Artikel 11 und 13 des Ge­set­zes­ent­wurfs. Letzterer heißt in­zwi­schen Artikel 17 und soll On­line­platt­for­men ver­pflich­ten, Inhalte schon vor ihrer Ver­öf­fent­li­chung auf Ur­he­ber­rechts­ver­let­zun­gen zu über­prü­fen, was – so vermuten Kritiker – zum Einsatz von Upload-Filtern führen dürfte. Artikel 11 hingegen betrifft direkt das Leis­tungs­schutz­recht für Pres­se­ver­le­ger.

Der finalen Ab­stim­mung waren große Proteste vor­an­ge­gan­gen. Mehr als 100.000 Menschen sind gegen die Reform auf die Straße gegangen und die deutsche Wikipedia hatte für einen Tag die ihren Teil der Online-En­zy­klo­pä­die ab­ge­schal­tet. Das EU-Parlament entschied sich dennoch dafür, die Reform des Ur­he­ber­rechts an­zu­neh­men: 348 Ab­ge­ord­ne­te stimmten dafür. Dagegen waren immerhin 274 Ab­ge­ord­ne­te, 36 ent­hiel­ten sich. Nach der Zu­stim­mung des Eu­ro­päi­schen Rats – eine reine Formsache – haben die Mit­glieds­staa­ten nun zwei Jahre Zeit die Richt­li­nie in na­tio­na­les Recht zu über­set­zen.

Was war zuvor geschehen?

Bereits im Juli 2018 hatte das EU-Parlament, begleitet von großem öf­fent­li­chem Interesse, über den Entwurf ab­ge­stimmt – und ihn abgelehnt. Nach Än­de­run­gen, die sich vor allem in der Strei­chung des Begriffs „Upload-Filter“ bemerkbar machen, hat das Parlament zwei Monate später erneut ab­ge­stimmt. Bei diesem zweiten Votum wurde der Entwurf mit 438 Stimmen (gegen 226 Ge­gen­stim­men und 39 Ent­hal­tun­gen) an­ge­nom­men.

Damit war das Gesetz aber noch nicht be­schlos­sen: Der Entwurf ging in die so­ge­nann­ten Tri­log­ver­hand­lun­gen. Ab­ge­sand­te des EU-Par­la­ments, der EU-Kom­mis­si­on und des Rates der Mit­glieds­län­der hatten sich dann auf eine finale Version geeinigt. An­schlie­ßend musste der Entwurf nur noch durch das Eu­ro­pa­par­la­ment. Schon damals gab es lauten Protest: Mehrere Millionen Menschen hatten eine Online-Petition un­ter­schrie­ben.

Fakt

Die Ver­hand­lun­gen haben ergeben, dass Angebote wie Google News zukünftig zwar weiterhin auch ohne Lizenz mit Hy­per­links auf Artikel hinweisen dürfen, dafür auch einzelne Wörter oder kurze Text­aus­schnit­te einsetzen können, aber schon die Nennung der kom­plet­ten Über­schrift nicht ohne Erlaubnis möglich sein soll.

Erklärung: Was ist das Leis­tungs­schutz­recht?

Das Leis­tungs­schutz­recht soll Verlage davor schützen, dass deren pu­bli­zier­te Texte oder Teile davon auf anderen Seiten un­ent­gelt­lich zur Verfügung gestellt werden. Das Gesetz sieht daher vor, dass künftig Website-Betreiber einen gewissen Geld­be­trag an Verlage zahlen müssen, wenn sie deren re­dak­tio­nel­len Inhalte aus dem Netz sammeln und auf ihrer Seite mit Über­schrift oder kurzer Text­vor­schau („Teaser“) verlinken.

Suchen Sie bei­spiels­wei­se bei Google News nach einem ta­ges­ak­tu­el­len Geschehen, zeigt Ihnen die Such­ma­schi­ne zahl­rei­che Artikel un­ter­schied­li­cher Online-Zeitungen an. Diese hat der US-ame­ri­ka­ni­sche In­ter­net­kon­zern selbst­ver­ständ­lich nicht selbst verfasst, sondern die Such­ma­schi­ne findet die Texte im Netz und stellt daraus die Ihnen an­ge­zeig­ten Such­ergeb­nis­se zusammen. Tat­säch­lich kann man das auch als Vorteil für die einzelnen Zei­tungs­ver­la­ge werten, da die Such­ergeb­nis­se direkt auf ihre Webseiten verlinken, wodurch diese mehr Leser gewinnen und höhere Wer­be­ein­nah­men erzielen.

