Die All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen (AGB) sollen Ver­trags­ab­wick­lun­gen ver­ein­fa­chen und alle Parteien rechtlich schützen. Sie dienen dazu, die Abläufe, Rechte und Pflichten für Käufe zu ver­ein­heit­li­chen. Was aber gehört in die AGB, weshalb sind sie so wichtig und auf welche Feh­ler­quel­len müssen Sie achten?

Was sind AGB?

All­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gun­gen, kurz AGB, sind vor­for­mu­lier­te Ver­trags­be­din­gun­gen, die eine Ver­trags­par­tei (i. d. R. der Verkäufer bzw. die Ver­käu­fe­rin, ju­ris­tisch als „Verwender“ be­zeich­net) der anderen Ver­trags­par­tei (i. d. R. dem Käufer bzw. der Käuferin) stellt. Ein wichtiges Merkmal der AGB ist, dass der Vertrag vom Verwender einseitig ein­ge­bracht wird. Er wird also nicht in­di­vi­du­ell ge­schlos­sen, sondern gilt in der Regel für alle Käufe, die bei diesem Un­ter­neh­men zustande kommen. Ändert der Verwender die AGB, muss er die Ver­trags­part­ne­rin­nen und Ver­trags­part­ner in­for­mie­ren. Erst wenn die Än­de­run­gen ak­zep­tiert wurden, kann ein neuer Ver­trags­ab­schluss zustande kommen.

Wann sind AGB rechts­si­cher?

Um die AGB rechts­kräf­tig zu machen, muss der Verwender (Verkäufer bzw. Ver­käu­fe­rin) seine Ver­trags­part­ne­rin­nen und Ver­trags­part­ner aus­drück­lich auf die AGB hinweisen. Diese müssen die AGB ak­zep­tie­ren, was meist durch eine not­wen­di­ge Be­stä­ti­gung der AGB erfolgt. Der Verwender muss seine Kund­schaft vor dem Ver­trags­ab­schluss außerdem deutlich auf die AGB auf­merk­sam machen. Wo dies schwierig ist – etwa im Kaufhaus, im Kino oder in einem Parkhaus –, genügt es, wenn die AGB gut sichtbar aus­ge­han­gen sind. In solchen Fällen ist der Kauf einer Ware oder die Nutzung eines Gebäudes als Be­stä­ti­gung der AGB zu verstehen.

Hinweis

Da der Vertrag einseitig ein­ge­bracht wird, sind dem Verwender durch das Bür­ger­li­che Ge­setz­buch (BGB) Grenzen gesetzt, die zugunsten der Ver­trags­part­ne­rin­nen und Ver­trags­part­ner fest­ge­legt wurden. Ein Verstoß gegen diese Be­stim­mun­gen kann recht­li­che Folgen nach sich ziehen. Da diese Be­stim­mun­gen z. T. bran­chen­ab­hän­gig sind, empfiehlt es sich, einen Rechts­bei­stand zu kon­sul­tie­ren.

Warum sind AGB für On­line­shops wichtig?

Wer täglich viele Verträge ab­schließt, z. B. in Form von Verkäufen, ist durch das BGB (Bür­ger­li­ches Ge­setz­buch) und das HGB (Han­dels­ge­setz­buch) ab­ge­si­chert. Durch all­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gun­gen können Ver­käu­fe­rin­nen und Verkäufer zu­sätz­lich dazu auch eigene Ver­trags­be­din­gun­gen stellen, ohne diese mit den Kundinnen und Kunden aus­han­deln zu müssen.

Ein­deu­ti­ge Klauseln sind dabei ein zentraler Punkt, um den eigenen On­line­shop rechts­si­cher zu machen. So ist von vorn­her­ein klar­ge­stellt, wer welche Rechte und Pflichten hat. Gerade wenn sich wie im E-Commerce-Bereich (On­line­han­del) die Ver­trags­part­ne­rin­nen und Ver­trags­part­ner nicht ge­gen­über­tre­ten, sind AGB als recht­li­che Grundlage des Vertrags wichtig.

Der große Vorteil: Für jeden Kauf und für alle Ver­trags­part­ne­rin­nen und Ver­trags­part­ner gelten die gleichen Be­din­gun­gen.

Der Nachteil: Käu­fe­rin­nen und Käufer müssen vor Zu­stan­de­kom­men des Vertrags die AGB ak­zep­tie­ren, um überhaupt einkaufen zu können.

Tipp

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AGB erstellen: Worauf ist zu achten?

Die Liefer- und Ver­trags­be­din­gun­gen, denen man vor einem Kauf zustimmt, legt der Verwender fest. Beim Erstellen ist dieser jedoch nicht völlig frei, denn es gibt Vorgaben, welche Punkte in den AGB auf­ge­führt werden sollten. Dazu gehören bei­spiels­wei­se Angaben dazu, wer bei Schäden haftet oder wer in der Be­weis­pflicht ist (auch bei Schäden nach Erhalt der Ware). Bei Verträgen zwischen Kauf­leu­ten muss auch der Ge­richts­stand bei möglichen Klagen angegeben werden. Außerdem muss der Verwender das Ver­ständ­lich­keits­ge­bot einhalten, d. h. die AGB müssen so for­mu­liert sein, dass sie auch Nicht­ju­ris­tin­nen und Nicht­ju­ris­ten einfach verstehen können.

