Stellen Sie nach dem Kauf eines Artikels fest, dass dieser Mängel hat, können Sie sich auf die ge­setz­li­che Ge­währ­leis­tung des Händlers berufen. Diese ga­ran­tiert Ihnen Ersatz bzw. Nach­bes­se­rung. Was genau das Gesetz zum Thema Ge­währ­leis­tung vorgibt, in welcher Form diese erfüllt werden kann und in welchen Fällen das Recht nicht greift, erklären wir Ihnen hier.

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Ge­setz­li­che Ge­währ­leis­tung: De­fi­ni­ti­on

Die Ge­währ­leis­tung wird auch Män­gel­bürg­schaft oder -haftung genannt, was die ei­gent­li­che Bedeutung gut be­schreibt: Das Bür­ger­li­che Ge­setz­buch (BGB) gibt vor, dass Händler ver­pflich­tet sind ihren Kunden ein­wand­freie Waren und Dienst­leis­tung zu liefern. Stellen Kunden bei Erhalt der Ware oder Dienst­leis­tung einen Mangel fest, greift die ge­setz­li­che Ge­währ­leis­tungs­pflicht.

In welcher Form diese Pflicht erfüllt werden kann, erklären wir in einem separaten Absatz zum Thema Ge­währ­leis­tungs-Arten. Grund­sätz­lich gilt die Ge­währ­leis­tung für zwei Jahre ab Kauf bzw. Erhalt der Ware oder Dienst­leis­tung – auch hier gibt es jedoch Son­der­reg­lun­gen.

Ge­währ­leis­tung vs. Garantie

Oftmals synonym mit der Ge­währ­leis­tung wird der Begriff „Garantie“ genannt. Al­ler­dings un­ter­schei­den sich die beiden Begriffe in einigen we­sent­li­chen Punkten. Während die Ge­währ­leis­tung ge­setz­lich geregelt ist und den Verkäufer betrifft, ist die Garantie eine frei­wil­li­ge Leistung des Her­stel­lers. Ent­spre­chend kann er selbst bestimmen in welcher Form, wann und wie lange er eine Garantie gewährt. Die ge­setz­li­che Ge­währ­leis­tung bleibt von etwaigen Ga­ran­tie­leis­tun­gen unberührt. Betreiber von Online-Shops erläutern die genauen Re­ge­lun­gen zu Ge­währ­leis­tung und Garantie in der Regel in Ihren AGB, die Kunden im Footer des Shops finden.

Beide Begriffe beziehen sich auf die Rückgabe bzw. Er­stat­tung von man­gel­haf­ter Ware. Wollen Kunden män­gel­freie Artikel zu­rück­ge­ben, geben das ge­setz­li­che Wi­der­rufs­recht und das frei­wil­li­ge Rück­ga­be­recht des Her­stel­lers oder Händlers einen Rahmen vor.

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Der Begriff „Mangel“ im Kontext der Ge­währ­leis­tung

Damit Kunden und Verkäufer überhaupt ent­schei­den können, wann ein Ge­währ­leis­tungs­fall vorliegt, ist die De­fi­ni­ti­on des Begriffs „Mangel“ wichtig. Wann ist ein Produkt oder eine Dienst­leis­tung man­gel­haft? Folgende Punkte weisen auf einen Mangel hin:

  • Es wird ein anderer Artikel geliefert als ur­sprüng­lich bestellt.
  • Der Lie­fer­um­fang weicht von der ei­gent­li­chen Be­stel­lung ab, zum Beispiel in der Anzahl der Teile.
  • Die Montage- oder Ge­brauchs­an­lei­tung enthält Fehler, so dass eine ein­wand­freie Ver­wen­dung nicht si­cher­ge­stellt ist.
  • Die Ware erfüllt ihren ei­gent­li­chen Zweck nicht, zum Beispiel reinigt der Ge­schirr­spü­ler Teller und Tassen nicht voll­stän­dig.
  • Die Ware lässt sich nicht wie ei­gent­lich vor­ge­se­hen verwenden, bei­spiels­wei­se löst eine Alarm­an­la­ge zu schnell bzw. grundlos aus.
  • Ein oder mehrere an­ge­prie­se­ne Merkmale eines Artikels werden nicht erfüllt, bei­spiels­wei­se wird die be­schrie­be­ne Schleu­der­zahl an einer Wasch­ma­schi­ne nicht erreicht oder der Strom­ver­brauch eines Elek­tro­ge­räts ist höher als be­schrie­ben.
  • Der Händler oder Her­stel­ler hat bestellte Ware falsch montiert.
  • An einer Kaufsache besteht ein Rechts­man­gel. Dieser Fall kommt bei­spiels­wei­se im Im­mo­bi­li­en­we­sen vor, wenn nach einem Grund­stücks­kauf nach­träg­lich eine Grund­schuld fest­ge­stellt wird oder ein Dritter be­rech­tig­ten Anspruch auf das Grund­stück erhebt.

Grund­sätz­lich lässt sich zu­sam­men­fas­sen, dass alles, was Sie als Kunden davon abhält, den gekauften Artikel be­stim­mungs­ge­mäß zu verwenden, als Mangel angesehen werden kann. Al­ler­dings muss diese Ein­schrän­kung schon zum Zeitpunkt des Kaufs bzw. der Lieferung bestanden haben. Ver­ur­sacht der Kunde selbst einen Schaden am Artikel, entfällt der Ge­währ­leis­tungs­an­spruch.

Bei wem liegt die Be­weis­last bei einem Mangel?