Google in­te­griert aber auch Über­schrif­ten und ganze Ab­schnit­te des Textes in die Vorschau. Aus diesem Grund be­fürch­ten Verlage, dass zahl­rei­chen Nutzern die In­for­ma­ti­ons­häpp­chen in der Google-Übersicht aus­rei­chen und sie nicht im Anschluss den kom­plet­ten Artikel auf der be­tref­fen­den Website wei­ter­le­sen. Somit würden nur Wer­be­ei­nah­men an Google fließen – ohne dass der Konzern selbst Inhalte pro­du­ziert hätte.

Und neben Google gibt es unzählige weitere Seiten, die Nach­rich­ten aus dem Internet sammeln, anteasern und verlinken. Beispiele für diese so­ge­nann­ten Ag­gre­ga­to­ren sind:

  • Yahoo News
  • Rivva
  • Newstral
  • Flipboard
  • 10000flies
  • Alle klas­si­schen RSS-Reader
Hinweis

Das Gesetz schließt private Anwender von der kos­ten­pflich­ti­gen Ver­lin­kung aus – lässt aber offen, ob mit dem Begriff „privat“ die nicht­kom­mer­zi­el­le oder bereits die nicht­öf­fent­li­che Nutzung gemeint ist. Ob sich das Leis­tungs­schutz­recht also auch auf Blogger und Nutzer von Social-Media-Platt­for­men auswirkt, ist bislang nicht definiert.

Was fällt unter das Leis­tungs­schutz­recht für Pres­se­ver­le­ger?

Während man gegen die un­er­laub­te On­lin­ever­öf­fent­li­chung ganzer Artikel unter Berufung auf das Ur­he­ber­recht vorgehen kann, gilt das nicht für die in Vor­schau­an­sich­ten in­te­grier­ten kurzen Text­pas­sa­gen und Über­schrif­ten. Bislang konnten Verlage bzw. Re­dak­teu­re und Autoren daher nicht dagegen vorgehen. Genau diese Lücke soll das Leis­tungs­schutz­recht für Pres­se­ver­le­ger schließen. Neben den Text­in­hal­ten betrifft es übrigens auch die in den Artikeln ver­wen­de­ten Vor­schau­bil­der aus Ver­lags­in­hal­ten.

Was sind die Argumente für und gegen das Leis­tungs­schutz­recht?

Die Meinungen zum Leis­tungs­schutz­recht gehen aus­ein­an­der: Auf der einen Seite stehen mehrere Verlage und der Bun­des­ver­band Deutscher Zei­tungs­ver­le­ger, auf der anderen Seite ein Bündnis aus Or­ga­ni­sa­tio­nen, Verbänden, Netz­ak­ti­vis­ten und In­ter­net­fir­men.

Das sagen die Be­für­wor­ter

Viele Verlage ar­gu­men­tie­ren, dass ihr geistiges Eigentum auf den Seiten von Google und anderer Such­ma­schi­nen nicht hin­rei­chend geschützt sei. Anders als bei Pro­duk­tio­nen von Musik- und Film­ge­sell­schaf­ten bestünde für re­dak­tio­nel­le Beiträge eine Schutz­lü­cke. Diese werde von In­ter­net­por­ta­len und Ag­gre­ga­to­ren aus­ge­nutzt. Sie nähmen den Verlagen wichtige Wer­be­ei­nah­men weg und seien mit­ver­ant­wort­lich für den rapiden Rückgang der Umsätze von Zeitungen und Zeit­schrif­ten. Dies bedrohe den un­ab­hän­gi­gen und qua­li­ta­tiv hoch­wer­ti­gen Jour­na­lis­mus.

Das sagen Kritiker

Gegner des Leis­tungs­schutz­rechts merken an, dass Verlage bereits alle Mög­lich­kei­ten zur Verfügung hätten, um ihre Inhalte vor der Ver­wen­dung durch Ag­gre­ga­to­ren zu schützen. Ei­ner­seits gelte das Ur­he­ber­recht auch für re­dak­tio­nel­le Texte, an­de­rer­seits sei es möglich, die Aufnahme in das Google-Ver­zeich­nis mit wenig Aufwand zu re­gle­men­tie­ren oder ganz zu un­ter­bin­den – bei­spiels­wei­se durch die Ein­bin­dung einer robots.txt-Datei auf dem Webserver.