Das sollte in den AGB erwähnt werden:

  • Angaben zum Verwender
  • An­wen­dungs­be­reich und -umfang
  • Ver­trags­ge­gen­stand
  • Fristen
  • Form­erfor­der­nis­se
  • Haf­tungs­be­schrän­kung
  • Zah­lungs­be­din­gun­gen
  • Lie­fer­be­din­gun­gen
  • Ge­währ­leis­tung, ggf. Garantien
  • Ei­gen­tums­vor­be­halt
  • Angaben über die Spei­che­rungs­mög­lich­kei­ten des Ver­trags­texts
  • bei in­ter­na­tio­na­ler Kund­schaft: In­for­ma­tio­nen über die zur Verfügung stehenden Sprachen
Hinweis

All­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gun­gen sind voll­um­fäng­lich im ge­richt­li­chen Prozess über­prüf­bar. Das bedeutet, dass eine ge­setz­li­che Regelung greift, wenn ein Gericht eine Klausel in den AGB als unwirksam einstuft. So wird ge­währ­leis­tet, dass die AGB nicht nur dem Verkäufer-, sondern auch dem Käu­fer­schutz dienen.

AGB-Muster und -Ge­ne­ra­to­ren

Grund­sätz­lich ist davon abzuraten, Online-AGB voll­stän­dig au­to­ma­tisch erstellen zu lassen oder diese von der Kon­kur­renz zu kopieren. Ins­be­son­de­re kos­ten­lo­se AGB-Ge­ne­ra­to­ren erstellen oft Texte, die zu schwammig for­mu­lier­te Re­ge­lun­gen enthalten und nicht alle für den je­wei­li­gen On­line­shop wichtigen Details abdecken.

Aktuelle kos­ten­pflich­ti­ge AGB-Muster und Tools mit bran­chen­spe­zi­fi­schen Vorlagen geben jedoch ent­schei­den­de An­re­gun­gen und An­halts­punk­te, die eine gute Grundlage für Ihre all­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen bieten können. Behalten Sie dabei aber immer im Hin­ter­kopf, dass die je­wei­li­gen AGB nicht für jedes einzelne Un­ter­neh­men einer Branche passen bzw. rechtlich un­be­denk­lich sind.

Die häu­figs­ten Fehler beim AGB erstellen

  • Doppelte Schrift­form­klau­sel: Doppelte Schrift­form­klau­seln – z. B. „Än­de­run­gen bedürfen der Schrift­form, ein Verzicht der Schrift­form kann nur schrift­lich ver­ein­bart werden“ – sind un­zu­läs­sig. In­di­vi­du­al­ver­ein­ba­run­gen wie mündliche Ver­ein­ba­run­gen genießen Vorrang gegenüber den AGB.
  • Fehlender Hinweis auf Ver­trags­spra­che: Käu­fe­rin­nen und Käufer müssen darauf hin­ge­wie­sen werden, welche Sprachen für den Abschluss eines Kauf­ver­trags zur Verfügung stehen.
  • Ge­richts­stand­ver­ein­ba­run­gen gegenüber Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­chern: Gegenüber Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­chern sind Ge­richts­stand­ver­ein­ba­run­gen unwirksam; sie gelten nur bei Verträgen, die zwischen Kauf­leu­ten ab­ge­schlos­sen werden.
  • Ein­lei­ten­de Worte vor der Wi­der­rufs­be­leh­rung: Die Wi­der­rufs­be­leh­rung, die gängiger Be­stand­teil der AGB ist, sollte nicht durch eine Ein­lei­tung ergänzt werden. Zu schnell läuft man Gefahr, wegen zu schwam­mi­ger For­mu­lie­run­gen abgemahnt zu werden.
  • Un­wirk­sa­me Ver­ein­ba­rung der 40-Euro-Klausel in der Wi­der­rufs­ver­ein­ba­rung: Die so­ge­nann­te 40-Euro-Klausel, nach der der Käufer die Kosten einer Rück­sen­dung selbst tragen muss, wenn es sich um Ware im Wert von unter 40 Euro handelt, ist seit 2014 ungültig. Ist die Übernahme der Rück­sen­de­kos­ten in den AGB nicht konkret geregelt, muss der Verwender die Rück­sen­de­kos­ten über­neh­men.
  • Fehlende Zwi­schen­über­schrift in der Wi­der­rufs­be­leh­rung: Eine Wi­der­rufs­be­leh­rung, die keine Über­schrif­ten enthält („Wi­der­rufs­be­leh­rung“, „Wi­der­rufs­recht, „Wi­der­rufs­fol­gen“ etc.), ist ungültig.

Bitte beachten Sie den recht­li­chen Hinweis zu diesem Artikel.

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