Grund­sätz­lich gibt das BGB im §363 vor, dass die Be­weis­last im Moment des Verkaufs bzw. der Übergabe der Ware vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Der Kunde muss im Falle eines Mangels also ab diesem Moment beweisen, dass ein Mangel besteht und dass der Mangel bereits von Anfang an vorhanden und nicht durch ihn ver­s­ur­sacht wurde.

Für den Ver­brauchs­gü­ter­kauf – also bei den meisten Verkäufen an Pri­vat­per­so­nen – greift laut §477 die Be­weis­last­um­kehr: Diese besagt, dass in den ersten sechs Monaten ab Kauf grund­sätz­lich vermutet wird, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorlag. Die Be­weis­last liegt in dieser Zeit ent­spre­chend beim Verkäufer. Er muss beweisen, dass der Artikel zum Zeitpunkt der Übergabe ein­wand­frei übergeben wurde. Nur wenn die Art des Mangels darauf hinweist, dass der Käufer diesen ver­ur­sacht hat, gilt wieder die ur­sprüng­li­che Regelung, bei der die Be­weis­last beim Käufer liegt.

Sind die sechs Monate ab­ge­lau­fen, ist immer der Käufer in der Pflicht, Beweise für einen von vor­ne­her­ein be­stehen­den Mangel zu erbringen. Außerdem muss eine Be­grün­dung erfolgen, warum die Re­kla­ma­ti­on erst zu einem so späten Zeitpunkt erfolgt.

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Fristen der ge­setz­li­chen Ge­währ­leis­tung im Detail

Obwohl der Ge­setz­ge­ber 24 Monate als grund­sätz­li­che Frist für die Ge­währ­leis­tung vorgibt, gibt es in be­stimm­ten Fällen auch Ab­wei­chun­gen bzw. ver­län­ger­te Fristen;

  • Ver­schweigt der Verkäufer einen Mangel wis­sent­lich, ver­län­gert sich die Frist auf drei Jahre.
  • Bei Bauwerken und Bau­stof­fen ver­län­gert sich die Frist auf fünf Jahre.
  • Besteht ein ding­li­ches Her­aus­ga­be­recht eines Dritten, haben Kunden bis zu 30 Jahre Anspruch auf Ge­währ­leis­tung. Häu­figs­tes Beispiel für so ein ding­li­ches Recht ist bei Im­mo­bi­li­en zu finden, wenn sich her­aus­stellt, dass ein Dritter der Ei­gen­tü­mer der Immobilie ist, so dass dem ur­sprüng­li­chen Käufer plötzlich der Verlust der gekauften Immobilie droht.

Arten von Ge­währ­leis­tung

Im deutschen Ge­währ­leis­tungs­recht werden ver­schie­de­ne Arten von Ge­währ­leis­tung be­schrie­ben. Grund­sätz­lich hat der Verkäufer immer ein Recht auf Nach­er­fül­lung – der Verkäufer muss also die Mög­lich­keit haben, den Mangel zu beheben. Dafür muss der Käufer den Verkäufer schrift­lich per Brief oder E-Mail über den Mangel in­for­mie­ren und eine meist 14-tägige Frist zur Nach­er­fül­lung setzen. Diese Nach­er­fül­lung kann bei­spiels­wei­se durch den Versand der fehlenden Teile oder die Reparatur geschehen. Nur, wenn die Kosten für die Nach­er­fül­lung un­ver­hält­nis­mä­ßig hoch sind, kann der Verkäufer diese ver­wei­gern.

Folgende weitere Arten der Ge­währ­leis­tung sind dann möglich:

  • Ver­kaufs­rück­tritt: Der Käufer tritt vom Kauf zurück, löst also den Vertrag auf und gibt die Ware zurück. Der Verkäufer muss eventuell gezahltes Geld komplett zu­rück­er­stat­ten.
  • Minderung des Kauf­prei­ses: Je nach Umfang des Schadens darf der Kunde den Kaufpreis re­du­zie­ren. Können sich Käufer und Verkäufer auf keine Summe einigen, ent­schei­det ein Gericht.
  • Scha­den­er­satz: Dieser kann zu­sätz­lich zu den oben bereits be­schrie­be­nen Vor­ge­hens­wei­sen gefordert werden. Er­satz­fä­hi­ge Kosten sind bei­spiels­wei­se Re­pa­ra­tur­kos­ten an der man­gel­haf­ten Ware oder Kosten für Schäden, die durch diesen Mangel an anderen Ge­gen­stän­den ent­stan­den sind.
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Können Händler die Ge­währ­leis­tung aus­schlie­ßen?

Kom­mer­zi­el­le Händler können beim Verkauf an Pri­vat­per­so­nen die Ge­währ­leis­tung grund­sätz­lich nicht aus­schlie­ßen. Lange Zeit war es vor allem beim Verkauf von Ge­braucht­wa­gen oder anderen ge­brauch­ten Elek­tro­ge­rä­ten üblich, For­mu­lie­run­gen wie „gekauft wie gesehen“ in den Kauf­ver­trag auf­zu­neh­men und somit jeden Ge­währ­leis­tungs­an­spruch ab­zu­weh­ren. Gerichte haben dieses Vorgehen aber immer wieder als un­zu­läs­sig erklärt.

Die einzige Mög­lich­keit, als Verkäufer um die ge­setz­li­che Ge­währ­leis­tung her­um­zu­kom­men, ist der Nachweis, dass der Kunde von dem Mangel vor bzw. bei Ver­trags­ab­schluss wusste und diesen billigend in Kauf genommen hat.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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