Kläger des Prozesses, der zu dem erwähnten Urteil führte, war die Verbraucherschutzzentrale NRW – seines Zeichens eingetragener Verein zur Interessensvertretung von Verbrauchern. Der Satzung nach gehört es zur Hauptaufgabe des Verbraucherverbandes, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht oder das AGB-Recht zu ahnden, indem er gerichtliche Maßnahmen einleitet. Im Fall des Facebook-Plug-in-Prozesses richtete sich die Klage gegen die Fashion ID GmbH & Co. KG, eine Tochterfirma des Bekleidungshändlers Peek & Cloppenburg. Der zentrale Punkt der Anklage: Die Art der Einbindung des Like-Buttons auf der unternehmenseigenen Shop-Seite fashionid.de. Hier hatte man sich für die bereits vorgestellte Social-Plug-in-Variante entschieden und einen Gefällt-mir-Button via iFrame eingebunden.
Da man sich der Datenübermittlung und den rechtlichen Schwierigkeiten durchaus bewusst war, sollte die Nutzung des Plug-ins in der von jeder Seite aus erreichbaren Datenschutzerklärung abgesichert werden: Hier klärte die Fashion ID GmbH den Nutzern über den Einsatz des Facebook-Codes und die damit verbundene Datenspeicherung auf. Zusätzlich sprach das Unternehmen die Empfehlung aus, sich bei Facebook auszuloggen sowie einen sogenannten Facebook-Blocker einzusetzen, eine Browser-Erweiterung zum Deaktivieren der Social-Plug-ins des sozialen Netzwerks. Für die Verbraucherschutzzentrale NRW waren diese Bemühungen jedoch alles andere als zufriedenstellend, wobei sie vor allem vier Punkte in der Klage anführte:
- Der Gefällt-mir-Button dient lediglich Werbezwecken.
- Die Übermittlung der IP-Adresse, die das Erkennen eines Nutzers ermöglicht, ist ohne Einwilligung unzulässig.
- Die Datenschutzerklärung erfolgt nicht im Vorhinein und erklärt die Arbeitsweise und Datenverwendung des Plug-ins nicht ausreichend.
- Die Informationen über mögliche Maßnahmen sind teilweise unzutreffend, da das Ausloggen aus dem sozialen Netzwerk bei vorheriger Abspeicherung des Cookies nicht genügt.
Das Landgericht Düsseldorf gab dem Verbraucherverband Recht und legte den Fokus bei seiner Entscheidungsbegründung vor allem auf den eindeutigen Personenbezug, der mit den übermittelten Daten einhergeht. Ferner stimmte das Gericht zu, dass die Fashion ID GmbH der Informationspflicht nach dem Telemediengesetz (Paragraph 13 Absatz 2) nicht ausreichend nachgekommen ist: Weder holte das Modeunternehmen eine Einwilligung von den Nutzern ein, noch geschah die Informierung über die Erhebung der Daten, bevor das Facebook-Plug-in diese gesammelt und weitergeleitet hat.
Bereits vor der Verkündung des Urteils, das für die Fashion ID GmbH mit Kosten von rund 13.000 Euro verbunden war, hatte man die standardmäßige Schaltfläche durch eine sogenannte 2-Klick-Lösung ersetzt. Hierbei muss der Website-Besucher nun zunächst die Social-Plug-ins aktivieren, bevor er im nächsten Schritt seine Zustimmung per Klick auf „Gefällt mir“ ausdrücken kann. Die komplette Abschrift des Urteils können Sie im Übrigen in der folgenden, von der Verbraucherzentrale NRW veröffentlichten PDF-Datei nachlesen.