Das Leis­tungs­schutz­recht für Pres­se­ver­le­ger sei ihrer Meinung nach lediglich eine Linksteu­er, von der nur große Verlage pro­fi­tie­ren, ohne dass die tat­säch­li­chen Urheber – nämlich die Jour­na­lis­ten – an den Einnahmen beteiligt würden. Die Pflicht, auch schon bei kleinen Text­tei­len und Über­schrif­ten Geld an die Verlage zu ent­rich­ten, schränke zudem die In­for­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­frei­heit ein und be­nach­tei­li­ge kleinere Content-Her­stel­ler wie Blogger oder frei­schaf­fen­de Jour­na­lis­ten.

Auch einige Verlage selbst wenden sich gegen das EU-weite Leis­tungs­schutz­recht: Sie sehen in Google und anderen Ag­gre­ga­to­ren wichtige Kanäle, durch die zahl­rei­che Besucher auf ihre Artikel auf­merk­sam werden. Auf die Wer­be­ein­nah­men, die durch Besucher von Google generiert würden, könne und wolle man nicht mehr ver­zich­ten.

Welches Gesetz gilt derzeit in Deutsch­land?

Das Leis­tungs­schutz­recht wurde in Deutsch­land 2013 ein­ge­führt und ist nach wie vor gültig. Gebracht hat es aber wenig: Viele Verlage haben mehr an Pro­zess­kos­ten gezahlt, als Sie an Li­zenz­zah­lun­gen erhalten haben. Google hat hingegen von vielen Verlagen Gra­tis­li­zen­zen erhalten, um weiterhin deren Inhalte ge­büh­ren­frei sammeln und verlinken zu können. Weniger populäre Ag­gre­ga­to­ren wurden hingegen vor kaum lösbare Probleme gestellt: Sie mussten in vielen Fällen ihr Ge­schäfts­mo­dell ändern oder ein­stel­len. Pro­fi­tiert haben also vor allem große Konzerne, deren Markt­macht ei­gent­lich durch das Gesetz ein­ge­schränkt werden sollte.

Fakt

Auch in Spanien wurde ein ähnliches Gesetz ver­ab­schie­det. Dort stellte Google seinen News-Dienst voll­stän­dig ein, wodurch die Wer­be­ein­nah­men von Zeitungen, Zeit­schrif­ten und Online-Magazinen rapide ein­bra­chen.

Was ändert sich durch die Anpassung des EU-Ur­he­ber­rechts?

Nicht wenige Be­für­wor­ter des EU-Leis­tungs­schutz­ge­set­zes meinen, das Problem dieser na­tio­na­len Gesetze liege in der zu geringen Größe der je­wei­li­gen Märkte. Deutsch­land mit seinen 82 Millionen Ein­woh­nern oder Spanien mit seinen 47 Millionen Bürgern seien für große Konzerne wie Google schlicht nicht relevant genug, um Druck auf die In­ter­net­rie­sen auszuüben. Eine ge­mein­sa­me eu­ro­päi­sche Lösung sei deshalb un­ver­zicht­bar.

Welche Aus­wir­kun­gen könnte das Leis­tungs­schutz­recht in der EU haben?

Die Ein­füh­rung des Leis­tungs­schutz­rechts in der EU könnte mehrere Folgen haben: Mit ziem­li­cher Si­cher­heit wird das In­for­ma­ti­ons­an­ge­bot für Bürger der eu­ro­päi­schen Union dadurch kleiner – entweder, weil Google und andere Ag­gre­ga­to­ren ihre News-Angebote ein­schrän­ken oder weil kleineren Magazinen und Bloggern die Mög­lich­keit fehlt, Inhalte kos­ten­frei zu verlinken.

Die Er­fah­run­gen aus der Ver­gan­gen­heit zeigen, dass das Leis­tungs­schutz­recht höchst­wahr­schein­lich nicht das geeignete Mittel ist, um un­ab­hän­gi­gen und viel­fäl­ti­gen Jour­na­lis­mus zu schützen – in vielen Fällen war sogar das Gegenteil der Fall und Zeitungen brachen Einnahmen weg. Kritiker warnen nicht nur vor einer über­mä­ßi­gen Bü­ro­kra­ti­sie­rung des Internets und der weiteren Stärkung großer Me­di­en­kon­zer­ne. Ihrer Meinung nach würde die Ein­schrän­kung von Text­ver­lin­kun­gen auch den freien Mei­nungs­aus­tausch im Internet hemmen.

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